Cadmium in Kunststoffprodukten; Gefahr für Mensch und Umwelt?
Von: Jörg Werner - Regierung von Unterfranken - Gewerbeaufsichtsamt
In diesem Beitrag finden Sie
- Gefährdung durch Cadmium
- Vorschriften
- Staatliche Überwachung
Gefährdung durch Cadmium
Cadmium ist ein Schwermetall, das bereits in relativ niedrigen Mengen die menschliche Gesundheit schädigen kann. Es kommt in der Umwelt und damit auch in der Nahrung zwar nur in geringer Konzentration vor, jedoch reichert es sich in der Nahrungskette und auch im menschlichen Organismus, vor allem in den Nieren, an.
Cadmium schädigt die Nieren und die Knochen und es beeinflusst das Hormonsystem. Viele Cadmiumverbindungen weisen weitere gefährliche Eigenschaften auf: sie besitzen unter anderem eine krebserzeugende Wirkung und sie können das genetische Material der Keimzellen verändern. Darüber hinaus können manche Cadmiumverbindungen die Fruchtbarkeit beeinträchtigen und das Kind im Mutterleib schädigen.
Cadmium bzw. Cadmiumverbindungen wurden über viele Jahrzehnte hinweg in den verschiedensten Bereichen eingesetzt, beispielsweise als Korrosionsschutzbeschichtung für Metalloberflächen („Cadmierung“), als Farbpigment und als Stabilisator in Kunststoffen. Stabilisatoren haben unter anderem die Aufgabe, das Endprodukt vor Veränderungen durch Wärme, UV-Licht oder Sauerstoff zu schützen.
Des Weiteren wurde ein bedeutender Teil des erzeugten Cadmiums für die Herstellung von Nickel-Cadmium-Akkus verwendet.
Das Schwermetall tritt als natürliche Verunreinigung von Phosphatgestein auf, das zur Herstellung von Phosphatdüngern verwendet wird. Es kann deshalb auch in Düngern enthalten sein und damit über den Ackerboden in die darauf angebauten Pflanzen gelangen.
Vom Menschen wird Cadmium hauptsächlich über die konsumierten Lebensmittel aufgenommen, also über den Magen-Darm-Trakt. Eine weitere bedeutende Quelle stellt Tabakrauch dar, weshalb insbesondere bei Rauchern eine deutlich erhöhte Aufnahme des Schwermetalls festzustellen ist.
Die Aufnahme aus cadmiumhaltigen Kunststoffen, aus denen Produkte des täglichen Bedarfs bestehen, ist dagegen von eher untergeordneter Bedeutung.
Weitere Informationen zum Themenbereich Cadmium in Lebensmitteln können beispielsweise den Veröffentlichungen des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) entnommen werden.
Vorschriften
Insbesondere in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts stieg die Verwendung von Cadmium ständig an. Damit ging eine zunehmende Exposition von Mensch und Umwelt mit diesem Element einher. Im Jahr 1988 stellte der Rat der Europäischen Gemeinschaften in seiner „Entschließung über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung durch Cadmium“ fest, dass die Cadmiumexposition in einigen Gebieten kritische Werte erreicht hatte und ein Problem für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellte. In der Entschließung wurden daher verschiedene Handlungsfelder genannt, auf denen Maßnahmen zur Verringerung der Cadmiumexposition ergriffen werden sollten. Dazu gehörten beispielsweise die Minderung des durch Düngemittel verursachten Cadmiumeintrags in den Boden, das Einsammeln und Wiederverwerten von cadmiumhaltigen Erzeugnissen (v. a. Akkus) und die Begrenzung von Industrieemissionen.
Ein weiteres Handlungsfeld betraf die die Verwendung von Cadmium in Farbpigmenten, Stabilisatoren oder als Beschichtungsmaterial. Hier wurde auf europäischer Ebene unter anderem festgelegt, dass spätestens ab 1993 der Einsatz von Cadmiumverbindungen als Farbstoff in vielen Kunststoffen und als Stabilisierungsmittel in Polyvinylchlorid (PVC) für eine Reihe von Anwendungen verboten ist. Gleichzeitig wurde das Inverkehrbringen zahlreicher Kunststofferzeugnisse verboten, wenn deren Cadmiumgehalt mehr als 0,01% beträgt. Auch die Verwendung als Beschichtungsmaterial für bestimmte Metallerzeugnisse wurde verboten. Dies betraf beispielsweise Maschinen und Geräte, die in der Landwirtschaft und in der Lebensmittelerzeugung eingesetzt werden.
In späteren Jahren kamen weitere Beschränkungen für die Verwendung und das Inverkehrbringen cadmiumhaltiger Erzeugnisse hinzu, z. B. für metallischen Schmuck und für Hartlote.
Die vorgenannten Bestimmungen finden sich im Anhang XVII der REACH-Verordnung. Sie sollen dazu dienen, die Einbringung von Cadmium in die Umwelt auf ein Minimum zu reduzieren, wodurch letztendlich auch einem Übergang in die Nahrungskette und damit einer Aufnahme durch den Menschen entgegengewirkt wird.
Darüber hinaus wurden seit dem Jahr 2013 Cadmium und einige seiner Verbindungen auf der Grundlage der REACH-Verordnung in die sogenannte Kandidatenliste aufgenommen. Sie umfasst Stoffe, die als besonders besorgniserregend identifiziert wurden (substances of very high concern, kurz SVHC), weshalb ihre Verwendung weitergehenden Auflagen unterworfen werden kann.
Für Spielzeug ist in der "Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug" ein Grenzwert bezüglich der Aufnahme von Cadmium aus Spielzeug bei einem Kontakt des Spielzeugs mit dem Mund oder nach einem Verschlucken festgelegt.
Staatliche Überwachung
In den zurückliegenden Jahren hat die Bayerische Gewerbeaufsicht regelmäßig Kunststoffproben auf ihren Cadmiumgehalt überprüft, wobei sich der Umfang in manchen Jahren auf mehrere Hundert Proben belief. Dies ist in vielen Fällen dadurch geschehen, dass die Proben in Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) im Handel vor Ort mit einem mobilen Röntgenfluoreszenz-Analysegerät (RFA) zerstörungsfrei untersucht wurden. Soweit es aus analysetechnischer Sicht erforderlich war, wurden in einigen Fällen auch Proben entnommen und anschließend im Labor des LGL untersucht.
Bei vielen untersuchten Proben handelte es sich um Verpackungen aus Kunststofffolie, weil die Erfahrung gezeigt hat, dass diese im Vergleich zu anderen Kunststoffprodukten häufiger erhöhte Cadmiumgehalte aufweisen.
Auch in anderen Bundesländern und anderen EU-Mitgliedstaaten wurden solche Untersuchungen durchgeführt. Anhand der dabei gewonnenen Daten lässt sich erkennen, dass der Anteil der Proben, die den Grenzwert der REACH-Verordnung überschreiten, über die Jahre deutlich abgenommen hat. Die Mängelquote betrug in den Jahren 2017 bis 2019 zwischen 5 % und 10 %, während sie bei Marktüberwachungsaktionen, die einige Jahre zuvor durchgeführt wurden, noch in einer Größenordnung von etwa 20 % lag.
Wurden Überschreitung des Grenzwerts festgestellt, hatte dies behördliche Maßnahmen gegen die betroffenen Händler, Großhändler, Importeure und Hersteller zur Folge. So mussten auf Veranlassung der Bayerischen Gewerbeaufsicht verschiedene in Bayern ansässige Großhändler, die Produkte mit einer beanstandeten Kunststoffverpackung an den Einzelhandel geliefert hatten, dafür sorgen, dass diese Verpackungen von den Einzelhändlern wieder zurückgenommen und im Anschluss ordnungsgemäß entsorgt wurden.
Die regelmäßige Überprüfung von Kunststoffprodukten leistet somit einen Beitrag dazu, den Eintrag von Cadmium in die Umwelt weiter zu verringern. Dies dient dem Umweltschutz und damit auch dem Schutz der menschlichen Gesundheit.
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