Grundsätzliche Anforderungen an kosmetische Mittel
Von: Dr. Elisabeth Bumberger - Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
In diesem Beitrag finden Sie
- Was ist Kosmetik?
- Rechtliche Anforderungen
Was ist Kosmetik?
Kosmetische Mittel werden äußerlich am Menschen angewendet (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen, Zähne, Schleimhäute der Mundhöhle, intime Regionen). Sie dienen sowohl zur Beeinflussung des Aussehens, wie auch zur Reinigung, zur Erhaltung eines guten Zustandes, zum Schutz, zur Parfümierung und zur Beeinflussung des Körpergeruchs. Allerdings bleibt es Arzneimitteln vorbehalten Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu lindern oder zu beseitigen. Dies ist nicht die Aufgabe von Kosmetika.
Einen Überblick über kosmetische Mittel gibt die folgende Tabelle:
Anwendung | Beispiele |
---|---|
Haut | Seife-, Bade- und Duschprodukte, Körperlotion, Pflegecreme, Sonnenschutzmittel, Intimpflegemittel |
Behaarungssystem | Shampoo, Stylingprodukte, Haarfarben und Tönungen, Dauerwellmittel |
Nägel | Nagellack und -entferner, Nagelöl, Nagelhautentferner |
Mundhöhle | Zahnpasta, Mundwasser |
Babyprodukte | Shampoo, Badezusatz, Puder, Creme |
Duftprodukte | Eau de Cologne, Eau de Toilette, Parfum, Rasierwasser, Deodorantien, Antiperspirantien |
Dekorative Kosmetik | Make-Up, Rouge, Lippenstift, Mascara, Lidschattenprodukte, Kajalstift, Stifte zur Körperbemalung (keine Tattoos) |
Rechtliche Anforderungen
Die rechtlichen Anforderungen für kosmetische Mittel sind primär in der europäischen Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel geregelt. Ergänzungen dieser Verordnung, beispielsweise Änderungen in den Anhängen mit den Stoffregelungen werden nach und nach in zusätzlichen Verordnungen veröffentlicht [1].
Die auf dem Markt bereitgestellten kosmetischen Mittel müssen bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung für die menschliche Gesundheit sicher sein, d.h. ihr Gebrauch darf auch bei langfristiger Anwendung keine gesundheitlichen Schäden hervorrufen (Artikel 3 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009).
Bei der Kennzeichnung und Werbung für kosmetische Mittel dürfen keine Texte, Bezeichnungen, Abbildungen und ähnliches verwendet werden, die Merkmale oder Funktionen vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen (Artikel 20 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009). In einer speziellen europäischen Verordnung und in einem dazugehörigen technischen Dokument sind detaillierte Kriterien für die Begründung von Werbeaussagen festgelegt und anhand von Beispielen erläutert und konkretisiert [2, 3].
Am LGL, die zuständige Fachbehörde in Bayern, werden kosmetische Mittel aus allen Bereichen des Handels sowie von Herstellern und Importeuren untersucht und beurteilt.
Verpflichtungen der Hersteller und Importeure, gegebenenfalls auch der Händler, die beim Bereitstellen auf dem Markt und dem Inverkehrbringen von kosmetischen Mittel beachtet werden müssen, sind in den Art. 5 bzw. 6 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009EU ausgeführt. Mehr dazu hier.
Quellenangaben im Artikel:
- Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel, letzte konsolidierte Fassung über die Suchfunktion im Rechtsinformationssystem der Europäischen Union; EUR-Lex
- Verordnung (EU) Nr. 655/2013 der Kommission vom 10. Juli 2013 zur Festlegung gemeinsamer Kriterien zur Begründung von Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln
- Technical document on cosmetic claims, 28/07/2017
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