Ausgesperrt und abkassiert: Vorsicht vor unseriösen Notdiensten
Von: Verbraucherzentrale Bayern
In diesem Beitrag finden Sie
- Vorbeugen: Notdienste vorher recherchieren
- Wenn der Notfall eingetreten ist
- Kriterien für die Wahl des Notdienstes
- Auftragserteilung
- Was ist für eine Notöffnung erforderlich?
- Spezialgeräte bei Rohrreinigung und Rohrmeter: Was darf berechnet werden?
- Was bei der Bezahlung zu beachten ist
- Widerrufsrecht bei Notdiensten
Vorbeugen: Notdienste vorher recherchieren
Gegen das versehentliche Aussperren lassen sich Vorkehrungen treffen. Am besten ist es, einen Ersatzschlüssel bei Nachbar/-innen, Freund/-innen oder Verwandten zu hinterlegen. Außerdem sollte man sich nach einer örtlichen Firma mit guten Referenzen erkundigen und deren Telefonnummer im Mobiltelefon abspeichern. Auch nach örtlichen Installateurbetrieben kann man vorab suchen.
Keinesfalls sollten Sie Ihren Schlüssel in einem „todsicheren“ Versteck aufbewahren. Besonders beliebt sind Verstecke in der Nähe der Haustür, auf dem Türrahmen oder unter der Fußmatte. Einbrecher/-innen kennen diese Verstecke genau und ohne die geringsten Einbruchsspuren können sie dann Ihre Wohnung oder Ihr Haus ausräumen. Ihre Hausratversicherung wird keinen Schadenersatz leisten, wenn durch Ihr fahrlässiges Verhalten der Schlüssel entwendet wurde.
Wenn der Notfall eingetreten ist
Sofern man keine Vorkehrungen getroffen hat, sollte man erst einmal Ruhe bewahren. Klären Sie mit Hilfe kundiger Nachbar/-innen, ob z.B. die Tür nicht mit einfachen Mitteln selbst öffnen lässt. Vielleicht ist auch ein anderer Zugang wie zum Beispiel über ein geöffnetes Fenster möglich.
Denken Sie daran, dass Notöffnungen außerhalb der normalen Geschäftszeiten teuer sind. Vielleicht können Sie bei Freund/-innen oder Verwandten übernachten, um dann am nächsten Werktag die Tür öffnen zu lassen.
Kriterien für die Wahl des Notdienstes
Es ist verständlich, dass bei einem gebrochenen Wasserrohr oder einer zugefallenen Haustüre niemand auf die Idee kommt, zunächst verschiedene Angebote von unterschiedlichen Firmen einzuholen, um dann das Beste auszuwählen. Vielmehr ist entscheidend, dass überhaupt ein/-e Handwerker/-in erreicht wird und dass diese/-r umgehend zu Hilfe kommt. Gerade unseriöse Anbieter machen sich diesen Umstand zu Nutze und wollen schnell gefunden sein.
Man sollte deswegen vermeiden, sich an diejenigen Notdienste zu wenden, die in Branchenbüchern besonders hervorgehoben sind. Auch wenn der Firmenname mit möglichst vielen „A“ beginnt, ist Vorsicht geboten. Diese Firmen zielen nur darauf ab, an erster Stelle zu stehen. Skeptisch sollte man auch sein, wenn die postalische Adresse fehlt. Hierunter verbergen sich oft Firmen mit langen Anfahrtswegen, die erhebliche Kosten verursachen. Notdienste, die nur über einen kostenpflichtigen Mehrwertdienst telefonisch zu erreichen sind, sollte man grundsätzlich ignorieren. Empfehlenswert sind dagegen Firmen, die auf die Mitgliedschaft in einem Fachverband verweisen können.
So beauftragt man einen Schlüsseldienst richtig
Nach Möglichkeit sollten Sie sich schon beim Anruf nach den Kosten erkundigen und insbesondere nachfragen, ob und gegebenenfalls von wo Anfahrtskosten berechnet werden. Auf anfallende Anfahrtskosten und deren ungefähre Höhe müssen auch Notdienste hinweisen. Am besten wäre es, wenn man für dieses Gespräch einen Zeugen oder eine Zeugin benennen kann. Sie könnten zum Beispiel eine/-n Nachbar/-in anrufen lassen.
Achtung: Ein seriöser Schlüsseldienst fragt nach der Legitimation des Kunden/der Kundin, ob diese/-r also eine Zutrittsberechtigung für die Wohnung hat.
Was ist für eine Notöffnung erforderlich?
Türen, die nur zugeschlagen sind, können fast immer ohne Beschädigung des Schlosses geöffnet werden. Selbst abgebrochene Schlüsselreste sind nach Auskunft von Fachleuten mit einigem Geschick aus dem Zylinder ohne Beschädigung zu entfernen. Schauen Sie daher nicht kommentarlos zu, wenn der Schlüsseldienst sich daranmacht, die Tür aufzubrechen oder das Schloss auszubauen. Unseriöse Firmen beschädigen unter Umständen Zylinder und Schloss und verkaufen ein neues Schloss zu überhöhten Preisen. Vermeiden Sie solche Folgegeschäfte so weit wie möglich und lassen Sie vom Notdienst nur das Notwendigste machen. Behalten Sie im Fall der Fälle zu Beweiszwecken das alte Schloss mit Zylinder.
Spezialgeräte bei Rohrreinigung und Rohrmeter: Was darf berechnet werden?
Auch unseriöse Rohrreinigungsdienste berechnen gerne den Einsatz von Spezialwerkzeugen. Sie sollten also darauf achten, welche Geräte eingesetzt wurden und welche dann tatsächlich auf der Rechnung stehen. In Zweifelsfällen fragen Sie nach.
Beliebt ist auch der Trick, die Rohrreinigung nach laufenden Metern, gleichzeitig aber auch noch die geleistete Arbeitszeit abzurechnen. Durch diese Doppelberechnung wird die übliche oder angemessene Vergütung oft weit überschritten. Es kann sogar vorkommen, dass eine Rohrreinigungsfirma in der Rechnung das Doppelte oder Dreifache der tatsächlich gereinigten Rohrmeter angibt.
Was bei der Bezahlung zu beachten ist
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Prüfen Sie vorgefertigte Auftragsformulare vor der Unterschrift genau. Streichen Sie nicht vereinbarte oder gewünschte Passagen oder bestätigen Sie nur die Erteilung des Auftrags.
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Eine Vereinbarung mit überhöhten Preisen würde dazu führen, dass Sie diesen Preis nach geleisteter Unterschrift auch zahlen müssten. Ohne vorherige Vereinbarung darf der Notdienst nur die so genannte ortsübliche Vergütung verlangen.
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Verlangt der/die Monteur/-in einen anderen als den vorher abgesprochenen Preis, sollten Sie standhaft bleiben und nur die vereinbarte Summe bezahlen.
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Zahlen Sie aber nur, wenn eine detaillierte Rechnung mit allen Einzelposten vorliegt und diese der Vereinbarung bzw. der erbrachten Leistung entspricht.
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Lassen Sie sich nicht durch Drohungen einschüchtern! Gehen Sie auf keinen Fall in Begleitung des/der Handwerker/-in an den nächsten Geldautomaten. Sollte der/die Handwerker/-in Sie unter Druck setzen, etwa indem er/sie droht, die Tür wieder zu verschließen: Zögern Sie nicht, die Polizei zu rufen – Nötigung ist strafbar!
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Weisen Sie bei Unstimmigkeiten darauf hin, dass eine Überprüfung der Rechnung bei der Handwerkskammer oder bei einer Verbraucherzentrale erfolgt. Denken Sie immer daran: Sie sind nicht verpflichtet, die Summe sofort in bar zu zahlen. Sie haben das Recht, die Rechnung in Ruhe zu überprüfen. Haben Sie einmal voll bezahlt, kann eine Rückforderung meist nur mehr auf gerichtlichem Weg versucht werden.
Achtung: Eine neue Masche der unseriösen Notdienste ist es zu zweit zu erscheinen. Lassen Sie sich nicht einschüchtern. Neu ist auch, dass Verbraucher/-innen aufgefordert werden, Wertgegenstände als „Pfand“ auszuhändigen, wenn sie nicht genug Bargeld haben. Auch dieses Vorgehen ist nicht rechtens.
Beispiel: Wucher beim Schlüsseldienst
Das Amtsgericht München (Az. 141 C 27160/03) hat in einem verbraucherfreundlichen Urteil einen Schlüsseldienst wegen Wuchers verurteilt. Durch einen Sachverständigen wurde festgestellt, dass die Wuchergrenze von 200 Prozent überschritten war. Die Firma musste die Summe, die über den angemessenen Betrag hinausging, wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückzahlen. Ähnlich hat das AG Essen (Az. 14 C 189/16) entschieden. Die Türöffnung wurde hier als wucherähnliches Rechtsgeschäft eingestuft. Die Leistung des betroffenen Verbrauchers, war wertmäßig mehr als doppelt so hoch, wie die empfangene Gegenleistung.
Widerrufsrecht bei Notdiensten
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie am 13.06.2014 steht Verbraucher/-innen nach Einschätzung der Verbraucherzentrale unter bestimmten Umständen auch bei Notdiensten ein Widerrufsrecht zu. Die meisten Notdienste betreiben ein Fernabsatzsystem. Ein telefonischer Auftrag kann als Fernabsatzgeschäft jetzt widerrufen werden (§§ 312g Abs. 1, 355 BGB).
Bei Notdienstverträgen erlischt das Widerrufsrecht nach § 356 Abs. 4 BGB allerdings,
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wenn der/die Handwerker/-in die Dienstleistung vollständig erbracht hat und
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wenn er/sie erst dann mit der Dienstleistung begonnen hat, nachdem der/die Verbraucher/-in zugestimmt hat und
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wenn der/die Verbraucher/-in zeitgleich mit seiner Zustimmung bestätigt, von dem Verlust des Widerrufsrechts Kenntnis genommen zu haben. Der Auftrag über den Einbau eines neuen Türschlosses vor Ort kann als Außergeschäftsraumvertrag ebenfalls widerrufen werden (§§ 312g Abs. 1, 355 BGB).
Notdienste könnten sich zudem auf eine Ausnahmeregelung (§ 312 g Absatz 2 Nr. 11 BGB) berufen. Danach besteht ausnahmsweise kein Widerrufsrecht, wenn der/die Verbraucher/-in das Unternehmen ausdrücklich auffordert, ihn/sie aufzusuchen, um dringende Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen. Unserer Ansicht nach handelt es sich bei einer bloßen Türöffnung nicht um eine Reparatur- oder Instandhaltungsarbeit, sodass die Ausnahmeregelung unserer Auffassung nach nicht einschlägig wäre. Wie die Gerichte dies beurteilen, ist abzuwarten. Eine gerichtliche Klärung ist jedoch mit einem gewissen Risiko verbunden.
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