Entsorgung von gefährlichen Stoffen und Gemischen an kommunalen Sammelstellen
Von: Dr. Katja Heck - Regierung von Oberbayern, Gewerbeaufsicht
In diesem Beitrag finden Sie
- Gefährliche Stoffe und Gemische im täglichen Gebrauch
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Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische
(Gefahrensymbole / Gefahrenpiktogramme) - Nicht gekennzeichnete "gefährliche Stoffe"
- Entsorgung gefährlicher Abfälle
- Gefährliche Abfälle
Gefährliche Stoffe und Gemische im täglichen Gebrauch
Gefährliche Stoffe und Gemische sind nicht nur in der chemischen Industrie zuhause, sondern werden in jedem Haushalt tagtäglich verwendet, wie
- Batterien,
- lösemittelhaltige Kleber,
- Abfluss- und Backofenreiniger,
- Imprägnierspray.
Oder wir finden sie beim Aufräumen im Keller wieder, wie beispielsweise
- Rattengift,
- Pflanzenschutzmittel,
- Holzschutzmittel,
- Abbeizmittel oder
- Nitro-Verdünner.
Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische
Gefährliche Stoffe und Gemische erkennen Sie an der Kennzeichnung mit Gefahrenpiktogrammen:(GHS-Zeichen: Schwarzes Symbol auf weißem Hintergrund in einem auf die Spitze gestellten Quadrat mit rotem Rand).
Produktbeispiele:
- Möbelpolitur (kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein)
- Brennpaste (entzündbarer Feststoff, verursacht schwere Augenreizungen)
- Grillanzünder (entzündbarer Feststoff)
- Hygienereiniger (schwere Verätzungen und schwere Augenschäden, giftig für Wasserorganismen)
- Duftspray (extrem entzündbares Aerosol, schwere Augenreizungen)
Nicht gekennzeichnete "gefährliche Stoffe"
Aber auch nicht gekennzeichnete Stoffe und Gemische können gefährlich für Mensch und/oder Umwelt sein. Wie zum Beispiel
- Medikamente (bei Überdosierung oder Missbrauch),
- quecksilberhaltige Fieberthermometer (beim Freisetzen des Quecksilbers),
- bereits eingebaute Asbest- und Mineralfaserprodukte (Entstehung krebserzeugender Faserstäube beim Trennen oder Schneiden)
- sowie Fette, Wachse, Öle (Wassergefährdung).
Entsorgung gefährlicher Abfälle
Was also ist zu tun, wenn Sie Reste solcher gefährlichen Stoffe und Gemische wegwerfen möchten?
Um Gefährdungen von Mensch und Umwelt zu vermeiden, muss mit gefährlichen Abfällen umsichtig umgegangen werden, d.h. sie müssen ordnungsgemäß entsorgt werden. Der richtige Weg führt zur kommunalen Sammelstelle für gefährliche Abfälle (stationär oder Giftmobil). Fragen Sie bei Ihrer Gemeinde nach der dortigen Organisation der Müllentsorgung: Sie werden Informationen zur Müllsortierung, Annahmestellen und -zeiten erhalten. Außerdem finden Sie Abfallberater/Abfallberaterinnen für Ihre Region auf der Internetseite des StMUV unter www.abfallberatung.bayern.de und Informationen im Abfallratgeber Bayern.
Wenn Sie Ihre gefährlichen Abfälle für die Entsorgung zusammenstellen, lassen Sie die Originalverpackung unbeschädigt und entfernen Sie keine Kennzeichnungsetiketten. Bringen Sie die verschiedenen Substanzen niemals untereinander in Kontakt. Gefährliche Reaktionen zwischen ihnen sind nicht auszuschließen.
Die kommunalen Sammelstellen bieten Ihnen als Verbraucher kompetente Fachkräfte als Ansprechpartner, die über eine chemie-spezifische Fachausbildung verfügen und durch einschlägige Erfahrung und fachliche Weiterbildung qualifiziert sind.
Weiterhin sind die Sammelstellen mit den erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von Mensch und Umwelt ausgerüstet, wie z.B. flüssigkeitsdichte, säure- und chemikalienfeste, elektrisch ableitende Böden und ggf. benötigte persönliche Schutzausrüstungen.
Die angenommenen gefährlichen Abfälle werden in drei Lagerbereichen gesammelt:
- Lagerabschnitt I: Toxische Abfälle (Gifte), Chemikalien u. ä.
- Lagerabschnitt II: Druckgefäße und Lithiumbatterien
- Lagerabschnitt III: Brennbare Abfälle (lösemittelhaltige Abfälle u. ä.)
Anschließend werden die gefährlichen Abfälle gemäß den Anforderungen des Gefahrgutrechts (GGVSEB) sicher zum Entsorger transportiert.
Neben der korrekten Entsorgung gefährlicher Stoffe sollte beim Kauf immer in Erwägung gezogen werden, ob ein anderes Produkt, das keine gefährlichen Eigenschaften besitzt, nicht genauso gut eingesetzt werden kann.
Gefährliche Abfälle
Produkte mit Eigenschaften nach § 3a Chemikaliengesetz, die entsorgt werden müssen, sind gefährliche Abfälle nach § 3 Abs. 5, § 48 Kreislaufwirtschaftsgesetz i.V.m. AVV (Abfallverzeichnis-Verordnung)
zum Beispiel:
- Altbatterien
- Altlacke, Altfarben (nicht ausgehärtet)
- Altmedikamente
- ammoniakhaltige flüssige Abfälle
- Asbest- und Mineralfaserprodukte
- Asbesthaltige Haushaltsgeräte (z.B. Toaster, Fön)
- Druckgaspackungen (Spraydosen)
- Entwicklerbäder
- feste fett- und ölverschmutzte Betriebsmittel, Ölfilter, ölhaltige Metallverpackungen
- Fette, Wachse
- Fixierbäder
- Handfeuerlöscher
- Härter und sonstige Abfälle mit Isocyanaten
- Härter und sonstige Abfälle mit Peroxiden
- hypochlorithaltige Abfälle (Chlorbleiche)
- Laborchemikalienreste
- Laugen
- Leim und Klebemittel, nicht ausgehärtete Kitt- und Spachtelabfälle
- Lithiumbatterien
- Lösemittel, Lösemittelgemische, Verdünner, halogenfrei
- Lösemittel, Lösemittelgemische, Verdünner, halogenhaltig
- nicht identifizierte Abfälle
- Öle, Emulsionen
- PCB-haltige Kondensatoren und sonstige PCB-haltige Abfälle
- Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Holzschutzmittel einschließlich ihrer Packmittel
- Phosphide und phosphidhaltige Schädlingsbekämpfungsmittel einschließlich ihrer Packmittel
- Quecksilber und quecksilberhaltige Abfälle
- Säuren und saure, ätzende Abfälle (fest und flüssig)
- Säuren, oxidierend
- Wasch- und Reinigungsmittelabfälle
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- Erläuterung der Vorschriften für persönliche Schutzausrüstungen im privaten Bereich
- Bayerische Gewerbeaufsicht
- Abfallratgeber Bayern
- Abfallberatung Bayern
- Abfallratgeber Bayern: Veröffentlichungen zu Entsorgung einzelner Abfallarten
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