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Brand - gefährlich: Spraydosen

Im Fokus der CLP- und REACH-Verordnung

Autor: Simon Scheller - Regierung von Unterfranken - Gewerbeaufsicht

Spraydosen sind aufgrund Ihrer vielfältigen Einsatzgebiete aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Jedes Jahr werden in Deutschland viele Millionen Spraydosen sorglos eingesetzt. Früher galten Spraydosen als ungefährlich, weil sie nicht brennbare FCKW und FKW als Treibmittel enthielten.
Seit dem Verbot des ozonschädlichen FCKW (Fluorchlorkohlenwasserstoffe) und dem beschränkten Einsatz fluorierter Treibhausgase (VO (EU) Nr. 2024/573) fand ein „grüner“ Wandel hin zu umweltfreundlicheren Treibgasen statt.
Diese umweltfreundlicheren Alternativen bringen jedoch nicht nur Vorteile mit sich, denn bei unsachgemäßer und gedankenloser Anwendung bergen diese ein potentielles Brand- und Explosionsrisiko.

offene Spraydosen, Copyright Panthermedia

In diesem Beitrag finden Sie

  • Einsatzgebiete
  • Treibmittel und deren Gefahrenpotential
  • Gefahrenkennzeichnung der Spraydosen im Rahmen der CLP-VO
  • Abgabebeschränkungen von Aerosolpackungen nach REACH Anhang XVII
  • Richtiger Umgang mit Spraydosen - Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln -
  • Rechtsquellen
  • Mehr zum Thema

Einsatzgebiete

Typische Anwendungsbereiche im privaten Bereich sind:

  • Haarspray
  • Raumspray
  • Farben und Lacke
  • Imprägnierspray
  • Dekorationsspray
  • Luftschlangenspray
  • Schnee- und Eisblumenspray
  • etc.

Treibmittel und deren Gefahrenpotential

Auf der Suche nach weniger umweltschädlichen Treibgasen für Spraydosen haben sich mittlerweile vor allem Kohlenwasserstoffe etabliert. Zu den relevanten Kohlenwasserstoffen zählen unter anderem Propan, Butan und Isobutan, welche in unterschiedlicher prozentualer Zusammensetzung eingesetzt werden. Aber auch Dimethylether findet als Treibmittel Anwendung in Spraydosen.

Explosives Spray, Copyright Bayer. Gewerbeaufsicht

Kohlenwasserstoffe sind sehr leicht entzündlich. Der Einsatz dieser Stoffgruppe in Spraydosen erhöht daher die Brandgefahr in großem Maß.
Bei einem leichtfertigen, unsachgemäßen Umgang von Spraydosen reicht ein kleiner Funke aus, um eine harmlos anmutende Spraydose in einen „Flammenwerfer“ zu verwandeln.
Das Gefahrenpotential von Spraydosen ist jedoch vielfältig, da sich ebenfalls ein explosionsfähiges Gas-Luft-Gemisch bilden kann und ohne Luftzirkulation (an windgeschützter Stelle), wie z.B. in einer Vertiefung oder Ecke, nur auf den zündenden Funken wartet.
Bei Überhitzung von Spraydosen (z.B. Abstellen der Dose auf einer heißen Herdplatte, in der in der Sonne im Auto, wie auch bei einem Brand) besteht zudem die Gefahr, dass die Spraydose zerbersten kann.

Gefahrenkennzeichnung von Spraydosen im Rahmen der VO (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-VO)

Mit dem Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 1272/2008 über die die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-VO) ist der Hersteller oder Importeur verpflichtet Spraydosen mit den relevanten Kennzeichnungselementen zu kennzeichnen. Diese umfassen neben Gefahrenpiktogrammen, unter anderem auch Signalwörter, sowie Gefahrenhinweise (H-Sätze) und Sicherheitshinweise (P-Sätze).

Typische Kennzeichnungselemente von Spraydosen können z.B. sein:

a) Gefahrenpiktogramme

CLP Flamme

CLP Flamme

GHS02 und GHS07

b) Signalwörter

  • Achtung          weniger schwerwiegende Gefahrenkategorie     
  • Gefahr            schwerwiegende Gefahrenkategorie

c) Gefahrenhinweise (H-Sätze)

  • H222               Extrem entzündbares Aerosol
  • H229              Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten
  • H319               Verursacht schwere Augenreizung
  • H336              Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen

d) Sicherheitshinweise (P-Sätze)

  • P210               Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen
  • P211               Nicht gegen offene Flammen oder andere Zündquelle sprühen
  • P410               Vor Sonnenbestrahlung schützen
  • P412               Nicht Temperaturen über 50°C/122°F aussetzen

Das „3“-Zeichen (umgekehrtes Epsilon) ist zudem als Bestätigung des Herstellers über die Beachtung bestimmter Sicherheitsanforderungen bei Aerosolpackungen anzugeben.

Abgabebeschränkungen von Aerosolpackungen nach REACH Anhang XVII

Spraydosen dürfen, aufgrund des beschriebenen Gefahrenpotentials, unter bestimmten Voraussetzungen nicht an die breite Öffentlichkeit, d.h. an Privatpersonen abgegeben werden. Diese Beschränkungsbedingungen werden in der VO (EG) Nr. 1907/2006 Anhang XVII Eintrag 40 (REACH-VO) definiert. Das Ziel der Beschränkung ist es den Endverbraucher im häuslichen Umfeld vor möglichen Bränden und Explosionen zu schützen.

Nach REACH Anhang XVII Eintrag 40 dürfen Stoffe, die als entzündbare Gase (Kat. 1 oder 2), als entzündbare Flüssigkeiten (Kat. 1, 2 oder 3) oder als entzündbare Feststoffe (Kat. 1 oder 2) eingestuft sind, weder als Stoff noch als Gemisch in Aerosolpackungen verwendet werden, die dazu bestimmt sind, für Unterhaltungs- und Dekorationszwecke an die breite Öffentlichkeit abgegeben zu werden.

Das bedeutet, dass Spraydosen, welche einen Unterhaltungs- und/oder Dekorationszweck erfüllen, z.B.:

  • Dekorationen mit metallischen Glanzeffekten
  • künstlicher Schnee und Reif
  • Schäume und Flocken zu Dekorationszwecken
  • Luftschlangen
  • künstliche Spinnweben
  • Horntöne für Vergnügungen
  • Scherzexkremente
  • etc.

und einen entzündbaren Stoff der genannten Kategorie enthalten, nicht an den privaten Endverbraucher verkauft werden dürfen!
In diesen Fällen ist die Aerosolpackung zusätzlich mit der Aufschrift „Nur für gewerbliche Anwender.“ zu versehen.

Allerdings gibt es nach REACH Anhang XVII Eintrag 40 Abs. 3 eine Ausnahme, wonach entzündbare Bestandteile (dazu zählen u.a. die häufig eingesetzten Kohlenwasserstoffe) in Spraydosen für Unterhaltungs- und/oder Dekorationszwecke enthalten sein dürfen.
Um von dieser Ausnahme Gebrauch machen zu können, müssen die verantwortlichen Wirtschaftsakteure nach Art. 8 i.V.m. Anhang Nr. 1.9 der Richtlinie 75/324 EWG (Aerosol-Richtlinie) nachweisen, dass die Aerosolpackung als „nicht entzündbar“ eingestuft ist.
Die Einstufung der Spraydose als „nicht entzündbar“ kann allerdings nur unter Vorlage bestimmter chemischer Eigenschaften (chemische Verbrennungswärme) und der Durchführung von zwei Testverfahren (Flammenstrahl-/Fasstest) erfolgen.
Mittels dieser Informationen bestätigt der Hersteller, dass das Aerosol - trotz der Anwesenheit entzündbarer Bestandteile – unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Anwendung kein Brand- und Explosionsrisiko besteht.
In solchen Fall ist die Spraydosen mit dem Hinweis "enthält x Masse % entzündliche Bestandteile" zu versehen.

Richtiger Umgang mit Spraydosen - Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

Die Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln können– wie bereits im oberen Abschnitt erwähnt – unter anderem anhand des Kennzeichnungsetikett auf der Spraydose abgeleitet werden.
Weitere allgemeine Verhaltensregeln im Umgang mit Aerosolspraydosen sind:

  • Spraydosen vor einer Erwärmung von mehr als 50° C schützen (z.B. im Auto).
    Spraydosen nie der Sonnenbestrahlung aussetzen und nie in der Nähe von Öfen und Heizungen abstellen.
  • Den Sprühstrahl nicht auf offene Flammen oder auf glühende Teile richten.
    Bereits die Benutzung von Haarspray kann bei gleichzeitigem Rauchen eine Explosion oder Verpuffung entstehen!
  • Sprüharbeiten sind je nach Umfang nur in ausreichend gut belüfteten Räumen oder im Freien durchzuführen.
    Durch Freisetzung von Treibgasen kann sich in geschlossenen Räumen eine explosionsgefährliche Atmosphäre bilden.
  • Bei Gasgeruch im Raum sofort Fenster und Türen öffnen!
    Keinen elektrischen Schalter betätigen – Bereits Klingel oder Telefon können bei Explosionsgefahr der entscheidende „Zündende Funke“ sein!
  • Spraydosen nicht benutzen, wenn sie undicht sind oder sonstige Mängel aufweisen, die die Funktion oder die Sicherheit beeinträchtigen können.
  • Entleerte oder beschädigte Spraydosen sollen als Sondermüll entsorgt werden
    (siehe auch Herstellerangaben oder die Hinweise der Wertstoffhof)
    Niemals entleerte Dosen in offenes Feuer werfen!

Nur eine bewusste und sachgemäße Anwendung von Spraydosen mit umweltfreundlicheren, aber (teilweise) entzündlichen Treibmitteln macht den Umgang sicher bzw. gefahrlos.

Rechtsquellen

  • Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO)
  • Verordnung (EG) Nr.  1272/2008 (CLP-VO)
  • Verordnung (EU) Nr. 2024/573 (fluorierte Treibhausgase)
  • Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
  • Aerosolpackungsverordnung (13. ProdSV)
  • Richtlinie 75/324 EWG (Aerosole)

Mehr zum Thema

  • Giftgefahren im Haus
  • Verhinderung von Bränden
  • Umgang mit flüssiggasbetriebenen Grills im privaten Bereich
  • Video - "Brandgefährliche Spraydosen"
  • LfU Bayern: Entsorgung von Spraydosen
  • Bayerische Gewerbeaufsicht

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Stand: 27.12.2024
Autor: Simon Scheller - Regierung von Unterfranken - Gewerbeaufsicht
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