Urheberrechte im Internet: Was ist erlaubt, was ist verboten?
Von: Referat 32 - Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
In diesem Beitrag finden Sie
- Achtung: Es bestehen fast immer Urheberrechte!
- Das Recht zur Privatkopie
- Privatkopien von Software
- Gebrauchte Software und Produkt-Schlüssel (Product Keys)
- Upload von urheberrechtlich geschützten Werken und Memes
- Kopierschutz
- Konsequenzen eines Verstoßes
Achtung: Es bestehen fast immer Urheberrechte!
Filme, Musik, Bilder, Texte oder Computerprogramme haben regelmäßig eine/-n Schöpfer/-in, dem/der an diesen Werken das Urheberrecht zusteht. Zu diesem Recht gehört auch, das Werk wirtschaftlich zu nutzen. Insbesondere im Internet ist die Gefahr aufgrund der technischen Möglichkeiten groß, das Urheberrecht eines anderen zu verletzten. Dies ist zum einen illegal, zum anderen kann es teuer werden. Was erlaubt ist und was nicht, das ist nicht immer einfach festzustellen. Vieles ist rechtlich auch noch nicht vollständig geklärt. Hält man sich an folgende Regeln, ist man aber auf der sicheren Seite:
Das Recht zur Privatkopie
Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (Privatkopie) sind nach § 53 Urhebergesetz zulässig. Man darf also für den privaten Gebrauch Kopien von CD, MP 3-files, Rundfunkprogrammen oder ähnlichem herstellen. Allerdings gelten dafür zwei wesentliche Voraussetzungen:
- Die Quelle darf nicht mit einem wirksamen technischen Kopierschutz versehen sein und
- die Quelle muss legal sein, d. h. die Vorlage darf nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt und offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden sein.
Das bedeutet, dass z. B. von käuflich erworbenen CDs, eine Kopie hergestellt werden darf. Dies bedeutet aber auch, dass kostenlose Downloads im Internet von offensichtlich urheberrechtlich geschütztem Material gefährlich sind.
Finden sich auf einer Internet-Plattform z. B. MP 3-files, die zum kostenlosen Download angeboten werden, spricht vieles dafür, dass diese Quelle rechtswidrig ist. Denn weder Taylor Swift noch Linkin Park werden es gerne sehen, wenn ihre Titel im Internet kostenlos heruntergeladen werden können. Sie werden dieser Nutzung daher nicht zugestimmt haben. Auf der sicheren Seite ist man hier, wenn man Downloads von einer der bekannten Internet-Seiten vornimmt, die eine Vergütung für das Herunterladen verlangen.
Inzwischen hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass auch ein „bloßes“ Streamen von urheberrechtlich geschützten Inhalten unzulässig ist, wenn diese aus einer offensichtlich nicht legalen Quelle stammen.
Privatkopien von Software
Eine Privatkopie von Software ist nicht erlaubt. Angefertigt werden darf allerdings eine Sicherungskopie. Liefert der/die Verkäufer/-in eine Sicherungskopie bereits mit, darf keine weitere Sicherungskopie gefertigt werden.
Gebrauchte Software und Produkt-Schlüssel (Product Keys)
Vorsicht ist beim Kauf gebrauchter Software geboten. Hier ist darauf zu achten, dass nicht nur der sog. Produkt-Schlüssel, sondern auch die dazu gehörige Software-Lizenz verkauft und übertragen wird. Näheres lesen Sie im Artikel zum Softwarezweitmarkt.
Upload von urheberrechtlich geschützten Werken und Memes
Wer Filme, Musikvideos oder Bilder auf entsprechenden Plattformen (z.B. youtube) oder in sozialen Netzwerken hochlädt, darf dies grundsätzlich nur, wenn diese Form der öffentlichen Wiedergabe von den Berechtigten gestattet wurde. Die Plattformen und sozialen Netzwerke stehen gegenüber den Urheber/-innen grundsätzlich in der Verantwortung und prüfen, ob für die Veröffentlichung eine entsprechende Lizenz besteht („Upload-Filter“). Wird das urheberrechtlich geschützte Werk bearbeitet und zum Beispiel als Karikatur, Parodie oder Pastiche (künstlerisches Zitat – kann, aber muss nicht z.B. bei Memes und GIFs vorliegen) hochgeladen, kann dies auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers oder der Rechteinhaberin zulässig sein.
Musik samplen und Inhalte mit KI generieren: Was ist erlaubt?
Auch für sog. Samples können Ausnahmen gelten. Am Ende handelt es sich um eine Frage des Einzelfalls. Vorsicht geboten ist auch bei der Verwendung von mit künstlicher Intelligenz erzeugten Inhalten, wenngleich hier viele Fragen noch nicht abschließend geklärt sind. Sowohl an den Trainingsdaten als auch am Input (sog. prompts) können Rechte fortbestehen.
Kritisch ist vor allem das Einstellen von reinen Reproduktionen und Übersetzungen, aber auch bei Umgestaltungen (z.B. beim Verwenden von Charaktern aus Serien) kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen. Relevant kann sein, wie viel vom Original sich im Output wiederfindet und ob das Werk eines/einer Dritten in den eigenpersönlichen Zügen noch im KI-produzierten Inhalt erkennbar ist. Wenngleich der Stil einer Künstlerin oder eines Künstlers nicht urheberrechtlich geschützt ist, kommen bei Identitätsverwirrungen persönlichkeits- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen diejenigen in Betracht, die den KI-generierten Inhalt verwenden. Auch hier muss von Fall zu Fall entschieden werden.
Eine Besonderheit gilt für Plattformen, die dem Urheberrechts-Diensteanbietergesetz unterfallen. Das sind in der Regel Plattformen, die ihr Angebot entgeltlich (auch Werbung), elektronisch und im Fernabsatz erbringen. Deren Hauptzweck ist es, eine große Menge an von Dritten hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Inhalten zu speichern und öffentlich zugänglich zu machen. Die Plattformen organisieren solche Inhalte, bewerben sie zum Zweck der Gewinnerzielung und stehen mit anderen Unternehmen in Konkurrenz. Ausgenommen sind z.B. nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien, Online-Marktplätze oder Cloud-Dienste, die Nutzer/-innen das Hochladen von Bildern nur für den Eigengebrauch ermöglichen.
Lädt man urheberrechtlich geschütztes Material auf solche Plattformen hoch, so haftet man in der Regel nicht, wenn die Inhalte nicht zu kommerziellen Zwecken und nur zur Erzielung unerheblicher Einnahmen dienen und die Nutzung geringfügig ist. Das ist der Fall bei Nutzungen von bis zu 15 Sekunden je eines Filmwerks oder einer Tonspur, Nutzungen von bis zu 160 Zeichen je eines Textes oder Nutzungen bis zu 125 Kilobyte je eines Lichtbildes, Lichtwerkes oder einer Grafik. Die Inhalte müssen zudem weniger als die Hälfte eines Werkes ausmachen und mit anderem Inhalt kombiniert sein. Aber selbst dann besteht kein Anspruch darauf, dass der Post langfristig online bleiben darf. Wird erfolgreich ein Beschwerdeverfahren durch den/die Rechteinhaber/-in durchgeführt, muss der/die Dienstanbieter/-in die Inhalte blockieren. Nach Abschluss des Verfahrens setzt die urheberrechtliche Verantwortlichkeit ein.
Auch eine Verbreitung und Widergabe eines veröffentlichten Werks zum Zweck des Zitats kann zulässig sein, wenn die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Für alles, was nicht dem Urheberrechts-Diensteanbietergesetz unterfällt, gelten die allgemeinen, oben dargestellten Regeln.
Kopierschutz muss beachtet werden
Einen wirksamen Kopierschutz darf man nicht umgehen. Daran ändert auch das Ziel nichts, eine ansonsten zulässige Privatkopie herzustellen.
Konsequenzen eines Verstoßes gegen Urheberrechte im Netz
Unerlaubte Downloads z. B. von Musiktiteln können sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Zivilrechtliche Werkzeuge sind Unterlassungserklärung und Abmahnung. Hat man im Internet etwas illegal down- oder upgeloadet, so sind die Urheberrechtsinhaber/-innen mittlerweile sehr gut darin, den oder die Täter/-in zu ermitteln und Unterlassungserklärungen und Abmahnungen zu versenden.
Fotonachweis:
#D11023584 © maxkabakov – bildagentur.panthermedia.net
- Streamen und Filesharing im Internet: Was Nutzer beachten müssen
- Abmahnungen für Rechtsvergehen im Internet
- www.saferinternet.at Weitere Infos zu Urheberrechten im Internet
- www.klicksafe.de Weitere Infos zu Urheber- und Persönlichkeitsrechten
- GEMA- Ein Überblick über die bekannteste Verwertungsgesellschaft (Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V.)
- Künstliche Intelligenz sicher nutzen: Wegweiser des BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik)
Der Freistaat Bayern stellt Ihnen auf dieser Website unabhängige, wissenschaftsbasierte Informationen zum Verbraucherschutz zur Verfügung.
Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung können wir leider nicht anbieten. Auch dürfen wir Firmen, die sich wettbewerbswidrig verhalten, nicht selbst abmahnen.
Sollten noch Fragen zu Ihrem konkreten Sachverhalt verbleiben, wenden Sie sich bitte an die unter Service genannten Anlaufstellen.
Alle Artikel zum Thema
Social Media & Neue Dienste
- Künstliche Intelligenz im Alltag: Wie erkenne ich sie?
- Influencer Marketing & Co: Neue Formen der Werbung in sozialen Medien
- Urheberrechte im Internet: Was ist erlaubt, was ist verboten?
- Google Street View, Apple Look Around und Co.: Wie man der Veröffentlichung von Fotos widersprechen kann
- Soziale Netzwerke – Hilfreiche Links
- Augen auf beim Software-Kauf – Risiken beim Zweitmarkt für Software-Lizenzen und Produktschlüssel
- Was sind Social Bots?
- RFID: Chancen und Risiken durch Funkwellenidentifikation
- Geodatendienste
- Gaming: Gefahren und Risiken für Kinder
- Wearables, Fitness Tracker und Apps – Elektronische Gesundheitsdaten auf dem Prüfstand
- Regelung des digitalen Nachlasses – Über den Umgang mit den Daten Verstorbener
- Cloud Computing: Chancen und Risiken
- Bildrechte in sozialen Medien