Software und Produktschlüssel auf dem Zweitmarkt kaufen: Das sollten Sie beachten
Von: Referat 32, Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
In diesem Beitrag finden Sie
- Rechtliches zu Software und Lizenzen
- Risiken beim Software-Zweitmarkt
- Rechte als Käuferin und Käufer auf dem Zweitmarkt
- Was Sie vor dem Kauf beachten sollten
Software und Lizenzen: Das ist rechtlich zu beachten
Jede Software ist grundsätzlich urheberrechtlich geschützt, unabhängig davon, ob sie der Öffentlichkeit zugänglich ist. Eine Softwarelizenz gewährt der Person, die sie erwirbt, die Berechtigung, eine Kopie der Software im Rahmen der Nutzungsvereinbarungen zu nutzen. Ein Produkt- oder Lizenzschlüssel (auch: Schlüsselcode, CD-Key oder Produkt-Key) ist ein Buchstaben- oder Zahlencode, welcher bei der Installation oder beim ersten Start einer Computer-Software eingegeben werden muss, um diese freizuschalten. Wichtig ist, dass der Produktschlüssel mit einer gültigen Lizenz verknüpft ist.
Rechtliche Risiken beim Onlinekauf auf dem Software-Zweitmarkt
Im Internet werden gebrauchte Software-Lizenzen und Produktschlüssel oftmals zu erheblich niedrigeren Preisen als die Original-Software angeboten. Als gebraucht gelten Lizenzen oder Produktschlüssel dann, wenn sie zuvor im Besitz einer anderen Person oder Firma waren. Erstkäuferinnen und Erstkäufer verkaufen die Software dann weiter oder veräußern bislang ungenutzten Firmenlizenzen.
Das Angebot reicht von Microsoft-Produkten bis zu Computerspielen. Der Europäische Gerichtshof und der Bundesgerichtshof haben einen Weiterverkauf von gebrauchten Software-Lizenzen für Computerprogramme grundsätzlich für rechtlich zulässig erklärt Unzulässig ist dagegen nach einer weiteren Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs der Weiterverkauf von E-Books, da es sich dabei im Schwerpunkt nicht um Computerprogramme handelt ( vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Az.: C-263/18). Dementsprechend sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, die den Weiterverkauf einer gebrauchten Software untersagen oder einschränken, grundsätzlich unwirksam. Die Gerichte haben aber auch klargestellt, dass ein Weiterverkauf nur dann zulässig ist, wenn der rechtmäßige Verkäufer bzw. die Verkäuferin keine Kopie der Software mehr hat und diese somit nicht weiterhin parallel nutzen kann. Andernfalls wäre das Urheberrecht verletzt.
Produktschlüssel: Nutzung ohne Lizenz ist strafbar
Diese Voraussetzung ist allerdings nicht immer erfüllt. Vor allem die Produktschlüssel werden häufig ohne die zugehörige Lizenz verkauft. Woher die Produktschlüssel stammen, ist oft unklar. In der Regel dürfte es sich um eine Weitergabe von Produktschlüsseln aus Sammellizenzen handeln. Begünstigt wird dieses Geschäftsmodell dadurch, dass einzelne Software-Hersteller durchaus zulassen, dass ein Produktschlüssel durch die Erstkäuferin oder den Erstkäufer mehrfach genutzt wird.
Wer einen Produktschlüssel ohne rechtmäßige Software-Lizenz erwirbt, muss damit rechnen, dass die Herstellerin oder der Hersteller inzwischen den Download der Software unter dem Produktschlüssel gesperrt hat. Oder die Herstellerin bzw. der Hersteller reagiert erst nach einer gewissen Zeit, deaktiviert die heruntergeladene Software nachträglich oder stellt keine Updates mehr zur Verfügung. Außerdem kann der Download der Software ohne die erforderliche Lizenz eine urheberrechtlich unzulässige, ggf. sogar strafbare Vervielfältigung darstellen (§§ 106, 69c Urhebergesetz).
Rechte als Käuferin und Käufer auf dem Software-Zweitmarkt
1. Fall: Lizenz erworben, aber nicht mitgeliefert:
Wenn die Händlerin oder der Händler mit der Software-Lizenz wirbt, aber stattdessen nur einen Produktschlüssel liefert, hat er seine vertragliche Verpflichtung nicht erfüllt. Als Käufer können Sie den Händler auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Software-Lizenz zu liefern, und nach Ablauf der Frist vom Kaufvertrag zurücktreten. In Betracht kann auch eine Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung kommen.
2. Fall: Lizenz nicht erworben, Produktschlüssel gesperrt:
Rechtlich nicht ganz eindeutig ist die Situation, wenn nach dem Vertragsinhalt nur ein Produktschlüssel verkauft wurde, dieser aber vom Hersteller gesperrt wird. Hier haben Sie als Käufer, sofern Sie nicht aufgrund der Umstände von der Unrechtmäßigkeit des Angebots ausgehen müssen, grundsätzlich die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, das heißt, Sie könnten vom Händler die Lie-ferung eines rechtmäßigen, funktionierenden Produktschlüssels verlangen. Sollte dieses Nacherfüllungsverlangen nicht innerhalb einer angemessenen Frist zum Erfolg führen, könnten Sie vom Vertrag zurücktreten.
Rechtlich ist dabei zu beachten: Ohne die erforderliche Lizenz ist der Download von Software allein mit Hilfe des Produktschlüssels urheberrechtlich grundsätzlich unzulässig (nicht ganz so eindeutig ist die rechtliche Situation, wenn der Rechteinhaber von vornherein nur Produktschlüssel ohne Lizenzen liefert)! Bei Vorsatz kann er möglicherweise sogar strafbar sein.
Durch den Gesetzesverstoß erscheint es denkbar, dass der Kaufvertrag unwirksam ist. Zwar könnte dann der Kaufpreis zurückverlangt werden, Gewährleistungsansprüche würden aber nicht bestehen. Gerade bei unseriösen Anbietern ist es in der Praxis allerdings oft schwierig, Ansprüche durchzusetzen und das Geld zurück zu bekommen. Auch kommt es nach Untersuchungen der Verbraucherzentralen immer wieder vor, dass Unternehmen in betrügerischer Absicht handeln und überhaupt nichts liefern. Wenn Anhaltspunkte für ein betrügerisches Verhalten vorliegen, sollte die Polizei oder Staatsanwaltschaft informiert und Strafantrag gestellt werden.
Was Sie vor dem Kauf beachten sollten
- Ein Kauf von bloßen Produktschlüsseln zum Software-Download ist nicht zu empfehlen.
- Überprüfen Sie das Angebot sorgfältig darauf hin, ob tatsächlich die Software-Lizenz oder nur der Produktschlüssel verkauft wird. Häufig finden sich entsprechende Hinweise im sog. „Kleingedruckten“ oder in einer Fußnote.
- Achten Sie bei gebrauchter Software bzw. gebrauchten Software-Lizenzen darauf, dass diese aus einer zuverlässigen Quelle stammen und in der vorgesehenen Einheit verkauft werden (z.B. mit Datenträger und ohne Aufspaltung)
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