Pentachlorphenol (PCP) in Produkten - immer noch aktuell?
Von: Dr. Frank Vilsmeier - Regierung von Niederbayern - GewerbeaufsichtIn diesem Beitrag finden Sie
- Vorschriften
- Staatliche Überwachung
- Empfehlungen für den Verbraucher
Vorschriften
Der maximal tolerierte Gehalt an PCP (einschließlich seiner Salze und Ester) in Erzeugnissen (typisch hierfür wären z. B. Holz-, Leder- oder Textilwaren) wie auch in Gemischen (z. B. Holzschutzfarben) ist heutzutage in der Europäischen Verordnung 2019/1021 (EU-POPs-Verordnung) mit 5 mg PCP/kg festgelegt, nationale Vorläuferregelungen sind außer Kraft getreten. Produkte mit einem höheren Gehalt in Ihren einzelnen Bestandteilen dürfen grundsätzlich nicht hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden. Erzeugnisse, die bereits vor dem 10. Juli 2019 rechtmäßig verwendet wurden, dürfen allerdings in unveränderter Form weiterverwendet und abgegeben werden.
Staatliche Überwachung
Für den Vollzug der EU-POPs-Verordnung ist die Bayerische Gewerbeaufsicht zuständig. Bei Verstößen gegen deren Anforderungen geht Sie mit Untersagungsverfügungen, Strafanzeigen und anderen Maßnahmen insbesondere gegen Hersteller und Händler vor.
Die Vollzugsbehörde hat bereits in den letzten Jahrzehnten im Rahmen der stofflichen Marktüberwachung immer wieder unterschiedliche Produkte im Handel beprobt und im Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) auf ihren PCP-Gehalt hin überprüfen lassen. Das LGL untersuchte diesbezüglich zudem Textilproben, die von den Lebensmittelüberwachungsbehörden entnommen wurden.
Dabei wurden in bestimmten Holzarten (Ramin und andere exotische Hölzer) und hier besonders an den Schnittenden von Leisten, Balken u. ä. erhöhte PCP-Werte ermittelt. Besonders auffällig waren unzulässige Konzentrationen an PCP in Militärartikeln, wie Ledergürteln und Textilien (Zelte, Netze u. ä.). Mehrmals waren auch Markisenstoffe und Schutzhandschuhe mit Lederanteilen von den Überschreitungen betroffen. Vor einigen Jahren zeigten sich auch etliche Proben von Seidenstoffen auf Grund von PCP-Konzentrationen über dem Grenzwert auffällig.
Der Anteil an Proben, bei denen ein Nachweis von erhöhten Gehalten an PCP möglich war, ging erfreulicherweise in den vergangenen Jahren kontinuierlich zurück. Dies belegen Untersuchungen der Jahre 2014 bis 2017 von Bekleidung, Stoffen sowie Farben, bei denen in mehr als 90 % der Fälle gar kein PCP mehr nachgewiesen werden konnte. Bei den restlichen Proben überschritt der PCP-Gehalt in keinem Fall den gesetzlichen Grenzwert!
Empfehlungen für den Verbraucher
Sofern Produkte im Verdacht stehen, einen erhöhten Gehalt an PCP aufzuweisen, sollten Verbraucher von deren Verwendung und Abgabe an Dritte Abstand nehmen, weil PCP vermutlich Krebs erzeugt und bei Einatmen / Hautkontakt / Verschlucken eine ausgesprochene Giftwirkung zeigt. Zudem können sie sich bei der Verwendung oder Abgabe solcher Produkte sogar strafbar machen, wenn sich diese vor dem 10. Juli 2019 noch nicht in Verwendung befanden. Im Zweifel sollten PCP-belastete Produkte der ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt und nicht abgegeben oder verwendet werden.
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