Gerichtliches Mahnverfahren: Kostengünstig Ansprüche durchsetzen
Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.
In diesem Beitrag finden Sie
- Was ist der Zweck eines Mahnverfahrens?
- Kann jeder das gerichtliche Mahnverfahren nutzen?
- Prüft das Gericht, ob der Anspruch im Mahnbescheid zu Recht besteht?
- Bei welchem Gericht muss ich einen Mahnbescheid einreichen?
- Was passiert, wenn gegen einen Mahnbescheid Widerspruch eingelegt wird?
- Was passiert, wenn kein Widerspruch erhoben wird?
- Was passiert, wenn gegen einen Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt wird?
- Was geschieht, wenn kein Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid eingelegt wird?
Was ist der Zweck eines Mahnverfahrens?
Gerade bei Zahlungsansprüchen kommt es häufig vor, dass Schuldner/-innen die Forderung gar nicht bestreiten. Ist der/die Schuldner/-in zahlungsunwillig, steckt er/sie in Zahlungsschwierigkeiten oder droht die Verjährung des Anspruches, kann es jedoch notwendig sein, einen so genannten Vollstreckungstitel zu erwirken.
Normalerweise müsste man in diesem Fall eine gerichtliche Klage erheben. In der Klageschrift muss man den gesamten Sachverhalt, auf den der Anspruch gestützt wird darlegen und mit Beweisangeboten versehen. Das ist ein erheblicher Aufwand. In den meisten Fällen wird man nicht umhinkommen, hierfür einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Der Gesetzgeber hat deswegen bei Zahlungsansprüchen ein vereinfachtes und vor allem kostengünstiges Verfahren entwickelt: das gerichtliche Mahnverfahren.
Kann jede/-r das gerichtliche Mahnverfahren nutzen?
Prinzipiell kann jede Person das gerichtliche Mahnverfahren nutzen, sofern der/die Schuldner/-in den Sitz in Deutschland hat. Sie muss hierzu keine Anwaltszulassung besitzen. Die Gebühren hängen von der Höhe der offenen Geldforderung ab. Auf der Website mahngerichte.de findet man einen Online-Rechner, der einen Anhaltspunkt gibt, mit welchen Kosten man in etwa rechnen müssen. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte dem Mahnverfahren grundsätzlich eine erfolglose Mahnung vorausgegangen sein.
Die entsprechenden Antragsformulare erhält man dann im gut sortierten Schreibwarenhandel, ebenso im Internet. Auf den Formularen bzw. in der Onlinemaske befinden sich Hinweise zum Ausfüllen. Auch die Rechtspfleger am nächsten Amtsgericht können weiterhelfen, wenn Schwierigkeiten beim korrekten Ausfüllen auftreten (siehe Bürgerservice des Bayerischen Justizministeriums).
Prüft das Gericht, ob der Anspruch im Mahnbescheid zu Recht besteht?
Das zuständige Gericht prüft nicht, ob der Anspruch im Mahnbescheid zu Recht besteht. Das Gericht kontrolliert lediglich, ob die Felder im Formular korrekt ausgefüllt sind. Es wird aber weder die Höhe der Forderung, noch ihre Berechtigung überprüft.
Bei welchem Gericht muss ich einen Mahnbescheid einreichen?
Normalerweise ist das Amtsgericht zuständig, an dem der/die Antragstellerin ihren Sitz hat - und zwar unabhängig von der Höhe der Forderung. Zwischenzeitlich wurden aber in allen Bundesländern so genannte zentrale Mahngerichte eingerichtet. In Bayern handelt es sich hierbei um das Amtsgericht Coburg, bei dem die Mahnbescheidsanträge einzureichen sind.
Was passiert, wenn gegen einen Mahnbescheid Widerspruch eingelegt wird?
Wird innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheides Widerspruch von der/vom Anspruchsgegner/-in eingelegt, so wird dies dem/der Antragsteller/-in mitgeteilt. Sonst geschieht erst einmal gar nichts. Nur wenn eine der beiden Parteien die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt, wird das Verfahren an das dann zuständige Gericht abgegeben. Dieses Gericht fordert dann den/die Antragsteller/-in auf, den Anspruch wie im Falle einer Klage zu begründen. Das weitere Verfahren entspricht dem einer "normalen" Zivilklage. Der Widerspruch kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung wieder zurückgenommen werden.
Achtung:
Wer sich also sicher ist, ob ein Anspruch gegen ihn zu Recht geltend gemacht wird, sollte in jedem Fall umgehend Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen.
Auch wer sich sicher ist, dass er/sie keine Zahlungsverpflichtung eingegangen ist, sollte unbedingt Widerspruch einlegen. Ansonsten kann der/die Antragsteller/-in, ohne dass der Anspruch inhaltlich überprüft wird, einen Vollstreckungsbescheid beantragen.
Gerade bei großen Unternehmen kann es vorkommen, dass auch das gerichtliche Mahnverfahren vollautomatisch über die EDV in die Wege geleitet wird. Dabei können Fehler auftreten, die erst auffallen, wenn sich die Rechtsabteilung im Rahmen eines eingelegten Widerspruches mit der Forderung beschäftigt.
Was passiert, wenn kein Widerspruch erhoben wird?
Wenn kein Widerspruch erhoben wird, kann die/der Antragssteller/-in den Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragen. Hierfür hat er/sie sechs Monate Zeit. Tut sie/er dies nicht, entfällt die Wirkung des Mahnbescheides. Der Vollstreckungsbescheid ist ein Vollstreckungstitel, mit dem Antragstellende die Zwangsvollstreckung gegen Schuldner/-innen betreiben können. Gegen den Vollstreckungsbescheid können Schuldner/-innen Einspruch einlegen.
Was passiert, wenn gegen einen Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt wird?
Wird gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt, erfolgt die Abgabe an das eigentlich zuständige Gericht von Amts wegen. Im Gegensatz zum Verfahren nach dem Widerspruch müssen die Parteien dies hier also nicht gesondert beantragen. Das Gericht fordert den/die Antragsteller/-in dann auf, den Anspruch zu begründen. Die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid bleibt aber weiter möglich. In der dann stattfindenden Verhandlung entscheidet das Gericht zunächst über die Zulässigkeit des Einspruchs.
Was geschieht, wenn kein Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid eingelegt wird?
Wird kein Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid eingelegt, ist das Mahnverfahren wirksam abgeschlossen. Aus dem Vollstreckungsbescheid kann nun 30 Jahre lang die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
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