Der Strompreis: Warum kostet was wieviel?
Von: Referat 37 - Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
In diesem Beitrag finden Sie
- Wie setzt sich der Strompreis für Haushaltskunden zusammen?
- Strompreisentwicklung: Welche Faktoren wirken auf den Strompreis ein?
- Warum sind Strompreise von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich?
- Wie können Verbraucher Stromkosten sparen?
Wie setzt sich der Strompreis für Haushaltskunden zusammen?
Der Preis für Strom, wie er für Haushaltskunden letztlich veranschlagt ist, setzt sich aus vielen Einzelbausteinen zusammen. Nachfolgende Grafik aus dem aktuellen Bericht von 2020 veranschaulicht beispielhaft und durchschnittlich, wie sich der Strompreis für einen Privathaushalt errechnet. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht in regelmäßigen Abständen mit einem Monitoringbericht rückblickend Auskünfte über den Energiemarkt, Steuern, Abgaben etc.
Quelle: Monitoringbericht der Bundesnetzagentur für das Jahr 2020.
Strompreisentwicklung: Welche Faktoren wirken auf den Strompreis ein?
Energiebeschaffung, Vertrieb und Marge
Stromanbieter sind entweder Eigenerzeuger, oder sie kaufen den von ihnen vertriebenen Strom über Großhandelsmärkte wie die Strombörse EEX in Leipzig, über Broker (also Vermittler) oder direkt beim Erzeuger. Dem Einkauf liegen unternehmensspezifische Beschaffungsstrategien zugrunde. Die Preise am Großhandelsmarkt bilden sich im Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage. Wesentliche Einflussfaktoren sind u. a. die Brennstoffpreise, verfügbare Kraftwerkskapazitäten, die Witterung, das Preisniveau im Emissionshandel sowie die Erwartungen über die zukünftigen Entwicklungen. Die Vertriebskosten umfassen jene Kosten, die bei dem Energieversorgungsunternehmen im Rahmen der Belieferung mit Strom anfallen; also für Kundenservice und Werbung, Verwaltung oder Rechnungswesen.
Nettonetzentgelt
Im Entgelt für die Netznutzung sind die Kosten enthalten, die im Zusammenhang mit der Leitung von Strom vom Erzeuger bis zum Endverbraucher entstehen. Durchleitungsentgelte finanzieren den Ausbau, Unterhalt und laufenden Betrieb durch den Netzbetreiber.
Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung
Der Versorger ist gesetzlich verpflichtet, die Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung gesondert auf der Stromrechnung auszuweisen. Die Höhe der Entgelte wird durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen reguliert.
Konzessionsabgabe
Als Gegenleistung für die Nutzung öffentlicher Straßen und Wege für die Verlegung und zum Betrieb von Stromleitungen zahlen die Stromnetzbetreiber ein Nutzungsentgelt, die Konzessionsabgabe an die Kommunen. Zulässigkeit und Bemessung regelt die Konzessionsabgabenverordnung (KAV).
Umlage nach EEG
Das Erneuerbare - Energien - Gesetz (EEG) regelt die Abnahmeverpflichtung der Stromnetzbetreiber zur Einspeisung regenerativer Energien. Die Umlage dient zur Förderung von Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und finanziert gesetzlich garantierte Vergütungssätze für Anlagenbetreiber.
Umlage nach KWKG
Mit dem Gesetz für die Erhaltung, Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) werden Anlagen gefördert, die die Technologie der Kraft-Wärme-Kopplung nutzen. Die Förderung wird durch eine Umlage auf den Strompreis finanziert.
Umlage nach § 19 StromNEV
Die Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen regelt unter anderem die Vereinbarung vergünstigter Netzentgelte für Großverbraucher. Die entgangenen Einnahmen werden durch eine Umlage auf den Strompreis finanziert.
Umlage Abschaltbare Lasten
Gesetzlich festgeschrieben ist die Umlage in § 18 der Verordnung über abschaltbare Lasten. Diese Umlage gleicht Vergütungszahlungen der Übertragungsnetzbetreiber an Anbieter von sogenannter Abschaltleistung aus. Die Übertragungsnetzbetreiber legen den Umlagebetrag fest, der dann über den Strompreis an die Letztverbraucher weitergegeben wird. Anbieter von sogenannten Abschaltleistung sind beispielsweise Industriebetriebe, die kurzfristig oder auch für einen vereinbarten Zeitraum auf die Lieferung von Strom verzichten können, wenn im Stromnetz gerade nicht genügend Strom vorhanden ist. So kann ein nötiger Lastenausgleich im Stromnetz stattfinden.
Umlage Offshore Netz
Der an Letztverbraucher auf den Strompreis (eigentlich auf das im Endpreis enthaltene Netzentgelt) weitergegebene Aufschlag „Umlage Offshore Netz“ steht für gesetzlich geregelte Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windparks beispielsweise für einen verspäteten Anschluss an das Übertragungsnetz an Land oder auch für lang andauernde Netzunterbrechungen sowie für die Errichtung und den Betrieb von Anbindungsleitungen.
Steuern: Strom- und Umsatzsteuer
Die Stromsteuer wird als Mengensteuer auf den Energieverbrauch erhoben. Unabhängig von der Stromsteuer werden auf Umsätze aus der Lieferung von Strom 19 % Umsatzsteuer erhoben.
Quelle: Monitoringbericht der Bundesnetzagentur für das Jahr 2017
Warum sind Strompreise von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich?
Preisunterschiede zwischen den Anbietern am gleichen Ort kommen vor allem dadurch zustande, dass sich die Anteile der Kosten für Beschaffung, Marge und Vertrieb voneinander unterscheiden. Hier spielt insbesondere die Unternehmenspolitik eine bedeutende Rolle. Es gibt aber nicht nur Unterschiede zwischen den Anbietern, sondern auch beim gleichem Anbieter von Ort zu Ort. Hauptursache dafür sind lokale Unterschiede bei Nettonetzentgelten oder Konzessionsabgaben. So kostet auf dem Land der Strom oft mehr als in der Stadt.
Wie können Verbraucher Stromkosten sparen?
Konkurrenz belebt das Geschäft. Aufgrund der Liberalisierung der Strommärkte kann der Haushaltskunde unter mehreren Anbietern auswählen, vergleichbar mit der Auswahl der Tankstelle oder des Flüssiggas- oder Heizölhändlers.
Laut Monitoringbericht 2020 der Bundesnetzagentur werden insgesamt 66 Prozent der Entnahmemenge aller Haushalte nach wie vor über den Grundversorger bezogen. 34 Prozent der Haushaltskunden haben einen Vertrag bei einem Lieferanten, der nicht der örtliche Grundversorger ist. Die Stellung der Grundversorger in ihren jeweiligen Versorgungsgebieten bleibt damit stark. Insbesondere Haushaltskunden die von einem Umzug oder Neueinzug betroffen sind, entscheiden sich jedoch immer häufiger direkt für einen Lieferanten der nicht der örtliche Grundversorger ist, und damit für einen preisgünstigeren Stromliefervertrag. Verbrauchern wird empfohlen, sich über den Vertragsstatus (Grundversorgung etc.) und die aktuellen Preise des derzeitigen Stromlieferanten zu informieren und diese mit denen anderer Stromlieferanten zu vergleichen. Eine Umstellung des Vertrages beim bestehenden Lieferanten oder der Wechsel des Lieferanten sind in den meisten Fällen mit einer Ersparnis verbunden. Eine Grafik dazu finden Sie im Monitoringbericht 2020 der Bundesnetzagenturauf der Seite 280.
Auch durch dynamische Stromtarife lassen sich für den Verbraucher möglicherweise Kosten sparen. Das sind Strombelieferungsverträge, die nicht – wie bisher üblich einen statischen Preis pro verbrauchter Kilowattstunde vorsehen, sondern z. B zeitabhängige Strompreisschwankungen an den Stromkunden weitergeben. Hintergrund dafür ist, dass der Strompreis Schwankungen unterworfen ist, die beispielsweise daraus resultieren, dass nachts aufgrund des üblicherweise geringeren Verbrauchs mehr Strom zur Verfügung steht (Tag-/Nachttarif). Zeitvariable Stromtarife passen sich diesen Gegebenheiten an und berechnen den tatsächlich anfallenden Preis. Damit hat der Verbraucher die Möglichkeit, seinen Stromverbrauch entsprechend anzupassen, um dadurch unmittelbar Einfluss auf seine Stromrechnung zu nehmen.
Gem. § 40 Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) hat grundsätzlich jeder Lieferant für den Letztverbraucher einen lastvariablen oder tageszeitabhängigen Tarif anzubieten. Derzeit mangelt es jedoch oft noch an den technischen Voraussetzungen. Notwendig dafür ist nämlich ein Doppeltarifzähler beziehungsweise eine moderne Messeinrichtung, d.h. ein digitaler Stromzähler. Eine Pflicht des Messstellenbetreibers zum Einbau einer modernen Messeinrichtung besteht derzeit bei Verbraucherhaushalten, die einen Stromverbrauch von unter 6.000 kWh haben, noch nicht. Erst ab dem Jahr 2032 sollen alle Verbraucher gem. § 29 Abs. 3 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) damit ausgestattet sein. Freiwillig ist der Einbau intelligenter Messsysteme grundsätzlich immer möglich. Ein Anspruch darauf besteht aber nicht. Zudem muss der Verbraucher dann den Preis für Einbau und Betrieb direkt mit dem Messstellenbetreiber verhandeln; denn im Fall des freiwilligen Einbaus gelten die gesetzlichen Preisobergrenzen anders als bei einem Pflichteinbau nicht.
Mit Blick in die Zukunft wird das Angebot variabler Stromtarife durch die zukünftigen Messungen des tatsächlichen Verbrauchsverhaltens voraussichtlich stark zunehmen. Der Verbraucher kann dann anhand der Kenntnis seines Stromverbrauchs einen speziell auf sein Verbrauchsverhalten zugeschnittenen Stromtarif suchen oder diesen aushandeln.
Die Bundesnetzagentur und ihr Verbraucherservice Energie unterstützen Verbraucherinnen und Verbraucher mit umfangreichen Informationen bei allen Fragen zu Kundenrechten und Unternehmenspflichten der Energielieferanten, Netz- und Messstellenbetreiber, dem Schlichtungsverfahren und zu allgemeinen Entwicklungen auf dem Energiemarkt. Persönliche Beratung zu allen Themen rund um Energie z.B. auch Ihre Stromrechnung erhalten Sie bei den unabhängigen Bayerischen Verbraucherverbänden. Auch ein Kontakt zum Stromanbieter kann wertvolle Information geben.
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Der Freistaat Bayern stellt Ihnen auf dieser Website unabhängige, wissenschaftsbasierte Informationen zum Verbraucherschutz zur Verfügung.
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