Verkauf eines Gebrauchtwagens: Das müssen Verbraucher beachten
Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.
In diesem Beitrag finden Sie
- Ummeldung des Fahrzeugs
- Haftpflichtversicherung
- Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten
- Auf Nummer sicher gehen
- Gewährleistungsausschluss
- Checkliste
Ummeldung des Fahrzeugs: Zulassungsstelle informieren
Viele denken, dass mit der Unterschrift unter dem Kaufvertrag und der Bezahlung des Kaufpreises bereits alles Wichtige erledigt ist.
Dabei ist es zusätzlich wichtig, dass der Eigentümerwechsel auch von den Behörden und der Haftpflichtversicherung nachvollzogen werden muss.
Der Verkäufer eines Kfz ist gesetzlich verpflichtet, bei der Zulassungsstelle eine Veräußerungsanzeige zu machen. Hierzu ist neben dem Verkauf des Fahrzeugs auch der Zeitpunkt der Übergabe und die Anschrift des Erwerbers anzuzeigen. Bei manchen Zulassungsstellen ist sogar die Angabe der Personalausweisnummer des Käufers nötig. Solange dies nicht geschieht und der Käufer von sich aus das Fahrzeug nicht ummeldet, bleibt der Verkäufer in der Steuerpflicht und haftet unter Umständen auch für künftige Verkehrsverstöße wie Falschparken, wenn der neue Eigentümer des Autos nicht ermittelt werden kann.
Leider gibt es immer wieder Fälle, in denen es der neue Eigentümer ganz bewusst darauf anlegt, das Fahrzeug nicht umzumelden. Gerade bei Verschiebungen von Fahrzeugen ins Ausland ist dies keine Seltenheit.
Haftpflichtversicherung informieren
Nach dem Pflichtversicherungsgesetz muss jedes Fahrzeug, das am Straßenverkehr teilnimmt, über eine Haftpflichtversicherung verfügen. Sie deckt die Schäden ab, die einem Dritten durch den Betrieb des Kfz im Straßenverkehr entstehen.
Beim privaten Verkauf geht diese Versicherung automatisch auf den Käufer über. Dennoch stellt sich die Frage, wer für die Versicherungsprämie aufkommen muss. Hier gilt Folgendes: Meldet der Käufer den Wagen nicht um und ist er nicht erreichbar, dann haftet der Verkäufer zusammen mit dem Käufer bis zum Ablauf des laufenden Versicherungsjahres für die Prämie. Hier kann also eine Haftung des Verkäufers bestehen, selbst wenn er die Veräußerung angezeigt hat.
Zweckmäßig ist es deswegen, die Versicherung vom Verkauf zu informieren. Geschieht dies nicht, so könnte sich bei einem Verkehrsunfall sogar ein Schadensersatzanspruch des Versicherers gegen den Verkäufer ergeben, wobei dies aber rechtlich sehr umstritten ist.
Wichtig: Der Schadenfreiheitsrabatt des Verkäufers bleibt im Falle eines Unfalls erhalten, da der Versicherungsvertrag auf den Käufer übergegangen ist.
Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten
Fraglich ist, ob der Verkäufer bei nicht erfolgter Ummeldung für Gesetzesverstöße belangt werden kann, die der neue Eigentümer begeht. Hier ist zu differenzieren:
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Bei Verstößen im fließenden Verkehr kann nicht nur der Fahrer, sondern auch der Halter belangt werden. Solange der Verkäufer noch als Halter gespeichert ist, kann es vorkommen, dass er wegen derartiger Ordnungswidrigkeiten bzw. strafrechtlichen Verstöße angeschrieben wird. Dann sollte man natürlich reagieren. Kommt es in seltenen Fällen zu einem Bußgeldbescheid oder einem Strafbefehl, so muss unbedingt Einspruch eingelegt werden.
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Im ruhenden Verkehr, z. B. beim Falschparken muss der Verkäufer zahlen, wenn der neue Eigentümer von den Behörden nicht zu ermitteln ist.
Auf Nummer sicher gehen: Fahrzeug vor dem Verkauf stilllegen
Wer jedes Risiko ausschließen will, sollte das Kfz vor dem Verkauf vorübergehend stilllegen. Dazu muss man einen entsprechenden Antrag bei der Zulassungsstelle stellen. Diese informiert dann das Finanzamt und die Haftpflichtversicherung. Allerdings muss der Käufer dann beim Abholen des Fahrzeugs sog. Überführungskennzeichen, also rote Nummernschilder, verwenden.
Die Pflicht des Verkäufers, die Veräußerung bei der Zulassungsstelle anzuzeigen, bleibt aber auch in diesem Fall bestehen. Ob ein stillgelegtes Fahrzeug für den Käufer noch attraktiv ist, ist natürlich eine andere Frage. Hier sind insbesondere mögliche Standschäden bei einer längeren Stilllegung zu berücksichtigen. Die Stilllegung kann sich somit negativ auf den zu erzielenden Kaufpreis auswirken.
Gewährleistungsausschluss vereinbaren
Auch der private Verkäufer haftet nach dem Gesetz grundsätzlich zwei Jahre für Sachmängel. Es ist deswegen empfehlenswert und auch üblich, einen so genannten Gewährleistungsausschluss zu vereinbaren.
Man sollte deswegen beim Verkauf auf ein Mustervertragsformular, wie es z. B. vom ADAC angeboten wird, zurückgreifen, um so wesentliche Dinge nicht zu übersehen.
Aber: Wer vorhandene Mängel auf Nachfrage nicht angibt oder wider besseres Wissen einen Unfallwagen als unfallfrei oder ein Fahrzeug mit manipuliertem Kilometerstand verkauft, der begeht eine arglistige Täuschung und haftet deshalb trotz des Gewährleistungsausschlusses. Garantiert man eine tatsächlich nicht gegebene Beschaffenheit des Fahrzeugs, so ist in Bezug auf diese konkrete Beschaffenheit der Gewährleistungsausschluss ebenfalls unwirksam.
Ein Kfz-Händler kann die Gewährleistung übrigens nicht ausschließen. Er kann die Haftungspflicht für Sachmängel lediglich verkürzen und haftet somit mindestens ein Jahr lang für Sachmängel bei einem Gebrauchtwagen.
Checkliste für den Autoverkauf
Die wichtigsten Punkte für den privaten Verkauf eines gebrauchten Kfz, die man unbedingt beachten sollte:
- Musterformular mit Gewährleistungsausschluss verwenden
- Identität des Käufers sicherstellen, Personalausweisnummer in den Vertrag aufnehmen
- Vorhandene Mängel in den Vertrag aufnehmen
- Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsstelle machen
- Haftpflichtversicherung vom Verkauf informieren
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