Schaden durch Textilreinigung: Welche Rechte haben Kund/-innen?
Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.
In diesem Beitrag finden Sie
- Rechtliche Einordnung
- Vorkasse
- Vorsicht bei AGB-Formulierungen
- Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen sichtbar sein
- Haftungsbegrenzungsklauseln sind unzulässig
- Tipps für Verbraucher
Textilreinigungsvertrag ist Werkvertrag
Der Textilreinigungsvertrag ist darauf ausgerichtet, dass ein Kleidungsstück gereinigt wird. Das Reinigungsunternehmen schuldet somit einen Erfolg, wodurch der Vertrag als Werkvertrag anzusehen ist.
Vorkasse nur individuell zu vereinbaren
Häufig wird von den Reinigungen verlangt, dass der Kunde bereits vorher zahlt.
Beispiel: Verbraucher V gibt das Kleidungsstück bei der Reinigung R ab. R verlangt vor der Durchführung der Reinigung die Bezahlung. Dafür erhält V einen Zahlungsbeleg mit einer Nummer, welcher bei Abholung vorgelegt werden muss.
Bei einem Werkvertrag entsteht der Vergütungsanspruch grundsätzlich erst mit der Abnahme, d.h. wenn Verbraucher/-innen das gereinigte Kleidungsstück abholen und „für gut“ befindeen. Vorkasse, also eine Bezahlung vor der Abnahme, ist rechtlich nicht vorgesehen.
Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit besteht jedoch die Möglichkeit anderweitige Regelungen zu treffen. Daher ist es möglich eine Vorauszahlung individuell zu vereinbaren. Sollte das Reinigungsunternehmen allerdings Vorkasse-Klauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden, wären diese als unwirksam anzusehen.
Haftung: Vorsicht bei AGB-Formulierungen
Generell muss der Verbraucher bei Verträgen mit Textilreinigern den AGB besondere Aufmerksamkeit widmen. Insbesondere bei der Frage der Haftung der Textilreiniger wird durch geschickte Gestaltung der Klauseln versucht, sich von möglichen Haftungsansprüchen des Verbrauchers frei zu halten.
Die meisten Reinigungsunternehmen verwenden die vom Deutschen Textilreinigungsverband e.V. beim Bundeskartellamt angemeldeten Konditionen „Lieferungsbedingungen des Deutschen Textilreinigungsgewerbes“. Dies bedeutet für den Verbraucher jedoch nicht, dass er von vornherein von der Wirksamkeit der Klauseln ausgehen kann.
Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen sichtbar sein
Damit Allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil werden können, müssen diese bei Vertragsabschluss vorliegen.
Verbraucherin V gibt ein Kleidungsstück bei der Reinigung R ab und erhält nur einen Zahlungsbeleg, den sie bei Abholung vorlegen muss. Nach 13 Monaten will V das Kleidungsstück wieder abholen. R teilt ihr mit, dass das Kleidungsstück zwei Wochen zuvor entsorgt wurde. Laut seiner AGB dürfe er nach Ablauf eines Jahres wie ein Eigentümer über nicht abgeholte Sachen verfügen. Diese hingen bei Vertragsschluss kaum einsehbar in einer Ladenecke, so dass V sie nicht wahrgenommen hatte.
Abgesehen davon, dass eine solche Klausel ohnehin als unwirksam anzusehen ist, stellt sich in diesem Fall die Frage, ob sie überhaupt wirksamer Vertragsbestandteil geworden ist. Grundsätzlich ist für die Einbeziehung von AGB gemäß § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB ein ausdrücklicher Hinweis erforderlich. In der Reinigungsbranche hat sich aber seit vielen Jahren ein bloßer Aushang der AGB eingebürgert, was von der Rechtsprechung toleriert wird.
Das Gesetz fordert einen „deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses“. Da das Reinigungsgut am Annahme- bzw. Kassentresen abgegeben wird, kommt der Vertrag hier zustande. Der Aushang muss also unmittelbar im Bereich des Tresens erfolgen. Werden die AGB an einer anderen Stelle ausgehängt, wie z. B. in der Ladentür, im Schaufenster oder in einer Ladenecke, so kann man gut den Standpunkt vertreten, dass sie nicht Vertragsbestandteil werden.
Klauseln, die die Haftung gebrenzen, sind unzulässig
Die Konditionenempfehlung sah eine Haftungsbegrenzungsklausel vor. Danach haftet das Textilunternehmen zwar bei Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Bei Beschädigung des Reinigungsgutes haftet das Reinigungsunternehmen jedoch nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbegrenzt. Wird das Reinigungsgut leicht fahrlässig beschädigt, ist die Haftung auf das 15-fache des Bearbeitungspreises begrenzt.
Die Klausel ist aus mehreren Gründen unwirksam. Sie schränkt die Haftung sowohl bei Verlust als auch bei Beschädigung des Kleidungsstückes unzulässig ein: Die Haftung wird jeweils auf den Zeitwert begrenzt, selbst wenn die Reinigung vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Eine solche Beschränkung ist nach AGB-Recht unzulässig. Der Schaden muss ersetzt werden.
Tipps für Verbraucher/-innen: Günstigste Regelung beanspruchen
Die Haftungsbegrenzung auf das 15-fache des Bearbeitungspreises bei einfacher Fahrlässigkeit stellt eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher/-innen dar. Die Berechnungsmethode vernachlässigt den teilweise sehr unterschiedlichen Wert der Textilien. Dies wurde vom Bundesgerichtshof durch Urteil vom 04.07.2013 (Az. VII ZR 249/12) bestätigt.
Sollte sich das Reinigungsunternehmen auf diese Klausel berufen, können Verbraucher/-innen also auf die Unwirksamkeit der Klausel pochen. Andererseits kann es von Vorteil sein, sich auf die Klausel zu berufen. Ist der objektive Zeitwert des beschädigten Reinigungsgutes niedriger als der 15-fache Bearbeitungspreis, sollten Verbraucher/-innen versuchen, entsprechend der Klausel den 15-fachen Bearbeitungspreis als Schadensersatz zu erhalten.
Verbraucherin V bringt eine Jacke zur Reinigung. Die Kosten für die Bearbeitung betragen 15,00 €. Der Zeitwert der Jacke beträgt 100,00 €. Bei Abholung der Jacke stellt V fest, dass durch leicht fahrlässiges Handeln der Reinigung R ein Schaden entstanden ist. Laut AGB von R wird der Schaden auf das 15-fache des Bearbeitungspreises begrenzt, mithin 150,00 €.
Je nachdem wie hoch der Zeitwert des Kleidungsstücks war, sollte man sich daher bei Beschädigung darauf berufen, dass die Haftungsbegrenzungsklausel unwirksam ist oder aber den 15-fachen Reinigungspreis akzeptieren.
Bei der Textilreinigung: AGB genau lesen
Bei Textilreinigungsverträgen ist es also besonders wichtig, die AGB genau zu prüfen. In vielen Fällen sind diese nicht wirksamer Vertragsbestandteil geworden oder es sind einzelne Klauseln der AGB unwirksam. Die/der Verbraucher/-in hat dann die Möglichkeit, die für ihn günstigere Regelung in Anspruch zu nehmen.
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