Einlagensicherung: Kapitalschutz bei Insolvenz von Banken
Von: Verbraucherzentrale BayernIn diesem Beitrag finden Sie
- Was bedeutet Einlagensicherung?
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Welche Anlageprodukte unterliegen welcher Einlagensicherung?
Was bedeutet Einlagensicherung?
Eine Einlagensicherung schützt Anlegerinnen und Anleger vor dem Verlust ihres Geldes, das sie auf bestimmte Anlageprodukte bei Banken, Bausparkassen oder Versicherungen eingezahlt haben, wenn wenn diese insolvent oder zahlungsunfähig werden. Die Einlagensicherung schützt das Kapital der Anlegerinnen und Anleger. In der Höhe ist dieser Schutz jedoch oft begrenzt.
Zu beachten ist: Nur eine beschränkte und bestimmte Auswahl von Produkten unterliegt einer Einlagensicherung. Zudem gibt es verschiedene Formen von Einlagensicherungen. In dem seit dem 3. Juli 2015 geltenden Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) ist die gesetzliche Einlagensicherung geregelt. Neben dieser gibt es aber auch weitere freiwillige Arten der Entschädigung. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten sich also sehr genau darüber informieren, ob und welche Einlagensicherung bei ihrer Geldanlage relevant ist, bevor sie einen Anlagevertrag abschließen.
Welche Anlageprodukte unterliegen welcher Einlagensicherung?
Ein Entschädigung wird dann fällig, wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) feststellt:
- dass das Kreditinstitut aus Gründen, die mit seiner Finanzierung unmittelbar zusammenhängen, vorerst fällige Einlagen nicht zurückzahlen kann und
- gegenwärtig keine Aussicht besteht, dass das Kreditinstitut dazu zukünftig in der Lage sein wird.
Wie dargestellt springt die Einlagensicherung jedenfalls immer dann ein, wenn ein Insolvenzfall vorliegt. Abgesichert sind Anlagegelder und bis zur gesetzlichen Höchstgrenze auch gutgeschriebene Zinsen, die auf vertraglichen Anlagekonten, Bauspar- oder Kapitalversicherungen liegen.
Durch die Einlagensicherung nicht abgesichert sind Wertpapiere aller Art: Aktien, Anleihen (Schuldverschreibungen, Renten), Zertifikate und Investmentfonds. Auch Beteiligungen an Unternehmen, auch über Nachrangdarlehen oder Genussrechte fallen nicht unter die Einlagensicherung. Im Folgenden soll ein Überblick gegeben werden, für welche Institute und Produkte welcheEinlagensicherung gilt.
Kapitalschutz bei privaten Banken
Bei privaten Banken in Deutschland unterliegen Guthaben auf dem Girokonto, Tagesgeldkonto, Festgeldkonto, sowie Sparbriefe, die auf den Namen des Käufers bzw. der Käuferin lauten sowie Sparbücher der Einlagensicherung.
Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz besagt, dass pro Person und Bank 100.000 Euro durch die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) geschützt sind. In besonderen Fällen besteht sogar ein Schutz bis 500.000 Euro. Dies gilt zum Beispiel wenn die Einlage aus dem Verkauf einer privat genutzten Wohnimmobilie stammt. Die EdB ist eine hundertprozentige Tochter des Bundesverbandes deutscher Banken e. V. und wird durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigt.
Was gilt bei Gemeinschaftskonten ?
Bei Gemeinschaftskonten von Ehepaaren gilt das Sicherungslimit für jeden einzelnen Partner. Somit erhöht sich dort das gesicherte Gesamtguthaben auf 200.000 Euro.
Der freiwillige Einlagensicherungsfonds
Aber auch Vermögen jenseits der gesetzlichen Einlagensicherung sind bei vielen privaten Banken durch einen freiwilligen Einlagensicherungsfonds beim Bundesverband deutscher Banken abgesichert (BdB). Dieser Fonds schützt das Kapital von Kundinnen und Kunden bis zu einer Höhe von 8,75% der haftenden Eigenmittel der jeweiligen Bank. Hierbei gilt ein höchstmöglicher Entschädigungsbetrag von 3 Millionen Euro für private Einlegerinnen und Einleger. Demnach können durchschnittliche Sparerinnen und Sparer davon ausgehen, dass ihren Einlage abgesichert sind.
Leider werden keine Informationen darüber veröffentlicht, wie hoch das angesparte Kapital des freiwilligen Einlagensicherungsfonds ist. Auch ist fraglich, ob das Kapital des Fonds ausreicht, um eine Pleitewelle mehrerer Banken abzudecken. Seit der Gründung des Fonds wurden bisher jedoch alle Bankkundinnen und -kunden, die von Insolvenz betroffen waren, zu 100% entschädigt.
Für öffentliche Banken gab es die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (EdÖ) als gesetzliche Entschädigungseinrichtung (bis 100.000 Euro pro Sparer). Diese wurde 2021 aufgelöst.Vermögen sind nun ebenfalls über die oben genannte Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) abgesichert. Der auf freiwilliger Basis eingerichtete Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands e.V. (ESF, unbegrenzt geschützte Einlagenhöhe) besteht weiterhin.
Kapitalschutz bei Sparkassen und Genossenschaftsbanken
Bei Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken besteht eine sogenannte Institutssicherung. Dabei verpflichten sich die einzelnen Institute, sich im Fall der Zahlungsunfähigkeit gegenseitig zu unterstützen.
Für Einlagen, die über die institutssichernden Einrichtungen geschützt sind, gibt es keine Begrenzung des Betrages, der abgesichert ist.
Kapitalschutz bei Bausparkassen
Die Bausparkassen unterliegen verschiedenen Sicherungseinrichtungen:
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Die Landesbausparkassen sind dem Sicherungssystem des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes angeschlossen.
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Die Bausparkasse Schwäbisch Hall gehört der Einlagensicherung des genossenschaftlichen Bankenverbandes an.
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Die privaten Bausparkassen hingegen sind seit März 2017 der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) angeschlossen. Über die dort abgesicherten 100.000,- Euro pro Vertragsinhaberin oder Vertragsinhaber sind keine höheren Anlagesummen (freiwillig) einlagengesichert.
Kapitalschutz bei Versicherungen
Die Versichertengelder bei deutschen Lebens- oder Rentenversicherungen sind über die Protektor Lebensversicherungs-AG abgesichert. Alle deutschen Lebensversicherer sind gesetzlich dazu verpflichtet, sich diesem Sicherungsfonds anzuschließen.
Diese Sicherungseinrichtung schützt die Anlegerinnen und Anleger davor, ihre Ersparnisse zu verlieren, sollte die Versicherung zahlungsunfähig werden. Hier gilt es zu beachten: Im Ernstfall führt die Protektor Lebensversicherungs-AG den Versicherungsvertrag mit mindestens den vertraglichen Garantieleistungen fort. Dies ist vor allem wichtig, damit existenzielle Versicherungen weiterbestehen, wie zum Beispiel Berufsunfähigkeitsversicherungen . Bei garantieverzinsten Lebens- und Rentenversicherungen würden im Normalfall die garantierten Auszahlungsleistungen sowie bislang gutgeschriebenen Überschussleistungen abgesichert sein.
Bei fondsgebundenen Versicherungen hätten Anlegerinnen und Anleger Anspruch auf die Anzahl der bislang erworbenen Fondsanteile, gegebenenfalls abzüglich der Fondsanteile für die vereinbart wurde, dass sie aufgelöst werden, um vertragliche Versicherungskosten zu bestreiten.
Sollte bei einer Pleitewelle mehrerer Versicherungen das Vermögen des Sicherungsfonds nicht mehr ausreichen, können bis zu 5% der vertraglich garantierten Leistungen herabgesetzt werden. Dies bedeutet dann, dass Versicherungsleistungen gekürzt werden müssen. Außerdem kann die Aufsichtsbehörde Anordnungen treffen, um zu verhindern, dass viele Versicherungsnehmerinnen und -nehmer auf einmal vorzeitig ihren Versicherungsvertrag beenden. Zu diesem Zwecke könnte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beispielsweise ein zeitweiliges Kündigungsverbot aussprechen.
Für deutsche Kundinnen und Kunden ausländischer Versicherer, die nicht Mitglied der deutschen Sicherungseinrichtung Protektor sind, ist es mitunter möglich, dass ihre Versicherungsguthaben auch nicht durch den Staat geschützt sind, in dem die Versicherungsgesellschaft ihren Sitz hat.
Kapitalschutz bei Banken mit Sitz im Ausland
Bei Banken mit Sitz in einem EU-Land gilt ebenfalls eine gesetzliche Einlagensicherung von 100.000,- Euro pro Person und Bank. Wie bei den deutschen privaten Kreditinstituten fallen Guthaben auf Tagesgeldkonten, Festgeldern, Sparbriefen, Sparbüchern und Girokonten unter den Schutz der Einlagensicherung.
Allerdings kann es hier zu Problemen kommen, wenn die Finanzkraft nicht ausreicht, um alle Gläubigerinnen und Gläubiger bei einem Insolvenzfall zu entschädigen. Außerdem kann sich die Rückzahlung der Einlagen deutlich länger als die vorgeschriebenen sieben Tage hinziehen. Eine Orientierung für Verbraucherinnen und Verbraucher, welche Bank sie auswählen können, bieten Ratings des betreffenden EU-Staates, die die Zahlungsfähigkeit der Bank bewerten. Um bei einem Insolvenzfall den entsprechenden Schriftverkehr führen zu können, sollte man mit der Sprache des entsprechenden Landes vertraut sein. Einige Tochtergesellschaften ausländischer Institute sind auch der deutschen Einlagensicherung angeschlossen.
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