Die Versicherungsprämie: Zahlungsverzug und Kündigung
Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.
In diesem Beitrag finden Sie
- Was passiert, wenn die Prämie nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt wird?
- Zahlungsverzug bei Erstprämie
- Zahlungsverzug bei Folgeprämien
- Prämienzahlung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
- Kündigung bei Prämienerhöhung
Was passiert, wenn die Prämie nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt wird?
Grundsätzlich gilt: Der Versicherungsnehmer ist Vertragspartner der Versicherungsgesellschaft. Er ist nach § 1 Satz 2 VVG zur Prämienzahlung verpflichtet. Solange die Erstprämie nicht gezahlt worden ist, besteht kein Versicherungsschutz und der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten, § 37 VVG. Werden Folgeprämien trotz Aufforderung nicht gezahlt, kann der Versicherer sich vom Vertrag lösen und sich bei Eintritt des Versicherungsfalls auf seine Leistungsfreiheit berufen, § 38 VVG.
Der Versicherungsnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Prämie pünktlich beim Versicherer eingeht.
In der Praxis wird die Prämie von den Versicherungsnehmern aber nur in wenigen Fällen überwiesen. Üblich ist, dass der Versicherungsnehmer mit Antragsstellung dem Versicherer eine Einzugsermächtigung erteilt. Die Prämien werden vom Versicherer dann im Lastschriftverfahren eingezogen. Ist zum vereinbarten Zahlungstermin ausreichend Deckung auf dem Konto des Versicherungsnehmers, hat dieser rechtzeitig geleistet.
Zahlungsverzug bei Erstprämie
Die Erst- oder Einmalprämie muss unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins gezahlt werden (§ 33 Abs. 1 VVG). Bei Lebensversicherungen beträgt die Frist 30 Tage (§ 152 Abs.3 VVG). Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig, ist der Versicherer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, solange die Zahlung noch nicht erfolgt ist.
Zahlt der Versicherungsnehmer bevor der Versicherer von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht, besteht das Versicherungsverhältnis fort. Der Versicherer darf nur zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer den Zahlungsverzug zu vertreten hat, ihn also ein Verschulden trifft.
Hat der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles die Erst- oder Einmalprämie nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt aber nur, wenn der Versicherungsnehmer den Zahlungsverzug zu vertreten hat und der Versicherer vorher auf die rechtlichen Konsequenzen, die mit der Nichtzahlung der Prämie verbunden sind, hingewiesen hat. Hier muss durch eine gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufgeklärt werden.
Zahlungsverzug bei Folgeprämien
Etwas anders sieht es bei Nichtzahlung der Folgeprämie aus. Erfolgt hier keine rechtzeitige Zahlung kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer in Textform eine mindestens zweiwöchige Zahlungsfrist setzen, § 38 Abs. 1 VVG. Dies erfolgt durch qualifiziertes Mahnschreiben, aus welchem die Fristsetzung, der rückständige Betrag der Prämie, Zinsen und Kosten sowie die möglichen Rechtsfolgen hervorgehen müssen. Fehlt einer dieser Punkte ist die Mahnung rechtlich wirkungslos.
Wird ordnungsgemäß gemahnt und bleibt die Zahlung auch nach Fristablauf aus, muss der Versicherer im Versicherungsfall nicht leisten und kann das Vertragsverhältnis fristlos kündigen. Die Kündigung kann auch schon nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VVG mit Fristsetzung in dem qualifizierten Mahnschreiben für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs erklärt werden. Die Kündigung muss in diesem Fall eindeutig und unmissverständlich erklärt werden.
Die Kündigung wird allerdings rückwirkend unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Kündigung oder Fristablauf doch noch den rückständigen Betrag zahlt. Dies gilt auch, wenn zwischenzeitlich der Versicherungsfall eingetreten ist. Der Versicherer muss dann zwar auch weiterhin für diesen Schaden nicht aufkommen, das Vertragsverhältnis kann aber fortgesetzt werden.
Prämienzahlung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Der Prämienanspruch des Versicherers ist nach § 39 Abs.1 Satz 1 VVG bei vorzeitiger Vertragsbeendigung beschränkt auf die Zeit in der der Versicherungsschutz bestanden hat. Das bedeutet, dass das Versicherungsverhältnis zum vorzeitigen Vertragsende abgerechnet wird.
Vertragslaufzeit jeweils jährlich bis zum 31.12.
Vorzeitige Vertragsbeendigung (z.B. wegen Risikofortfalls) zum 30.06.
Erstattungsanspruch: eine halbe Jahresprämie
Der frühere Grundsatz von der Unteilbarkeit der Prämie, wo nach bei jährlicher Zahlung auch dann bis zum Ende des Jahres bezahlt werden musste, wenn der Vertrag schon früher aufgehoben wurde, gilt seit dem 01.01.2008 nicht mehr.
Beim Rücktritt und der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung wird das Vertragsverhältnis von Anfang an aufgehoben. Damit müsste auch der Prämienanspruch des Versicherers vollständig entfallen. Um hier den Versicherer, der durch Täuschung zum Vertragsschluss verleitet wurde nicht zu benachteiligen, steht diesem die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu, § 39 Abs. 1 S. 2 VVG.
Kündigung bei Prämienerhöhung
Es kommt vor, dass Versicherer die Prämien für laufende Verträge erhöhen, ohne den Leistungsumfang der Versicherung entsprechend zu ändern. Hierzu finden sich Anpassungsklauseln in den Vertragsbedingungen. Der Versicherungsnehmer hat dann das Recht den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung zu kündigen, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, § 40 Abs. 1 VVG.
Herr Müller erhält am 24.11.2016 eine Mitteilung seiner Versicherung, dass die Versicherungsprämie zum 01.01.2017 erhöht wird. Daraufhin kündigt Herr Müller. Das Schreiben geht beim Versicherer am 21.12.2016 ein. Die Kündigung wird zum 01.01.2017 wirksam.
Der Versicherer muss mit der Änderungsmitteilung auf dieses Kündigungsrecht hinweisen, andernfalls beginnt die Monatsfrist nicht zu laufen.
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