Strom- und Gaspreiserhöhungen: Was ist zulässig?
Von: Referat 32 - Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
In diesem Beitrag finden Sie
- Grund- und Sonderversorgung - Was ist der Unterschied?
- Preiserhöhungen in der Grundversorgung
- Preiserhöhungen in der Sonderversorgung
- BEHG 2021: Preiserhöhungen durch CO2 - Abgabe
- Wie kann sich der Verbraucher wehren?
- Prüfung von Preiserhöhungen vor Gericht
- Wie fordert man zuviel geleistete Zahlungen zurück?
Grund- und Sonderversorgung - Was ist der Unterschied?
Anbieter können die Preise, zu denen sie ihre Kunden mit Strom und Gas beliefern, grundsätzlich einseitig erhöhen. Unter welchen Voraussetzungen eine Preiserhöhung rechtlich zulässig ist, bestimmt sich nach der Art der Versorgung. Hier ist zwischen der Grundversorgung auf der einen Seite und der Sonderversorgung auf der anderen Seite zu unterscheiden.
Grundversorgung
Grundversorger ist jeweils der Anbieter, der die meisten Haushaltskunden in einem bestimmten Netzgebiet beliefert (gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, EnWG). In der Regel sind das die kommunalen Versorgungsunternehmen, also die Stadtwerke. Der Grundversorger ist gesetzlich verpflichtet, jedem Haushaltskunden Strom und Gas zu den festgelegten Bedingungen und Preisen zu liefern.
Bei der Ausgestaltung des Grundversorgungsvertrags gibt es nur wenig Spielraum. Der Vertragsinhalt ist weitgehend durch den Gesetzgeber vorgegeben. Die Regelungen der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) und der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) werden automatisch Bestandteil des Grundversorgungsvertrags. Nur in ganz engen Grenzen kann im Vertrag von den Bestimmungen dieser beiden Rechtsverordnungen abgewichen werden.
Sonderversorgung
Im Rahmen der Sonderversorgung können sich die Kunden ihren Anbieter frei aussuchen und mit diesem einen Sonderversorgungsvertrag abschließen. Der Anbieter ist - anders als im Rahmen der Grundversorgung - nicht zum Vertragsschluss verpflichtet.
Die Vertragsinhalte werden zudem nicht durch Rechtsverordnungen bestimmt, sondern durch die individuellen Vereinbarungen bzw. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters. Jedoch muss der Vertrag die Informationen nach § 41 Abs. EnWG enthalten, also beispielsweise Bestimmungen über die Vertragsdauer, die Preisanpassung, Kündigungstermine oder Kündigungsfristen.
Haushaltskunden, also alle Letztverbraucher, die nicht mehr als 10.000 kWh Strom oder Gas im Jahr verbrauchen, können wählen, ob sie über die Grundversorgung oder die Sonderversorgung mit Energie beliefert werden wollen. Übersteigt der Strom- oder Gasverbrauch 10.000 kWh im Jahr, so verliert der Kunde seinen Anspruch auf die Grundversorgung. Etwa die Hälfte aller Haushaltskunden hat sich inzwischen für die Sonderversorgung entschieden.
Preiserhöhungen in der Grundversorgung
Der Grundversorger das Recht, bei eigenen gestiegenen Bezugskosten aufgrund von höheren hoheitlichen Belastungen entsprechende Preiserhöhungen vorzunehmen (§ 5a der Strom- und der GasGVV). Gleichzeitig besteht jedoch auch die Verpflichtung, gesunkene Bezugskosten - unter Berücksichtigung künftiger Belastungen im Folgejahr - in die Kalkulation einfließen zu lassen. Auch aus anderen Gründen sind Preiserhöhungen im Einzelfall zulässig - wie sich aus § 5a Abs. 2 iVm § 5 Abs. 2 der Strom- und der GasGVV und einer sogenannten "ergänzenden Vertragsauslegung" ergibt. Diese dürfen dann jedoch nur unter einem strengen Billigkeitsmaßstab vorgenommen werden.
Bekanntgabe und Kündigungsrecht
Alle Preisänderungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. Die Bekanntgabe muss mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen. Die gesetzlichen Preisbestandteile des erhöhten Strompreises wie Stromsteuer und Umlagen sind gesondert auszuweisen. Zudem muss der Versorger dem Kunden Anlass, Umfang und Voraussetzungen der Erhöhung gesondert mitzuteilen (gem. § 5 Abs. 3 2. HS der Strom- und der GasGVV).
Der Grundversorger ist verpflichtet, zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Unterbleibt die briefliche Mitteilung, stellt dies allerdings kein Hindernis für das Wirksamwerden der Preiserhöhung dar.
Gem. § 5 Abs. 3 der Strom-und der GasGVV steht dem Kunden bei Preiserhöhungen ein Kündigungsrecht ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu.
Preiserhöhungen in der Sonderversorgung
Die StromGVV und GasGVV gelten nur für die Grund-, nicht für die Sonderversorgung. Daher kommt es für Kunden mit Sonderversorgung darauf an, ob der Stromlieferungsvertrag eine Anpassungsklausel enthält, die dem Anbieter das Recht zur einseitigen Erhöhung der Preise einräumt.
Preisanpassungsklauseln in Sonderversorgungsverträgen unterliegen einer inhaltlichen Kontrolle nach § 307 BGB. Insbesondere müssen sich Preisanpassungsklauseln an dem so genannten Transparenzgebot messen lassen: Für die Kunden muss anhand der Preisanpassungsklausel klar erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Anbieter die Preise erhöhen kann.
Anbieter formulieren ihre Preisanpassungsklauseln aber häufig so, dass sie ihnen die Möglichkeit eröffnen, die Preise willkürlich zu ändern. Die Rechtsprechung hat daher eine Vielzahl solcher Klauseln bereits für unwirksam erklärt, weil sie nicht bestimmt genug waren und den Anbietern ein zu weitgehendes Recht zur Preiserhöhung einräumten. Keinen Bestand hatten insbesondere Preisanpassungsklauseln, die nur regeln, dass Erhöhungen der Bezugspreise für Energie an die Kunden weitergeben werden, fallende Bezugspreise hingegen nicht.
Kündigungsrecht
Auch Kunden von Sonderversorgungsverträgen steht das Recht zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bei Preiserhöhungen zu, wie sich aus § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG ergibt. Das ist sogar dann der Fall, wenn der Stromversorger als Grund für die Preiserhöhung hoheitlich zu verantwortende Preiserhöhungen angibt.
Preiserhöhungen durch CO2- Abgabe
Zum 1. Januar 2021 ist das Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) bundesweit in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, die nationalen sowie europäischen Klimaziele zu fördern und die Energieeffizienz zu verbessern. So sollen mit dem BEHG insbesondere die Grundlagen für den Handel mit Zertifikaten für Emissionen aus Brennstoffen geschaffen werden. Die Emissionszertifikate sollen zunächst zum Festpreis verkauft und ab dem Jahr 2026 versteigert werden.
Die CO2-Abgabe hat auch eine Steigerung der Einkaufspreise für fossile Brennstoffe wie Öl und Gas zur Folge. So ist der Preis für Gas um rund 0,5 Cent pro kWh gestiegen. Dies würde bei einem Haushalt, der im Jahr 10.000 kWh verbraucht, eine Mehrbelastung von geschätzt 50 Euro für den Abrechnungszeitraum 2021 bedeuten. Allerdings lässt sich die CO2-Abgabe mit dem Bezug von Biogas deutlich reduzieren oder vermeiden.
Demgegenüber soll die CO2-Abgabe nicht zu nennenswerten finanziellen Mehrbelastungen beim Bezug von Strom führen, sondern mit weiteren Mitteln des Bundeshaushalts dazu beitragen, die Höhe der EEG-Umlage zu begrenzen. Letztere soll im Jahr 2021 auf 6,5 Cent je kWh sowie im Jahr 2022 auf 6,0 Cent je kWh gedeckelt werden.
Wie kann sich der Verbraucher wehren?
Hat ein Kunde Anhaltspunkte dafür, dass eine Preiserhöhung unzulässig ist, sollte er Widerspruch einlegen und die Zahlung des Erhöhungsbetrags verweigern bzw. nur unter Vorbehalt zahlen. Allerdings sollte er dann bereit sein, notfalls eine gerichtliche Auseinandersetzung in Kauf zu nehmen. Die Verbraucherzentrale Bayern bietet entsprechende Musterschreiben an.
Widerspruch
Grundsätzlich sollte der Widerspruch unmittelbar nach der Mitteilung der Preiserhöhung eingelegt werden, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Jahresrechnung. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte jedoch am besten so schnell wie möglich Widerspruch eingelegt werden.
Verweigerung der Zahlung
Die Verweigerung der Zahlung ist für den Verbraucher mit dem Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung verbunden, durch die erhebliche Kosten entstehen können. Dies gilt auch dann, wenn der Verbraucher nach einer Preisanpassung lediglich die Zahlung des Erhöhungsbetrags verweigert. Gleichwohl kann es im Einzelfall sinnvoll sein, den geltend gemachten Forderungen nicht unmittelbar nachzugeben.
Entscheidet sich der Kunde, das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung in Kauf zu nehmen, sollte er die Zahlung des geltend gemachten Erhöhungsbetrags zunächst davon abhängig machen, dass der Anbieter die Angemessenheit der vorgenommenen Preiserhöhung darlegt. Denn erst, wenn bekannt ist, worauf der Anbieter die Preiserhöhung stützt, kann der Kunde sich sachgerecht über die Chancen und Risiken einer weitergehenden Auseinandersetzung beraten lassen.
Die Voraussetzungen, unter denen der Anbieter aufgrund einer Zahlungsverweigerung von der weiteren Belieferung mit Strom oder Gas absehen darf, werden durch die §§ 19 StromGVV, 19 GasGVV streng begrenzt. Droht der Anbieter eine solche Maßnahme an und kann eine gütliche Einigung nicht gefunden werden, empfiehlt es sich, eine einzelfallbezogene rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Zahlung unter Vorbehalt
Will der Verbraucher die mit einer Zahlungsverweigerung verbundenen Risiken vermeiden, so kann er den aufgrund einer möglicherweise unwirksamen Preisanpassung geltend gemachten Erhöhungsbetrag unter Vorbehalt zahlen. Er teilt dem Anbieter also mit, dass er die Rechnung zwar in voller Höhe begleicht, die Preiserhöhung aber für unzulässig hält und die Zahlung des Erhöhungsbetrags nur unter Vorbehalt erfolgt. Anschließend kann der Verbraucher die Wirksamkeit der Preisanpassung gerichtlich überprüfen lassen und im Erfolgsfall den unter Vorbehalt bezahlten Betrag zurückfordern.
Prüfung von Strom- und Gaspreiserhöhungen vor Gericht
Verbraucher haben grundsätzlich die Möglichkeit, Preiserhöhungen gerichtlich prüfen zu lassen. Zwei Szenarien sind zu unterscheiden: Entweder kürzt der Kunde die Rechnung und wartet darauf, dass sein Anbieter ihn verklagt. Oder der Kunde zahlt unter Vorbehalt und klagt selbst gegen die Preiserhöhung.
Daneben besteht nach erfolgloser Beanstandung beim Energieversorger auch die Möglichkeit, außergerichtlich vorzugehen. Dazu kann ein Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens bei einer Schlichtungsstelle gestellt werden. Entsprechende Hinweise dazu müssen Energieversorger in den Vertragsunterlagen bereitstellen. Das Schlichtungsverfahren ist anders als ein gerichtliches Verfahren für den Verbraucher kostenfrei. Weiterführende Hinweise zur Antragsstellung finden sie unter www.schlichtungsstelle-energie.de
Das Bundeskartellamt und die Landeskartellbehörden prüfen regelmäßig, ob die Anbieter bei der Festlegung der Preise eine marktbeherrschende Stellung ausnutzen. Dabei handelt es sich aber um eine rein kartellrechtliche Prüfung, die das vertragliche Verhältnis zwischen den Anbietern und ihren Kunden unberührt lässt. Das heißt: Ist die Preisgestaltung kartellrechtlich nicht zu beanstanden, kann es sich dennoch um zivilrechtlich unzulässige Preiserhöhungen handeln.
In welchem Fall prüft das Gericht? Und was genau?
Kommt es zum Rechtsstreit, prüft das Gericht grundsätzlich nicht den Gesamtpreis, sondern nur die Preiserhöhung. Der Kunde kann also regelmäßig nicht geltend machen, schon der bei Vertragsschluss festgelegte Preis sei nicht angemessen gewesen. Des Weiteren prüft das Gericht nur solche Preiserhöhungen, denen der Kunde widersprochen hat.
Grundsätzlich muss der Anbieter seine Kalkulation nicht vollständig offenlegen. So genügt es in der Regel, wenn der Anbieter darlegen kann, dass eine Preiserhöhung den gestiegenen Bezugspreisen (also seinen Einkaufspreisen) entspricht. Es hängt aber vom Einzelfall ab, ob dem Gericht hier Zeugenaussagen oder schriftliche Unterlagen des Anbieters ausreichen oder aber ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss.
Für wen gilt ein Urteil?
Ein Urteil, das die Preiserhöhungen eines Anbieters für unzulässig erklärt, wirkt grundsätzlich nur zwischen dem Kläger und dem Beklagten des Verfahrens, also etwa dem klagenden Kunden und dem beklagten Anbieter. Andere Kunden, die ebenfalls von den Preiserhöhungen betroffen sind, aber nicht selbst geklagt haben, können aus dem Urteil keine Ansprüche für sich selbst ableiten. Im Vorteil sind hier die Kunden, die nicht unter Vorbehalt gezahlt haben, sondern die Zahlung des Erhöhungsbetrags verweigert haben. Denn der Anbieter wird nach der Niederlage vor Gericht kaum von den Kunden, die nicht an der Klage beteiligt waren, eine Nachzahlung verlangen.
Ebenfalls von Vorteil ist es, wenn ein Verbraucherverband (oder eine andere nach § 3 UKlaG berechtigte Stelle) bereits ein rechtskräftiges Urteil über die Unwirksamkeit einer Klausel erstritten hat. Wenn sich der Beklagte diesem Urteil widersetzt, indem er die Klausel weiter verwendet, kann sich der Kunde selbst gerichtlich gegen den beklagten Energieversorger wenden und sich im Prozess auf das bereits ergangene Urteil berufen. Der vom Verbraucherverband Beklagte muss jedoch mit dem Vertragspartner des Kunden identisch sein. Ein gewonnener Prozess gegen einen anderen Anbieter, der lediglich dieselbe oder inhaltsgleiche unwirksame Klausel verwendet, reicht daher nicht aus.
Ist der Beklagte mit dem Vertragspartner des Kunden identisch, ist das Gericht ist an das vom Verband erstrittene Urteil gebunden (durch besondere Rechtskrafterstreckung gem. § 11 Satz 1 UKlaG). Die Unwirksamkeit der Klausel muss (und darf) also nicht mehr erneut geprüft werden. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 26. April 2012, Az.: C-472/10) muss das Gericht entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 11 Satz 1 UKlaG sogar von Amts wegen die frühere Feststellung der Unwirksamkeit der Klausel des Anbieters berücksichtigen. Da die Interpretation der EuGH-Entscheidung jedoch noch umstritten ist, wird ein ausdrückliches Berufen auf die Wirkung des bereits ergangenen Unterlassungsurteils dringend empfohlen.
Eine entsprechende, nicht abschließende Liste mit Klauseln, die der BGH u.a. bereits für unwirksam erklärt hat, lässt sich beispielsweise in der Urteilsdatenbank der Verbraucherzentrale einsehen.
Kann man zuviel geleistete Zahlungen zurückfordern?
Hat der Energieversorger eine unwirksame Klausel verwendet und aufgrund dessen eine Preiserhöhung vorgenommen, kann das zu viel Geleistete zurückverlangt werden. Auch im Bereich der Grundversorgung kann eine Rückforderung in Betracht kommen. Zwar verleiht die Gas- und StromGVV dem Energieversorger unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Preiserhöhungen. Jedoch müssen diese auch auf ordnungsgemäße Weise angekündigt werden. Ist dies nicht der Fall, kann der Kunde den zu viel Geleisteten Betrag ebenfalls zurückverlangen.
Kunden, die auf Rückzahlungen hoffen, sollten in jedem Fall die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren im Blick haben und die Verjährung - ggf. nach entsprechender Rechtsberatung - durch Erwirkung eines Mahnbescheids oder Einreichung einer Klage hemmen. Auch ein zulässiger Schlichtungsantrag kann die Verjährung hemmen, vgl. § 204 Abs. 1 Nummer 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
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- Energie-Atlas Bayern:Stromsparen im Haushalt
- CO2 Rechner des LfU
- Verbraucherzentrale Bayern: Musterbriefe Energie
Der Freistaat Bayern stellt Ihnen auf dieser Website unabhängige, wissenschaftsbasierte Informationen zum Verbraucherschutz zur Verfügung.
Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung können wir leider nicht anbieten. Auch dürfen wir Firmen, die sich wettbewerbswidrig verhalten, nicht selbst abmahnen.
Sollten noch Fragen zu Ihrem konkreten Sachverhalt verbleiben, wenden Sie sich bitte an die unter Service genannten Anlaufstellen.
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