Ungewollte Faxwerbung: Wie Verbraucher sich schützen können
Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.
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Eindeutige Rechtslage: Fax ohne Einverständnis unzulässig
Telefaxwerbung ist im privaten Bereich ohne ausdrückliches Einverständnis des Empfängers unzulässig (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG). Auch der Umstand, dass Telefaxsendungen immer häufiger unmittelbar auf dem PC geleitet und nicht mit einem herkömmlichen Faxgerät ausgedruckt werden, ändert hieran nichts. Dies hat der Bundesgerichtshof am 01.06.2006 entschieden.
Schutz bei inländischem Absender
Leider gibt es bei unerwünschter Faxwerbung nicht die Möglichkeit wie bei unerwünschter Briefwerbung, sich in eine Liste wie die so genannte Robinsonliste des Deutschen Dialogmarketingverband e.V. eintragen zu lassen. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) stellt bei ihrer Homepage jedoch ein Formular zur Verfügung, mit dem man unerwünschte Faxwerbung melden kann. In extremen Fällen ist die Bundesnetzagentur berechtigt, Nummern abzuschalten.
Bei unzulässiger Telefaxwerbung durch deutsche Unternehmen ist die Rechtsverfolgung unproblematisch. Innerhalb weniger Tage kann z. B. durch einen Verbraucherverband per Abmahnung und einstweiliger Verfügung ein Werbeverbot erreicht werden. Es besteht außerdem ein einklagbarer Unterlassungsanspruch des Empfängers. Probleme bestehen allerdings, wenn ein Versender nicht ohne weiteres ermittelbar ist.
Rechtsverfolgung bei ausländischem Absender
Die Rechtsverfolgung gestaltet sich schwierig, wenn die Werbefaxe von ausländischen Unternehmen stammen, was häufig der Fall ist. So sind zum Beispiel Unternehmen aus Benelux und Irland, aber auch aus Bulgarien und den USA aktiv. Neben Schwierigkeiten bei der für ein Gerichtsverfahren erforderlichen Ermittlung der genauen Firmenverhältnisse im Ausland kommt erschwerend hinzu, dass die staatenübergreifende Rechtsverfolgung in der EU sehr kosten- und zeitintensiv ist. Werbeverbote können daher nicht rasch wirksam werden. Die Zustellung gerichtlicher Verbote kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Bei der Rechtsverfolgung nach Übersee verlängern sich diese Zeiträume entsprechend.
Zum Teil gibt es auch in anderen EU-Ländern Einrichtungen, die den Versand von unverlangter Faxwerbung unterbinden können oder bei denen man sich mit seiner Faxnummer registrieren lassen kann, um diese nicht mehr zu erhalten. Erkundigen Sie sich beim Europäischen Verbraucherzentrum, ob ihm für das betreffende Land Kontaktdaten bekannt sind.
Was tun bei Absendern mit 0180er Nummer?
Die Verfolgung unverlangter Telefax-Werbung ist häufig sehr schwierig, denn fast immer haben die Absender ihre Faxkennung gelöscht. Sie geben keinen Absender an, sondern zumeist nur teure 0900er-Nummern, unter denen man entweder Bestellungen auslösen oder Informationen mit nutzlosem Inhalt abrufen soll. Auf keinen Fall sollten solche Nummern angewählt werden!
Es besteht die Möglichkeit, auf der Homepage der Bundesnetzagentur herauszufinden, wer hinter einer 0900er oder 0180er Nummer steckt. Bei einer 0137er Nummer kann man zumindest herausfinden, welcher Netzbetreiber die Rufnummerngasse belegt hat. Telefonisch erhält man die Information von der Bundesnetzagentur unter der Rufnummer 0661/9730-290. Bei 0137er Nummern kann der Anspruch auf Mitteilung des Namens und der zustellungsfähigen Anschrift des Inhabers dieser Nummer auf § 13a Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) gestützt werden.
Vorsicht bei Hinweis auf 0900-Servicenummern
Sehr häufig wird in der Faxwerbung auf eine 0900er-Nummer hingewiesen, unter der weitere Informationen abzurufen sind. Vom Gebrauch dieses Service ist dringend abzuraten.
Es kann passieren, dass Sie ein umfangreiches, fast immer wertloses Schriftstück erhalten, das mit einem Betrag von weit über 50 Euro an Faxgebühren in Rechnung gestellt wird. Allerdings kann diese Summe nur dann gefordert werden, wenn sich auf der Faxmitteilung ein deutlicher Hinweis auf diese Kosten befindet. Die Beweislast hierfür liegt beim Verbraucher. Diese Nummern sollen auch nicht in der Absicht gewählt werden, zukünftige Faxwerbungen zu untersagen. Für die unseriösen Unternehmen ist das die erhoffte Bestätigung, dass die von ihnen meist wahllos gekaufte Nummer tatsächlich existent ist. Sie werden nun erst recht mit weiterer Werbung belästigt.
Wie sich Verbraucher noch schützen können
Man kann neben den oben genannten Maßnahmen:
- nachts den Faxanschluss abschalten
- eine neue Faxnummer beantragen
- bei einem ISDN-Anschluss dem Faxgerät (vorübergehend) eine andere Nummer zuweisen
- sich nicht in öffentliche Verzeichnisse eintragen bzw. die Nummer dort zukünftig löschen lassen
- die Faxnummer nicht leichtfertig auf Formularen angeben
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