Versicherungsverträge: Einführung und Grundsätze
Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.In diesem Beitrag finden Sie
- Wesen des Versicherungsvertrags
- Spartentrennung
- Erlaubnispflicht
- Aufsicht und Organisation
- Schlichtungsstellen
Bei einem Versicherungsvertrag handelt sich um einen gegenseitigen Vertrag, wobei auch mehrere Gesellschaften auf Seiten des Versicherers (sog. Mitversicherung) und des Versicherungsnehmers beteiligt sein können.
Wesen des Versicherungsvertrags
Das Wesen des Versicherungsvertrags besteht darin, dass der Versicherer Versicherungsschutz gewährt und der Versicherungsnehmer die vereinbarte Versicherungsprämie entrichtet.
Der Versicherungsschutz kann mannigfaltig sein. Für Verbraucher gibt es jedoch meist vorgefertigte Versicherungsprodukte. Häufige Versicherungen sind z. B. die private Haftpflichtversicherung, die Hausratversicherung, die Kfz-Versicherung oder die Risiko-Lebensversicherung. Für den Abschluss und die Ausgestaltung von Versicherungen gilt Vertragsfreiheit. Diese wird nur durch gesetzlich vorgegebene Pflichtversicherungen, wie die Kfz-Haftpflichtversicherung, zum Schutz des Versicherungsnehmers eingeschränkt.
Was bedeutet Spartentrennung bei Versicherungskonzernen?
Sicher ist Ihnen auch schon einmal der Begriff „Versicherungskonzern“ zu Ohren gekommen. Von einem Konzern spricht man immer dann, wenn verschiedene Gesellschaften unter einem Dach vereint sind. Im Versicherungsgeschäft ist dies weit verbreitet, was an dem Grundsatz der gesetzlich vorgegebenen Spartentrennung liegt.
Dieser Grundsatz besagt, dass Lebensversicherer, private Krankenversicherungen und die übrigen Schadens- und Unfallversicherungen grundsätzlich von jeweils rechtlich selbstständigen Versicherungsunternehmen betrieben werden müssen. Will ein Versicherer in allen drei Bereichen auf dem Markt vertreten sein, so muss er mindestens drei verschiedene Versicherungsgesellschaften betreiben. Die meisten großen Versicherer machen das. Ein ähnliches Spannungsverhältnis besteht, wenn ein Schaden- und Unfallversicherer auch eine Rechtsschutzversicherung betreibt. In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass zumindest die Schadenabwicklung von einem rechtlich selbstständigen Unternehmen durchgeführt wird.
Erlaubnispflicht von Versicherungsgesellschaften
Versicherungsgesellschaften bedürfen einer behördlichen Erlaubnis. Der Versicherer muss sich nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG), europäischen Aktiengesellschaft (SE) oder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (a. G.) bedienen. Daneben können auch Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts eine Erlaubnis erhalten.
Aufsicht und Organisation von Versicherungsunternehmen
Aufgrund ihrer zentralen volkswirtschaftlichen Rolle unterliegen Versicherungsunternehmen ebenso wie Banken einer besonderen staatlichen Kontrolle. Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) regelt neben der Zulassung z. B. auch den Geschäftsbetrieb und die Aufsicht. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), zuständiges Fachministerium ist das Bundesministerium für Finanzen. Die Aufsicht über Versicherer von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und mit meist regionalem Bezug kann auch von der zuständigen Landesaufsichtsbehörde übernommen werden.
Es stehen 523 Versicherer unter der Aufsicht der BaFin (Stand 2020). Die in Deutschland ansässigen privatwirtschaftlichen Versicherungsunternehmen haben sich im Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) zusammengeschlossen.
Schlichtungsstellen
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Ein Versicherungsnehmer, der mit einer Entscheidung des Versicherers aus dem Vertrag nicht einverstanden ist, kann sich mit einer Beschwerde an den Versicherungsombudsmann e.V. wenden. Es handelt sich hierbei um eine privatrechtlich organisierte Einrichtung mit dem gesetzlichen Auftrag zur außergerichtlichen Streitschlichtung bei Versicherungsverträgen und deren Vermittlung. Die Gründung des Vereins erfolgte auf Initiative der deutschen Versicherungswirtschaft, die auch die Kosten der Einrichtung trägt.
Die meisten Versicherungsgesellschaften haben sich als Mitglied dem Versicherungsombudsmann angeschlossen. Sie haben sich damit auch einverstanden erklärt, dass der Versicherungsombudsmann ihre Tätigkeit überprüft. Zuständig ist der Versicherungsombudsmann für alle privaten Versicherungsparten, ausgenommen die Kranken- und Pflegeversicherung.
Der Versicherungsombudsmann arbeitet dabei neutral und für den Verbraucher kostenfrei. Geprüft werden alle Beschwerden bis zu einem Streitwert von 100.000 €, die noch nicht bei Gericht anhängig sind. Eine Entscheidung zum Nachteil des Versicherers ist für diesen bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 Euro bindend. Darüber hinaus kann er Empfehlungen aussprechen. Ein weiterer Vorteil ist, dass für die Dauer des Schlichtungsverfahrens die Verjährung der Ansprüche gegenüber dem Versicherer gehemmt sind.
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Für Beschwerden im Zusammenhang mit der privaten Krankenversicherung gibt es den Ombudsmann - Private Kranken- und Pflegeversicherung. Auch dieses Verfahren ist für den Versicherten kostenfrei und die Verjährung der Ansprüche ist für die Dauer des Verfahrens gehemmt.. Eine rechtlich verbindliche Entscheidung ergeht hier nicht.
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