Die wichtigsten Beweismittel im Zivilprozess
In diesem Beitrag finden Sie
- Urkundenbeweis
- Zeugenbeweis
- Sachverständigengutachten
- Augenschein
Urkundenbeweis
Der Urkundenbeweis ist wohl das am häufigsten eingesetzte und zugleich zuverlässigste Beweismittel. Als Urkunden gelten z. B. schriftliche Dokumente, also etwa der außergerichtliche Schriftverkehr der Streitparteien, die Vertragsunterlagen, schriftliche Bestätigungen, ärztliche Atteste, Fotokopien etc.
Zeugenbeweis
Bekannter dürfte allerdings der Zeugenbeweis sein. Als Zeuge/Zeugin können alle Personen in Betracht kommen, die nicht Partei des Prozesses sind. Klagende und Beklagte können also nicht als Zeug/-innen auftreten. Im Zuge der Parteivernehmung können sich die Prozessparteien jedoch auch selbst Gehör verschaffen. Die Parteivernehmung kommt in der Praxis aber nicht allzu häufig vor. Nicht jede/-r Zeuge/-in muss auch tatsächlich vor Gericht aussagen. Die Aussage kann dann verweigert werden, wenn der/die benannte Zeuge/-in über ein Zeugnisverweigerungsrecht verfügt. Dies ist z. B. bei nahen Angehörigen oder Ehegatten bzw. Lebenspartner/-innen der Fall.
Sachverständigengutachten
Muss anhand der Beschädigung eines Fahrzeugs die Aufprallgeschwindigkeit ermittelt werden oder ist streitig ob eine Werkleistung fachmännisch ausgeführt wurde, dann kommt man oft um ein gerichtliches Sachverständigengutachten nicht herum. Sachverständige unterstützen das Gericht bei der Tatsachenfeststellung durch ihre besonderen Sach- und Fachkenntnisse. Diese Kenntnisse, sowie die Neutralität der Sachverständigen sind entscheidend für die Überzeugungskraft ihrer Gutachten.
Augenschein
Wenn der außergerichtliche Schriftverkehr oder die Aussage eines Zeugen/ einer Zeugin im Verfahren nicht weiterhelfen, muss sich das Gericht selbst ein Bild machen. Bei beweglichen Sachen kann dies im Verhandlungstermin erfolgen. Geht es aber um eine Immobilie oder einen auf das Nachbargrundstück überhängenden Obstbaum, dann begibt sich das Gericht selbst an den Ort des Geschehens. Die Begutachtung des Gegenstandes oder des Ortes kann im Einzelfall aber auch durch aussagekräftige Fotos ersetzt werden. Man spricht bei diesem Beweismittel von der Einnahme eines Augenscheins.
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