Gesellschaftsformen: Juristische Personen des Zivilrechts und Personengesellschaften
Von: Redaktion VZ - Verbraucherzentrale Bayern
In diesem Beitrag finden Sie
- Personengesellschaften
- Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR)
- Offene Handelsgesellschaft (oHG)
- Kommanditgesellschaft (KG)
- Juristische Personen des Zivilrechts
- Der Verein
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Unternehmergesellschaft (UG) haftungsbeschränkt
- Britische Limited (LtD)
- Aktiengesellschaft (AG)
- Eingetragene Genossenschaft (eG)
- Populäre Mischform: die GmbH & Co. KG
PERSONENGESELLSCHAFTEN:
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Bei der GbR handelt es sich um einen Zusammenschluss von verschiedenen juristischen oder natürlichen Personen, die gemeinsam einen bestimmten Gesellschaftszweck verfolgen.
Die GbR ist in den §§ 705 ff. BGB geregelt. Um eine GbR zu gründen, ist kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag notwendig, jedoch oft zweckmäßig und empfehlenswert, um Streitigkeiten zu vermeiden.
Typische Gesellschaften bürgerlichen Rechts können zum Beispiel Sozietäten von Rechtsanwält/-innen oder Ärzt/-innen sein, die sich in Form einer Praxisgemeinschaft zusammenschließen. Auch bei großen Bauvorhaben kommt es vor, dass sich für einen Auftrag mehrere Firmen zu einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) zusammentun. Rechtlich handelt es sich hierbei meist um eine GbR. Auch Verbraucher/-innen sind häufig Gesellschafter/-innen einer GbR, ohne sich dessen bewusst zu sein. Eine GbR kann etwa eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, eine Reisegruppe, die ihre Gruppenreise selbst organisiert oder eine Tanzkapelle sein.
Diese Beispiele verdeutlichen, dass die GbR in vielfältiger Form am rechtlichen Verkehr teilnimmt. Je bedeutender der Gesellschaftszweck ist, desto wichtiger ist es, die Grundlagen der Gesellschaft in einem ausführlichen Gesellschaftsvertrag zu regeln. Grundsätzlich ist die GbR eine Personengesellschaft. Ihre Rechtsfähigkeit ist anerkannt, wenn die GbR als solche nach außen hin im Rechtsverkehr auftritt. Somit kann die GbR selbst klagen und auch unter dem Namen der GbR verklagt werden. Mittlerweile ist sogar anerkannt, dass die GbR Grundstückseigentümerin sein kann. Die Gesellschafter/-innen der GbR haften für Verbindlichkeiten der GbR mit ihrem gesamten persönlichen Vermögen.
Mit Wirkung zum 01.01.2024 wurde das Recht der GbR durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) grundlegend reformiert. In Zukunft wird es zwei klar definierte Arten der GbR geben:
- die rechtsfähige Gesellschaft, die selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen und so am Rechtsverkehr teilnehmen kann
- die nicht rechtsfähige Gesellschaft, die den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dient
Darüber hinaus wird ein Gesellschaftsregister eingeführt werden, in das sich Gesellschaften bürgerlichen Rechts eintragen lassen können, was verschiedene Vorteile hat: So wird die Gesellschaft nicht automatisch mit dem Tod bzw. der Kündigung eines Gesellschafters oder einer Gesellschafterin aufgelöst, sondern besteht fort, während der oder die einzelne Gesellschafter/-in ausscheidet. Das Vermögen der Gesellschaft wird zudem nicht mehr den einzelnen Gesellschafter/-innen, sondern der Gesellschaft selbst zugeordnet sein. Mit der Eintragung in das neue Gesellschaftsregister wird eine GbR zur eGbR (eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Sie wird spätestens mit der Eintragung zu einer rechtsfähigen Gesellschaft, die Außenrechtsfähigkeit kann jedoch bereits davor entstehen.
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Die OHG (§§ 105 ff. HGB) entspricht in vielen Teilen der GbR. Im Gegensatz zur GbR betreibt die OHG aber ein Handelsgewerbe, sie ist also Kaufmann bzw. Kauffrau. Ihre Gesellschafter*innen sind somit ebenfalls Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs. Die OHG wird auch im Handelsregister geführt.
Gesellschafter/-innen können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Die OHG selbst ist keine juristische Person. Sie nähert sich ihr aber in bestimmten Bereichen an. Die Gesellschafter/-innen der OHG haften alle mit ihrem gesamten Vermögen für Verbindlichkeiten der OHG.
Auch die OHG wurde durch das MoPeG zum 01.01.2024 reformiert. Unter anderem können sich in Zukunft auch Freiberufler/-innen (z.B. Rechtsanwält/-innen) zu einer OHG (und als Folge auch zu einer KG oder GmbH & Co. KG) zusammenschließen.
Kommanditgesellschaft (KG)
Bei der KG handelt es sich wie bei der OHG um eine Personengesellschaft. Gesellschafter/-innen können natürliche und juristische Personen sein.
Das besondere bei der KG ist, dass sie zwei verschiedene Arten von Gesellschafter/-innen unterscheidet. Es gibt zum einen die Komplementär/-innen, die mit ihrem gesamten persönlichen Vermögen haften. Daneben gibt es die Kommanditist/-innen. Diese leisten einen bestimmten Geldbeitrag als Einlage und haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur bis zur Höhe der Einlage. Ist die Einlage noch nicht geleistet, haftet auch der/die Kommanditist/-in mit dem Privatvermögen bis zur Höhe der Einlagensumme. Der Unterschied zur OHG besteht also darin, dass nicht alle Gesellschafter/-innen mit ihrem ganzen Vermögen haften müssen.
JURISTISCHE PERSONEN DES ZIVILRECHTS:
Der Verein
Rechtsfähig wird ein Verein durch Eintragung in das Vereinsregister. Er führt dann die Bezeichnung "e. V.", was kurz für „eingetragener Verein“ steht. Aber auch nicht eingetragene Vereine werden mittlerweile als rechtsfähig angesehen und können beispielsweise Partei eines Zivilverfahrens sein. Ansonsten werden sie größtenteils wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) behandelt.
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Ein Verein kann Verträge abschließen, Eigentum an Sachen, auch Immobilien erwerben, Mitarbeiter/-innen einstellen und vor Gericht klagen.
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Die im Verein organisierten Personen nennt man nicht Gesellschafter/-innen, sondern Mitglieder. Mitglieder können wiederum selbst sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.
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Der Vorstand und die Mitgliederversammlung sind Organe des Vereins, wobei dem Vorstand mehrere Personen angehören können.
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Der Verein findet seine rechtliche Grundlage in den §§ 21 ff BGB.
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Ein Verein gibt sich eine Satzung und kann verschiedenste Zwecke verfolgen, wie z. B. wirtschaftliche, kulturelle, politische oder soziale Zwecke.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Die am meisten verbreitete Gesellschaftsform in Deutschland ist die GmbH. Grund für die Beliebtheit der Gesellschaftsform ist die beschränkte Haftung. Mit ihrer Regelung beschäftigt sich das GmbH-Gesetz.
In der GmbH gibt es keine persönlich haftenden Gesellschafter/-innen. Deswegen spricht man bei der GmbH auch nicht von einer Personengesellschaft, sondern von einer Kapitalgesellschaft.
Die GmbH haftet für Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Die Haftung der Gesellschafter/-innen ist auf ihre Stammeinlagen beschränkt. Das Stammkapital wiederum muss mindestens 25.000 Euro betragen (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Vertreten wird die GmbH von den Geschäftsführer/-innen, die übrigens nicht Gesellschafter/-innen der GmbH sein müssen.
Unternehmergesellschaft (UG) haftungsbeschränkt
Als gründerfreundliche Variante der GmbH gibt es seit 2008 die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (= UG, haftungsbeschränkt). Sie kann bereits mit einem Stammkapital von einem Euro gegründet werden. Die UG haftungsbeschränkt ist im Gesetz über die GmbH geregelt (§ 5a GmbHG) und richtet sich mit wenigen Ausnahmen nach den Regeln für die GmbH. Die UG war die Antwort der Parlamente auf die zunehmende Beliebtheit der britischen Limited und hat mittlerweile die größere praktische Bedeutung.
Britische Limited (Ltd)
Es handelt sich bei der Ltd nicht um eine Gesellschaftsform nach deutschem Recht, sondern dem britischen Gesellschaftsrecht. Es ist deswegen notwendig, einen Firmensitz in Großbritannien zu unterhalten. Ausreichend für den Firmensitz ist das Anmieten eines dortigen Postfachs. Hierfür genügt es aber, dort ein Postfach anzumieten. Mittlerweile gibt es spezielle Anbieter/-innen, die einem bei der Gründung der Limited behilflich sind und auch den Firmensitz in Großbritannien zur Verfügung stellen.
Die Limited entspricht in zivilrechtlicher Hinsicht weitgehend der deutschen GmbH, genauer gesagt der UG. Auch bei ihr ist die Haftung auf das Stammkapital beschränkt. Allerdings kann eine Limited ohne gesetzlich vorgeschriebenes Stammkapital gegründet werden, was sie gerade für Existenzgründer/-innen interessant macht. Theoretisch reicht zur Gründung also bereits ein Stammkapital von einem Pfund. Möchte man mit einer Limited jedoch ohne Schulden starten, sollten immerhin die anfallenden Gründungskosten von rund 75 Pfund und die Kosten für die etwaige Inanspruchnahme von spezialisierten Limited-Dienstleistern gedeckt sein. Das unter Umständen unsichere Stammkapital der Limited führt gerade bei möglichen Geschäftspartner/-innen oft zu Unbehagen und Vorbehalten. Auch im Hinblick darauf empfiehlt sich ein ausreichendes Stammkapital. Liegt zudem der wirtschaftliche Schwerpunkt der Limited in Deutschland, gilt das strenge deutsche Insolvenzrecht, welches beachtet werden muss.
Durch den Brexit hat die Limited einige ihrer Vorteile verloren. Hat sie ihren Sitz nicht in Großbritannien können sich Gesellschafter/-innen nicht mehr auf die Haftungsbeschränkung nach britischem Recht berufen. Es besteht die Gefahr, dass sie mit ihrem Privatvermögen haften. Eine Möglichkeit, dieser Haftung zu entgehen ist die Umfirmierung in eine deutsche GmbH (bzw. UG).
Aktiengesellschaft (AG)
Einer sehr umfangreichen gesetzlichen Regelung mit vielen zwingenden Vorschriften sind die Aktiengesellschaften unterworfen. Sie sind im Aktiengesetz (AktG) geregelt. Die Aktiengesellschaft ist wie die GmbH eine Kapitalgesellschaft.
Vertreten wird die Gesellschaft vom Vorstand. Dieser besteht aus dem oder der Vorsitzenden und gegebenenfalls weiteren Vorständ/-innen. Kontrolliert wird der Vorstand durch den Aufsichtsrat. Die Gesellschafter/-innen nennt man Aktionär/-innen.
Aktiengesellschaften können ihre Gesellschaftsanteile unter bestimmten Voraussetzungen zum Handel an der Börse freigeben. Hält man auch nur eine einzige Aktie, so ist man Aktionär/-in und hat das Recht an der jeweiligen Hauptversammlung teilzunehmen und dort auch von seinem Rederecht Gebrauch zu machen.
Eingetragene Genossenschaft (eG)
Im Gegensatz zu einem eingetragenen Verein ist der Zweck einer eingetragenen Genossenschaft immer die wirtschaftliche Förderung ihrer Mitglieder. Die Genossenschaft ist eine eigenständige juristische Person und Kaufmann im Sinne des Handelsrechts. Rechtlich geregelt ist diese Gesellschaftsform im Genossenschaftsgesetz.
Eine eG besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die eG ist in das Genossenschaftsregister des zuständigen Amtsgerichts als Registergericht eingetragen, verfügt über eine Satzung und ist Mitglied in einem Prüfungsverband. Die Haftung der eG betrifft nur das Vermögen der Genossenschaft. Organe der eG sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung.
Typische Genossenschaften finden sich im Handel (z. B. Edeka, Rewe), bei Banken (z. B. Volks- und Raiffeisenbanken, Sparda Banken), in der Landwirtschaft (z. B. Raiffeisen, BayWa) und im Wohnungsbau.
MISCHFORM: GmbH & Co. KG
Sehr häufig begegnet man in der Praxis der Mischform der GmbH & Co. KG. Bei dieser Gesellschaftsform handelt es sich im Prinzip um eine KG, also eine Personengesellschaft, mit dem Unterschied, dass der Komplementär eine GmbH ist. Auf diese Weise wird die Haftung des "eigentlich unbeschränkt haftenden Komplementärs" beschränkt. Die Rechtsprechung erkennt diese Konstruktion seit vielen Jahrzehnten an.
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