Gesellschaftsformen: Juristische Personen des Zivilrechts
Von: Redaktion VZ - Verbraucherzentrale Bayern
In diesem Beitrag finden Sie
- Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR)
- Offene Handelsgesellschaft (oHG)
- Kommanditgesellschaft (KG)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Britische Limited (LtD)
- Aktiengesellschaft (AG)
- Eingetragene Genossenschaft (eG)
- Populäre Mischform: die GmbH & Co. KG
Um zu beurteilen, welche Gesellschaft sich für welchen Zweck besonders eignet, müssen steuerliche Aspekte berücksichtigt werden, ebenso wie die Frage der haftungsrechtlichen Ausgestaltung, die Zahl der Gesellschafter und zum Beispiel auch, ob eine große Menge an Fremdkapital in das Gesellschaftsvermögen fließen soll. Allein in der deutschen Bankenlandschaft sind die vielfältigsten Formen anzutreffen. Die Privatbanken sind meist Aktiengesellschaften, zum Teil börsennotiert. Die Volks- und Raiffeisenbanken bedienen sich der Rechtsform der Genossenschaft. Die Sparkassen sind demgegenüber Anstalten des öffentlichen Rechts.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Bei der GbR handelt es sich um einen Zusammenschluss von verschiedenen juristischen oder natürlichen Personen, die gemeinsam einen bestimmten Gesellschaftszweck verfolgen.
Die GbR ist in den §§ 705 ff BGB geregelt. Um eine GbR zu gründen, ist kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag notwendig, jedoch oft zweckmäßig und empfehlenswert.
Typische Gesellschaften bürgerlichen Rechts können zum Beispiel Sozietäten von Rechtsanwält*innen oder Ärzt*innen sein, die sich in Form einer Praxisgemeinschaft zusammenschließen. Auch bei großen Bauvorhaben kommt es vor, dass sich für einen Auftrag mehrere Firmen zu einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) zusammentun. Rechtlich handelt es sich hierbei meist um eine GbR. Auch Verbraucher*innen sind häufig Gesellschafter*innen einer GbR, ohne sich dessen bewusst zu sein. Eine GbR kann etwa eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, eine Reisegruppe, die ihre Gruppenreise selbst organisiert oder eine Tanzkapelle sein.
Diese Beispiele verdeutlichen, dass die GbR in vielfältiger Form am rechtlichen Verkehr teilnimmt. Je bedeutender der Gesellschaftszweck ist, desto wichtiger ist es, die Grundlagen der Gesellschaft in einem ausführlichen Gesellschaftsvertrag zu regeln. Grundsätzlich ist die GbR eine Personengesellschaft. Ihre Rechtsfähigkeit ist anerkannt, wenn die GbR als solche nach außen hin im Rechtsverkehr auftritt. Somit kann die GbR selbst klagen und auch unter dem Namen der GbR verklagt werden. Mittlerweile ist sogar anerkannt, dass die GbR Grundstückseigentümerin sein kann. Die Gesellschafter*innen der GbR haften für Verbindlichkeiten der GbR mit ihrem gesamten persönlichen Vermögen.
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Die OHG entspricht in vielen Teilen der GbR. Im Gegensatz zur GbR betreibt die OHG aber ein Handelsgewerbe, sie ist also Kaufmann bzw. Kauffrau. Ihre Gesellschafter*innen sind somit ebenfalls Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs. Die OHG wird auch im Handelsregister geführt.
Gesellschafter*innen können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Die OHG selbst ist keine juristische Person, ihr aber in bestimmten Bereichen teilweise angenähert. Die Gesellschafter*innen der OHG haften alle mit ihrem gesamten Vermögen für Verbindlichkeiten der OHG.
Kommanditgesellschaft (KG)
Bei der KG handelt es sich wie bei der OHG um eine Personengesellschaft. Gesellschafter*innen können natürliche und juristische Personen sein.
Das besondere bei der KG ist, dass sie zwei verschiedene Arten von Gesellschafter*innen unterscheidet. Es gibt zum einen die Komplementär*innen, die mit ihrem gesamten persönlichen Vermögen haften. Daneben gibt es die Kommanditist*innen. Diese leisten einen bestimmten Geldbeitrag als Einlage und haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur bis zur Höhe der Einlage. Ist die Einlage noch nicht geleistet, haftet auch der*die Kommanditist*in mit dem Privatvermögen bis zur Höhe der Einlagensumme.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Die am meisten verbreitete Gesellschaftsform in Deutschland ist die GmbH. Grund für die Beliebtheit der Gesellschaftsform ist die beschränkte Haftung. Mit ihrer Regelung beschäftigt sich das GmbH-Gesetz.
In der GmbH gibt es keine persönlich haftenden Gesellschafter*innen. Deswegen spricht man bei der GmbH auch nicht von einer Personengesellschaft, sondern von einer Kapitalgesellschaft.
Die GmbH haftet für Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Die Haftung der Gesellschafter*innen ist auf ihre Stammeinlagen beschränkt. Das Stammkapital wiederum muss mindestens 25.000 Euro betragen (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Vertreten wird die GmbH von den Geschäftsführer*innen, die übrigens nicht Gesellschafter*innen der GmbH sein müssen.
Als gründerfreundliche Variante der GmbH gibt es seit 2008 die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (= UG (haftungsbeschränkt)). Sie kann bereits mit einem Stammkapital von einem Euro gegründet werden.
Britische Limited (Ltd)
Zunehmender Beliebtheit erfreut sich die britische Limited. Es handelt sich bei ihr nicht um eine Gesellschaftsform nach deutschem Recht, sondern dem britischen Gesellschaftsrecht. Es ist deswegen notwendig, einen Firmensitz in Großbritannien zu unterhalten. Hierfür genügt es aber, dort ein Postfach anzumieten. Mittlerweile gibt es spezielle Anbieter*innen, die einen bei der Gründung der Limited behilflich sind und auch den Firmensitz in Großbritannien zur Verfügung stellen.
Die Limited entspricht in zivilrechtlicher Hinsicht weitgehend der deutschen GmbH. Auch bei ihr ist die Haftung auf das Stammkapital beschränkt. Allerdings kann eine Limited ohne gesetzlich vorgeschriebenes Stammkapital gegründet werden, was sie gerade für Existenzgründer*innen interessant macht. Theoretisch reicht zur Gründung also bereits ein Stammkapital von einem Pfund. Möchte man mit einer Limited jedoch ohne Schulden starten, sollten immerhin die anfallenden Gründungskosten von rund 75 Pfund und die Kosten für die etwaige Inanspruchnahme von spezialisierten Limited-Dienstleistern gedeckt sein. Das unter Umständen unsichere Stammkapital der Limited führt gerade bei möglichen Geschäftspartner*innen oft zu Unbehagen und Vorbehalten. Auch im Hinblick darauf empfiehlt sich ein ausreichendes Stammkapital. Liegt zudem der wirtschaftliche Schwerpunkt der Limited in Deutschland, gilt das strenge deutsche Insolvenzrecht, welches beachtet werden muss.
Durch den Brexit hat die Limited einige ihrer Vorteile verloren. Hat sie ihren Sitz nicht in Großbritannien können sich Gesellschafter*innen nicht mehr auf die Haftungsbeschränkung nach britischem Recht berufen. Es besteht die Gefahr, dass sie mit ihrem Privatvermögen haften.
Aktiengesellschaft (AG)
Einer sehr umfangreichen gesetzlichen Regelung mit vielen zwingenden Vorschriften sind die Aktiengesellschaften unterworfen. Sie sind im Aktiengesetz (AktG) geregelt. Auch die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft.
Vertreten wird die Gesellschaft vom Vorstand. Dieser besteht aus dem*der Vorsitzenden und gegebenenfalls weiteren Vorständ*innen. Kontrolliert wird der Vorstand durch den Aufsichtsrat. Die Gesellschafter*innen nennt man Aktionär*innen.
Aktiengesellschaften können ihre Gesellschaftsanteile unter bestimmten Voraussetzungen zum Handel an der Börse freigeben. Hält man auch nur eine einzige Aktie, so ist man Aktionär*in und hat das Recht an der jeweiligen Hauptversammlung teilzunehmen und dort auch von seinem Rederecht Gebrauch zu machen.
Eingetragene Genossenschaft (eG)
Im Gegensatz zu einem eingetragenen Verein ist der Zweck einer eingetragenen Genossenschaft immer die wirtschaftliche Förderung ihrer Mitglieder. Die Genossenschaft ist eine eigenständige juristische Person und Kaufmann im Sinne des Handelsrechts. Rechtliche geregelt ist diese Gesellschaftsform im Genossenschaftsgesetz.
Eine eG besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die eG ist in das Genossenschaftsregister des zuständigen Amtsgerichts als Registergericht eingetragen, verfügt über eine Satzung und ist Mitglied in einem Prüfungsverband. Die Haftung der eG betrifft nur das Vermögen der Genossenschaft. Organe der eG sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung.
Typische Genossenschaften finden sich im Handel (z. B. Edeka, Rewe), bei Banken (z. B. Volks- und Raiffeisenbanken, Sparda Banken), in der Landwirtschaft (z. B. Raiffeisen, BayWa) und im Wohnungsbau.
Populäre Mischform: GmbH & Co. KG
Sehr häufig begegnet man in der Praxis der Mischform der GmbH & Co. KG. Bei dieser Gesellschaftsform handelt es sich im Prinzip um eine KG, also eine Personengesellschaft, mit dem Unterschied, dass der Komplementär eine GmbH ist. Auf diese Weise wird die Haftung des "eigentlich unbeschränkt haftenden Komplementärs" beschränkt. Die Rechtsprechung erkennt diese Konstruktion seit vielen Jahrzehnten an.
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