Strom- und Gaspreiserhöhungen: Was ist zulässig?
Von: Referat 32, Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
In diesem Beitrag finden Sie
- Grund- und Sonderversorgung: Was ist der Unterschied?
- Preiserhöhungen in der Grundversorgung
- Preiserhöhungen in der Sonderversorgung
- Wie können sich Verbraucher gegen Preiserhöhungen wehren?
- Prüfung von Preiserhöhungen vor Gericht
- Kann man zu viel geleistete Zahlungen zurückfordern?
- Sonderfall: Preisbremsen infolge des Krieges in der Ukraine
Grund- und Sonderversorgung: Was ist der Unterschied?
Anbieter können die Preise, zu denen sie ihre Kunden mit Strom und Gas beliefern, grundsätzlich einseitig erhöhen. Unter welchen Voraussetzungen dies rechtlich zulässig ist, hängt von der Art der Versorgung ab. Unterschieden wird dabei zwischen Grundversorgung und Sonderversorgung.
Grundversorgung
Der Grundversorgungstarif wird üblicherweise mit dem Zusatz „Grundversorgung“ oder „Allgemeine Preise“ versehen. Die Tarife sind auf den Internetseiten der örtlichen Energieversorger nachzulesen. Im Zweifel können sich Kunden telefonisch beim Anbieter über die unterschiedlichen Tarife erkundigen. Um welche Art der Versorgung es sich handelt, können Be-standskunden auch aus der Jahresabrechnung ablesen. Kunden, die sich nach einem Umzug noch nicht um einen Tarifwechsel gekümmert haben, sind in der Regel grundversorgt.
Gemäß § 36 Abs. 2 S. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist Grundversorger jeweils der Anbieter, der die meisten Haushaltskunden in einem bestimmten Netzgebiet beliefert. In der Regel sind das die Stadtwerke.
Der Grundversorger ist gesetzlich verpflichtet, jedem Haushaltskunden Strom und Gas zu den für alle Kunden geltenden Allgemeinen Preisen und Bedingungen zu liefern.
Der Inhalt des Grundversorgungsvertrags ist weitgehend durch den Gesetzgeber vorgegeben. Die Regelungen der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) und der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) werden automatisch Bestandteil des Grundversorgungsvertrags.
Sonderversorgung
Alternativ können sich Kunden ihren Anbieter frei aussuchen und mit diesem einen Sonderversorgungsvertrag abschließen. Der Anbieter ist, im Gegensatz zur Grundversorgung, nicht zum Vertragsschluss verpflichtet.
Die Vertragsinhalte werden zudem nicht durch Rechtsverordnungen bestimmt, sondern durch individuelle Vereinbarung bzw. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters. Bestimmte Angaben, z.B. zu Vertragsdauer, Preisanpassungen, Kündigungsterminen oder Kündigungsfristen müssen im Vertrag enthalten sein.
Preiserhöhungen für Strom und Gas in der Grundversorgung
Grundversorger dürfen die Preise für Strom und Gas grundsätzlich erhöhen, wenn bestimmte Kostenfaktoren, auf die sie keinen Einfluss haben, ansteigen (z.B. die Stromsteuer, Netzent-gelte oder Umlagen). Gleichzeitig müssen sie gesunkene Belastungen – unter Berücksichtigung künftiger Belastungen im Folgejahr – einberechnen. Auch aus anderen Gründen (z.B. gestiegene Bezugspreise) können Preiserhöhungen im Einzelfall zulässig sein, dürfen dann jedoch nur unter sehr strengen Voraussetzungen und in engen Grenzen vorgenommen werden.
Wann müssen Preiserhöhungen bekanntgegeben werden?
Änderungen der Allgemeinen Preise für Gas und Strom werden jeweils zum Monatsbeginn und frühestens sechs Wochen nachdem der Anbieter sie öffentlich bekannt gegeben hat, wirksam. Die gesetzlichen Preisbestandteile des erhöhten Strompreises wie Stromsteuer und Umlagen muss er gesondert ausweisen. Zudem ist der Versorger verpflichtet, dem Kunden mitzuteilen, warum, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen Preise erhöht werden.
Sonderkündigungsrecht für Energiekunden
Der Grundversorger muss zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe seine Kunden schriftlich über die Preiserhöhungen bei Strom und Gas informieren. Außerdem muss er die Änderungen auf seiner Internetseite veröffentlichen. Bei Preiserhöhungen kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Auf dieses Sonderkündigungsrecht muss der Anbieter seine Kunden hinweisen.
Preiserhöhungen in der Sonderversorgung
Verträge in der Sonderversorgung mit Energie werden häufig mit einer Preisgarantie über eine bestimmte Laufzeit abgeschlossen. An diese Preise sind Energieversorger gebunden. Im Übrigen kommt es darauf an, ob der Stromlieferungsvertrag eine Anpassungsklausel enthält, die dem Anbieter das Recht einräumt, einseitig die Preise zu erhöhen.
Unzulässige Klauseln in Sonderversorgungsverträgen
Preisanpassungsklauseln in Sonderversorgungsverträgen unterliegen der sog. „AGB-Kontrolle“. Das bedeutet insbesondere, dass diese Klauseln Energiekunden nicht unangemessen benachteiligen dürfen. Auch müssen sie sich am sogenannten Transparenzgebot messen lassen. Das heißt:
Die Kunden müssen anhand der Preisanpassungsklausel klar erkennen können, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Anbieter die Preise erhöhen kann
Preisanpassungsklauseln, die es dem Anbieter ermöglichen, die Preise willkürlich zu ändern, sind unzulässig. Gerichte haben bereits mehrfach Klauseln für unwirksam erklärt, weil sie zu unbestimmt waren und das Recht zur Preiserhöhung zu weitgehend war. Unzulässig sind insbesondere Klauseln, die zwar regeln, dass Erhöhungen der Bezugspreise für Energie an die Kunden weitergeben werden, fallende Bezugspreise hingegen nicht.
Kündigungsrecht bei Sonderversorgungsverträgen
Anbieter müssen Kunden mit Sonderversorgungsverträgen über Preisänderungen spätestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung informieren. Kunden können bei Preiserhöhungen ihren Energievertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (gem. § 41 Abs. 5 Satz 4 EnWG). Auf dieses Recht muss der Anbieter ausdrücklich hinweisen. Das ist auch dann der Fall, wenn der Stromversorger als Grund für die Preiserhöhung hoheitlich zu verantwortende Preiserhöhungen angibt.
Verspätete Mitteilung der Preiserhöhung: Verbraucherzentrale hilft
Die Verbraucherzentrale kann im Wege der einstweiligen Verfügung gegen Unternehmen vorgehen, wenn diese Preiserhöhungsmitteilungen zu kurzfristig versenden bzw. veröffentlichn oder Mittelungen intransparent ausgestaltet sind (z.B., weil nicht alle Kostenbestandteile aufgeführt werden). Die Verbraucherzentrale fordert Kunden daher auf, solche Mitteilungen an die örtlichen Verbraucherzentralen zu senden und die Bundesnetzagentur zu benachrichtigen.
Sonderfall: Preisanpassung wegen geringerem Gasimport
Im Jahr 2022 wurde mit § 24 EnSiG ein Preisanpassungsmechanismus geschaffen, um zu verhindern, dass Energieunternehmen ausfallen, weil erheblich weniger Gas importiert wurde und dadurch die Preise sprunghaft anstiegen. Bei entsprechender Freigabe durch die Bundesnetzagentur dürfen Energieversorger ihre gestiegenen Einkaufspreise nach einer entsprechenden Mitteilung (d.h. ohne Einhaltung der oben dargestellten Fristen) an die Kunden weitergeben. Auch in diesem Fall müssen sie ihre Kunden auf ihr Sonderkündigungsrecht gem. § 24 Abs. 3 S. 3 EnSiG hinweisen. Aufgrund der derzeitigen Entwicklungen ist fraglich, ob dieser Preisanpassungsmechanismus in Zukunft noch zur Anwendung kommt.
Wie können sich Verbraucher gegen Preiserhöhungen bei Strom und Gas wehren?
Hat ein Kunde Anhaltspunkte dafür, dass eine Preiserhöhung unzulässig ist, kann er Widerspruch einlegen und die Zahlung des Erhöhungsbetrags verweigern oder nur unter Vorbehalt zahlen. Die Verbraucherzentrale Bayern bietet entsprechende Musterschreiben an. Allerdings sollte er dann bereit sein, notfalls eine gerichtliche Auseinandersetzung in Kauf zu nehmen.
1. Energiekunden können Widerspruch einlegen
Verbraucher sollten ihren Widerspruch möglichst unmittelbar nachdem der Energieversorger die Preiserhöhung mitgeteilt hat, einlegen. Spätestens können sie Widerspruch aber innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Jahresrechnung einlegen.
2. Energiekunden können die Zahlung verweigern
Weigert sich der Verbraucher, die Erhöhung zu zahlen, riskiert er Strom- und Gassperren und eine gerichtliche Auseinandersetzung. Dadurch können ihm erhebliche Kosten entstehen. Trotzdem kann es im Einzelfall sinnvoll sein, den geltend gemachten Forderungen nicht unmittelbar nachzugeben.
Kunden können die Zahlung des geltend gemachten Erhöhungsbetrags zunächst davon abhängig machen, dass der Anbieter erklärt, warum die Preiserhöhung angemessen ist. Denn erst, wenn bekannt ist, worauf der Anbieter die Preiserhöhung stützt, kann der Kunde sich sachgerecht über die Chancen und Risiken einer weitergehenden Auseinandersetzung beraten lassen.
Die Voraussetzungen, unter denen der Anbieter die Belieferung infolge einer Zahlungsverweigerung unterbrechen darf, ergeben sich aus der Strom- und GasGVV. Droht der Anbieter eine solche Maßnahme an und kann eine gütliche Einigung nicht gefunden werden, empfiehlt es sich, eine einzelfallbezogene rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
3. Energiekunden können Preiserhöhungen nur unter Vorbehalt zahlen
Sicherer ist es, den Erhöhungsbetrag nur unter Vorbehalt zu zahlen, also ohne eine Pflicht zur Zahlung anzuerkennen. Der Kunde teilt dem Anbieter also mit, dass er die Rechnung zwar in voller Höhe begleicht, die Preiserhöhung aber für unzulässig hält.
Prüfung von Strom- und Gaspreiserhöhungen durch Schlichtungsstelle und Gericht
Verbraucher haben grundsätzlich die Möglichkeit, Preiserhöhungen gerichtlich prüfen zu lassen. Zwei Szenarien sind zu unterscheiden: Entweder kürzt der Kunde die Rechnung und wartet darauf, dass sein Anbieter ihn verklagt. Oder der Kunde zahlt unter Vorbehalt und klagt selbst gegen die Preiserhöhung.
Der außergerichtliche Weg ist die Schlichtung. Dazu kann der Energiekunde nachdem er die Preiserhöhung bei seinem Energieversorger ohne Erfolg beanstandet hat, einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens bei einer Schlichtungsstelle stellen. Hinweise dazu müssen Energieversorger in den Vertragsunterlagen bereitstellen. Das Schlichtungsverfahren ist anders als ein gerichtliches Verfahren für den Verbraucher kostenfrei. Weiterführende Hinweise zur Antragsstellung finden sie unter www.schlichtungsstelle-energie.de.
Das Bundeskartellamt und die Landeskartellbehörden prüfen regelmäßig, ob die Anbieter bei der Festlegung der Preise eine marktbeherrschende Stellung ausnutzen. Ist dies der Fall, dann ist die Vereinbarung eines überhöhten Entgelts nichtig (§ 134 BGB i.V.m. § 29 S. 1 GWB). Es kann aber sein, dass betroffene Verbraucher etwaige Rückforde-rungsansprüche trotzdem noch selbst durchsetzen müssen. Auch eine Preisgestaltung, die die Kartellbehörden nicht beanstandet haben, kann aus den dargestellten Gründen unzulässig sein.
Wann und wie prüft das Gericht die Energiepreiserhöhung?
Kommt es zum Rechtsstreit, prüft das Gericht nicht den Gesamtpreis, sondern nur die Preiserhöhung. Außerdem prüft das Gericht nur solche Preiserhöhungen, denen der Kunde widersprochen hat.
Grundsätzlich muss der Anbieter seine Kalkulation nicht vollständig offenlegen. Es genügt in der Regel, wenn er darlegen kann, dass eine Preiserhöhung den gestiegenen Bezugspreisen (also seinen Einkaufspreisen) entspricht. Ob dem Gericht hier Zeugenaussagen oder schriftliche Unterlagen des Anbieters ausreichen oder ein Sachverständigengutachten eingeholt wer-den muss, hängt vom Einzelfall ab.
Für wen gilt ein Urteil?
Ein Urteil, das die Preiserhöhungen eines Anbieters für unzulässig erklärt, wirkt grundsätzlich nur zwischen dem klagenden Kunden und dem beklagten Anbieter. Andere Kunden, die nicht selbst geklagt haben, können sich nicht auf das Urteil berufen. In Fällen, in denen ein Verbraucherverband (oder eine andere berechtigte Stelle) bereits ein rechtskräftiges Urteil über die Unwirksamkeit einer Klausel erstritten hat, können sich Kunden des betreffenden Energieversorgers selbst gerichtlich gegen den Anbieter wenden und sich im Prozess auf das bereits ergangene Urteil berufen.
Das Gericht ist in solchen Fällen an das vom Verband erstrittene Urteil gebunden und die Unwirksamkeit der Klausel wird nicht erneut geprüft. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs muss das Gericht von Amts wegen selbst die frühere Feststellung der Unwirksamkeit berücksichtigen. Kunden sollten sich zur Sicherheit dennoch ausdrücklich auf das bereits ergangene Unterlassungsurteil berufen.
Eine nicht abschließende Liste mit Klauseln, die der BGH bereits für unwirksam erklärt hat, lässt sich in der Urteilsdatenbank der Verbraucherzentrale einsehen. Kunden können außerdem (auch ohne förmliche Rechtskrafterstreckung) davon profitieren, wenn ein Verbraucherband erfolgreich gerichtlich gegen die Unwirksamkeit einer Preiserhöhung aus anderen Gründen vorgeht.
Sonderfall: Musterfeststellungsklage
Verbraucher können sich auch der Musterfeststellungsklage eines Verbraucherverbandes gegen einzelne Energieversorger anschließen. Ob gegen den eigenen Energieversorger eine Musterfeststellungsklage erhoben wurde und wie sich Verbraucher der Klage anschließen können, können Kunden über die Internetseiten der Verbraucherzentrale oder des VerbraucherService Bayern in Erfahrung bringen. Auch ist beim Bundesamt der Justiz ein Register mit Musterfeststellungsklagen einsehbar.
Kann man zu viel geleistete Zahlungen zurückfordern?
Hat der Energieversorger im Rahmen der Sonderversorgung seine Preise auf Grundlage einer unwirksamen Klausel erhöht oder hat ein Grundversorger die Vorgaben zu Preiserhöhungen nicht beachtet, kann das zu viel gezahlte Geld zurückverlangt werden.
Verjährungsfrist bei Preiserhöhungen
Kunden, die auf Rückzahlungen ihres Energieanbieters hoffen, sollten in jedem Fall die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren beachten. Die Verjährung kann der Kunde – ggf. nach entsprechender Rechtsberatung –- durch Erwirkung eines Mahnbescheids oder Einreichung einer Klage hemmen. Auch ein zulässiger Schlichtungsantrag kann die Verjährung hemmen.
Sonderfall: Energiepreisbremse infolge des Ukrainekrieges
Infolge des völkerrechtswidrigen Angriffs Russlands auf die Ukraine und den damit verbundenen Lieferengpässen, sind die Energiekosten stark angestiegen. Um Verbraucher zu entlasten und die Inflation zu begrenzen, wurden im Dezember 2022 Preisbremsen für die Bereiche Strom, Gas und Fernwärme beschlossen. Diese treten im März 2023 in Kraft und sollen rückwirkend zum 1. Januar 2023 gelten. Die Kunden werden dadurch entlastet, dass die Preise für den jeweiligen Energieträger gedeckelt werden. Die Deckelung gilt für einen Verbrauch von bis zu 80% der aktuellen Jahresverbrauchsprognose bzw. des historischen Verbrauchs. Für Gas liegt der gedeckelte Preis pro Kilowattstunde bei 12 Cent, für Strom bei 40 Cent. Ist das Kontingent ausgeschöpft, gelten die vertraglich vereinbarten – und derzeit deutlich höhe-ren – Preise. Auf diese Weise sollen Kunden zum sparsamen Energieverbrauch angehalten werden.
Bei einer vierköpfigen Familie mit einem Gasverbrauch von 15.000 kWh im Jahr (1.250 kWh im Monat) und einem Gaspreis von 8 ct/kWh lagen die monatlichen Kosten für Gas bisher bei 100 Euro. Bei einem neuen Gaspreis in Höhe von 22 ct/kWh müsste die Familie nun 275 Euro pro Monat zahlen. Mit der Gaspreisbremse zahlt sie monatlich 175 Euro bei gleichbleiben-dem Verbrauch. Denn für 80% des Verbrauchs zahlt sie 12 ct/kWh, für 20% zahlt sie 22 ct/kWh.
Wenn die Familie am Ende des Jahres weniger Gas verbraucht hat als prognostiziert, bekommt sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück – die eingesparte Menge multipliziert mit ihrem (neuen, höheren) Vertragspreis (hier 22 ct/kWh). Wenn sie z.B. 20% spart, bekommt sie 660 Euro zurück. Umgerechnet auf die Monate zahlt die Familie also 120 Euro pro Monat. Wenn die Familie sogar 30% einspart, bekommt sie in diesem Beispiel 990 Euro zurück. Umgerechnet auf den Monat wären das noch 92,50 Euro – also weniger als bisher. Ihren neuen Abschlag können Kunden auf der Webseite der Verbraucherzentrale berechnen.
Energieversorger sind verpflichtet, die Abschläge ab März entsprechend zu reduzieren. Da die Entlastungen rückwirkend ab Januar gelten sollen, sieht das Gesetz eine entsprechende Verrechnung mit dem Abschlag für den Monat März vor. Kunden, die weniger Energie verbrauchen, bekommen die erzielte Ersparnis wie üblich mit der Jahresabrechnung ausbezahlt. Um Missbrauchsgefahren zu begegnen, dürfen Energieversorger die Arbeitspreise zwischen 1. Januar 2023 und 31. Dezember 2023 nur erhöhen, wenn sie vor dem Bundeskartellamt nachweisen, dass die Erhöhung sachlich gerechtfertigt ist.
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- Energie-Atlas Bayern:Stromsparen im Haushalt
- CO2 Rechner des LfU
- Verbraucherzentrale Bayern: Musterbriefe Energie
- Strom-, Gas- und Fernwärmerechner der Verbraucherzentrale
Der Freistaat Bayern stellt Ihnen auf dieser Website unabhängige, wissenschaftsbasierte Informationen zum Verbraucherschutz zur Verfügung.
Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung können wir leider nicht anbieten. Auch dürfen wir Firmen, die sich wettbewerbswidrig verhalten, nicht selbst abmahnen.
Sollten noch Fragen zu Ihrem konkreten Sachverhalt verbleiben, wenden Sie sich bitte an die unter Service genannten Anlaufstellen.
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