You are using an outdated browser. For a faster, safer browsing experience, upgrade for free today.
Zur Startseite des Internetangebots Verbraucherportal Bayern
Beginn der Metanavigation
  • Barrierefreiheitserklärung des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
  • Videos zur Bedienung des Webauftritts in Gebärdensprache
  • Die Inhalte und Handhabung des Internetangebots in leichter Sprache
  • Externer Link zum Instagram-Auftritt des Ministeriums
  • Externer Link zum Facebook-Auftritt des Ministeriums
  • Externer Link zum Youtube-Kanal des Ministeriums
  • Externer Link zum Linkedin-Auftritt des Ministeriums
  • Essen und Trinken
  • Produkte und Energie
  • Recht
  • Geld und Versicherungen
  • Digitale Welt
  • Nachhaltiger Konsum
  • Startseite >> 
  • Recht >> 
  • Verträge mit Handwerkern

Kostenvoranschlag beim Werkvertrag: Was rechtlich gilt

Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.

Beim Werkvertrag mit Handwerker/-innen wird häufig ein Kostenvoranschlag erstellt. Darin werden die voraussichtlichen Kosten kalkuliert. Muss man für den Kostenvoranschlag etwas zahlen? Und was ist, wenn die Kosten viel höher ausfallen? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

In diesem Beitrag finden Sie

  • Darf ein Kostenvoranschlag in Rechnung gestellt werden?
  • Was ist, wenn im "Kleingedruckten" steht, dass Kostenvoranschläge zu bezahlen sind?
  • Darf der Kostenvoranschlag überschritten werden?

Darf ein Kostenvoranschlag in Rechnung gestellt werden?

Immer wieder kommen in der Praxis Fälle wie der folgende vor:

Verbraucher V bringt sein defektes Notebook zum Reparaturservice R mit der Bitte, zu überprüfen, was eine Reparatur kosten würde. Am nächsten Tag teilt R mit, dass ein neues Laufwerk eingebaut werden müsse. Die Reparatur würde in etwa 100 Euro kosten. V teilt mit, dass er so viel Geld nicht mehr investieren möchte. Als er das Notebook bei R abholen will, verlangt dieser von V 25 Euro für das Erstellen des Kostenvoranschlages.

Seit dem 01.01.2002 besteht eine gesetzliche Regelung, wonach ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten ist (§ 632 Abs. 3 BGB). Wenn die Vertragsparteien also nichts vereinbaren, kann eine Bezahlung in der Regel nicht verlangt werden.

Hätte der Reparaturservice im Ausgangsfall darauf hingewiesen, dass er für die Untersuchung einen Unkostenbeitrag berechnen muss, so hätte er die 25 Euro auch verlangen können.

Was ist, wenn im "Kleingedruckten" steht, dass Kostenvoranschläge zu bezahlen sind?

Es kommt auf den jeweiligen Einzelfall an, ob der Kostenvoranschlag dann bezahlt werden muss. Es reicht jedenfalls nicht aus, wenn der/die Kunde/Kundin, nachdem er/sie das Gerät bereits zur Schätzung der Reparaturkosten abgegeben hat, eine Abrisskarte erhält, auf deren Rückseite in den AGB geregelt ist, dass ein Kostenvoranschlag zu vergüten ist.

Am besten ist es, wenn man als Verbraucher/-in nachfragt, ob der Kostenvoranschlag kostenpflichtig ist. Verneint der/die Unternehmer/-in dies, so liegt eine so genannte Individualvereinbarung vor, die dem "Kleingedruckten" vorgeht. Wer als Verbraucher/-in ganz sicher gehen will, sollte sich die Kostenfreiheit schriftlich bestätigen lassen oder einen Zeug/-innen dabeihaben. Nur dann kann die Individualvereinbarung im Streitfall auch bewiesen werden.

Darf der Kostenvoranschlag überschritten werden?

Der Kostenvoranschlag ist kein verbindliches Vertragsangebot, sondern nur eine vorläufige Kalkulation bezüglich der voraussichtlich durchzuführenden Arbeiten. Allerdings wird er, wenn er dem Vertrag zu Grunde gelegt wird, Geschäftsgrundlage.

Eine Überschreitung dieses Kostenvoranschlages ist grundsätzlich zulässig. Erst bei einer wesentlichen Überschreitung hat dies rechtliche Folgen für den/die Werkunternehmer/-in. Die Rechtsprechung geht ab Mehrkosten von 15-20% von einer wesentlichen Überschreitung aus. Dies ist aber keine starre Grenze.

Das Werkunternehmen muss den/die Auftraggeber/-in über die wesentliche Überschreitung informieren. Dies muss unverzüglich geschehen, also ohne „schuldhaftes Zögern“. Der/die Besteller/-in kann dann den Vertrag kündigen und das Werkunternehmen hat nur Anspruch auf Vergütung der bisher erbrachten Leistungen. Hält der/die Auftraggeber/-in jedoch am Vertrag fest, muss sie/er die Kosten der Überschreitung tragen.

Mehr zum Thema

  • Werkvertrag: Die wichtigsten Regelungen und Tipps
  • Handwerkerrechnungen - was ist erlaubt?
  • Sie brauchen einen Handwerker? - Die zehn wichtigsten Tipps für Verbraucher/-innen

Ähnliche Artikel

  • Vergütung von Handwerker/-innen: Tipps
  • Beendigung eines Dienstvertrages: Wie Verbraucher/-innen kündigen können
  • Haftung für Sachmängel beim Werkvertrag

Der Freistaat Bayern stellt Ihnen auf dieser Website unabhängige, wissenschaftsbasierte Informationen zum Verbraucherschutz zur Verfügung.
Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung können wir leider nicht anbieten. Auch dürfen wir Firmen, die sich wettbewerbswidrig verhalten, nicht selbst abmahnen.
Sollten noch Fragen zu Ihrem konkreten Sachverhalt verbleiben, wenden Sie sich bitte an die unter Service genannten Anlaufstellen.

Stand: 31.07.2024
Autor: Redaktion VZ - Verbraucherzentrale Bayern
Kommentar zur Seite an Autor senden
Seite drucken

Ähnliche Artikel
  • Allgemeines zum Dienstvertrag
  • Beendigung eines Dienstvertrages: Wie Verbraucher kündigen können
  • Allgemeines zum Werkvertrag
  • Sie brauchen einen Handwerker? - Die zehn wichtigsten Tipps
  • Handwerkerrechnungen – was ist erlaubt?
  • Kostenvoranschlag beim Werkvertrag: Was rechtlich gilt
  • Ausgesperrt und abkassiert – Vorsicht vor unseriösen Notdiensten
  • Sachmängel beim Werkvertrag: Wer haftet wann und wie?
  • Schaden durch Textilreinigung: Welche Rechte haben Verbraucher?
  • Welchen Vergütungsanspruch haben Handwerker?

Weitere Angebote

Bildung und Beratung

Link führt zum Wegweiser Verbraucherschutz

Melden von Verstößen

  • Abmahnung von Firmen, die sich rechts- oder wettbewerbswidrig verhalten
  • Anzeige strafrechtlich relevanter Tatbestände
  • Mängelanzeigen im Lebensmittelbereich
  • Mängelanzeigen bei Produkten

Beratung und Auskunft

  • Individuelle Fragen und persönliche Beratungen: Verbraucherverbände
  • Ernährungsberatung
  • Allgemeine Auskunft: Servicestelle
  • Portale der Bayerischen Staatsregierung

Verbraucherportal Bayern | Wir über uns | Datenschutz | Impressum | Kontakt | Barrierefreiheit | Barriere melden