Was sind juristische Personen?
Von: Redaktion VZ - Verbraucherzentrale Bayern
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Unterschied zwischen "natürlichen" und "juristischen" Personen
Bereits bei den Begriffen Verbraucher/-in und Unternehmers/-in war es notwendig, natürliche und juristische Personen voneinander zu unterscheiden. Eine natürliche Person ist der Mensch in seiner Rolle als Rechtssubjekt, also als jemand, der am Rechtsverkehr teilnimmt.
Juristische Personen bezeichnen hingegen die Zusammenfassung von Personen oder Sachen zu einer rechtlich geregelten Organisation. Sie werden wie natürliche Personen behandelt und können somit z. B. Rechtsgeschäfte abschließen, Eigentum erwerben und vor den Gerichten klagen und verklagt werden. Zu unterscheiden ist zwischen juristischen Personen des privaten Rechts und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Zu letzteren gehören zum Beispiel die Bundesrepublik Deutschland, die einzelnen Bundesländer, Landkreise und Gemeinden sowie Universitäten.
Juristische Personen des Privatrechts: Von Verein bis Stiftung
Das Konstrukt der juristischen Person ist notwendig und sinnvoll, wenn mehrere natürliche Personen miteinander einen bestimmten Geschäftszweck verfolgen wollen.
In diesen Fällen bietet es sich an, eine Gesellschaft (im weiteren Sinne) zu gründen, die bestimmten Regeln unterworfen ist. Sie umfasst sowohl die Rechtsbeziehungen der beteiligten Personen untereinander, als auch die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft zu anderen juristischen Personen.Diese Regeln bestimmen sich zum Teil nach den gesetzlichen Vorschriften, zum Teil aus dem der Gesellschaft zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrag bzw. der zugrunde liegenden Satzung.
Juristische Personen des Privatrechts sind:
- Der Verein
- Die Aktiengesellschaft (AG)
- Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Die Unternehmergesellschaft (UG), haftungsbeschränkt
- Die eingetragene Genossenschaft (eG)
- Die Stiftung
Keine juristischen Personen des Privatrechts sind hingegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (oHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die stille Gesellschaft.
Die Firma ist keine "juristische Person"
Auch die „Firma“ ist keine juristische Person des Privatrechts. Unter einer Firma versteht man lediglich den Namen eines Kaufmanns oder einer Kauffrau, unter dem er oder sie Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 HGB). Es ist dabei möglich, einen Kaufmann/eine Kauffrau unter seiner/ihrer Firma zu verklagen. Er oder sie kann unter seiner Firma auch selbst klagen. Ein Beispiel für eine Firma wäre: Fa. Eisenwaren Müller, Inhaber Franziska Mayer.
Hintergrund ist hierbei oft, dass sich ein Firmenname erfolgreich am Markt etabliert hat und die Firma zum Beispiel den Namen des Firmengründers oder der Firmengründerin trägt. Es besteht der Wunsch, dass sich daran auch nichts ändern soll, wenn der Betrieb verkauft wird oder Erben den Betrieb fortsetzen. Im dargestellten Fall ist die Bezeichnung „Eisenwaren Müller“ bei den Kund/-innen und Geschäftspartner/-innen über viele Jahre geläufig geworden. Daher hat Nachfolgerin Franziska Mayer kein Interesse daran, die Firma auf ihren Namen umzubenennen. Das HGB erlaubt ihr deswegen, die Firma als Name weiter zu verwenden.
Welche juristische Person für welchen Zweck?
Um zu beurteilen, welche Gesellschaftsform sich für welchen Zweck besonders eignet, müssen verschiedene Faktoren beachtet werden. Dazu gehören steuerliche Aspekte, die Frage der haftungsrechtlichen Ausgestaltung, die Zahl der Gesellschafter/-innen und zum Beispiel auch, ob eine große Menge an Fremdkapital in das Gesellschaftsvermögen fließen soll.
Der Verein
Rechtsfähig wird ein Verein durch Eintragung in das Vereinsregister. Er führt dann die Bezeichnung "e. V.", was kurz für „eingetragener Verein“ steht. Aber auch nicht eingetragene Vereine werden mittlerweile als rechtsfähig angesehen und können beispielsweise Partei eines Zivilverfahrens sein. Ansonsten werden sie größtenteils wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) behandelt.
- Ein Verein kann Verträge abschließen, Eigentum an Sachen, auch Immobilien erwerben, Mitarbeiter/-innen einstellen und vor Gericht klagen.
- Die im Verein organisierten Personen nennt man nicht Gesellschafter/-innen, sondern Mitglieder. Mitglieder können wiederum selbst sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.
- Der Vorstand und die Mitgliederversammlung sind Organe des Vereins, wobei dem Vorstand mehrere Personen angehören können.
- Der Verein findet seine rechtliche Grundlage in den §§ 21 ff BGB.
- Ein Verein gibt sich eine Satzung und kann verschiedenste Zwecke verfolgen, wie z. B. wirtschaftliche, kulturelle, politische oder soziale Zwecke.
Die Aktiengesellschaft (AG)
Die Aktiengesellschaft ist eine reine Kapitalgesellschaft. Deren Gesellschafter/-innen (Aktionär/-innen) sind mit Einlagen an dem Grundkapital beteiligt, das in Aktien zerlegt ist, ohne dabei persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. Sie hat gemäß § 1 AktG eine eigene Rechtspersönlichkeit und ist nach § 3 AktG eine Handelsgesellschaft.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
In Deutschland ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung von erheblicher Bedeutung und zählt zu einer der wichtigsten juristischen Personen. Sie ist weder eine reine Personen- noch eine reine Kapitalgesellschaft, sondern zählt als Mischform.
Bei der GmbH handelt es sich um eine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Das bedeutet, dass die GmbH selbst Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann. Die Gesellschafter/-innen der GmbH sind mit Stammeinlagen auf das Stammkapital beteiligt, das in Geschäftsanteile zerlegt ist, ohne dabei persönlich für die Verbindlichkeiten der GmbH zu haften. Die GmbH ist im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) geregelt.
Die Unternehmergesellschaft bzw. UG (haftungsbeschränkt)
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist die gründerfreundliche Variante der GmbH. Sie kann bereits mit einem Stammkapital von einem Euro gegründet werden, während das Stammkapital bei der Gründung einer GmbH mindestens 25.000 Euro betragen muss. Die UG (haftungsbeschränkt) gibt es seit 2008. Sie ist im Gesetz über die GmbH geregelt (§ 5a GmbHG) und richtet sich mit wenigen Ausnahmen nach den Regeln für die GmbH.
Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital auf mindestens 25.000 Euro wird sie zur regulären GmbH, darf aber weiter die Firma UG (haftungsbeschränkt) tragen. Es ist somit nicht immer auf den ersten Blick erkennbar, ob tatsächlich eine UG (haftungsbeschränkt) oder vielmehr eine GmbH vorliegt.
Unseriöse Unternehmen erkennen
Immer wieder kommt es vor, dass Verbraucher/-innen im Rechts- und Geschäftsleben auf unseriöse Anbieter/-innen stoßen. Kennzeichnend für solche Anbieter/-innen ist häufig, dass sie ihre Identität im Rechtsverkehr verstecken. Dies geschieht durch die Angabe von Fantasienamen, ohne dass sich dahinter eine der oben dargestellten Gesellschaftsformen verbirgt.
Wer also auf eine "Firma" mit dem Namen "Sunshine Holiday" ohne weitere Rechtsformbezeichnung und ohne Nennung einer natürlichen Person stößt, sollte vorsichtig sein. Gibt die Firma dann auch nicht an, in welchem Register sie eingetragen ist und wird nur eine Postfachadresse genannt, so kann man mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass es sich um einen unseriösen Anbieter handelt. Dies gilt umso mehr, wenn die Kontaktaufnahme vom Anbietenden ausging, z. B. durch Werbebrief, einen Anruf, eine E-Mail oder ein Fax.
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