Restschuldversicherung: Sinnvoll oder nicht?
Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.
In diesem Beitrag finden Sie
- Was sichert die Restschuldversicherung ab?
- Was sind die Nachteile?
- Wann ist eine Restschuldversicherung sinnvoll?
- Wie komme ich aus dem Restschuldversicherungsvertrag wieder raus?
Die Initiative zum Abschluss einer Restschuldversicherung geht meist von den Banken aus. Diese haben häufig Gruppenverträge mit einem bestimmten Versicherer, mit dem sie dann einen Vertrag für den/die Kunden/Kundin abschließen.
Was sichert die Restschuldversicherung ab?
Sie zahlt die Kreditraten weiter, wenn die versicherte Person diese aufgrund Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Tod nicht mehr zahlen kann. Der/die Versicherte kann meist auswählen, welchen dieser Punkte er/sie versichern will.
Im Falle von Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit hat er/sie damit jemanden, der die Kreditraten zahlt. Weiterhin hat die Versicherung einen Nutzen für Angehörige der versicherten Person, die, z.B. als deren Erben im Falle desTodes, nicht mit solchen Forderungen belastet werden.
Die Versicherung kommt zugleich auch der Bank zugute, die die Kreditraten weitererhält.
Was sind die Nachteile?
-
Der Versicherungsbeitrag fällt meistens als Einmalbetrag an. Dieser wird dann dem Kreditbetrag hinzugerechnet, also mitfinanziert. Die Folge ist, dass Kund/-innen auch noch auf den Betrag der Versicherung Kreditzinsen zahlen muss.
-
Die Banken vermitteln den Kreditnehmer/-innen eine solche Versicherung meist ungefragt und automatisch, ohne zu erklären, was Sinn und Zweck der Versicherung ist. Sie erhalten von der Versicherungsgesellschaft für die Vermittlung eine kräftige Provision.
-
Der Nutzen einer Restschuldversicherung ist eingeschränkt, wenn der/die Verbraucher/-in schon andere Versicherungen hat, die ein zum Zahlungsausfall führendes Risiko absichern, wie beispielsweise eine Risikolebensversicherung und eine Berufsunfähigkeitsversicherung.
-
Die Restschuldversicherung hat zahlreiche Ausschlussklauseln, so dass die Versicherungsgesellschaft in vielen Fällen die Leistung ablehnen kann.
-
Die Versicherung ist im Verhältnis zur Leistung und der abzusichernden Darlehenssumme oft sehr teuer. Die Kosten ergeben sich u.a. aus der Provision, die die Versicherungsgesellschaft den Banken für die Vermittlung bezahlt. Eine ab dem 01.07.2022 geltende aufsichtsrechtliche Regelung begrenzt die Provision auf höchstens 2,5 Prozent des abgesicherten Darlehensbetrages. Dieser sog. Provisionsdeckel führt vor allem dazu, dass die Vermittlung von Restschuldversicherungen für die Banken keinen so großen Anreiz mehr hat. Früher wurde in Extremfällen über 50 Prozent bezahlt. Dennoch ist der Versicherungsschutz teuer geblieben. Die Versicherer kalkulieren insbesondere bei dem Todesfallschutz mit hohen Versicherungsbeiträgen.
Wann ist eine Restschuldversicherung sinnvoll?
Sinnvoll kann sie generell nur dann sein, wenn der/die Verbraucher/-in nicht bereits eine andere Versicherung hat, die die Risiken weitgehend abdeckt. Das könnte eine Risikolebensversicherung für den Todesfall oder eine Berufsunfähigkeitsversicherung für den Fall der Berufs-/Arbeitsunfähigkeit sein. Für den Verlust des Arbeitsplatzes gibt es meist keine private Versicherung. Hierzu könnte eine Restschuldversicherung somit sinnvoll sein. Es ist aber zu prüfen, inwieweit die Restschuldversicherung einen Schutz bietet. In den Versicherungsbedingungen sind viele Ausschlüsse und zeitliche Beschränkungen der Leistung geregelt.
Bei kleineren Ratenkrediten, die in überschaubarer Zeit abzubezahlen sind, ist fraglich, ob sich eine Restschuldversicherung lohnt. In jedem Fall sollte man sich nicht ungeprüft auf das von der Bank angebotene Produkt einlassen. Er kann sich selbst nach einer einigermaßen günstigen Restschuldversicherung umsehen.
Der/die Verbraucher/-in sollte die Versicherungsbedingungen im Vorfeld genau prüfen, um festzustellen, in welchen Fällen die Versicherung überhaupt leistet und was es für Ausnahmen gibt.
Wie komme ich aus dem Restschuldversicherungsvertrag wieder raus?
Nach Abschluss der Restschuldversicherung können sich Verbraucher/-innen durch einen Widerruf vom Vertrag lösen. Dafür haben sie 14 Tage Zeit oder auch 30 Tage, wenn auch das Todesfallrisiko versichert wurde. Die Widerrufsmöglichkeit hat auch derjenige, der einem sog. Gruppenversicherungsvertrag beigetreten ist.
Ist die Widerrufsfrist vorbei oder läuft der Vertrag schon länger, kann der Restschuldversicherungsvertrag auch ordentlich gekündigt werden. Es gibt keine Verpflichtung die Restschuldversicherung wegen dem Darlehensvertrag fortzuführen. Der Rückzahlungsbetrag fällt jedoch, anders als beim Widerruf, in den meisten Fällen sehr gering aus. Das liegt daran, dass Kund/-innen nur den nicht verbrauchten Anteil des Versicherungsbeitrages zurückerstattet bekommen. Da die Versicherer das Risiko auf die Anfangslaufzeit verteilen und hier den größten Teil des Versicherungsbeitrages verbrauchen, bleibt kein hoher Rückzahlungsbetrag übrig.
Wenn Verbraucher/-innen den Restschuldversicherungsvertrag widerrufen, aber an dem Kreditvertrag festhalten möchten, sollten sie das der Bank gegenüber ausdrücklich erklären. Handelt es sich nämlich um sogenannte verbundene oder zusammenhängende Verträge, dann führt der Widerruf der Restschuldversicherung auch zu einer Rückabwicklung des Kredits.
Von einem verbundenen Vertrag gem. § 358 BGB ist auszugehen, wenn die Restschuldversicherung über den Kredit finanziert wird. Beide Verträge bilden dann eine wirtschaftliche Einheit. Meistens liegt jedenfalls ein zusammenhängender Vertrag gem. § 360 BGB vor, wenn sie gleichzeitig von der Bank angeboten werden.
Werden beide Verträge rückabgewickelt, so können Verbraucher/-innen die Rückzahlung der Versicherungsprämie nach gesetzlicher Regelung gem. § 358 Abs. 4 S.5 BGB von der Bank fordern. Sie müssen sich nicht selbst mit der Versicherung in Verbindung setzen und das Risiko, dass diese nicht zahlt, bleibt ihnen erspart. Er muss sich nur um die Rückzahlung des Kredits bemühen.
Die Kreditvergabe in Kombination mit einer Restschuldversicherung soll kein Standard sein, zu dem sich Verbraucher/-innen gedrängt fühlen sollen. Deshalb hat der Gesetzgeber zu seinem Schutz reagiert und am 01.01.2025 tritt das Zukunftsfinanzierungsgesetz in Kraft. Nach dieser neuen gesetzlichen Regelung darf die Restschuldversicherung erst sieben Tage nach Abschluss des Kredites abgeschlossen werden. Verbraucher/-innen gewinnen Bedenkzeit und können überlegen, ob sie tatsächlich eine Restschuldversicherung brauchen und abschließen wollen. Bei Verstoß gegen die neue gesetzliche Regelung ist der Restschuldversicherungsvertrag nichtig. Sollte ein/-e Verbraucher/-in die Versicherungsprämie bereits bezahlt haben, kann er/sie sie zurückfordern.
Der Freistaat Bayern stellt Ihnen auf dieser Website unabhängige, wissenschaftsbasierte Informationen zum Verbraucherschutz zur Verfügung.
Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung können wir leider nicht anbieten. Auch dürfen wir Firmen, die sich wettbewerbswidrig verhalten, nicht selbst abmahnen.
Sollten noch Fragen zu Ihrem konkreten Sachverhalt verbleiben, wenden Sie sich bitte an die unter Service genannten Anlaufstellen.