Verkauf eines Gebrauchtwagens: Das müssen Sie beachten
Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.
In diesem Beitrag finden Sie
- Ummeldung des Fahrzeugs
- Haftpflichtversicherung
- Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten
- Auf Nummer sicher gehen
- Gewährleistungsausschluss
- Checkliste
Ummeldung des Fahrzeugs: Zulassungsstelle informieren
Viele denken, dass mit der Unterschrift unter dem Kaufvertrag und der Bezahlung des Kaufpreises bereits alles Wichtige erledigt ist.
Der Eigentümerwechsel muss auch für die Behörden und die Haftpflichtversicherung nachvollziehbar sein. Es ist deshalb wichtig den Wechsel anzuzeigen.
Die Verkäuferin oder der Verkäufer eines Kfz ist gesetzlich verpflichtet, bei der Zulassungsstelle eine Veräußerungsanzeige zu machen. Hierzu ist neben dem Verkauf des Fahrzeugs auch der Zeitpunkt der Übergabe und die Anschrift der Person anzuzeigen, die das Fahrzeug kauft. Bei manchen Zulassungsstellen ist sogar die Angabe der Personalausweisnummer des Käufers oder der Käuferin nötig. Solange dies nicht geschieht und die Käuferin oder der Käufer von sich aus das Fahrzeug nicht ummeldet, bleibt die Verkäuferin oder der Verkäufer in der Steuerpflicht und haftet unter Umständen auch für künftige Verkehrsverstöße wie Falschparkendie neue Eigentümerin oder der neue Eigentümer.
Leider gibt es immer wieder Fälle, in denen es die neue Eigentümerin oder der neue Eigentümer ganz bewusst darauf anlegt, das Fahrzeug nicht umzumelden. Gerade bei Verschiebungen von Fahrzeugen ins Ausland ist dies keine Seltenheit.
Haftpflichtversicherung informieren
Nach dem Pflichtversicherungsgesetz muss jedes Fahrzeug, das am Straßenverkehr teilnimmt, über eine Haftpflichtversicherung verfügen. Sie deckt die Schäden ab, die einer dritten Person durch den Betrieb des Kfz im Straßenverkehr entstehen.
Beim privaten Verkauf geht diese Versicherung automatisch auf die Käuferin oder den Käufer über. Dennoch stellt sich die Frage, wer für die Versicherungsprämie aufkommen muss. Hier gilt Folgendes: Meldet die Käuferin oder der Käufer den Wagen nicht um und ist er nicht erreichbar, dann haftet die Verkäuferin oder der Verkäufer zusammen mit der Käuferin oder dem Käufer bis zum Ablauf des laufenden Versicherungsjahres für die Prämie. Hier kann also eine Haftung der Verkäuferin oder des Verkäufers bestehen, selbst wenn er den Verkauf angezeigt hat.
Wichtig ist es deswegen, die Versicherung vom Verkauf zu informieren. Geschieht dies nicht, so könnte sich bei einem Verkehrsunfall sogar ein Schadensersatzanspruch der Versicherung gegen die Verkäuferin oder den Verkäufer ergeben, wobei dies aber rechtlich sehr umstritten ist.
Wichtig: Der Schadenfreiheitsrabatt bleibt im Falle eines Unfalls erhalten, da der Versicherungsvertrag auf die Käuferin oder den Käufer übergegangen ist.
Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten beim Verkauf von Gebrauchtwagen
Fraglich ist, ob die Verkäuferin oder der Verkäufer bei nicht erfolgter Ummeldung für Gesetzesverstöße belangt werden kann, die die neue Eigentümerin oder der neue Eigentümer begeht. Hier ist zu differenzieren:
- Bei Verstößen im fließenden Verkehr kann nicht nur die Person, die fährt, sondern auch die Halterin bzw. der Halter belangt werden. Solange die Verkäuferin oder der Verkäufer noch als Halterin oder Halter gespeichert ist, kann es vorkommen, dass sie oder er wegen derartigen Ordnungswidrigkeiten bzw. strafrechtlichen Verstößen angeschrieben wird. Dann sollte man natürlich reagieren. Kommt es in seltenen Fällen zu einem Bußgeldbescheid oder einem Strafbefehl, so muss unbedingt Einspruch eingelegt werden.
- Im ruhenden Verkehr, z. B. beim Falschparken muss die Verkäuferin oder der Verkäufer zahlen, wenn die neue Eigentümerin oder der neue Eigentümer von den Behörden nicht zu ermitteln ist.
Auf Nummer sicher gehen: Fahrzeug vor dem Verkauf stilllegen
Wer jedes Risiko ausschließen will, sollte das Kfz vor dem Verkauf vorübergehend stilllegen. Dazu muss man einen entsprechenden Antrag bei der Zulassungsstelle stellen. Diese informiert dann das Finanzamt und die Haftpflichtversicherung. Allerdings muss die Käuferin oder der Käufer dann beim Abholen des Fahrzeugs sog. Überführungskennzeichen, also rote Nummernschilder, verwenden.
Die Pflicht der Verkäuferin oder des Verkäufers, den Verkauf bei der Zulassungsstelle anzuzeigen, bleibt aber auch in diesem Fall bestehen. Ob ein stillgelegtes Fahrzeug noch attraktiv ist, ist natürlich eine andere Frage. Hier sind insbesondere mögliche Standschäden bei einer längeren Stilllegung zu berücksichtigen. Die Stilllegung kann sich somit negativ auf den zu erzielenden Kaufpreis auswirken.
Gewährleistungsausschluss vereinbaren
Auch private Verkäuferinnen und Verkäufer haften nach dem Gesetz grundsätzlich zwei Jahre für Sachmängel. Es ist deswegen empfehlenswert und auch üblich, einen so genannten Gewährleistungsausschluss zu vereinbaren.
Man sollte deswegen beim Verkauf auf ein Mustervertragsformular, wie es z. B. vom ADAC angeboten wird, zurückgreifen, um so wesentliche Dinge nicht zu übersehen.
Aber: Wer vorhandene Mängel auf Nachfrage nicht angibt oder einen Unfallwagen als unfallfrei oder ein Fahrzeug mit manipuliertem Kilometerstand verkauft, der begeht eine arglistige Täuschung und haftet deshalb trotz des Gewährleistungsausschlusses. Garantiert man eine Beschaffenheit des Fahrzeugs, die tatsächlich nicht gegeben iste, so ist in Bezug auf diese konkrete Beschaffenheit der Gewährleistungsausschluss ebenfalls unwirksam.
Ein Kfz-Händler bzw. eine Kfz-Händlerin kann die Gewährleistung übrigens nicht ausschließen. Man kann die Haftungspflicht für Sachmängel lediglich verkürzen und haftet somit mindestens ein Jahr lang für Sachmängel bei einem Gebrauchtwagen.
Checkliste für den Autoverkauf
Die wichtigsten Punkte für den privaten Verkauf eines gebrauchten Kfz, die man unbedingt beachten sollte:
- Musterformular mit Gewährleistungsausschluss verwenden
- Identität des Käufers oder der Käuferin sicherstellen, Personalausweisnummer in den Vertrag aufnehmen
- Vorhandene Mängel in den Vertrag aufnehmen
- Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsstelle machen
- Haftpflichtversicherung vom Verkauf informieren
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