Verbraucherangelegenheiten: Welches Gericht ist zuständig?
Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.
In diesem Beitrag finden Sie
- Zuständigkeiten von Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht
- Was verrät das Aktenzeichen?
- Das Bundesverfassungsgericht: Wie funktioniert die Verfassungsbeschwerde?
Zuständigkeiten von Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht
Das Eingangsgericht für eine Klageerhebung ist bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro das Amtsgericht. Für alle Beträge, die darüber hinaus gehen ist das Landgericht zuständig. Das Gericht ist dann die erste Instanz.
Welches Amts- oder Landgericht örtlich zuständig ist, ergibt sich aus einer ganzen Reihe von Vorschriften. Manchmal hat der Kläger auch die Wahl zwischen verschiedenen Gerichten. Meist wird bei dem Gericht geklagt, bei dem der Beklagte seinen Sitz hat.
Ist eine Partei mit dem Urteil des erstinstanzlichen Gerichts nicht zufrieden kann sie unter gewissen Umständen ein Rechtsmittel einlegen, das Urteil wird dann von einem höheren Gericht überprüft. Die Rechtsmittel heißen Berufung und (Sprung-)Revision. Nach Amts- und Landgerichten kommen Oberlandesgerichte und schließlich der Bundesgerichtshof.
Was verrät das Aktenzeichen über das Gericht?
In Bayern gibt es drei Oberlandesgerichte. Diese sind in Bamberg, in München und in Nürnberg. Zusätzlich gibt es Land- und Amtsgerichte. Ob es sich bei einer Entscheidung um eine erstinstanzliche oder eine Entscheidung über ein Rechtsmittel handelte, ist aus dem jeweiligen Aktenzeichen erkennbar. Diese Aktenzeichen sind öffentlich zugänglich und lassen Rückschlüsse auf das jeweilige Verfahren zu.
Bedeutung der Buchstaben im Aktenzeichen
- Amtsgerichtliche Verfahren enthalten den Buchstaben C (z. B. 4 C 2342/14).
- Ist das Landgericht Eingangsgericht, so erhält das Verfahren ein Aktenzeichen mit einem O (z. B. 9 O 236/14).
- Entscheidet das Landgericht als Berufungsgericht, so enthält das Aktenzeichen ein S (z. B. 7 S 454/14).
- Das Oberlandesgericht vergibt bei seinen Berufungsverfahren ein U (z. B. 12 U 354/14), der Bundesgerichtshof bei seinen Revisionsverfahren die Buchstaben ZR (z. B. XI ZR 234/14).
Bedeutung der Zahlen im Aktenzeichen
Die erste Zahl bezeichnet immer das jeweilige Referat (Amtsgericht) bzw. die Kammer (Landgericht) oder den Senat (Oberlandesgericht, BGH).
Die Zahlen nach den Buchstaben geben Auskunft darüber, um das wievielte Verfahren es sich handelt, das im jeweiligen Jahr bei dem Gericht eingegangen ist.
Beispiele:
Beim Aktenzeichen XI ZR 34/21
handelt es sich also um die 34. Revision in Zivilsachen, die im Jahr 2021 beim BGH eingegangen ist. Zuständig für die Entscheidung war der 11. Senat (XI).
Lautet das Aktenzeichen des Landgerichts Traunstein z. B. 5 S 455/12,
so handelt es sich um ein Berufungsurteil der fünften Kammer im insgesamt 455sten Berufungsverfahren aus dem Jahre 2012.
Das Bundesverfassungsgericht: Wie funktioniert die Verfassungsbeschwerde?
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Sitz in Karlsruhe ist nicht die höchste gerichtliche Instanz in Deutschland, auch wenn das oft so dargestellt wird. Es steht vielmehr neben den eigentlichen Instanzen. Seine Entscheidungen sind nicht anfechtbar.
Zu seinen Aufgaben gehört die Überwachung der Einhaltung des Grundgesetzes (GG). Herrscht Streit über Normen des Grundgesetzes, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Wichtig zu wissen ist dabei, dass es nur auf Antrag tätig wird. Im Grundgesetz sind die Verfahrensarten, wie beispielsweise die Verfassungsbeschwerde genannt, mit denen man sich an dieses Gericht wenden kann.
Jede natürliche oder juristische Person kann eine Verfassungsbeschwerde einlegen. Das Verfahren ist kostenfrei. Zu beachten ist, dass hierbei jedoch stets der Rechtsweg erschöpft sein muss. Solange also noch eine Berufung oder Revision in der Sache möglich ist, müssen zunächst diese Rechtsmittel eingelegt werden.
Eine Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung. Das BVerfG muss die Verfassungsbeschwerde annehmen, wenn sie grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat. Die überwiegende Zahl von Verfassungsbeschwerden wird nicht zugelassen.
Wird eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen, dann überprüft das Bundesverfassungsgericht das angegriffene Urteil nur dahingehend, ob ein Verfassungsverstoß vorliegt.
Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass das angegriffene Urteil gegen Grundrechte verstößt, hebt es das Urteil auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an das zuständige Gericht zurück.
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