Einlagensicherung: Kapitalschutz bei Insolvenz von Banken
Von: Verbraucherzentrale BayernIn diesem Beitrag finden Sie
- Was bedeutet Einlagensicherung?
-
Welche Anlageprodukte unterliegen welcher Einlagensicherung?
Was bedeutet Einlagensicherung?
Eine Einlagensicherung schützt Anleger vor dem Verlust ihres Geldes, das auf bestimmte Anlageprodukte bei Banken, Bausparkassen oder Versicherungen eingezahlt wurde, bei einer Insolvenz ihres Vertragspartners - also bei Konkurs oder Zahlungsunfähigkeit eines Kreditinstituts (Bank), einer Versicherung oder Bausparkasse. Die Einlagensicherung stellt für den Anleger somit einen Kapitalschutz dar. Dieser ist in der Höhe oft begrenzt.
Es ist jedoch Vorsicht geboten: Nur eine beschränkte und bestimmte Auswahl von Produkten unterliegt einer Einlagensicherung. Zudem gibt es verschiedene Formen von Einlagensicherungen. In dem seit dem 3. Juli 2015 geltenden Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) ist die gesetzliche Einlagensicherung geregelt. Es gibt aber auch neben der gesetzlichen Einlagensicherung weitere freiwillige Entschädigungseinrichtungen. Der Verbraucher sollte sich also sehr genau darüber informieren, ob und welche Einlagensicherung bei seiner Geldanlage relevant ist, bevor es zum Abschluss kommt.
Welche Anlageprodukte unterliegen welcher Einlagensicherung?
Ein Entschädigungsfall tritt ein, wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht feststellt, dass das Kreditinstitut aus Gründen, die mit seiner Finanzierung unmittelbar zusammenhängen, vorerst nicht in der Lage ist, fällige Einlagen zurückzuzahlen und gegenwärtig keine Aussicht besteht, dass das Kreditinstitut dazu zukünftig in der Lage sein wird. Wie dargestellt springt die Einlagensicherung jedenfalls dann immer ein, wenn ein Insolvenzfall vorliegt.
Abgesichert sind Anlagegelder und bis zur gesetzlichen Höchstgrenze auch gutgeschriebene Zinsen, die auf vertraglichen Anlagekonten, Bauspar- oder Kapitalversicherungen liegen.
Durch die Einlagensicherung nicht abgesichert sind Wertpapiere aller Art: Aktien, Anleihen (Schuldverschreibungen, Renten), Zertifikate und Investmentfonds. Auch Beteiligungen an Unternehmen, auch über Nachrangdarlehen oder Genussrechte unterliegen keiner Einlagensicherung. Im Folgenden soll ein Überblick gegeben werden, welche Institute und Produkte welcher Einlagensicherung unterliegen.
Kapitalschutz bei privaten Banken
Bei privaten Banken in Deutschland unterliegen Guthaben auf dem Girokonto, Tagesgeldkonto, Festgeldkonto, sowie auf den Namen des Käufers lautende Sparbriefe und Sparbücher der Einlagensicherung.
Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz besagt, dass pro Kunde und Bank 100.000,- Euro durch die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) geschützt sind. In besonderen Fällen besteht sogar ein Schutz bis 500.000 Euro. Die EdB ist eine hundertprozentige Tochter des Bundesverbandes deutscher Banken e. V. und unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Bei Gemeinschaftskonten von Ehepaaren gilt das Sicherungslimit für jeden einzelnen Partner, so dass sich in diesem Fall das gesicherte Gesamtguthaben auf 200.000,- Euro erhöht. Aber auch Vermögen jenseits der gesetzlichen Einlagensicherung sind bei vielen privaten Banken durch einen freiwilligen Einlagensicherungsfonds beim Bundesverband deutscher Banken abgesichert (BdB). Dieser schützt Kunden bis zu einer Höhe von 15% der haftenden Eigenmittel der jeweiligen Bank. Ab 2025 liegt die Grenze bei 8,75% der haftenden Eigenmittel. Demnach kann der Normalsparer davon ausgehen, dass seine Einlage abgesichert ist.
Leider werden keine Informationen über die Höhe des angesparten Kapitals des freiwilligen Einlagensicherungsfonds veröffentlicht, und es ist fraglich, ob das Kapital des Fonds ausreicht, um eine Pleitewelle mehrerer Banken abzudecken. Seit der Gründung des Fonds wurden bisher jedoch alle von der Insolvenz betroffenen Bankkunden zu 100% entschädigt.
Für öffentliche Banken gibt es die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (EdÖ) als gesetzliche Entschädigungseinrichtung (bis 100.000,- Euro pro Sparer) und auf freiwilliger Basis den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands e.V. (ESF, unbegrenzt geschützte Einlagenhöhe).
Kapitalschutz bei Sparkassen und Genossenschaftsbanken
Bei Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken besteht eine sogenannte Institutssicherung. Dabei verpflichten sich die einzelnen Institute, sich im Fall der Zahlungsunfähigkeit gegenseitig zu unterstützen.
Beim Schutz von Einlagen über die institutssichernden Einrichtungen gibt es keine Begrenzung des Betrages, der abgesichert ist.
Kapitalschutz bei Bausparkassen
Die Bausparkassen unterliegen verschiedenen Sicherungseinrichtungen:
-
Die Landesbausparkassen sind dem Sicherungssystem des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes angeschlossen.
-
Die Bausparkasse Schwäbisch Hall gehört der Einlagensicherung des genossenschaftlichen Bankenverbandes an.
-
Die privaten Bausparkassen hingegen sind seit März 2017 der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) angeschlossen. Über die dort abgesicherten 100.000,- Euro pro Vertragsinhaber sind keine höheren Anlagesummen (freiwillig) einlagengesichert.
Kapitalschutz bei Versicherungen
Die Versichertengelder bei deutschen Lebens- oder Rentenversicherungen sind über die Protektor Lebensversicherungs-AG abgesichert. Alle deutschen Lebensversicherer sind gesetzlich dazu verpflichtet, sich diesem Sicherungsfonds anzuschließen.
Diese Sicherungseinrichtung schützt die Anleger vor einem möglichen Verlust der Ersparnisse für den Fall, dass die Versicherung zahlungsunfähig wird. Hier gilt es zu beachten: Im Ernstfall führt die Protektor Lebensversicherungs-AG den Versicherungsvertrag mit mindestens den vertraglichen Garantieleistungen fort. Dies ist vor allem für den Fortbestand von wichtigem Versicherungsschutz wie Leistungen bei Berufsunfähigkeit wichtig. Bei garantieverzinsten Lebens- und Rentenversicherungen würden im Normalfall die garantierten Auszahlungsleistungen sowie bislang gutgeschriebenen Überschussleistungen abgesichert sein.
Bei fondsgebundenen Versicherungen bliebe der Anspruch auf die Anzahl der bislang erworbenen Fondsanteile bestehen, gegebenenfalls abzüglich der vereinbarten Auflösung von Fondsanteilen zur Bestreitung vertraglicher Versicherungskosten.
Sollte bei einer Pleitewelle mehrerer Versicherungen das Vermögen des Sicherungsfonds nicht mehr ausreichen, können bis zu 5% der vertraglich garantierten Leistungen herabgesetzt werden. Dies geht dann mit der Kürzung der Versicherungsleistungen einher. Außerdem kann die Aufsichtsbehörde Anordnungen treffen, um einen außergewöhnlichen Anstieg der Zahl vorzeitiger Vertragsbeendigungen zu verhindern. Zu diesem Zwecke könnte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beispielsweise ein zeitweiliges Kündigungsverbot aussprechen.
Für deutsche Kunden ausländischer Versicherer, die nicht Mitglied der deutschen Sicherungseinrichtung Protektor sind, ist es mitunter möglich, dass ihre Versicherungsguthaben auch keiner Sicherungseinrichtung des Staates unterliegen, wo die Versicherungsgesellschaft ihren Sitz hat.
Kapitalschutz bei Banken mit Sitz im Ausland
Bei Banken mit Sitz in einem EU-Land gilt ebenfalls eine gesetzliche Einlagensicherung von 100.000,- € pro Person und Bank. Wie bei den deutschen privaten Kreditinstituten fallen Guthaben auf Tagesgeldkonten, Festgeldern, Sparbriefen, Sparbüchern und Girokonten unter den Schutz der Einlagensicherung.
Allerdings kann es hier zu Problemen kommen, wenn die Finanzkraft eines Staates nicht ausreicht, um alle Gläubiger bei einem Insolvenzfall zu entschädigen. Außerdem kann sich die Rückzahlung der Einlagen deutlich länger als die sieben vorgeschriebenen Tage hinziehen. Insofern kann die Bewertung der Zahlungsfähigkeit durch Ratings des betreffenden EU-Staates bei der Auswahl der Bank ein Auswahlkriterium darstellen. Um bei einem Insolvenzfall den entsprechenden Schriftverkehr führen zu können, sollte man mit der Sprache des entsprechenden Landes vertraut sein. Einige Tochtergesellschaften ausländischer Institute sind auch der deutschen Einlagensicherung angeschlossen.
Der Freistaat Bayern stellt Ihnen auf dieser Website unabhängige, wissenschaftsbasierte Informationen zum Verbraucherschutz zur Verfügung.
Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung können wir leider nicht anbieten. Auch dürfen wir Firmen, die sich wettbewerbswidrig verhalten, nicht selbst abmahnen.
Sollten noch Fragen zu Ihrem konkreten Sachverhalt verbleiben, wenden Sie sich bitte an die unter Service genannten Anlaufstellen.
Alle Artikel zum Thema
Finanzanlagen & Altersvorsorge
- Private Vorsorge für das Alter: Wie geht es richtig?
- Altersvorsorge und Inflation
- Nachhaltige Geldanlagen
- Finanzberater: Was Verbraucher beachten sollten
- Betriebliche Altersvorsorge: Vorteile und Durchführungswege
- Die 8 wichtigsten Tipps zur betrieblichen Altersvorsorge für Sparer
- Unternehmensbeteiligungen: Risiken und Vorteile
- Welche Geldanlagen sind sicher?
- Einlagensicherung: Kapitalschutz bei Insolvenz
- Vergessene Sparbücher: Wie lange besteht Anspruch?
- Grauer Kapitalmarkt: Hohes Risiko, kaum Kontrolle
- Betrugsmasche Nigeria-Connection