Fahrgastrechte beim Reisen mit Fernbussen
Von: Andrea Estermeier - VerbraucherService Bayern im KDFB e.V.

In diesem Beitrag finden Sie
- Regelung der Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr
- Welche Rechte haben Fahrgäste bei einer Annullierung der Verbindung oder einer Verspätung?
- Rechte bei absehbarer Annullierung, Verspätung oder Überbuchung
- Wenn der Anschluss an einen anderen Fernbus verpasst wird
- Verzögerung der Abfahrt
- Rechte bei einer Panne
- Was gilt bei einem Unfall?
- Wie kann ich mitkörperlichen Einschränkungen mit dem Fernbus reisen?
- Wie erfahre ich von meinen Rechten als Mensch mit Behinderung?
- Wo kann ich Beschwerden geltend machen und welche Fristen bestehen?
- Gibt es eine Schlichtungsstelle?
Regelung der Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr
Die Europäische Union hat zur Regelung der Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 erlassen. Diese Verordnung gilt vollumfänglich für Fahrgäste von Linienverkehrsdiensten mit Abfahrts- oder Ankunftsort innerhalb eines Mitgliedstaats und bei denen die planmäßige Wegstrecke 250 km und mehr beträgt.
Bei einer Wegstrecke von weniger als 250 km sowie wenn Fahrgastgruppen befördert werden, die sich vorab auf Initiative eines Auftraggebers oder einer Auftraggeberin oder Verkehrsunternehmens gebildet haben, gilt die Verordnung eingeschränkt.
Die Verordnung regelt unter anderem Ansprüche von Fahrgästen bei Annullierung und Verspätung, sowie Entschädigung und Hilfeleistung bei Unfällen. Weitere Ansprüche können nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bestehen.
Welche Rechte haben Fahrgäste bei einer Annullierung der Verbindung oder einer Verspätung?
Annullierung oder Verspätung der Fahrt
Wird die Fahrt nicht durchgeführt oder verspätet sich die Abfahrt von einer Haltestelle um mehr als 120 Minuten, haben Fahrgäste folgende Möglichkeiten:
- Anspruch auf Fortsetzung der Fahrt oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung zum Zielort ohne Aufpreis und unter vergleichbaren Vertragsbedingungen wie im ursprünglichen Beförderungsvertrag, beides jeweils zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
- Alternativ können sie den Fahrpreis zurückverlangen und gegebenenfalls zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine kostenlose Rückfahrt mit dem Bus zum im Beförderungsvertrag festgelegten Abfahrtsort verlangen.
Lässt ein Gast sich den Fahrpreises zurückerstatten, muss das Unternehmen diesen innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Erstattungsantrags zurückzahlen. Dabei wird der volle Fahrpreis für nicht durchgeführte Teile der Fahrt und für bereits durchgeführte Teile erstattet, falls die Fahrt nach den ursprünglichen Reiseplänen des Fahrgastes zwecklos geworden ist. Kosten für Zeitfahrkarten werden anteilsmäßig erstattet.
Die Annullierung oder Verspätung war im Vorhinein absehbar oder die Fahrt ist überbucht
Konnte der Berförderer im Vorhinein bereits absehen, dass die Abfahrt annulliert werden muss, um mehr als 120 Minuten verspätet sein wird oder die Fahrt überbucht ist, muss dieser den Fahrgästen unverzüglich die oben genannten Möglichkeiten zur Auswahl anbieten. Beförderer ist derjenige, der im Linien- und Gelegenheitsverkehrsdienst Beförderungen für die allgemeine Öffentlichkeit anbietet und gerade kein Reisevermittler oder keine Reisevermittlerin und kein Fahrscheinverkäufer bzw. keine Fahrscheinverkäuferin ist.
Wenn der Beförderer Fahrgästen diese Möglichkeiten nicht anbietet, erhalten sie zusätzlich einen Betrag von 50 % des Fahrpreises als Entschädigung. Dieser ist innerhalb eines Monats nachdem der Antrag auf Entschädigung eingereicht wurde, auszuzahlen.
Der Beförderer sowie gegebenenfalls der Betreiber bzw. die Betreiberin des Busbahnhofs sind in beiden Fällen verpflichtet, die Fahrgäste über die Lage zu informieren. Dies hat ebenfalls unverzüglich, spätestens aber 30 Minuten nach der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit zu geschehen. Sobald vorliegend, haben die Fahrgäste auch Informationen über die voraussichtliche Abfahrtszeit zu erhalten.
Wenn der Anschluss an einen anderen Fernbus verpasst wird
Wird der Anschluss an einen anderen Fernbus aufgrund der Annullierung oder Verspätung verpasst,
müssen die Fahrgäste durch den Beförderer unter allen zumutbaren Anstrengungen über alternative Anschlüsse unterrichtet werden. Sofern machbar, sind diese Informationen den Fahrgästen auf Verlangen auch in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
Verzögerung der Abfahrt
Bei einer Verzögerung der Abfahrt von einem Busbahnhof von mehr als 90 Minuten und bei einer planmäßigen Fahrtdauer von über drei Stunden haben die Fahrgäste Anspruch auf kostenlose Hilfeleistungen. Diese Hilfeleistungen umfassen Imbisse und Erfrischungen im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit oder Verspätung, sofern diese im Bus oder Busbahnhof zur Verfügung stehen oder in zumutbarer Weise beschaffbar sind.
Sollte die Weiterfahrt am selben Tag nicht mehr möglich und daher eine Übernachtung oder sogar mehrere Übernachtungen erforderlich sein,
besteht ein Anspruch des Fahrgastes auf ein Hotelzimmer oder eine Unterkunft.Dabei muss der Beförderer dabei behilflich sein, die Beförderung zu dieser Unterkunft zu organisieren. Eine Beschränkung der Gesamtkosten der Unterbringung durch den Beförderer ist dabei allerdings auf 80 € pro Person und Nacht und auf die Dauer von zwei Nächten möglich.
Wenn der Beförderer nachweisen kann, dass die Annullierung oder Verspätung durch widrige Wetterbedingungen oder Naturkatastrophen verursacht wurde, bestehen diese Ansprüche nicht.
Welche Rechte hat der Fahrgast bei einer Panne?
Wenn der Fernbus während der Fahrt betriebsunfähig wird,
- muss der Beförderer die Weiterfahrt mit einem anderen Fahrzeug vom Pannenort aus anbieten oder
- den Fahrgast zu einem geeigneten Wartepunkt oder Busbahnhof befördern, von wo die Fortsetzung der Reise möglich ist.
Was gilt bei einem Unfall?
Wird aufgrund eines Unfalls Gepäck beschädigt oder geht es verloren, wird ein Fahrgast verletzt oder verstirbt er oder sie,
können die Fahrgäste nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften Schadensersatz fordern. Aufgrund der Verordnung darf die Höchstgrenze für die Entschädigung pro Schadensfall je Gepäckstück nicht weniger als 1.200 € betragen, bei Verletzungen oder dem Tod eines Fahrgastes nicht weniger als 220.000 € je Fahrgast.
Diese Rechte können zumindest die Personen geltend machen, denen der oder die Verstorbene unterhaltspflichtig war oder geworden wäre. Es besteht auch ein Anspruch der Fahrgäste auf praktische Hilfe unmittelbar nach dem Unfall, wie z. B. die Unterbringung, Verpflegung, Bereitstellen von erster Hilfe oder Kleidung
Wie kann ich mit körperlichen Einschränkungen mit dem Fernbus reisen?
Alleine wegen einer Behinderung oder eingeschränkter Mobilität darf die Buchung, Fahrscheinausstellung oder die Mitfahrt der betroffenen Person nicht abgelehnt werden. Eine Ablehnung z. B. wegen rechtlicher Sicherheitsanforderungen oder wegen der Bauart des Fahrzeugs ist zwar möglich. In diesem Fall kann jedoch die kostenlose Beförderung einer Begleitperson verlangt werden, wenn die genannten Gründe dadurch nicht mehr zutreffen.
Zudem muss der Beförderer Betroffene über jede annehmbare Beförderungsalternative mit einem eigenen Dienst informieren. Auch besteht vor der Buchung sowie während der Fahrt Anspruch auf Hilfeleistung, was unter Umständen die kostenfreie Beförderung einer Begleitperson zur Hilfeleistung während der Fahrt sein kann.
Wie erfahre ich von meinen Rechten als Mensch mit Behinderung?
Der Beförderer sowie der Busbahnhofbetreiber bzw. die -betreiberin sind in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich dafür verantwortlich, dass die Fahrgäste spätestens bei der Abfahrt Informationen über ihre Fahrgastrechte erhalten. Die Informationen sind zumindest an den Busbahnhöfen bereitzustellen. Personen mit eingeschränkter Mobilität oder behinderte Menschen haben einen Anspruch darauf, diese Informationen in ihnen zugänglicher Form bereitgestellt zu bekommen, soweit dies machbar ist.
Wo müssen Beschwerden geltend gemacht werden und welche Fristen bestehen?
Die Beförderer sind verpflichtet, ein Beschwerdesystem einzurichten und zu unterhalten, welches es Fahrgästen leichter macht, ihre Fahrgastrechte durchzusetzen. Abgesehen von Schadensersatzforderungen bei Unfällen müssen Fahrgäste Beschwerden aufgrund der Verordnung innerhalb von drei Monaten nach der tatsächlichen oder geplanten Durchführung der Fernbusfahrt einreichen. Innerhalb eines weiteren Monats muss der Fahrgast Antwort erhalten haben. Die Antwort muss enthalten, ob seiner Beschwerde stattgegeben oder ob diese abgelehnt wird oder ob sich der Vorgang noch in Bearbeitung befindet. Die abschließende Beantwortung darf aber einen Zeitraum von drei Monaten ab Einreichung nicht überschreiten.
Findet sich für eine Beschwerde keine Lösung, kann sich der Fahrgast an das Eisenbahn-Bundesamt als weitere Beschwerdeinstanz wenden (§ 3 EU-FahrgRBusG), das mit entsprechenden Durchsetzungsbefugnissen ausgestattet ist. Auch ist ein Bürgertelefon Fahrgastrechte eingerichtet worden.
Gibt es eine Schlichtungsstelle?
Daneben können sich Fahrgäste bei Streitigkeiten mit dem Beförderer auch an unabhängige Schlichtungsstellen, z. B. an „Die Schlichtungsstelle Reise und Verkehr e. V.“ wenden, die ein für den Verbraucher kostenfreies Streitbeilegungsverfahren bei Reisebeschwerden anbietet. Mehr dazu lesen Sie im Artikel Schlichtungsstellen.
- Verordnung über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr (EU) Nr. 181/2011
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- Erklärvideo „Reisen online buchen“ (VerbraucherService Bayern)
- Eisenbahn-Bundesamt: Die europäischen Fahrgastrechte im Bereich Bus
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