BIOZIDE: Verwendung von Mitteln zur Nagetierbekämpfung
Von: Stefan Dreßel - Regierung von Oberfranken - Gewerbeaufsicht
In diesem Beitrag finden Sie
- Was sind Antikoagulantien?
- Strengere Regelung beim Einsatz von Mitteln zur Nagetierbekämpfung
Was sind Antikoagulantien?
Die meisten Rodentizide, die als Köder auf dem Markt erhältlich sind, wirken blutgerinnungshemmend (antikoagulierend) und werden deshalb als Antikoagulanzien bezeichnet. Die Aufnahme der Wirkstoffe führt dazu, dass die Tiere die Fähigkeit zur Blutgerinnung verlieren und dadurch meist innerlich verbluten. Diese Wirkung tritt erst 3 bis 7 Tage nach Aufnahme ein, so dass die Nagetiere die einsetzende Wirkung nicht mit dem Gift in Verbindung bringen können. Bei Antikoagulanzien unterscheidet man zwischen Wirkstoffen der ersten und der zweiten Generation.
- Antikoagulanzien der ersten Generation (first-generation anticoagulant rodenticides, FGAR) sind Warfarin, Chlorphacinon und Coumatetralyl. In der Regel muss der Schadnager den Köder mit diesen Wirkstoffen mehrmals aufnehmen, bevor eine tödliche Dosis erreicht wird.
- Wirkstoffe der zweiten Generation (second-generation anticoagulant rodenticides, SGAR) sind giftiger. Oft reicht hier eine einmalige Köderaufnahme aus, um eine tödliche Wirkung zu erzielen. Diese Wirkstoffe sind jedoch schlechter abbaubar und reichern sich in Lebewesen an. Zu den SGAR zählen Brodifacoum, Bromadiolon, Difenacoum, Difethialon und Flocoumafen.
Trotz der höheren Giftigkeit und schlechteren Abbaubarkeit sowie den damit verbundenen Risiken für die Umwelt, besonders für andere Tiere (Nichtziel-Organismen), wurden diese Wirkstoffe nach der europäischen Biozidverordnung genehmigt. Grund hierfür ist vor allem der Mangel an wirksamen Alternativen für eine effektive Bekämpfung von Nagetieren im Rahmen des Infektions- und Vorratsschutzes.
Die Zulassungen von Nagetierbekämpfungsmitteln mit antikoagulanten Wirkstoffen, sowohl der ersten als auch der zweiten Generation, wurden unter Festlegung von Risikominderungsmaßnahmen erteilt. Deren Umsetzung findet sich in den Verwendungsvorschriften, die auf der Verpackung des jeweiligen Rodentizidprodukts oder einem beigefügten Merkblatt dargelegt sind. Diese Anweisungen sind bei der Nagetierbekämpfung unbedingt zu beachten.
Strengere Regelung beim Einsatz von Mitteln zur Nagetierbekämpfung
Die strengere Einstufung von Antikoagulanzien seit dem 01.03.2018 hat zu Änderungen bei den Verwendungs- und Abgabebestimmungen für Nagetierbekämpfungsmittel geführt.
Nagetierbekämpfungsmittel, die gerinnungshemmende Wirkstoffe (Antikoagulanzien) der zweiten Generation enthalten, dürfen nur noch von geschulten berufsmäßigen Verwendern eingesetzt werden.
Hingegen dürfen Produkte, die Antikoagulanzien der ersten Generation mit einer Wirkstoffkonzentration < 0,003% enthalten, auch weiterhin von nicht sachkundigen Personen entsprechend der Gebrauchsanweisung angewendet werden.
Aufgrund der neuen Regelung dürfen Verbraucher eine Vielzahl auf dem Markt befindlicher Antikoagulanzien nicht mehr verwenden. Das Verwendungsverbot betrifft oft auch sogenannte Anwender aus beruflichen Gründen wie Hausmeister oder Reinigungspersonal, wenn sie keine geeignete Sachkunde vorweisen können.
Ab einer Wirkstoffkonzentration von 0,003% ergeben sich bei diesen Produkten Abgabeverbote aus der europäischen REACH-Verordnung bzw. der nationalen Chemikalienverbotsverordnung.
Seit Inkrafttreten der Biozidrechts-Durchführungsverordnung im August 2021 dürfen Nagetierbekämpfungsmittel, die gerinnungshemmende Wirkstoffe (Antikoagulanzien) der zweiten Generation enthalten, nur noch an geschulte berufsmäßige Verwender abgegeben werden (ausgenommen sind Wiederverkäufer).
- Pflanzenschutzmitteleinsatz im Haus- und Kleingarten
- Informationen über gefährliche Chemikalien in Produkten - REACH
- Entsorgung von gefährlichen Stoffen an kommunalen Sammelstellen
- Chemikalienhandel im Internet
- Gift und Chemie in Haus und Garten
- Umweltbundesamt: Rodentizide
- REACH-CLP-Biozid-Helpdesk der Bundesbehörden
- LGL Bayern: Themenseite Biozide
- LGL Bayern: Sachkunde
- Bayerische Gewerbeaufsicht
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