Kostenvoranschlag beim Werkvertrag: Was rechtlich gilt
Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.
In diesem Beitrag finden Sie
- Darf ein Kostenvoranschlag in Rechnung gestellt werden?
- Was ist, wenn im "Kleingedruckten" steht, dass Kostenvoranschläge zu bezahlen sind?
- Darf der Kostenvoranschlag überschritten werden?
Darf ein Kostenvoranschlag in Rechnung gestellt werden?
Immer wieder kommen in der Praxis Fälle wie der folgende vor:
Verbraucher V bringt sein defektes Notebook zum Reparaturservice R mit der Bitte, zu überprüfen, was eine Reparatur kosten würde. Am nächsten Tag teilt R mit, dass ein neues Laufwerk eingebaut werden müsse. Die Reparatur würde in etwa 100 Euro kosten. V teilt mit, dass er so viel Geld nicht mehr investieren möchte. Als er das Notebook bei R abholen will, verlangt dieser von V 25 Euro für das Erstellen des Kostenvoranschlages.
Seit dem 01.01.2002 besteht eine gesetzliche Regelung, wonach ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten ist (§ 632 Abs. 3 BGB). Wenn die Vertragsparteien also nichts vereinbaren, kann eine Bezahlung in der Regel nicht verlangt werden.
Hätte der Reparaturservice im Ausgangsfall darauf hingewiesen, dass er für die Untersuchung einen Unkostenbeitrag berechnen muss, so hätte er die 25 Euro auch verlangen können.
Was ist, wenn im "Kleingedruckten" steht, dass Kostenvoranschläge zu bezahlen sind?
Es kommt auf den jeweiligen Einzelfall an, ob der Kostenvoranschlag dann bezahlt werden muss. Es reicht jedenfalls nicht aus, wenn der/die Kunde/Kundin, nachdem er/sie das Gerät bereits zur Schätzung der Reparaturkosten abgegeben hat, eine Abrisskarte erhält, auf deren Rückseite in den AGB geregelt ist, dass ein Kostenvoranschlag zu vergüten ist.
Am besten ist es, wenn man als Verbraucher/-in nachfragt, ob der Kostenvoranschlag kostenpflichtig ist. Verneint der/die Unternehmer/-in dies, so liegt eine so genannte Individualvereinbarung vor, die dem "Kleingedruckten" vorgeht. Wer als Verbraucher/-in ganz sicher gehen will, sollte sich die Kostenfreiheit schriftlich bestätigen lassen oder einen Zeug/-innen dabeihaben. Nur dann kann die Individualvereinbarung im Streitfall auch bewiesen werden.
Darf der Kostenvoranschlag überschritten werden?
Der Kostenvoranschlag ist kein verbindliches Vertragsangebot, sondern nur eine vorläufige Kalkulation bezüglich der voraussichtlich durchzuführenden Arbeiten. Allerdings wird er, wenn er dem Vertrag zu Grunde gelegt wird, Geschäftsgrundlage.
Eine Überschreitung dieses Kostenvoranschlages ist grundsätzlich zulässig. Erst bei einer wesentlichen Überschreitung hat dies rechtliche Folgen für den/die Werkunternehmer/-in. Die Rechtsprechung geht ab Mehrkosten von 15-20% von einer wesentlichen Überschreitung aus. Dies ist aber keine starre Grenze.
Das Werkunternehmen muss den/die Auftraggeber/-in über die wesentliche Überschreitung informieren. Dies muss unverzüglich geschehen, also ohne „schuldhaftes Zögern“. Der/die Besteller/-in kann dann den Vertrag kündigen und das Werkunternehmen hat nur Anspruch auf Vergütung der bisher erbrachten Leistungen. Hält der/die Auftraggeber/-in jedoch am Vertrag fest, muss sie/er die Kosten der Überschreitung tragen.
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