Verpackungsgrößen und Füllmengen bei Lebensmitteln
Von: Referat 32- Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

In diesem Beitrag finden Sie:
- Änderung der Fertigpackungsverordnung: Keine Vorgaben mehr
- Auswirkungen: Preissteigerungen durch kleinere Packungen
- Wie kann man sich vor versteckten Preiserhöhungen schützen?
- Mogelpackung und teure Großpackung
Bei zahlreichen Produkten herrscht die Vorstellung, dass sie nur in bestimmten Packungsgrößen und Füllmengen angeboten werden dürfen. Wer zum Stück Butter greift, geht davon aus, dass dies 250 Gramm wiegt. Inzwischen unterliegen die Unternehmen jedoch nahezu keinen gesetzlichen Vorgaben mehr hinsichtlich der Packungsgrößen und Füllmengen. Ohnehin galten die seit 11. April 2009 aufgehobenen gesetzlichen Vorgaben nur für bestimmte Lebensmittel, nicht für andere Produkte wie beispielsweise Waschmittel.
Bei vielen Produkten kann man sich auf die üblichen Größen und Mengen verlassen, jedoch sollte man stets zur Kontrolle auch den Grundpreis im Blick haben. Denn gelegentlich bleibt zwar der Preis gleich, jedoch verringert sich kaum merklich der Packungsinhalt.
Änderung der Fertigpackungsverordnung: Kaum Vorgaben mehr
Seit dem 11. April 2009 sind die gesetzlichen Vorgaben für Packungsgrößen und Füllmengen von Lebensmitteln weitgehend aufgehoben. Die Fertigpackungsverordnung hatte bis zu dieser Änderung festgelegt, in welchen Packungsgrößen und Füllmengen ausgewählte Lebensmittel wie beispielsweise Milch, Fruchtsäfte, Wasser, Schokolade oder Zucker in Verkehr gebracht werden durften. Die zulässigen Füllmengen hatten schon vor der Rechtsänderung eine gewisse Bandbreite aufgewiesen, die einen echten Preisvergleich nur bei gleichzeitiger Angabe des Grundpreises (z.B. Preis pro Liter) zuließen. Zucker zum Beispiel konnte bis 1 kg nur in Verpackungen zu 100, 250, 500, 750 und 1000 Gramm angeboten werden, seitdem beliebig.
Nach der Rechtsänderung zum 11. April 2009 gelten Beschränkungen der Füllmengen nur noch für Wein, Sekt und Spirituosen.
Die Aufhebung der Füllmengenvorgaben der deutschen Fertigpackungsverordnung ist durch EG-Recht bedingt. Aufgrund der Liberalisierung der europäischen Regelungen über Packungsgrößen und Füllmengen durch die Richtlinie 2007/45/EG musste Deutschland die bisherigen Beschränkungen aufgeben. Zum Schutz der Verbraucher*innen sind Händler nach der Preisangabenverordnung (PAngV) und der EG-Richtlinie 98/6/EG grundsätzlich zur Angabe des Grundpreises (z.B. Preis pro 1 Liter oder 1 Kilogramm) verpflichtet. Allerdings können insbesondere kleinere Einzelhandelsgeschäfte von dieser Pflicht ausgenommen sein, ebenso bei Abgabe über Automaten.
Auswirkungen: Preissteigerungen durch kleinere Packungen
Vor allem von Verbraucherverbänden wurde befürchtet, dass die Verbraucher*innen die Umstellung von den gewohnten Packungsgrößen auf kleinere Füllmengen und die damit einhergehenden Preissteigerungen oftmals nicht bemerken.
Beispielsweise dürfte es nur bei näherem Hinsehen auffallen, wenn die Milch nicht mehr im gewohnten 1-Liter-Karton, sondern im 0,90-Liter-Tetrapak abgefüllt würde. Bleibt der Endpreis in dem angeführten Beispiel (nominal) unverändert, haben Händler*innen eine (versteckte) Preiserhöhung von rund 11 % vorgenommen. Hinzu kommt, dass nach den Erfahrungen der Verbraucherverbände nicht selten gegen die Pflicht zur Angabe des der Grundpreis verstoßen wird.
Die Verbraucherzentrale Hamburg listet Produkte auf (s. Mehr zum Thema), bei denen ein verringerter Packungsinhalt zum unveränderten Preis angeboten wurde, ohne dass Käufer*innen auf die effektive Preissteigerung oder die Verringerung des Packungsinhalts hingewiesen wurden. Allerdings betreffen diese versteckten Preiserhöhungen alle Waren, also auch solche, die bereits vor dem 11. April 2009 keinen Füllmengenvorgaben unterlagen.
Wie kann man sich vor versteckten Preiserhöhungen schützen?
Verbraucher*innen können sich vor versteckten Preiserhöhungen dadurch schützen, dass "sie genau hinschauen", d.h. bei der Kaufentscheidung vor allem den Grundpreis zugrunde legen = Preis je Standardmengeneinheit, in der Regel 1 Liter oder 1 Kilogramm.
Wenn der Grundpreis nicht angegeben ist, kann ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vorliegen. Allerdings gilt die Pflicht zur Angabe des Grundpreises nicht bei Waren, die nach Stückzahl verkauft werden (z.B. Toilettenpapier, Windeln). Auch kleinere Einzelhandelsgeschäfte können von der Pflicht zur Angabe des Grundpreises ausgenommen sein.
Um einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung kann es sich außerdem dann handeln, wenn der Grundpreis nicht richtig angegeben wird (z.B. durch Verwendung einer falschen Maßeinheit; zulässig sind insoweit in der Regel nur 1 kg bzw. 1l oder 100 g bzw. 100 ml bei Waren, deren Nennvolumen üblicherweise 250 g oder 250 ml nicht übersteigt).
Ein Verstoß kann von den Kreisverwaltungsbehörden als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
Ebenso können Wettbewerbszentralen oder Verbraucherverbände gegen Unternehmen vorgehen, die gegen die Preisangabenverordnung verstoßen. Ansprechpartner*innen finden Sie unter Service.
Mogelpackung und teure Großpackung
Neben der völligen Freigabe der Packungsgrößen und Füllmengen (außer bei den oben angegebenen Lebensmitteln) ist auch Vorsicht bei "Mogelpackungen" und den vermeintlich billigeren Großpackungen angezeigt. "Mogelpackungen", die eine größere Füllmenge vortäuschen, sind nach § 43 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz verboten. Ihre Verwendung stellt zugleich einen Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG dar, gegen den u.a. ebenfalls die Verbraucherverbände vorgehen können.
Aus Verbraucher*innensicht unerfreulich ist außerdem, dass sich die vermeintlich günstigeren Großpackungen im Vergleich zur kleineren Verpackung oftmals als erheblich teurer erweisen, häufig bis zu 30 bis 40%, im Einzelfall sogar über 200%. Die Unternehmen nutzen hier die weit verbreitete Fehlvorstellung, dass mit der größeren Abnahmemenge regelmäßig ein Rabatt einhergehe, nach dem Motto "im Dutzend billiger". Auch hier hilft nur ein Blick auf den Grundpreis.
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