Revision und Berufung: Was ist der Unterschied?
Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.
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- Berufung: Erneute Prüfung der Tatsachen
- Revision: Überprüfung von Rechtsfehlern
Wenn gegen ein Urteil Rechtsmittel eingelegt werden, erfolgt die Überprüfung des angefochtenen Urteils durch das nächsthöhere Gericht. Insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von grundlegender Bedeutung besteht meist auch ein Interesse der Allgemeinheit daran, diese durch höhere Instanzen prüfen zu lassen. Sowohl für die Einlegung der Berufung, als auch der Revision haben die Parteien eine Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils aus der ersten Instanz bzw. des Berufungsurteils. Für eine bessere Darstellbarkeit der beiden Rechtsmittel Berufung und Revision wird nachfolgend von einem Zivilrechtsstreit ausgegangen, der die Verletzung verbraucherschützender Vorschriften zum Gegenstand hat.
Berufung: Erneute Prüfung der Tatsachen
Die Berufung wird gegen erstinstanzliche Urteile eingelegt.
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Hat ursprünglich das Amtsgericht entschieden, so ist das Landgericht zuständig. Allerdings muss in diesem Fall ein Streitwert von mindestens 600 Euro erreicht werden. Ansonsten kann eine Berufung nur eingelegt werden, wenn sie vom Amtsgericht zugelassen wurde. Der/die Amtsrichter/-in muss die Berufung z.B. zulassen, wenn eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.
- Hat ein Landgericht als erste Instanz entschieden, dann ist das Oberlandesgericht für die Berufung zuständig.
Der grundsätzliche Unterschied zur Revision besteht darin, dass es sich bei der Berufung um eine sog. zweite Tatsacheninstanz handelt. Das bedeutet, dass das Berufungsgericht zum Beispiel eine neue Beweisaufnahme anordnen und somit auch Zeug/-innen vernehmen oder Sachverständigengutachten in Auftrag geben kann. Außerdem können die Parteien weiter zur Sache vortragen.
Durch eine Reform der Zivilprozessordnung im Jahr 2002 ist diese Möglichkeit des Berufungsgerichtes allerdings erheblich eingeschränkt worden. Nur wenn sich konkrete Anhaltspunkte ergeben, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des Ausgangsgerichtes begründen, soll das Berufungsgericht als zweite Tatsacheninstanz fungieren. Neue Tatsachen können auch nur dann vorgetragen werden, wenn sie im Ausgangsverfahren noch nicht vorgetragen werden konnten, beispielsweise weil sie der vortragenden Partei noch gar nicht bekannt waren. Ansonsten soll sich das Berufungsgericht auf die Überprüfung von Rechtsfehlern beschränken.
Revision: Überprüfung von Rechtsfehlern
Die Revision ist von vornherein auf die Überprüfung von Rechtsfehlern beschränkt. In der Revisionsinstanz werden also keine Gutachten mehr eingeholt oder Zeug/-innen vernommen. Deswegen kommt es vor, dass das Revisionsgericht nicht selbst in der Sache entscheidet, sondern die Entscheidung des Berufungsgerichts aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an das gleiche Gericht zurückverweist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Ausgangsgericht kienen Beweis über einen entscheidungserheblichen Umfang erhoben hat.
Eine besondere Form der Revision ist die Sprungrevision. Dabei wird die Berufungsinstanz einfach übersprungen. Die Sprungrevision setzt das Einverständnis beider Prozessparteien sowie ihre Zulassung durch das Revisionsgericht voraus.
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