Silvester Feuerwerk
Von: Ulrich Franke - Regierung von Oberbayern, Gewerbeaufsicht
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Rechtslage in Deutschland
Feuerwerkskörper enthalten explosionsgefährliche Stoffe und können bei unsachgemäßem Abbrennen gefährliche Wirkungen entfalten. Deshalb dürfen sie nur auf den Markt gebracht werden, wenn sie besonderen Bestimmungen entsprechen. Dies ist erkennbar am CE-Zeichen und einer Registriernummer; die beiden Bezeichnungen müssen auf dem Feuerwerkskörper oder der Verpackung angebracht sein.
Die Feuerwerkskörper - korrekt "Pyrotechnische Gegenstände" genannt - sind in mehrere „Kategorien“ eingeteilt. Feuerwerkskörper die zum Jahreswechsel im Einzelhandel angeboten werden, gehören zu den Kategorien F1 und F2.
Feuerwerkskörper der Kategorie F1 oder Klasse I werden auch als „Kleinstfeuerwerk“, die der Kategorie F2 als „Kleinfeuerwerk“ oder „Silvesterfeuerwerk“ bezeichnet.
Beispiel für eine Registriernummer: 0589-F2-001.
Die Registriernummer beginnt mit der 4-stelligen Nummer der Benannten Stelle. Die Nr. 0589 ist beispielsweise der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung – kurz „BAM“ genannt zugeordnet. Anschließend folgt die Kurzbezeichnung der Kategorie, also F1 für die Kategorie F1 oder F2 für die Kategorie F2. Am Ende der Registriernummer steht eine laufende Nummer.
Das Abbrennen der Feuerwerkskörper der Kategorie F2 ist auf den 31. Dezember und 1. Januar beschränkt. Oft gibt es örtliche Verwendungsbestimmungen, wie die Einschränkung des Zeitbereichs oder ein generelles Abbrennverbot. Zum Beispiel in verschiedenen Altstädten.
Das Abbrennen pyrotechnische Gegenstände aller Kategorien ist in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten, also auch am 31.Dezember und 1.Januar.
Beschaffungshinweise
Erwerben Sie nur Feuerwerksartikel, die ein CE-Zeichen mit Registriernummer besitzen. Nur diese Feuerwerke sind in Deutschland zulässig.
Grau- und Billigimporte
Verwenden Sie zu Ihrem eigenen Schutz und Vergnügen keine Grau- oder Billigimporte!
Feuerwerkskörper, die selbst oder deren Verpackung kein CE-Zeichen mit Registriernummer tragen und nicht mit einer Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache versehen sind, dürfen weder verkauft noch abgebrannt werden!
Diese Gegenstände bergen oft ein sehr hohes Gefahrenpotential in sich und sind in ihrer Wirkung nicht einschätzbar.
Bei der Verwendung solcher Feuerwerkskörper gefährden Sie sich möglicherweise selbst; andere Personen oder Sachgüter und können sogar dafür haftbar gemacht werden.
Lagerhinweise
Feuerwerkskörper dürfen nur in einem unbewohnten Raum gelagert werden. Der Lagerort sollte kühl, trocken und für Kinder nicht zugänglichen sein. Wenn möglich sind die Feuerwerkskörper in der Originalverpackung aufzubewahren.
Verwendungshinweise
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F1 darf ausnahmslos nur von über 12-jährigen, das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ausnahmslos nur von Erwachsenen (die mindestens 18 Jahre alt sind) durchgeführt werden.
Verwenden Sie bitte nur einwandfreie und unbeschädigte Artikel.
Unbeschädigte Feuerwerkskörper
Niemals Feuerwerkskörper öffnen!
Gebrauchsanleitung
Leider wird die Gebrauchsanleitung oft unbesehen weg geworfen.
Bei Feuerwerkskörpern sollte das nicht gemacht werden! Wir empfehlen Ihnen, rechtzeitig - evtl. bereits am späten Nachmittag - gemeinsam mit der Familie die Hinweise zu studieren.
Die Gebrauchsanleitungen machen nicht nur auf die Sicherheitsanforderungen aufmerksam, sondern geben Ihnen wichtige Tipps, wie der "Knalleffekt!" richtig zur Wirkung gelangt.
Tisch- oder Zimmerfeuerwerke
Alle Silvesterartikel, die in geschlossenen Räumen verwendet werden dürfen (Gebrauchsanleitungen geben darüber Auskunft), müssen auf einer feuerfesten, stabilen Unterlage abgebrannt werden.
Ihr Tischschmuck - Servietten, Luftschlangen, Adventskränze - hat etwas gegen Tischfeuerwerke, denn er könnte Feuer fangen! Zimmerbrände bis hin zum Abbrennen des ganzen Hauses sind keine Seltenheit.
Dies gilt übrigens auch für die zur Kategorie F1 zählenden Wunderkerzen (vgl. "Ganzjährig frei erhältliche Feuerwerkskörper").
Feuerwerke für draußen
SO NICHT !!!!!!!
1. Silvesterfeuerwerk gehört nicht in Kinderhände
2. Nicht mit dem Feuerzeug anzünden
Alle anderen Feuerwerksartikel (Knaller, Frösche, Luftpfeifen, Vulkane, Raketen, Römische Lichter, Sonnen und Fontänen etc.) dürfen nur im Freien von Erwachsenen (die mindestens 18 Jahre als sind) abgebrannt werden.
Grundsätzliches
Alle Artikel sollten nicht in der Hand angezündet werden; legen Sie die Gegenstände auf den Boden oder verwenden Sie geeignete Standvorrichtungen. Achten Sie dabei auf den in der Gebrauchsanleitung genannten Mindest-Sicherheitsabstand und verlassen Sie nach dem Anzünden der Feuerwerkskörper möglichst schnell diese "Schutzzone".
In keinem Fall dürfen sie nach dem Anzünden in der Hand verbleiben!!!!!!!!!!!
Standvorrichtungen für den "Raketenabschuss"
Ideal ist eine geeignete, möglichst nicht brennbare und stabil stehende Standvorrichtung wie z.B. eine Kiste mit leeren Wasser-, Wein- oder Sektflaschen. Die Kiste, die nicht aus Pappe sondern aus Holz oder einem anderen schlecht entflammbarem Material bestehen sollte, muss dabei so mit leeren Glasflaschen gefüllt sein, dass keine der Glasflaschen umfallen kann.
Wichtig ist, dass die Raketen ungehindert aufsteigen können. Bereits beim Aufstellen der "Abschussbasis" - also noch vor dem Abschuss sollten Sie die mögliche Schussrichtung und Flugbahn beachten.
Hierbei sollten Sie besonders auf leicht brennbare Materialien (z.B. Reetgedeckte Häuser, landwirtschaftliche Scheunen mit Stroh, Heu und dergleichen) achten. Hier sollten Sie eine möglichst große "Schutzzone" einrichten.
Abbrennen des Feuerwerks
Klar ist schon, dass Ihre Gäste und Familie von Ihrem Feuerwerk auch etwas sehen bzw. hören sollen; aber ein ausreichender Sicherheitsabstand muss sein. Angaben über die Größe des Sicherheitsabstandes können auf dem Feuerwerkskörper selbst oder der Anleitung zu finden sein. Kinder sind oft von den Feuerwerken so fasziniert, dass sie unwillkürlich "näher rücken"; deshalb sollten Sie immer ein Auge auf den Nachwuchs haben.
Auch wenn es an Silvester manchmal feuchtfröhlich zugeht, sollte der Feuerwerker noch einen klaren Kopf haben.
....und eines versteht sich von selbst:
Das Schießen und Werfen von Feuerwerksartikeln in die Richtung von Personen oder Personengruppen ist tabu!
Augen- und Gehörschutz
Wir empfehlen Ihnen zum Schutz der Augen eine geeignete Brille zu tragen.
Kracher und Böller sind sehr laut! Durch den Impulslärm können Knall- und Explosionstraumata hervorgerufen werden. In der Folge drohen eine dauerhafte Hörminderung, irreparable Gehörschäden und Tinnitus (Ohrgeräusche).
Böller, Kracher etc.
Kleinere Knallkörper mit Reibeflächen werden an einer Streichholzschachtel angerieben und sofort weggeworfen. Größere Kaliber wie Böller müssen auf dem Boden angezündet werden.
Damit Sie sich nicht an der Zündschnur verbrennen, empfehlen wir die Verwendung von extralangen Zündhölzern wie sie beispielsweise zum Anzünden von Kaminholz eingesetzt werden.
Raketen, Feuerräder, Fontänen etc.
Streichholz (Fidibus)
Achten Sie bei der "Bestückung" Ihrer Abschussvorrichtung nochmals auf die Flugrichtung (in der Regel werden Raketen senkrecht abgeschossen).
Zünden Sie die Raketen mit ausreichend großen Zündhölzern an und genießen Sie das Schauspiel in sicherem Abstand im Kreise Ihrer Gäste.
Auch Römische Lichter, Vulkane und Fontänen sollten Sie niemals in der Hand behalten!
Balkone eigenen sich übrigens überhaupt nicht zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern.
Sicherheitsmaßnahmen
Auch wenn Sie nicht selbst zum Kreise der "Feuerwerker" gehören, sollten Sie in der Silvesternacht Fenster, Türen und insbesondere die Dachflächenfenster schließen.
"Einfliegende" Feuerwerkskörper können Zimmer- und Wohnungsbrände verursachen.
Ein Eimer Sand, ein feuchtes Tuch, ein Eimer Wasser oder der Autofeuerlöscher können sicher von Vorteil sein. Denn bei dem Start Ihrer Silvesterrakete kann z. B. eine Fehlfunktion auftreten, die es dann zu löschen gilt.
Blindgänger oder Versager bitte auf keinen Fall ein zweites Mal anzünden.
Lassen Sie Kinder nicht am Neujahrstag Feuerwerksreste aufsammeln, es könnten noch explosionsfähige Blindgänger darunter sein.
Übrigens sollten Sie niemals Feuerwerkskörper in den Taschen Ihrer Kleidung mit sich herumtragen!
Ganzjährig frei erhältliche Feuerwerkskörper
Feuerwerkskörper der Kategorie F1 - z.B. Knallbonbon - sind weniger gefährlich als solche der Kategorie F2. Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen daher ganzjährig auch von Personen verwendet werden, die mindestens 12 Jahre alt sind.
Umwelt
Nach dem Feuerwerk sollte es selbstverständlich sein, die Feuerwerksreste aufzusammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen. Bitte dabei nicht übersehen, dass ein Teil der in die Luft geschossenen Feuerwerkskörper auch wieder herunterkommt. Und das nicht nur bei Ihnen, sondern evtl. auch beim Nachbarn. Dies schont nicht nur die Umwelt und vermeidet Nachbarschaftsstreitigkeiten, sondern verhindert auch, dass sich Kinder beim Spielen mit den Feuerwerksresten verletzen.
Gesetzliche Bestimmungen
Für den Umgang (z. B. das Aufbewahren und Verwenden), den Erwerb und die Abgabe pyrotechnischer Gegenstände gelten folgende Vorschriften in der jeweils aktuellen Fassung:
- Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
- Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
- Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
Hinweis:
Nach dem Verursacherprinzip haftet der "Feuerwerker" für alle Schäden und sonstige Ansprüche, die sich aus dem Abbrennen der Feuerwerkskörper evtl. ergeben.
- Vermeiden von Bränden
- Bundesanstalt für Materialforschung (BAM): www.bam.de
- earaction / Online-Hörtest
- LfU Bayern: infoBlätter Kreislaufwirtschaft: Festtags-/ Weihnachtsabfälle
- Bayerische Gewerbeaufsicht
Der Freistaat Bayern stellt Ihnen auf dieser Website unabhängige, wissenschaftsbasierte Informationen zum Verbraucherschutz zur Verfügung.
Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung können wir leider nicht anbieten. Auch dürfen wir Firmen, die sich wettbewerbswidrig verhalten, nicht selbst abmahnen.
Sollten noch Fragen zu Ihrem konkreten Sachverhalt verbleiben, wenden Sie sich bitte an die unter Service genannten Anlaufstellen.
Bildnachweis:
(Feuerwerk München, Liebfrauenkirche) © Kurt- Fotolia.com
(Feuerwerk Raketen) © Malte Reiter- Fotolia.com
(alle anderen Bilder) © Bayerische Gewerbeaufsicht
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