Pentachlorphenol (PCP) in Produkten - immer noch aktuell?
Von: Dr. Frank Vilsmeier - Regierung von Niederbayern - GewerbeaufsichtIn diesem Beitrag finden Sie
- Vorschriften
- Staatliche Überwachung
- Empfehlungen für den Verbraucher
Vorschriften
Der maximal tolerierte Gehalt an PCP in Erzeugnissen (typisch hierfür wären z. B. Holz-, Leder- oder Textilwaren) wie auch in Gemischen (z. B. Holzschutzfarben) ist in der Europäischen Verordnung 2019/1021 (EU-POPs-Verordnung) mit 5 mg PCP/kg festgelegt. Produkte mit einem höheren Gehalt in Ihren einzelnen Bestandteilen dürfen grundsätzlich nicht hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden.
Weiter verwendet werden dürfen allerdings Erzeugnisse, die bereits vor dem 13. Dezember 1989 rechtmäßig verwendet wurden.
Dagegen ist die Abgabe von gebrauchten Produkten mit mehr als 5 mg PCP/kg in einem ihrer Bestandteile an Dritte nach Chemikalien-Verbotsverordnung unabhängig von deren Herstellungsdatum grundsätzlich untersagt. Ausnahmen bestehen nur für Holzbestandteile von Gebäuden und Möbeln sowie für Textilien, die vor dem 23. Dezember 1989 (auf dem Gebiet der ehemaligen DDR 3.Oktober 1990) hergestellt wurden.
Staatliche Überwachung
Die bayerische Gewerbeaufsicht hat in den vergangenen Jahren im Rahmen des stofflichen Verbraucherschutzes (Vollzug der Chemikalien-Verbotsverordnung) beim Handel unterschiedliche Produkte gesammelt und im Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) auf ihren PCP-Gehalt hin überprüfen lassen. Das LGL bestimmte ebenfalls den PCP-Gehalt von Textilproben, die von den Lebensmittelüberwachungsbehörden entnommen wurden.
Dabei wurden in bestimmten Holzarten (Ramin und andere exotische Hölzer) und hier besonders an den Schnittenden von Leisten, Balken u. ä. erhöhte PCP-Werte ermittelt. Besonders auffällig waren unzulässige Konzentrationen an PCP in Militärartikeln, wie Ledergürteln und Textilien (Zelte, Netze u. ä.). Mehrmals waren auch Markisenstoffe und Schutzhandschuhe mit Lederanteilen von den Überschreitungen betroffen. Vor einigen Jahren waren auch etliche Proben von Seidenstoffen auf Grund von PCP-Konzentrationen über dem Grenzwert auffällig. Für den Vollzug der EU-POPs-Verordnung und der Chemikalien-Verbotsverordnung ist die Bayerische Gewerbeaufsicht zuständig. Bei Verstößen gegen deren Anforderungen geht Sie mit Untersagungsverfügungen, Strafanzeigen und anderen Maßnahmen insbesondere gegen Hersteller und Händler vor.
Der Anteil an Proben, bei denen ein Nachweis von erhöhten Gehalten an PCP möglich war, wurde erfreulicherweise in den vergangenen Jahren kontinuierlich geringer. Dies belegen Untersuchungen der Jahre 2014 bis 2017 von Bekleidung, Stoffen sowie Farben, bei denen erfreulicherweise in mehr als 90 % der Fälle gar kein PCP nachgewiesen werden konnte. Bei den restlichen Proben überschritt der PCP-Gehalt in keinem Fall den gesetzlichen Grenzwert!
Empfehlungen für den Verbraucher
Sofern Produkte im Verdacht stehen, einen erhöhten Gehalt an PCP aufzuweisen, sollten Verbraucher von deren Verwendung und Abgabe an Dritte Abstand nehmen. Nicht zuletzt, weil PCP vermutlich Krebs erzeugt und bei Einatmen / Hautkontakt / Verschlucken eine ausgesprochene Giftwirkung zeigt. Zudem können sie sich im Zweifel strafbar machen. Besser ist, diese der ordnungsgemäßen Entsorgung zuführen. Allerdings dürfen entsprechend der erwähnten Ausnahmen Holzbestandteile von Gebäuden (z. B. Dachstühle oder Verschalungen) und Möbeln sowie Textilien, die vor dem 23. Dezember 1989 (auf dem Gebiet der ehemaligen DDR 3. Oktober 1990) hergestellt wurden, weiterhin genutzt und abgegeben werden.
Vor Inkrafttreten der PCP-Regelungen in der EU-POPs-Verordnung (20. Juni 2019) galten in den Mitgliedstaaten der EU unterschiedlicher Rechtslagen. Dem Verbraucher sollte bewusst sein, dass vor diesem Zeitpunkt z. B. imprägnierte Hölzer oder Textilien nach Frankreich importiert und dort verkauft werden durften. Etwaige Produkte sind allerdings, obwohl sie damals in der EU rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, als Gebrauchtwaren in Deutschland nicht verkehrsfähig. Die in Deutschland etablierten o. g. Ausnahmeregelung für ältere Textil- und Holzerzeugnisse gelten aber auch hierfür.
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