Öko-Lebensmittel - Erzeugung, Kontrolle und Kennzeichnung
Von: Christian Novak, Julia von Ingelheim, Nadia Hochreuther, Jens Walter (Institut für Qualität in der Ernährungswirtschaft (IQE) der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft)
In diesem Beitrag finden Sie ausgewählte Informationen zu
- der Kennzeichnung von Ökoprodukten,
- den rechtlichen Grundlagen,
- den Anforderungen der europäischen Öko-Verordnung,
- den Anforderungen an pflanzliche Erzeugung im ökologischen Landbau,
- den Anforderungen an tierische Erzeugung im ökologischen Landbau,
- den Anforderungen an die Verarbeitung in der ökologischen Lebensmittelwirtschaft und
- dem Öko-Kontrollverfahren
Wie werden Lebensmittel aus ökologischer Erzeugung gekennzeichnet?
Lebensmittel dürfen erst dann als Öko- oder Bio-Lebensmittel (die Begriffe „Öko“ und „Bio“ sind gleichwertig) in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach bestimmten gesetzlichen Vorschriften erzeugt, verarbeitet und kontrolliert werden. Diese Kontrollen werden in Deutschland von staatlich zugelassenen privaten Kontrollstellen durchgeführt. Jede Kontrollstelle in Deutschland hat eine bundesweit gültige Kontrollstellennummer, die bei allen Öko-Lebensmitteln auf der Verpackung stehen muss.
Dieses Verfahren wird in allen Mitgliedstaaten der EU angewendet und so vergeben auch die anderen EU-Mitgliedsstaaten spezifische Codenummern für die in ihrem Land tätigen Kontrollstellen, z.B.
- DE-ÖKO-999: Beispiel für die Angabe auf einem deutschen Produkt
- FR-BIO01: Beispiel für die Angabe auf einem französischen Produkt
EU-Bio-Logo
Für die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die alle Anforderungen des europaweit geltenden Rechtsrahmens (EU-Öko-Verordnung) sowohl in der Urproduktion als auch bei allen weiteren Erzeugungs- und Aufbereitungs- und Lagerungsvorgängen erfüllen müssen, hat die EU-Kommission ein eigenes Logo geschaffen. Das EU-Bio-Logo muss seit dem 1. Juli 2012 verpflichtend auf allen vorverpackten Bio-Lebensmitteln stehen und darf freiwillig auch auf unverpackten Lebensmitteln verwendet werden. Zusätzlich muss unterhalb des EU-Bio-Logos die Kontrollstellennummer und die Herkunft („EU-Landwirtschaft“ / „Nicht EU-Landwirtschaft“) angegeben werden. Werden alle landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, in nur in einem einzigen Land erzeugt, so kann dieses als Herkunftsland explizit angegeben werden (z.B. Deutschland). Weitere Informationen dazu finden sich im Informationsportal der BLE.
Nationales und bayerisches Logo
Weiterhin gibt es das staatliche Bio-Siegel in Deutschland. Es kann für heimische wie importierte Erzeugnisse verwendet werden, soweit sie die Vorgaben der EU-Öko-Verordnung einhalten. Eingeführt wurde das prägnante sechseckige Siegel 2001 durch das Bundesministerium für Landwirtschaft, und es hat einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung des Bio-Marktes durch seine Wiedererkennbarkeit geleistet. Produkte mit dem Bio-Siegel müssen vor der Markteinführung bei der „Informationsstelle Bio-Siegel“ in der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) angezeigt werden (https://intranet.biosiegel.de/?anmelden).
Einen Sonderfall stellen der Einsatz und die Kennzeichnung von Öko-Produkten in der Außer-Haus-Verpflegung (AHV) dar. Das EU-Bio-Logo darf in diesem Fall nicht verwendet werden und die Bio-Auslobung ist mit einer speziellen nationalen Bio-AHV-Verordnung (Bio-AHVV) geregelt. AHV-Betriebe können die eingesetzten Bio-Anteile auszeichnen und dafür ein dreistufiges Modell verwenden. Bronze gibt es für Bio-Anteile ab 20 Prozent, Silber ab 50 Prozent und Gold ab 90 Prozent. Gemessen werden die Bio-Anteile am monetären Wareneinsatz.
Einzelne Bundesländer verwenden darüber hinaus regionale Gütezeichen.
In Bayern wurde im Jahr 2015 das Bayerische Bio-Siegel für ökologische Erzeugnisse der Land- und Ernährungswirtschaft aus Bayern eingeführt. Es ist ein Siegel des Freistaats Bayern (Offizielle Website: https://www.biosiegel.bayern/). Das Siegel steht für über dem gesetzlichen EU-Standard liegende Produktionsvorgaben und für einen lückenlosen Herkunftsnachweis. Die Produkte landwirtschaftlichen Ursprungs müssen aus Bayern stammen, und nur ausnahmsweise ist bei verarbeiteten Produkten die Verwendung von Zutaten, die nicht, nicht regelmäßig oder nicht in marktrelevanter Menge erzeugt werden, bis zu einem gewissen Toleranzbereich zulässig. Dies könnte beispielsweise bestimmte Gewürze betreffen.
Auch die privaten ökologischen Anbauverbände, wie zum Beispiel Bioland, Naturland, Demeter oder Biokreis verwenden Verbands-Siegel, mit denen die Öko-Erzeugnisse ihrer Mitgliedsbetriebe entsprechend beworben werden. Trotz unterschiedlicher Schwerpunkte und Arbeitsweisen haben diese Verbände gemeinsam, dass ihre Produktionskriterien in einigen Punkten über die der EU-Öko-Verordnung hinausgehen.
Daneben gibt es diverse Herstellermarken sowie Handelsmarken des Lebensmitteleinzelhandels. Gemein ist diesen Marken und Zeichen, dass bei einer Bio-Auslobung grundlegend immer die Vorgaben der EU-Öko-Verordnung eingehalten werden müssen.
Wie sieht die gesetzliche Grundlage von ökologisch erzeugten Lebensmitteln aus?
Um die hohen Anforderungen an ökologisch erzeugte Lebensmittel rechtlich abzusichern, hat die Europäische Union 1991 die erste EU-Öko-Verordnung erlassen. Seitdem sind die Bezeichnungen "ökologisch" und "biologisch" durch diese und die nachfolgenden Verordnungen europaweit rechtlich geschützt. Im Sinne des Verbraucher- und Erzeugerschutzes wurden mit der Verordnung zunächst ein einheitlicher Mindeststandard des ökologischen Pflanzenbaus geschaffen und ausführliche Kontrollanforderungen an den Landbau, die Verarbeitung und die Einfuhr aus Drittländern gestellt. Einige Jahre später wurde die Tierhaltung in die EU-Öko-Verordnung mit einbezogen und seit dem Jahr 2000 gilt in der gesamten EU auch für die ökologische Tierhaltung ein einheitlicher Mindeststandard.
Aktuell gilt die Basis-Verordnung (EU) 2018/848 (EU-Öoko-Verordnung) über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen. Neben der Basis-Verordnung gelten zahlreiche weitere Durchführungsverordnungen und delegierte Rechtsakte der Europäischen Union (https://www.bmleh.de/DE/themen/landwirtschaft/oekologischer-landbau/aenderungen-oekoverordnung.html).
Die EU-Öko-Verordnung enthält detaillierte Vorschriften über Erzeugung, Etikettierung und Kontrolle in der ökologischen Landwirtschaft und Lebensmittelwirtschaft für die gesamte Europäische Union. Grundlage dieser Verordnung waren ursprünglich die privaten Richtlinien der einzelnen Erzeugerverbände in der weltweiten Dachorganisation des Öko-Landbaus IFOAM (International Federation of Organic Agriculture Movements).
Die EU-Öko-Verordnung lässt (im Gegensatz zu den Richtlinien der privaten Öko-Anbauverbände) eine Teilbetriebsumstellung zu. Dies setzt voraus, dass einzelne Produktionszweige eines Betriebes (z.B. Milchviehhaltung) vollständig umgestellt werden und gleichzeitig eine deutliche und wirksame Abgrenzung zum konventionell bewirtschafteten Betriebszweig erfolgt. Bei Fisch- und Wildverarbeitungserzeugnissen darf in der Produktbezeichnung auf den ökologischen Landbau hingewiesen werden, wenn die übrigen verwendeten Bestandteile vollständig aus dem Ökolandbau stammen wie beispielsweise Fisch in Bio-Marinade. Verarbeitete Erzeugnisse dürfen nur dann mit dem Hinweis „Öko“ oder „Bio“ in der Verkehrsbezeichnung vermarktet werden, wenn sie einen Bio-Anteil von mindestens 95 % aufweisen. Bei verarbeiteten Produkten mit weniger als 95 % dürfen nur einzelne Bestandteile in der Zutatenliste als Öko-Ware ausgewiesen werden. Damit soll verhindert werden, dass beispielsweise Müsli mit einem geringen Anteil von Bio-Getreide als Öko-Produkt beworben werden kann.
Welche Anforderungen stellt die EU-Öko-Verordnung?
Die EU-Öko-Verordnung gilt für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Durch entsprechende Durchführungsverordnungen können die Mitgliedstaaten insbesondere Verwaltungsdetails und Zuständigkeiten regeln. In Deutschland wurde dies über das Ökolandbaugesetz (ÖLG) geregelt, das zum Beispiel auch die Straf- und Bußgeldvorschriften bei Gesetzesverstößen beinhaltet.
Anforderungen an die pflanzliche Produktion
Die Vorschriften für die ökologische Erzeugung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sind im Einzelnen in der EU-Öko-Verordnung geregelt. Bevor pflanzliche Erzeugnisse als ökologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden dürfen, müssen die jeweiligen Anbauflächen einen Umstellungszeitraum durchlaufen, in dem die Regeln des ökologischen Landbaus eingehalten wurden. Dieser beträgt
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zwei Jahre vor der Aussaat bzw. Pflanzung bei ein- oder überjährigen Kulturen (z.B. Sommer- oder Wintergetreide)
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zwei Jahre bei Grünland vor der Verwertung als Futtermittel aus ökologischer Erzeugung
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drei Jahre vor der Ernte bei mehrjährigen Kulturen außer Grünland (sog. Dauerkulturen).
Durch den Anbau von Leguminosen, Gründüngungspflanzen und Tiefwurzlern in der Fruchtfolge wird ein Beitrag zu Erhalt und Förderung der Bodenfruchtbarkeit geleistet. Der Einsatz von Mist und Gülle aus ökologischer Tierhaltung sowie der Einsatz von kompostierten und anderen organischen Materialien aus ökologisch wirtschaftenden Betrieben ist bis zu einer festgesetzten Höchstmenge erlaubt. Weitere organische und mineralische Düngemittel, die in Anhang I der EU-Öko-Verordnung aufgeführt sind, dürfen nur dann ergänzend eingesetzt werden, wenn der Nährstoffbedarf durch die oben genannten Maßnahmen nicht sichergestellt werden kann. Schnelllösliche Mineraldünger (z.B. chemisch-synthetische Stickstoffdünger) dürfen nicht eingesetzt werden. Für Wirtschaftsdünger (z.B. Gülle oder Mist) gilt eine Obergrenze von 170 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, die nicht überschritten werden darf.
Auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel wird verzichtet. Krankheiten, Schädlinge und unerwünschte Beikräuter sollen durch folgende Maßnahmen reguliert werden:
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Wahl geeigneter Arten und Sorten
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weit gestellte Fruchtfolge
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mechanische Maßnahmen wie z. B. Striegeln und Hacken
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thermische Maßnahmen wie z. B. Abflammen und Dämpfen
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Nützlingsschutz und -förderung z. B. durch die Anlage von Hecken
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Saat- und Pflanzgut muss, soweit verfügbar, aus ökologischem Landbau stammen. Auf gentechnisch verändertes Saat- und Pflanzgut sowie sonstige gentechnisch veränderte Hilfsmittel wird verzichtet.
Anforderungen an die tierische Erzeugung
Die tierische Erzeugung ist Bestandteil zahlreicher ökologisch wirtschaftender Betriebe. Sie fördert das Gleichgewicht der landwirtschaftlichen Betriebssysteme , indem sie zur Deckung des Nährstoffbedarfs der Pflanzen und zur Verbesserung der organischen Bodensubstanz beiträgt. Die grundlegende Voraussetzung für die tierische Erzeugung in ökologisch wirtschaftenden Betrieben ist die flächengebundene Haltung von Tieren, d.h. die maximale Anzahl von Tieren, die pro Hektar gehalten werden können, ist begrenzt. Soweit verfügbar, müssen zugekaufte Tiere von ökologisch wirtschaftenden Betrieben stammen. Die Tiere sollten optimal an ihre Umwelt angepasst sein und eine Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten besitzen.
Die Zuchtziele sind auf ein Erzeugungsniveau ausgerichtet, bei dem weitgehend auf Futtermittelzukauf verzichtet werden kann. Sie orientieren sich an der Tiergesundheit und Langlebigkeit der Zuchttiere. Tiere, die durch den Einsatz von Embryotransfer bzw. gentechnologische Verfahren erzeugt wurden, dürfen im ökologischen Landbau nicht gehalten werden.
Die natürliche Fütterung der Tiere hat einen besonderen Stellenwert. Tierfutter muss aus ökologischer Erzeugung und vorzugsweise aus dem eigenen Betrieb stammen. Alle jungen Säugetiere sind über einen festgesetzten Mindestzeitraum auf der Grundlage natürlicher Milch zu ernähren.
Bei der Tiergesundheit liegt der Schwerpunkt auf vorbeugende Maßnahmen in Zucht, Haltung und Fütterung. Erkrankt ein Tier, so sind alternative Behandlungen, wie Phytotherapie, Homöopathie oder Akupunktur der Behandlung mit chemisch-synthetischen Medikamenten vorzuziehen. Die letztgenannten Medikamente dürfen zwar eingesetzt werden, es ist aber die doppelte Wartezeit einzuhalten (z.B. vor der Vermarktung der Milch eines behandelten Tieres). Alle Behandlungen müssen in ein Stallbuch eingetragen werden.
Die Vorgaben für die Haltungsbedingungen leiten sich aus dem artspezifischen und verhaltensbedingten Bedürfnissen der Tiere ab. Zu den Vorgaben gehören u.a. ausreichend Platz, Zugang zu Freigelände, Einstreu und das Verbot der Käfighaltung.
Anforderungen an die Verarbeitung
Bei Verarbeitungserzeugnissen aus ökologischem Landbau erwarten die Verbraucher im Wesentlichen die Verwendung von ökologischen und natürlichen Zutaten. Daher lässt die EU-Öko-Verordnung weitaus weniger Zusatz- und Hilfsstoffe für ökologische Lebensmittel zu, als nach dem allgemeinen Lebensmittelrecht erlaubt sind (Positivliste siehe Anhang VIII der VO (EG) Nr. 889/2008). Die Behandlung von Erzeugnissen oder Zutaten mit ionisierenden Strahlen ist verboten. Konventionelle landwirtschaftliche Zutaten dürfen nur bis zu einem Anteil von maximal fünf Prozent eingesetzt werden und nur unter der Bedingung, dass diese im Anhang V der Verordnung (EU) 2021/1165 aufgeführt sind und nicht als ökologisch erzeugte Zutaten am Markt erhältlich sind. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, darf der Hersteller mit den Begriffen "Öko" oder "Bio" in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung werben.
Bei paralleler Produktion müssen Öko-Lebensmittelverarbeitende Unternehmen jederzeit eine strikte Trennung der Produktschienen "Öko" und "Konventionell" durch Warenflusstrennung und -dokumentation dauerhaft gewährleisten.
Anforderungen an die Einfuhr von ökologischen Erzeugnissen
Öko-Produkte können nur dann in die EU eingeführt werden, wenn deren Erzeugung, Herstellung und Ausfuhr aus den entsprechenden Drittländern von Behörden oder Kontrollstellen, welche von der EU-Kommission anerkannt wurden, kontrolliert werden oder wenn diese Produkte aus Ländern eingeführt werden, mit denen die EU ein Abkommen oder eine Handelsvereinbarung zur gegenseitigen Anerkennung des staatlichen Öko-Standards abgeschlossen hat. Für jede Einfuhr aus Drittländern ist eine elektronische Kontrollbescheinigung zu erstellen, anhand derer die Rückverfolgbarkeit der Öko-Produkte nachgewiesen wird. Die zuständigen Behörden in den Mitgliedsstaaten der EU müssen bei jeder Sendung eine Dokumentenprüfung vor Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr durchführen. Darüber hinaus führen die zuständigen Behörden zufallsbasiert Nämlichkeitskontrollen durch. Warenuntersuchungen einschließlich Probenahmen werden durch die Behörden auf der Grundlage einer Risikoeinschätzung durchgeführt.
Welche Kontrollen werden bei Pflanzen, Tieren und Lebensmitteln aus ökologischer Erzeugung durchgeführt?
Die EU-Öko-Verordnung schreibt eine Kontrollpflicht für die Erzeugung nicht verarbeiteter pflanzlicher und tierischer Agrarerzeugnisse (z. B. Getreide, Ölsaaten, Gemüse) sowie für die Produktion von Tieren bzw. von tierischen Erzeugnissen (z. B. Kälber, Fleisch, Milch, Eier) vor. Auch die Wildsammlung von Pflanzen (z. B. Beeren oder Pilze) ist bei Absicht zur Öko-Kennzeichnung kontrollpflichtig. Weiterhin wird die Herstellung von für den menschlichen Verzehr bestimmten verarbeiteten pflanzlichen und tierischen Agrarerzeugnissen (z. B. Brotaufstriche, Teigwaren, Wurstwaren) kontrolliert und zertifiziert. Auch die Öko-Aquakultur und die Herstellung von Bio-Wein ist Bestandteil der EU-Öko-Verordnung und ist daher ebenfalls kontrollpflichtig. Ausgeschlossen von einer Kontrollpflicht sind verarbeitete pflanzliche Agrarerzeugnisse, die nicht dem menschlichen Verzehr, sondern anderen Zwecken, wie beispielsweise der Herstellung von Kosmetika o.ä., dienen.
Das Kontrollverfahren umfasst die gesamte Wertschöpfungskette, also neben den Erzeugern landwirtschaftlicher Öko-Produkte auch die Verarbeiter von Bio-Lebensmitteln, die Ein- und Ausführer von Bio-Produkten, Unternehmen, die Tätigkeiten an Dritte vergeben, Hersteller von Bio-Futtermitteln sowie Handelsbetriebe, wobei hier der Einzelhandel unter bestimmten Voraussetzungen ausgenommen ist. Durchgeführt werden die Kontrollen durch dafür zugelassene und akkreditierte private Kontrollstellen, die von den zuständigen Behörden der Bundesländer überwacht werden. In Bayern ist die zuständige Behörde am „Institut für Qualität in der Ernährungswirtschaft (IQE)“ der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) angesiedelt. Die Kontrollstellen müssen u.a. die Kriterien der europäischen Akkreditierungsnorm ISO/IEC 17065 erfüllen, so dass die Gleichwertigkeit der Kontrollen in allen Ländern der Europäischen Union gewährleistet ist. Alle kontrollpflichtigen Unternehmen werden mindestens einmal jährlich kontrolliert. Darüber hinaus finden auch unangekündigte Betriebsbesuche statt. Der Ablauf einer Kontrolle im Erzeugerbetrieb beinhaltet folgende Inspektionsbereiche:
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Einsicht in Betriebsunterlagen (Betriebsbeschreibung, Schlagkartei, Unterlagen über Tierbestand, Belege über zugekaufte Betriebsmittel (z. B. Saatgut), Handelswaren (z. B. für Hofladen) und Warenverkauf (z. B. an Großhandel, Metzger)
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Besichtigung sämtlicher Betriebsgebäude (z. B. Stallgebäude, Lagerräume)
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Begutachtung einzelner Flurstücke (und Felder)
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Überprüfung der Haltungssysteme bzw. Haltungsbedingungen der Tiere sowie der Fütterung
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Plausibilitätsprüfung der verkauften Mengen und Warenflüsse
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Überprüfung der Kennzeichnung
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Gegebenenfalls Überprüfung der Trennung zwischen konventioneller und ökologischer Produktion, der Vorsorgemaßnahmen, des QMS und des Lieferantenmanagements
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Überprüfung der Erfüllung der bei der letzten Inspektion erteilten Auflagen
Wenn der Erzeugerbetrieb einem Verband des ökologischen Landbaus angeschlossen ist, wird nicht nur die Einhaltung der Vorschriften der EU-Öko-Verordnung kontrolliert, sondern zusätzlich die Einhaltung der Verbandsrichtlinien überprüft, die an manchen Stellen weitreichender sein können. Dies geschieht auf privatrechtlicher Basis im Rahmen der Vertrags- und Überprüfungssysteme der jeweiligen Verbände und es ist zulässig, dass diese Kontrollen kombiniert werden.
Bildnachweis:115939172 © M.Dörr & M.Frommherz Frisches Gemüse auf einem Tisch
- Weitere Informationen zu Ökolebensmitteln und zum ökologischen Landbau von der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft:
https://www.lfl.bayern.de/iem/oekolandbau/032522/index.php
https://www.lfl.bayern.de/iab/landbau/index.php
- Darüber hinaus stellen Ihnen das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) und insbesondere die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) umfangreiche Informationen zum ökologischen Lebensmittelsektor online zur Verfügung:
http://www.stmelf.bayern.de/landwirtschaft/oekolandbau/
http://www.oekolandbau.de/
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