Was sind juristische Personen?
Von: Redaktion VZ - Verbraucherzentrale Bayern
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Unterschied zwischen "natürlichen" und "juristischen" Personen
Bereits bei den Begriffen Verbraucher/-in und Unternehmers/-in war es notwendig, natürliche und juristische Personen voneinander zu unterscheiden. Eine natürliche Person ist der Mensch in seiner Rolle als Rechtssubjekt, also als jemand, der am Rechtsverkehr teilnimmt.
Juristische Personen bezeichnen hingegen die Zusammenfassung von Personen oder Sachen zu einer rechtlich geregelten Organisation. Sie werden wie natürliche Personen behandelt und können somit z. B. Rechtsgeschäfte abschließen, Eigentum erwerben und vor den Gerichten klagen und verklagt werden. Im Gegensatz zu einer natürlichen Person, sind juristische Personen selber nicht geschäftsfähig, sondern können am Rechtsverkehr nur durch ihre Organe, die für sie handeln, teilnehmen. Zudem ist zwischen juristischen Personen des privaten Rechts und juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu unterscheiden. Zu letzteren gehören zum Beispiel die Bundesrepublik Deutschland, die einzelnen Bundesländer, Landkreise und Gemeinden sowie Universitäten.
Juristische Personen des Privatrechts: Von Verein bis Stiftung
Das Konstrukt der juristischen Person ist notwendig und sinnvoll, wenn mehrere natürliche Personen miteinander einen bestimmten Geschäftszweck verfolgen wollen.
In diesen Fällen bietet es sich an, eine Gesellschaft (im weiteren Sinne) zu gründen, die bestimmten Regeln unterworfen ist. Sie umfasst sowohl die Rechtsbeziehungen der beteiligten Personen untereinander, als auch die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft zu anderen juristischen Personen.Diese Regeln bestimmen sich zum Teil nach den gesetzlichen Vorschriften, zum Teil aus dem der Gesellschaft zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrag bzw. der zugrunde liegenden Satzung.
Juristische Personen des Privatrechts sind:
- Der Verein
- Die Aktiengesellschaft (AG)
- Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Die Unternehmergesellschaft (UG), haftungsbeschränkt
- Die eingetragene Genossenschaft (eG)
- Die Stiftung
Weitere Informationen zu den juristischen Personen des Zivilrechts finden Sie im Artikel "Gesellschaftsformen"
Keine juristischen Personen des Privatrechts sind hingegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (oHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die stille Gesellschaft.
Der Unterschied zwischen einer juristischen Person und einer Personengesellschaft ist, dass die Existenz ersterer von ihren Mitgliedern entkoppelt ist, d.h. dass sie ohne ihre Mitglieder existiert. Aufgrund des Trennungsprinzips juristischer Personen haftet hier lediglich die juristische Person für Verbindlichkeiten. Bei Personengesellschaften haften die Mitglieder persönlich.
Die Firma ist keine "juristische Person"
Auch die „Firma“ ist keine juristische Person des Privatrechts. Unter einer Firma versteht man lediglich den Namen eines Kaufmanns oder einer Kauffrau, unter dem er oder sie Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 HGB). Es ist dabei möglich, einen Kaufmann/eine Kauffrau unter seiner/ihrer Firma zu verklagen. Er oder sie kann unter seiner Firma auch selbst klagen. Ein Beispiel für eine Firma wäre: Fa. Eisenwaren Müller, Inhaberin Franziska Mayer.
Hintergrund ist hierbei oft, dass sich ein Firmenname erfolgreich am Markt etabliert hat und die Firma zum Beispiel den Namen des Firmengründers oder der Firmengründerin trägt. Es besteht der Wunsch, dass sich daran auch nichts ändern soll, wenn der Betrieb verkauft wird oder Erben den Betrieb fortsetzen. Im dargestellten Fall ist die Bezeichnung „Eisenwaren Müller“ bei den Kund/-innen und Geschäftspartner/-innen über viele Jahre geläufig geworden. Daher hat Nachfolgerin Franziska Mayer kein Interesse daran, die Firma auf ihren Namen umzubenennen. Das HGB erlaubt ihr deswegen, die Firma als Name weiter zu verwenden.
Welche juristische Person für welchen Zweck?
Um zu beurteilen, welche Gesellschaftsform sich für welchen Zweck besonders eignet, müssen verschiedene Faktoren beachtet werden. Dazu gehören steuerliche Aspekte, die Frage der haftungsrechtlichen Ausgestaltung, die Zahl der Gesellschafter/-innen und zum Beispiel auch, ob eine große Menge an Fremdkapital in das Gesellschaftsvermögen fließen soll.
Gründung und Auflösung
Der Unternehmerstatus einer juristischen Person beginnt bereits mit ihrer Gründung und nicht erst mit der Aufnahme der ersten Geschäftstätigkeit. Geschäfte, die lediglich der Vorbereitung dienen, sind von denen in der Gründungsphase abzugrenzen. Die Auflösung einer juristischen Person hindert sie nicht daran bis zur endgültigen Einstellung ihrer geschäftlichen Tätigkeit weiterhin als Unternehmer/-in zu handeln.
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