Öko-Lebensmittel - Erzeugung, Kontrolle und Kennzeichnung
Von: Monika Simon, Christian Novak - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
In diesem Beitrag finden Sie
- Kennzeichnung von Ökoprodukten
- Rechtliche Grundlagen
- Überblick über die Anforderungen der europäischen Öko-Verordnung
- Anforderungen an pflanzliche Erzeugung im ökologischen Landbau
- Anforderungen an tierische Erzeugung im ökologischen Landbau
- Anforderungen an die Verarbeitung in der ökologischen Lebensmittelwirtschaft
- Kontrollen
Wie werden Lebensmittel aus ökologischer Erzeugung gekennzeichnet?
Lebensmittel dürfen erst dann als Öko- oder Bio-Lebensmittel (die Begriffe „Öko“ und „Bio“ sind gleichwertig) in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach bestimmten gesetzlichen Vorschriften erzeugt, verarbeitet und kontrolliert werden. Diese Kontrollen werden in Deutschland von staatlich zugelassenen privaten Kontrollstellen durchgeführt. Jede Kontrollstelle in Deutschland hat eine bundesweit gültige Kontrollstellennummer, die bei allen Öko-Lebensmitteln auf der Verpackung stehen muss.
Dieses Verfahren wird in allen Mitgliedstaaten der EU angewendet und so vergeben andere EU-Länder spezifische Codenummern für die in ihrem Land tätigen Kontrollstellen, z.B.
- DE-ÖKO-999: Beispiel für die Angabe auf einem deutschen Produkt
- FR-BIO01: Beispiel für die Angabe auf einem französischen Produkt
EU-Bio-Logo
Für die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die sowohl alle Anforderungen des europaweit geltenden Rechtsrahmens (EU-Öko-Verordnung) erfüllen, als auch bei allen weiteren Erzeugungs- und Aufbereitungsvorgängen dem Kontrollverfahren innerhalb der Union unterliegen, hat die EU-Kommission ein eigenes Logo geschaffen. Das EU-Bio-Logo muss seit dem 1. Juli 2012 verpflichtend auf vorverpackten Bio-Lebensmitteln stehen und darf freiwillig auf unverpackten Lebensmitteln verwendet werden. Zusätzlich muss unterhalb des EU-Bio-Logos die Kontrollstellennummer und die Herkunft („EU-Landwirtschaft“ / „Nicht EU-Landwirtschaft“) angegeben werden. Werden 98 % der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs nur in einem einzigen Land erzeugt, so kann dieses als Herkunftsland explizit angegeben werden (z.B. Deutschland).
Nationale und bayerisches Logo
Weiterhin gibt es das staatliche Bio-Siegel in Deutschland. Es kann für heimische wie importierte Erzeugnisse verwendet werden, soweit sie die Vorgaben der EU-Öko-Verordnung einhalten. Eingeführt wurde das prägnante sechseckige Siegel 2001 durch das BMEL und es hat einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung des Bio-Marktes durch seine Wiedererkennbarkeit geleistet.
Einzelne Bundesländer verwenden darüber hinaus regionale Gütezeichen. In Bayern wurde zum Beispiel das Bayerische Bio-Siegel für ökologische Erzeugnisse der Land- und Ernährungswirtschaft aus Bayern eingeführt. Das Siegel steht für über dem gesetzlichen EU-Standard liegende Produktionsvorgaben und für einen lückenlosen Herkunftsnachweis. Die Produkte landwirtschaftlichen Ursprungs müssen aus Bayern stammen, und nur ausnahmsweise ist bei verarbeiteten Produkten die Verwendung von Zutaten, die nicht, nicht regelmäßig oder nicht in marktrelevanter Menge erzeugt werden, bis zu einem gewissen Toleranzbereich zeitweise zulässig. Ausnahmen gelten beispielsweise für untergeordnete Zutaten wie Gelatine oder Naturdärme, die nicht in der geforderten Qualität und Menge in Bayern erzeugt und bezogen werden können.
Auch die privaten ökologischen Anbauverbände, wie zum Beispiel Bioland, Naturland, Demeter oder Biokreis verwenden Verbands-Siegel, mit den die Öko-Erzeugnisse ihrer Mitgliedsbetriebe entsprechend beworben werden. Trotz unterschiedlicher Schwerpunkte und Arbeitsweisen haben diese Verbände gemeinsam, dass ihre Produktionskriterien in einigen Punkten über die der EU-Öko-Verordnung hinausgehen. Daneben gibt es diverse Herstellermarken sowie Handelsmarken des Lebensmitteleinzelhandels. Gemein ist diesen Marken und Zeichen, dass sie die Einhaltung der EU-Öko-Verordnung garantieren.
Wie sieht die gesetzliche Grundlage von ökologisch erzeugten Lebensmitteln aus?
Um die hohen Anforderungen an ökologisch erzeugte Lebensmittel rechtlich abzusichern, hat die Europäische Union 1991 die erste EU-Öko-Verordnung erlassen. Seitdem sind die Bezeichnungen "ökologisch" und "biologisch" durch diese und die nachfolgenden Verordnungen europaweit rechtlich geschützt. Im Sinne des Verbraucher- und Erzeugerschutzes wurden mit der Verordnung zunächst ein einheitlicher Mindeststandard des ökologischen Pflanzenbaus geschaffen und ausführliche Kontrollanforderungen an den Landbau, die Verarbeitung und die Einfuhr aus Drittländern gestellt. Einige Jahre später wurde die Tierhaltung in die EU-Öko-Verordnung mit einbezogen und seit dem Jahr 2000 gilt in der gesamten EU auch für die ökologische Tierhaltung ein einheitlicher Mindeststandard.
Aktuell gilt die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (Basis-Verordnung) über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen. Neben der Basis-Verordnung gelten die Verordnung zum EU-Bio-Logo, die Durchführungsbestimmungen VO (EG) Nr. 889/2008 sowie weitere Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr aus Drittländern, zur Aquakultur, und für ökologischen Wein bis Ende des Jahres 2021. Ab 01.01.2022 wird die neue EU-Öko-Verordnung (EU) 2018/848 gültig sein (sowie dazugehörige Durchführungsverordnungen).
Die Verordnung enthält detaillierte Vorschriften über Erzeugung, Etikettierung und Kontrolle in der ökologischen Landwirtschaft und Lebensmittelwirtschaft für die gesamte Europäische Union. Grundlage der Öko-Verordnung waren ursprünglich die privaten Rahmenrichtlinien des weltweiten Zusammenschlusses der Öko-Landbauorganisationen IFOAM (International Federation of Organic Agriculture Movements).
Die EU-Öko-Verordnung lässt (im Gegensatz zu den Richtlinien der privaten Öko-Anbauverbände) eine Teilbetriebsumstellung zu. Dies setzt voraus, dass einzelne Produktionszweige eines Betriebes (z.B. Milchviehhaltung) vollständig umgestellt werden. Gleichzeitig ist eine deutliche Abgrenzung zum konventionell bewirtschafteten Betriebszweig erforderlich. Bei Fisch- und Wildverarbeitungserzeugnissen darf in der Produktbezeichnung auf den ökologischen Landbau hingewiesen werden, wenn die übrigen verwendeten Bestandteile vollständig aus dem Ökolandbau stammen wie beispielsweise Fisch in Bio-Marinade. Verarbeitete Erzeugnisse dürfen nur dann mit dem Hinweis „Öko“ oder „Bio“ in der Verkehrsbezeichnung vermarktet werden, wenn sie einen Bio-Anteil von mindestens 95 % aufweisen. Bei verarbeiteten Produkten mit weniger als 95 % dürfen nur einzelne Bestandteile in der Zutatenliste als Öko-Ware ausgewiesen werden. Damit soll verhindert werden, dass beispielsweise Müsli mit einem geringen Anteil von Bio-Getreide als Öko-Produkt beworben werden kann.
Welche Anforderungen stellt die EU-Öko-Verordnung?
Die EU-Öko-Verordnung gilt für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Durch entsprechende Durchführungsverordnungen können die Mitgliedstaaten insbesondere Verwaltungsdetails und Zuständigkeiten regeln. In Deutschland wurde dazu das Ökolandbaugesetz (ÖLG) geschaffen, das auch Straf- und Bußgeldvorschriften bei Gesetzesverstößen beinhaltet.
Anforderungen an pflanzliche Erzeugnisse
Die grundlegenden Vorschriften für die ökologische Erzeugung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sind im Einzelnen in der EU-Öko-Verordnung geregelt. Bevor pflanzliche Erzeugnisse als ökologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden dürfen, müssen die jeweiligen Anbauflächen einen Umstellungszeitraum durchlaufen, in dem die Regeln des ökologischen Landbaus eingehalten wurden. Dieser beträgt
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zwei Jahre vor der Aussaat bzw. Pflanzung bei ein- oder überjährigen Kulturen (z.B. Sommer- oder Wintergetreide)
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zwei Jahre bei Grünland vor der Verwertung als Futtermittel aus ökologischer Erzeugung
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drei Jahre vor der Ernte bei mehrjährigen Kulturen außer Grünland (sog. Dauerkulturen).
Der Erhalt und die Förderung der Bodenfruchtbarkeit sind durch den Anbau von Leguminosen, Gründüngungspflanzen und Tiefwurzlern in der Fruchtfolge zu gewährleisten. Zusätzlich ist der Einsatz von Mist und Gülle aus ökologischer Tierhaltung bis zu einer festgesetzten Höchstmenge sowie kompostierte und andere organische Materialien aus ökologisch wirtschaftenden Betrieben erlaubt. Weitere organische und mineralische Düngemittel, die in Anhang I der EU-Öko-Verordnung aufgeführt sind, dürfen nur dann ergänzend eingesetzt werden, wenn der Nährstoffbedarf durch die oben genannten Maßnahmen nicht sichergestellt werden kann. Schnelllösliche Mineraldünger (z.B. chemisch-synthetische Stickstoffdünger) dürfen nicht eingesetzt werden. Für Wirtschaftsdünger (z.B. Gülle oder Mist) gilt eine Obergrenze von 170 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, die nicht überschritten werden darf.
Auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel wird verzichtet. Krankheiten, Schädlinge und unerwünschte Beikräuter sollen durch folgende Maßnahmen reguliert werden:
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Wahl geeigneter Arten und Sorten
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weit gestellte Fruchtfolge
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mechanische Maßnahmen wie z. B. Striegeln und Hacken
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thermische Maßnahmen wie z. B. Abflammen und Dämpfen
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Nützlingsschutz und -förderung z. B. durch die Anlage von Hecken
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Saat- und Pflanzgut müssen, soweit verfügbar, aus ökologischem Landbau stammen. Auf gentechnisch verändertes Saat- und Pflanzgut sowie sonstige gentechnisch veränderte Hilfsmittel wird verzichtet.
Anforderungen an die tierische Erzeugung
Die tierische Erzeugung ist integrierter Bestandteil zahlreicher ökologisch wirtschaftender Betriebe. Sie muss das Gleichgewicht der landwirtschaftlichen Betriebssysteme fördern, indem sie zur Deckung des Bedarfs der Pflanzen an Nährstoffen und zur Verbesserung der organischen Bodensubstanz beiträgt. Damit wird der natürliche Kreislauf zwischen Boden und Pflanze, Pflanze und Tier sowie Tier und Boden gefördert. Die grundlegende Voraussetzung für die tierische Erzeugung in ökologisch wirtschaftenden Betrieben ist die flächengebundene Haltung von Tieren, d.h. die maximale Anzahl von Tieren, die pro Hektar gehalten werden können, ist begrenzt. Soweit verfügbar, müssen zugekaufte Tiere von ökologisch wirtschaftenden Betrieben stammen. Die Tiere sollten optimal an ihre Umwelt angepasst sein und eine Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten besitzen.
Die Zuchtziele sind auf ein Erzeugungsniveau ausgerichtet, bei dem weitgehend auf Futtermittelzukauf verzichtet werden kann. Sie orientieren sich an der Tiergesundheit und Langlebigkeit der Zuchttiere. Tiere, die durch den Einsatz von Embryotransfer bzw. gentechnologische Verfahren erzeugt wurden, dürfen im ökologischen Landbau nicht gehalten werden.
Die natürliche Fütterung der Tiere hat einen besonderen Stellenwert. Tierfutter muss aus ökologischer Erzeugung und vorzugsweise aus dem eigenen Betrieb stammen. Ein begrenzter Zukauf von Eiweiß-Futtermitteln konventioneller Herkunft ist bei Schweinen und Geflügel bis Ende 2021 zugelassen. Alle jungen Säugetiere sind über einen festgesetzten Mindestzeitraum auf der Grundlage natürlicher Milch zu ernähren.
Bei der Tiergesundheit liegt der Schwerpunkt auf vorbeugende Maßnahmen in Zucht, Haltung und Fütterung. Erkrankt ein Tier, so sind alternative Behandlungen, wie Phytotherapie, Homöopathie oder Akupunktur der Behandlung mit chemisch-synthetischen Medikamenten vorzuziehen. Die letztgenannten Medikamente dürfen zwar eingesetzt werden, es ist aber die doppelte Wartezeit einzuhalten (z.B. vor der Vermarktung der Milch eines behandelten Tieres). Alle Behandlungen müssen in ein Stallbuch eingetragen werden.
Die Haltungsbedingungen leiten sich aus dem arteigenen Verhalten der Tiere ab. Bei Rindern wird dem Bewegungsbedürfnis durch Laufstallhaltung, Laufhof und Weidegang Rechnung getragen, wobei hier ein Maximierungsgebot für die Weide gilt. Einstreu ist für den Liegebereich vorgeschrieben. Die Haltung ausschließlich auf Spaltenböden ist verboten. Schweine sind in Gruppen zu halten und die Bereitstellung von Auslaufflächen zum Misten und Wühlen ist Pflicht. Zuchtsauen dürfen auch in der Säugezeit nicht dauerhaft fixiert werden. Geflügel darf nicht in Käfigen gehalten werden und muss einen begrünten Auslauf haben. Für ein artgemäßes Ruheverhalten sind erhöhte Sitzstangen erforderlich. Eingestreute Legenester ermöglichen die ungestörte Eiablage. Wassergeflügel muss Zugang zu offenem Wasser haben.
Anforderungen an die Verarbeitung
Bei Verarbeitungserzeugnissen aus ökologischem Landbau erwarten die Verbraucher im Wesentlichen die Verwendung von natürlichen Zutaten. Daher lässt die EU-Öko-Verordnung weitaus weniger Zusatz- und Hilfsstoffe für ökologische Lebensmittel zu als nach dem allgemeinen Lebensmittelrecht erlaubt sind (Positivliste siehe Anhang VIII der VO (EG) Nr. 889/2008). Die Behandlung von Erzeugnissen oder Zutaten mit ionisierenden Strahlen ist verboten. Konventionelle landwirtschaftliche Zutaten dürfen nur bis zu einem Anteil von maximal fünf Prozent eingesetzt werden und nur unter der Bedingung, dass diese im Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgeführt sind und nicht als ökologisch erzeugte Zutaten am Markt erhältlich sind. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, darf der Hersteller mit den Begriffen "Öko" oder "Bio" in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung werben.
Bei paralleler Produktion müssen Öko-Lebensmittel verarbeitende Unternehmen eine strikte Trennung der Produktschienen "Öko" und "Konventionell" durch Warenflusstrennung und -dokumentation gewährleisten.
Welche Kontrollen werden bei Lebensmitteln aus ökologischer Erzeugung durchgeführt?
Die EU-Öko-Verordnung schreibt eine Kontrollpflicht für nicht verarbeitete pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse (z. B. Getreide, Ölsaaten, Gemüse) sowie Tiere bzw. tierische Erzeugnisse (z. B. Kälber, Fleisch, Milch, Eier) vor. Auch wild gesammelte Pflanzen (z. B. Beeren oder Pilze) sind kontrollpflichtig. Weiterhin werden für den menschlichen Verzehr bestimmte verarbeitete pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse (z. B. Brotaufstriche, Teigwaren, Wurstwaren) kontrolliert. Seit dem 01.01.2009 unterliegen auch Fische oder andere Produkte aus der Aquakultur der Kontrolle. Die Herstellung von Bio-Wein ist seit dem 01.08.2012 Bestandteil der U-Öko-Verordnung und wird daher ebenfalls kontrolliert. Ausgeschlossen von einer Kontrollpflicht sind verarbeitete pflanzliche Agrarerzeugnisse, die nicht dem menschlichen Verzehr, sondern anderen Zwecken, wie beispielsweise der Herstellung von Kosmetika o.ä. dienen.
Das Kontrollsystem umfasst die gesamte Wertschöpfungskette, also neben den Erzeugern landwirtschaftlicher Öko-Produkte auch die Verarbeiter von Bio-Lebensmitteln, die Importeure von Bio-Produkten, Unternehmen, die Tätigkeiten an Dritte vergeben, Hersteller von Bio-Futtermitteln sowie Handelsbetriebe, wobei hier der Einzelhandel unter bestimmten Voraussetzungen ausgenommen ist. Durchgeführt werden die Kontrollen durch private Kontrollstellen, die von den zuständigen Behörden der Bundesländer überprüft werden. In Bayern ist die zuständige Behörde am „Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte“ der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) angesiedelt. Die Kontrollstellen müssen u.a. die Kriterien der europäischen Norm ISO/IEC 17065 erfüllen, so dass die Gleichwertigkeit der Kontrollen in allen Ländern der Europäischen Union gewährleistet ist. Alle kontrollpflichtigen Unternehmen werden mindestens einmal jährlich kontrolliert. Darüber hinaus finden auch unangekündigte Betriebsbesuche statt. Der Ablauf einer Kontrolle im Erzeugerbetrieb beinhaltet folgende Inspektionsbereiche:
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Einsicht in Betriebsunterlagen (Betriebsbeschreibung, Schlagkartei, Unterlagen über Tierbestand, Belege über zugekaufte Betriebsmittel (z. B. Saatgut), Handelswaren (z. B. für Hofladen) und Warenverkauf (z. B. an Großhandel, Metzger)
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Besichtigung sämtlicher Betriebsgebäude (z. B. Stallgebäude, Getreidelager)
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Begutachtung einzelner Flurstücke (Felder)
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Plausibilitätsprüfung der verkauften Mengen
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Überprüfung der Kennzeichnung
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Gegebenenfalls Überprüfung der Trennung zwischen konventioneller und ökologischer Produktion
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Überwachung der Vorgaben aus dem Umstellungsplan und der bei der letzten Inspektion erteilten Auflagen
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Überprüfung der Haltungssysteme bzw. Haltungsbedingungen der Tiere sowie der Fütterung
Wenn der Erzeugerbetrieb einem Verband des ökologischen Landbaus angeschlossen ist, wird nicht nur die Einhaltung der Vorschriften der EU-Öko-Verordnung kontrolliert, sondern zusätzlich die Einhaltung der Verbandsrichtlinien, die weitreichender sein können. Dies geschieht auf privatrechtlicher Basis im Rahmen der Vertrags- und Überprüfungssysteme der jeweiligen Verbände.
Bildnachweis:
115939172 © M.Dörr & M.Frommherz Frisches Gemüse auf einem Tisch
- Weitere Informationen zu Ökolebensmitteln und zum ökologischen Landbau von der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft:
https://www.lfl.bayern.de/iem/oekolandbau/032522/index.php
https://www.lfl.bayern.de/iab/landbau/index.php
- Darüber hinaus stellen Ihnen das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) und insbesondere die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) umfangreiche Informationen zum ökologischen Lebensmittelsektor online zur Verfügung:
http://www.stmelf.bayern.de/landwirtschaft/oekolandbau/
http://www.oekolandbau.de/
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