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Reiserücktritt: Wann wird der Reisepreis erstattet?

Von: Referat 32 - Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Pauschalreisende sind bei Reiserücktritt in der Regel umfassend abgesichert. Anders sieht es aus, wenn man die Reise selbst organisiert oder nur eine einzelne Leistung bei einem Reiseveranstalter bucht. In diesem Artikel erhalten Sie einen Überblick, wann Sie rechtlich von Reisen zurücktreten und welche Ansprüche Sie geltend machen können.

In diesem Beitrag finden Sie

  • Erstattung des Reisepreises bei Pauschalreisen
    • Wann liegt ein Pauschalreisevertrag vor?
    • Wann und wie können Reisende vor Reisebeginn zurücktreten?
    • Was sind "unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände"?
    • Weitere Gründe für eine kostenfreie Reisestornierung: Erhebliche Beeinträchtigung
    • Wann kann der Reiseveranstalter vom Reisevertrag zurücktreten?
  • Erstattung des Reisepreises bei Individualreisen zum Zielort
    • Spezialgesetzliche Regelungen
    • Recht des Reisenden zur Kündigung, § 648 Satz 1 BGB
    • Wegfall der Geschäftsgrundlage und Rücktritt, § 313 BGB
    • Unmöglichkeit der Beförderung zum Zielort

Erstattung des Reisepreises bei Pauschalreisen

Verbraucherinnen und Verbraucher, die einen Pauschalreisevertrag bei einem Reiseveranstalter abgeschlossen haben, sind durch eine Vielzahl von Rechten abgesichert. Im Folgenden finden Sie Informationen, wann eine Pauschalreise vorliegt und unter welchen Umständen Sie die Reise vor oder nach Reisebeginn kostenfrei stornieren können bzw. bereits geleistete Zahlungen zurückfordern können. Grund hierfür ist unter anderem die neugefasste Pauschalreise-Richtlinie vom 25.11.2015 (RL (EU) 2015/2302). Diese sieht einen umfassenden Schutz der Pauschalreisenden vor und wurde mit den §§ 651 a – 651 y des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie den Artikeln 250 – 253 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) in nationales Recht umgesetzt.

Wann liegt ein Pauschalreisevertrag vor?

Voraussetzung dafür, dass Reisende kostenfrei von ihrer Reise zurücktreten können, ist zunächst, dass es sich um einen Pauschalreisevertrag (§ 651 a BGB) handelt. Ein Pauschalreisevertrag liegt dann vor, wenn mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise gemeinsam angeboten und gebucht werden (§ 651 a Abs. 2 Satz 1 BGB). Reiseleistungen sind demnach:

  • die Beförderung von Personen
  • die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken dient
  • die Vermietung von vierrädrigen Kraftfahrzeugen oder von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse „A“
  • jede sonstige touristische Reiseleistung (z.B. Besichtigung, Sportangebot)

Buchung als Gesamtheit

Die Reiseleistungen müssen als Gesamtheit angeboten und gebucht werden, wobei es hierfür auch genügt, dass bei Online-Buchungen der Kunde vom Anbieter der ersten Reiseleistung unter Übermittlung seiner Daten an den Anbieter einer weiteren Reiseleistung weitergeleitet wird und die zweite Reiseleistung innerhalb von 24 Stunden dazu gebucht wird (sog. „Click-Through-Buchung“).
Auch die Bezeichnung als Pauschalreise, das Angebot der Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis oder die Auswahl der Reiseleistungen innerhalb eines Buchungsvorgangs vor Zahlung führen dazu, dass es sich um eine Pauschalreise und nicht bloß um die Vermittlung von einzelnen Reiseleistungen handelt (§ 651b BGB).

Tipp: Immer wieder kommt es vor, dass Anbieter (z.B. Reisebüros) trotz gemeinsam gebuchter Reiseleistungen versuchen, nur als Vermittler von Reiseeinzelleistungen zu erscheinen. Lassen Sie sich rechtlich beraten, wenn es Streit über Ihre Rechte gibt.

Ausnahmen

Wurde für die Reise nur eine touristische Reiseleistung mit einer einzigen anderen Reiseleistung gebucht (z.B. Hotelübernachtung mit Tenniskurs), liegt keine Pauschalreise vor, wenn die touristische Reiseleistung weniger als 25 % des Gesamtwerts der Reise ausmacht. Auch Tagesreisen ohne Übernachtung bis zu einem Reisepreis von 500 Euro sind ausgenommen.

Beispiele für Pauschalreiseverträge

  • Buchung eines vorgefertigten Urlaubspakets, das Hin- und Rückflug sowie Übernachtungen in einem Hotel beinhaltet
  • Buchung eines Pakets Konzertbesuch und Hotelübernachtung, wenn die Eintrittskarte mindestens 25 % des Gesamtpreises der Reise ausmacht
  • Buchung von Flug mit Mietwagen für Rundreise

Keine Pauschalreise liegt dagegen vor, wenn bei einer Fluggesellschaft ein Flug gebucht und die Unterkunft direkt beim Hotel oder über eine Plattform gebucht wird (anders jedoch, wenn die Fluggesellschaft den Reisenden auf das Unterkunftsangebot unter Übermittlung seiner Daten weiterleitet und die zweite Buchung innerhalb von 24 h erfolgt).

Wann und wie können Reisende vor Reisebeginn zurücktreten?

Der Reisende kann jederzeit ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Vertragspartner beziehungsweise seinem Empfangsbevollmächtigten zu erklären (§ 349 BGB). Die Erklärung bedarf keiner bestimmten Form, kann also schriftlich, in Textform oder mündlich erfolgen.

Tritt der Reisende vom Pauschalreisevertrag zurück, entfällt der Anspruch des Reiseveranstalters auf den vereinbarten Reisepreis (§ 651 h Abs. 1 Satz 2 BGB). Allerdings kann der Reiseveranstalter im Falle eines Rücktritts eine angemessene Entschädigung („Stornokosten“) verlangen (§ 651 h Abs. 1 Satz 3 BGB). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach § 651 h Abs. 2 BGB. Üblicherweise setzen Reiseveranstalter hierbei gestaffelte prozentuale Pauschalen an. Diese sind umso höher sind, je kurzfristiger der Reiserücktritt erfolgt, d.h., je näher er am Reisebeginn liegt. Der Reisende muss dabei die Möglichkeit haben, die pauschale Stornogebühr durch den Gegenbeweis eines geringeren Schadens zu senken.

Keine Entschädigungspflicht besteht jedoch dann, wenn am Bestimmungsort der Reise oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen ( § 651 h Abs. 3 Satz 1 BGB, früher sogenannte „höhere Gewalt“).

Kostenfreier Rücktritt: Was sind "unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände"?

Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände liegen vor, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich darauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (§ 651 h Abs. 3 Satz 2 BGB). Beispiele, wann unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, sind erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit wie der Ausbruch einer Epidemie am Reiseziel oder Naturkatastrophen wie Hochwasser, Waldbrände oder Erdbeben sowie Witterungsverhältnisse, die eine sichere Reise an das vereinbarte Reiseziel unmöglich machen. Auch Kriege und politische Unruhen können zu einer entschädigungsfreien Stornierung berechtigen.

Nicht ausreichend für die Annahme unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände ist es , dass der Reisende die Situation am Bestimmungsort als gefährlich oder unsicher empfindet. Entscheidend ist allein die objektive Einschätzung der Lage vor Ort.

Die Rechtsprechung orientiert sich hierbei an den Beurteilungen der zuständigen Behörden. Liegen Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes, Einreiseverbote oder sonstige behördliche Beschränkungen vor, die die Reise erheblich beeinträchtigen (z.B. Ein- und Ausreiseverbote, Untersagung von wesentlichen touristischen Leistungen, Ausgangssperre), kann sich der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter grundsätzlich auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände berufen. In diesem Falle muss er weder den Reisepreis noch eine Entschädigung an den Reiseveranstalter zahlen.

Weitere Gründe für eine kostenfreie Reisestornierung: Erhebliche Beeinträchtigung

Ein kostenfreier Rücktritt kommt auch in Fällen in Betracht, bei denen die geplante Durchführung der Reise aufgrund von sonstigen objektiven Umständen erheblich beeinträchtigt ist. Der Bundesgerichtshof sah auch individuelle gesundheitliche Risiken oder Vorerkrankungen als geeignet an, zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise zu führen. So entschied das Gericht zugunsten des Verbrauchers in einem Fall, in dem dem Reisenden bei einer Infektion mit COVID-19 am Bestimmungsort ein schwerer Krankheitsverlauf gedroht hätte (Urteil vom 30.08.2022 - X ZR 66/21).

Der Rechtsprechung zufolge liegt eine erhebliche Beeinträchtigung nicht nur dann vor, wenn feststeht, dass die Durchführung der Reise nicht möglich ist oder zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Gesundheit oder sonstiger rechtlich anerkannter Interessen des Reisenden (auch tatsächlich) führen wird. Für eine solche Beeinträchtigung genüge es, wenn die Durchführung der Reise mit erheblichen und nicht zumutbaren Risiken verbunden wäre. Um zu bewerten, ob diese Gefahr besteht, müssen alle relevanten Umstände berücksichtigt werden, die für den Einzelfall relevant sind: Diese können zum Beispiel die räumlichen Verhältnisse vor Ort, bestehende Impfgelegenheiten und nicht vorhandene Therapien sein sowie angepasste Hygienekonzepte und potentielle Reisewarnungen. Dabei dürfen die Gefahren im Buchungszeitpunkt noch nicht bestanden haben.

Prognose

Schwierig kann es für Reisende sein, wenn noch nicht feststeht, ob im Reisezeitpunkt die Gefahren und Beeinträchtigungen tatsächlich (noch) bestehen. Die Rechtsprechung hat zwar festgestellt, dass keine vollständige Gewissheit bestehen muss, jedoch ist weitgehend unklar, welche Anforderungen für die Prognose im Einzelfall gelten. Geklärt ist aber zumindest, dass es nur auf die Prognose im Zeitpunkt des Rücktritts ankommt und spätere Entwicklungen außer Betracht bleiben.

Beispiel "Erhebliche Beeinträchtigung der Durchführung einer Reise":
Eine Reisende hat eine Pauschalreise nach Kroatien gebucht. Kurz bevor sie ihre Reise antritt, spricht das Auswärtige Amt eine Reisewarnung aus, in der vor Reisen in das betreffende Gebiet wegen Hochwassers und zu erwartender weiterer Unwetter gewarnt und von diesen bis auf Weiteres abgeraten wird. Kann die Reisende von der Reise zurücktreten, ohne den Reisepreis oder eine Entschädigung zahlen zu müssen? Wie verhält es sich, wenn von der Reise Abstand genommen wird, ohne dass zuvor ausdrücklich der Rücktritt erklärt wurde?

Antwort:

Die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes aufgrund der Epidemie ist ein starkes Indiz dafür, dass unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände gegeben sind, welche die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen. Die Reisende kann gegenüber dem Reiseveranstalter den Rücktritt erklären, ohne den Reisepreis oder eine Entschädigung zahlen zu müssen. Tritt die Reisende aus dem Beispielsfall die Reise ohne Angabe von Gründen nicht an, kann darin gleichwohl eine Rücktrittserklärung durch schlüssiges Verhalten liegen. Maßgebend ist, ob im Einzelfall darauf geschlossen werden kann, dass die Reisende die Reise nicht mehr durchführen will. In diesem Falle verliert der Reiseveranstalter ebenfalls seine Ansprüche auf den Reisepreis und eine etwaige Entschädigung, sofern für das Reisegebiet eine Reisewarnung besteht.

Wann kann der Reiseveranstalter vom Reisevertrag zurücktreten?

Unabhängig von den Rechten des Reisenden kann auch der Reiseveranstalter vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Dies kann er allerdings – anders als der Reisende – nur in bestimmten Fällen tun. Nach § 651 h Abs. 4 Satz 1 Nummer 2 BGB kann der Reiseveranstalter vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist. Ein weiterer Rücktrittsgrund wäre, wenn sich bei einer im Vertrag angegebenen Mindestteilnehmerzahl nicht genügend Teilnehmer angemeldet haben. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, so verliert er auch den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis (§ 651 h Abs. 4 Satz 2 BGB). Ein bereits gezahlter Reisepreis ist dann unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt wieder an den Reisenden auszuzahlen.

Erstattung des Reisepreises bei Individualreisen

Anders ist die Rechtslage bei Individualreisen. Eine Individualreise liegt vor, wenn der Reisende die Reise entweder selbst organisiert oder lediglich einzelne Reiseleistungen bei einem Reiseveranstalter oder Reisevermittler gebucht werden.

Hervorzuheben ist, dass die §§ 651 a ff. BGB auf Individualreisen, die sich etwa in einer Bahnreise, einem Flug oder der Miete einer Unterkunft erschöpfen, nicht anzuwenden sind. In solchen Fällen ist lediglich von einem Beförderungs- bzw. Mietvertrag auszugehen. Die nachfolgenden Ausführungen sollen sich auf individuell gebuchte Beförderungen zum Zielort konzentrieren.

Beförderungsverträge (z.B. Bahnfahrt, Flug)

Für Beförderungsverträge gelten spezielle Bestimmungen beispielsweise in der Fahrgastrechte-Verordnung für den Eisenbahnverkehr (VO (EU) 2021/782 oder in der Fluggastrechte-Verordnung (VO (EG) Nr. 261/2004). Diese sehen u.a. vor, dass Reisende bei absehbaren erheblichen Verspätungen oder Ausfällen die Erstattung des Ticketpreises verlangen können. Ein Rücktrittsrecht kann außerdem wie beispielsweise bei Flex-Tickets der Bahn auch vertraglich vereinbart sein.

In Fällen von sog. Unmöglichkeit (z.B. behördliches Landeverbot) werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten frei, der Reisend erhält den Ticketpreis zurück.
Daneben können Reisende auch auf Grund der Vorschriften zum Werkvertrag vor Antritt der Reise kündigen (§ 648 Satz 1 BGB), müssen dabei aber weiterhin den Reisepreis ggf. gemindert um ersparte Aufwendungen des Anbieters zahlen.

Sofern sich Umstände, die Vertragsgrundlage geworden sind, nachträglich schwerwiegend geändert haben, kommt in Betracht, dass Reisende unter bestimmten Voraussetzungen wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) vom Vertrag zurücktreten und den Ticketpreis zurückverlangen können. Der Umstand darf nicht allein in der Sphäre des Reisenden liegen. Auch muss das Festhalten am Vertrag für den Reisenden unter Abwägung aller Umstände unzumutbar sein.
Daher würde beispielsweise ein Arbeitsplatzverlust oder Trauerfall kein Rücktrittsrecht begründen. Auch wäre eine Absage einer Veranstaltung, zu deren Besuch ein Flug oder eine Bahnfahrt gebucht wurde, kein Umstand, der für beide Parteien Vertragsgrundlage war. Allerdings sind hierzu bislang keine Fälle aus der deutschen Rechtsprechung bekannt (anders dagegen die Rechtsprechung in Österreich, z.B. LG Korneuburg, Urteil vom 10.06.2021 – 22 R 144/21p).

Nähere Infos:

  • Fluggastrechte: Was tun bei Ausfall, Verspätung oder Überbuchung?
  • Fahrgastrechte bei Bahnreisen

Stornierung von Hotelbuchungen und Ferienunterkünften

Die Kündigung eines Hotelzimmers oder eines Ferienhauses / einer Ferienwohnung richtet sich bei Anwendbarkeit deutschen Rechts nach den Vorschriften des Wohnraummietrechts (§§ 535 ff., 549 ff. BGB). Gemäß § 543 Abs. 1 BGB kann der Reisende bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen, mit der Folge, dass bereits geleistete Anzahlungen nach § 812 BGB zurückzuzahlen sind. Allerdings bestehen für den „wichtigen Grund“ sehr hohe Hürden. Es darf dem Reisenden nicht zuzumuten sein, an dem Vertrag festzuhalten. Zudem können die Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen zu Stornogebühren enthalten. Ausgewogenere Lösungen im Einzelfall, d. h. zum Beispiel Kostenteilung, können über die bereits zuvor dargestellten Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage erzielt werden. Diese kommen, verkürzt gesagt, zur Anwendung, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben, die veränderten Umstände nicht in der Risikosphäre der betroffenen Vertragspartei liegen und es für sie unzumutbar wäre, am unveränderten Vertrag festhalten zu müssen.

So hat beispielsweise das OLG Köln entschieden, dass im Falle einer Stornierung eines geschäftlich gebuchten Hotelzimmers wegen coronabedingter Absage einer Messe eine hälftige Teilung der Stornierungskosten zwischen Hotel und Gast ausnahmsweise angemessen sei (OLG Köln, Urteil vom 14.05.2021 – 1 U 9/21). Bei der Risikoverteilung wurde auch berücksichtigt, dass das Hotel die Durchführung der Messe seinerseits in seine Preisgestaltung aufgenommen hat.

Die Zimmer waren durch die höhere Nachfrage entsprechend teurer als sonst.
Eine weitere Entscheidung (AG Viechtach, Urteil vom 30. 11. 2006 - 2 C 463/06) hat in der witterungsbedingten Nichterreichbarkeit einer Ferienwohnung (Schneechaos) einen Fall der erschütterten Geschäftsgrundlage gesehen und ein außerordentliches Kündigungsrecht anerkannt.

Abzugrenzen ist die Störung der Geschäftsgrundlage von Fällen, in denen die Vermietung unmöglich ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn aufgrund eines Waldbrandes und entsprechender behördlicher Anordnungen ein Aufenthalt in der gebuchten Unterkunft verboten ist.

Ob ein Recht auf Kündigung oder Anpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage besteht, hängt in besonderem Maße von den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles ab und ist mit rechtlichen Unsicherheiten behaftet. Daher sollte in jedem Fall zunächst mit dem Anbieter über eine einvernehmliche und für beide Parteien faire Lösung gesprochen werden (z.B. Verschiebung, Gutschein, hälftige Kostenteilung). Oftmals sind die Anbieter auch von sich aus zu Lösungen auf Kulanzbasis bereit.

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Stand: 11.07.2026
Autor: Referat 32 - Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
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