Finanzierungshilfen, Null-Prozent-Finanzierung und Zahlungsaufschub: Was sagt das Gesetz und wo liegt die Gefahr?
In diesem Beitrag finden Sie
- Zahlungsaufschub
- Finanzierungsleasingverträge
- Besonderheiten beim Ratenkauf
- Pflichtangaben bei Teilzahlungsgeschäften
- Nichtigkeit eines Ratenkaufs und Zinssätze
- Sanktionen für Händler/-innen
- Widerrufsrecht beim Ratenkauf
- Vorzeitige Rückzahlung
- 0%-Finanzierungen und unentgeltliche Zahlungshilfen
- Übliche Kostenfallen
Finanzierungshilfe, Null-Prozent Finanzierung und Zahlungsaufschub sind Marketinginstrumenet, die Kaufanreize schaffen sollen. Tatsächlich wird es auch viel und oft genutzt. Für manche eine Erleichterung, für andere, die die Kontrolle über ihre Ausgaben verlieren, auch eine Gefahr. Der Gesetzgeber hat verbraucherschützende Regelungen getroffen. Seit dem 21.03.2013 gelten diese auch für die sog. unentgeltlichen Finanzierungshilfen und unentgeltlichen Darlehensverträge, weil hierbei die Gefahr einer falschen Einschätzung durch Verbraucher/-innen besonders groß ist.
Nun gilt für alle Ausgestaltungen: Ab einem Betrag von 200 € wird zum Schutz der Verbraucher/-innen eine Kreditwürdigkeitsprüfung durchgeführt. Es gibt vorvertragliche Informationenspflichten wie z.B. das Produktinformationsblatt, das Widerrufsrecht, die Forderung der Schriftform und die Möglichkeit einer Kündigung und vorzeitigen Rückzahlung. Auch die Kosten der Finanzierung müssen Verbraucher/-innen aufgezeigt werden. So muss der sog. Effektivzins angegeben werden.
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Zu den entgeltlichen Finanzierungshilfen gehört der Zahlungsaufschub, das Teilzahlungsgeschäft und das Finanzierungsleasing, geregelt in den §§ 506 – 508 BGB.
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Die unentgeltlichen Finanzierungshilfen, zu denen die sog. Null-Prozent-Finanzierung gehört und der unentgeltliche Darlehensvertrag sind in den §§ 514, 515 BGB geregelt.
Zahlungsaufschub: Später zahlen wird meist teuer
Wenn ein/-e Unternehmer/-in einem/einer Verbraucher/-in anbietet, erst längere Zeit nach dem Kauf oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung zu bezahlen, dann lässt er/sie sich diese lange Wartezeit in der Regel bezahlen. Oder anders gesagt: Wer den Preis erst im Nachhinein entrichtet, zahlt meist mehr.
Gewährt der/die Händler/-in einen solchen entgeltlichen Zahlungsaufschub, so muss er/sie eine Reihe von Vorschriften beachten (vgl. § 506 ff BGB), die zum Teil auf die Regelungen zum Verbraucherdarlehen verweisen. Die besonderen Vorschriften zum Zahlungsaufschub greifen nur unter folgenden Voraussetzungen:
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Der/die Verbraucher/-in muss mehr bezahlen (Entgeltlichkeit), als sie/ihn der Kauf ohne den Zahlungsaufschub kosten würde.
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Wegen des Verweises auf die Vorschriften des Verbraucherdarlehens muss die Ware oder Dienstleistung außerdem mindestens 200 Euro kosten und ein Zahlungsaufschub von mehr als drei Monaten gewährt werden, damit die verbraucherschützenden Normen angewendet werden können.
Finanzierungsleasingverträge
§ 506 Absatz 2 BGB erklärt bestimmte Regelungen aus den Verbraucherdarlehensvorschriften für Finanzierungsleasingverträge für anwendbar. In der Regel schließen Verbraucher/-innen Finanzierungsleasingverträge nur über Kraftfahrzeuge.
Besonderheiten beim Ratenkauf
In der Praxis am häufigsten dürfte eine Finanzierungshilfe in Form von Teilzahlungsgeschäften vorkommen. Beinahe jede/-r gewerbliche Anbieter/-in bietet hochpreisige Produkte auch mit der Möglichkeit an, sie im Wege des Ratenkaufs zu erwerben. Die Vorschriften über Teilzahlungsgeschäfte sind nur dann anwendbar,
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wenn es sich um ein entgeltliches Geschäft handelt, Verbraucher/-innen also dafür zahlen müssen: Der Teilzahlungspreis muss also höher sein, als der "normale" Barzahlungspreis.
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Außerdem muss der Barzahlungspreis mindestens 200 Euro sein und die vereinbarte Laufzeit mehr als drei Monate betragen.
Es kommt nicht darauf an, dass Verbraucher/-innen in gleichbleibenden Raten bezahlen. Entscheidend ist nur, dass der Betrag nicht auf einmal bezahlt wird, sondern mindestens in zwei Teilzahlungen erbracht wird. Der Gesetzgeber hat für Teilzahlungsgeschäfte außerdem die nachfolgenden Besonderheiten geregelt: Teilzahlungsgeschäfte unterliegen der Schriftform und gelten nicht nur für Kaufverträge, sondern auch für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen.
Pflichtangaben bei Teilzahlungsgeschäften
Ganz ähnlich wie beim Verbraucherdarlehensvertrag muss ein/-e Unternehmer/-in bei Teilzahlungsgeschäften bestimmte Pflichtangaben machen. Hierzu gehören auszugsweise:
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der Barzahlungspreis,
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der Teilzahlungspreis (Gesamtbetrag inklusive Zinsen und sonstige Kosten),
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der effektive Jahreszins,
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die Kosten einer eventuellen Versicherung und
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die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts bzw. einer anderen Sicherheit.
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Zudem muss die Höhe, Zahl und Fälligkeit der Teilzahlungen angegeben werden.
Die Informationen zum Barzahlungspreis und zum effektiven Jahreszins können entfallen, wenn der/die Unternehmer/-in Waren oder Dienstleistungen ausschließlich als Teilzahlungsgeschäfte anbietet.
Nichtigkeit eines Ratenkaufs und Zinssätze
Ein Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn die Schriftform nicht gewahrt ist oder wenn erforderliche Pflichtangaben nicht gemacht wurden. Wurde die Kaufsache bereits übergeben oder die Dienstleistung bereits erbracht, so wird die Vereinbarung gültig. Diese Vorschrift dient vor allem Verbraucher/-innen, die dann nicht zur Rückabwicklung des Vertrages gezwungen sein sollen. Hat es der/die Händler/-in versäumt, den effektiven Zinssatz anzugeben, so ist der Barzahlungspreis nur mit dem gesetzlichen Zinssatz (§ 246 BGB) zu verzinsen.
Sanktionen für Händler/-innen
Für Händler/-innen gibt es Sanktionen, wenn sie den Gesamtbetrag oder den effektiven Zinssatz in dem Vertrag nicht angegeben haben. So müssen Kund/-innen den Barzahlungspreis höchstens verzinst mit dem gesetzlichen Zinssatz zahlen. Dieser beträgt 4 % p.a.. Wenn Händler/-innen im Vertrag den effektiven Zinssatz zu niedrig angegeben haben, dann vermindert sich der von den Kund/-innen zu zahlende Gesamtbetrag um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.
Widerrufsrecht beim Ratenkauf
Bei Teilzahlungsgeschäften steht Verbraucher/-innen ein Widerrufsrecht zu.
Vorzeitige Zahlung des Kaufpreises jederzeit möglich
Es steht Verbraucher/-innen jederzeit frei, ihre Verbindlichkeiten vorzeitig zu erfüllen. Sie können den Kaufpreis also trotz Teilzahlungsgeschäft auf einmal begleichen. In diesem Fall können Unternehmer/-innen für die Zeit nach der vollständigen Bezahlung grundsätzlich keine Zinsen und sonstige Kosten verlangen. Nach § 506 Abs. 2 S.2 BGB entfällt die Verpflichtung eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen.
0%-Finanzierungen und unentgeltliche Zahlungshilfen
Auch bei Null-Prozent-Finanzierungen und Finanzierungshilfen haben die Verbraucher/-innen ein Widerrufsrecht. Dieses erlischt jedoch gemäß § 356 d BGB zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragschluss oder nach Widerrufsinformation, wenn diese später erteilt wurde. Denn auch die vermeintlich „harmlosen“ Null-Prozent-Finanzierungen stellen verbindliche Verträge dar, die für die Verbraucher/-innen die Gefahr begründen, in Verschuldung zu geraten.
Auch die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung ist zu seinem Schutz. Bei Vertragsabschluss dürfen keine erhelblichen Zweifel daran bestehen, dass der/die Darlehensnehmer/-in seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, vertragsgemäß nachkommen wird.
Sanktionen treffen Verbraucher/-innen bei Zahlungsausfall oder Zahlungsverzug, denn dann werden einerseits Verzugszinsen gefordert oder der Vertrag kann u.U. gekündigt werden. Das gilt auch für unentliche Finanzierungshilfen, worunter der unentgeltiche Zahlungsaufschub gehört und die sog. sonstigen Finanzierungshilfen wie der Mobilfunkvertrag mit einem subventionierten Mobiltelefon, dass man zunächst kostenfrei „zusätzlich“ erhält.
Übliche Kostenfallen bei Finanzierungshilfen
Bei 0%-Finanzierungen ist es oft so, dass nur für eine bestimmte Zeit keine Zinsen anfallen, zum Beispiel für sechs Monate. Gelingt es Kund/-innen nicht, den Kredit bis dahin zu tilgen, fällt anschließend auf die offene Schuld ein hoher Zinssatz an.
In anderen Fällen ist es so, dass Kund/-innen eine Kaufsache in Höhe von 1500 Euro finanzieren wollen, ihnen aber dann ein Rahmenkredit angeboten wird über 3000 Euro. Sie erhalten eine Kreditkarte, mit der sie über die überschüssigen 1500 Euro verfügen können. Nutzen sie das, fallen meist sehr hohe Zinsen von ca. 15 % p.a. an.
Wichtig ist also, dass man nur den Betrag finanziert, der unbedingt nötig ist, und dass man die Schuld so bald wie möglich tilgt. Vor der Unterschrift sollte der angebotene Finanzierungsvertrag genau durchgelesen werden. Verbraucherzentralen helfen bei Bedarf bei der Prüfung.
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