Firmeninsolvenz: Welche Rechte haben Verbraucher/-innen im Insolvenzverfahren?
Von: Redaktion VZ - Verbraucherzentrale Bayern
In diesem Beitrag finden Sie
- Was genau ist ein Insolvenzverfahren?
- An wen muss sich ein/-e Verbraucher/-in mit Forderungen wenden?
- Was tun, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wird?
- Was tun, wenn das Verfahren eröffnet wird?
- Was tun, wenn das Verfahren mangels Insolvenzmasse eingestellt wird?
Was genau ist ein Insolvenzverfahren?
Ein Insolvenzverfahren dient dazu, alle Gläubiger/-innen (hier sind das alle, denen das insolvente Unternehmen etwas schuldet) eines Schuldners oder einer Schuldnerin (hier das insolvente Unternehmens) gemeinschaftlich zu befriedigen. Dazu wird das Vermögen des Schuldners oder der Schuldnerin durch eine/-n Insolvenzverwalter/-in verwertet und der Erlös verteilt. Das Verfahren wir eingeleitet, indem ein entsprechender Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht (Amtsgericht) gestellt wird. Das Gericht veröffentlicht den Antrag dann in der örtlichen Tageszeitung. Als Eröffnungsgründe für ein Insolvenzverfahren kommen Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung in Betracht. Ein Insolvenzverfahren wird nur eröffnet, wenn auch genügend Insolvenzmasse (Vermögen des Unternehmens) vorhanden ist, um die Verfahrenskosten (Gerichtskosten, Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters, usw.) zu decken. Andernfalls wird der Antrag mangels Masse abgewiesen.
An wen muss sich ein/-e Verbraucher/-in mit Forderungen wenden?
Vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens können sich Betroffene direkt an das Unternehmen wenden. Nachdem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzerfahrens gestellt wurde, wird vom Gericht häufig ein/-e vorläufige/-r Insolvenzverwalter/-in eingesetzt. In diesem Fall sollte sich der Verbraucher direkt an diesen vorläufigen Insolvenzverwalter wenden, da ihm die entsprechende Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Schuldnervermögen bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag übertragen wird. Dadurch wird eine den Gläubiger/-innen nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners oder der Schuldnerin verhütet. Auskunft über die mögliche Bestellung vorläufiger Insolvenzverwalter/-innen erhält man beim zuständigen Insolvenzgericht.
Was tun, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet ist?
Bis zur Verfahrenseröffnung sollten Verbraucher/-innen alle Möglichkeiten nutzen, um entweder noch eine Erfüllung des Vertrages einzufordern oder den Vertrag aufzulösen und z. B. eine bereits geleistete Zahlung zurückzubekommen. Manchmal erhält man auch direkt ein Angebot vom vorläufigen Insolvenzverwalter oder Insolvenzverwalterin. Zum Beispiel dahingehen, dass die Vertragserfüllung in Aussicht gestellt wird, wenn noch ein zusätzlicher Aufpreis bezahlt wird.
Ob es sinnvoll ist, ein solches Angebot anzunehmen oder einen möglichen Gesamtverlust in Kauf zu nehmen, muss in jedem Einzelfall abgewogen und entschieden werden. Entscheidet man sich dazu, eine weitere Zahlung zu leisten, so sollte unbedingt vereinbart werden, dass die Mehrzahlung erst nach Lieferung geleistet wird oder die Zahlung auf ein unabhängiges Treuhandkonto vorgenommen werden kann. Denn nur dann besteht Sicherheit, dass der Aufpreis nicht auch noch verloren geht.
Was tun, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist?
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte Vermögen der insolventen Firma zur Insolvenzmasse. Spätestens ab diesem Zeitpunkt ist nur noch der/die Insolvenzverwalter/-in zuständig. Als Gläubiger/-in erhält man dann die Aufforderung, seine Ansprüche anzumelden. Die Forderungen der angemeldeten Gläubiger/-innen werden dann befriedigt, soweit das Massevermögen hierfür reicht. Reicht die Insolvenzmasse zur Befriedigung der gesamten Forderungen nicht aus, werden diese nur anteilig erfüllt, d.h. jede/-r Forderungsberechtigte erhält einen Bruchteil seiner Gesamtforderung. Im ungünstigsten Fall geht er leer aus. Leider geschieht dies gerade bei Insolvenzen kleinerer Firmen recht häufig.
Was tun, wenn das Verfahren mangels Insolvenzmasse eingestellt wird?
Die Einstellung mangels Masse kann sowohl vor als auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen. Das insolvente Unternehmen erhält mit der Einstellung des Verfahrens das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über eine eventuell noch vorhandene Masse zurück. Meist ist für Verbraucher/-innen in diesen Fällen nichts mehr zu holen. In bestimmten Fällen, insbesondere dann, wenn der/die Firmeninhaber/-in persönlich haftet, kann es ratsam sein, einen vollstreckbaren Titel zu erwirken. Aus diesem kann 30 Jahre lang die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Sollte der/die Firmeninhaber/-in später wieder zu Vermögen kommen, wäre dann eine Pfändung möglich. Bei einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH, AG) lohnt sich dies in der Regel nicht.
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