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Wohngebäudeversicherung: Wissenswertes in Fragen und Antworten

Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.

Wenn das eigene Haus Schaden nimmt, beispielsweise durch einen Brand, kann es schnell teuer werden. Wer in diesem Fall keine Wohngebäudeversicherung hat, dem droht ein finanzielles Desaster. Doch welche Gefahren sind versichert? Die Kosten für welche Schäden werden übernommen und in welcher Höhe? Diese Fragen beantwortet der folgende Artikel.

Brennendes Einfamilienhaus; Copyright Panthermedia


In diesem Beitrag finden Sie

  • Was versteht man unter einem Wohngebäude?
  • Welche Gefahren sind versichert?
  • Welche Kosten werden übernommen?
  • Wie wird die Versicherungssumme ermittelt?
  • Was ist im Schadensfall zu beachten?
  • Was gilt bei Vertragsbeendigung und Kündigung?

Was versteht man unter einem Wohngebäude?


Wohngebäude sind fest mit dem Boden verbundene Bauwerke, die überwiegend Wohnzwecken dienen.


Dazu zählen auch angeschlossene Gebäudebestandteilen sowie Gebäudezubehör einschließlich unmittelbar an das Gebäude anschließender Terrassen. Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen.

Beispiel: Wird eine Kücheneinrichtung individuell für das Gebäude raumbezogen geplant und gefertigt, gilt sie als Gebäudebestandteil im Sinne der Wohngebäudeversicherung. Wird dagegen eine Einbauküche aus dem Standardprogramm eines Möbelhauses gekauft, gehört sie zum Hausrat.

Welche Gefahren sind versichert?

Bis zur Deregulierung des Versicherungsmarktes 1994 war in Bayern die Feuerversicherung Pflicht für Hauseigentümer/-innen. Auch wenn diese Pflicht heute nicht mehr besteht, gibt es in Bayern immer noch Altverträge, die unverändert nur das Brandrisiko des Gebäudes absichern. Nach heutigen Maßstäben reicht dies nicht mehr aus. Vielmehr bündelt oder verbindet ein wirksamer Gebäudeschutz mehrere Gefahren. Man spricht daher auch von der verbundenen Wohngebäudeversicherung.

Die versicherten Gefahren sind:
- Feuer (durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion und Luftfahrzeuge)
- Leitungswasser und
- Sturm/Hagel.


Nicht eingeschlossen sind Elementargefahre
n (z.B. durch Überschwemmungen, Erdbeben, Lawinen usw.). Nur etwa 54% der Wohnhäuser in Deutschland sind gegen Elementargefahren versichert. Zu wenig, wenn man bedenkt, dass die zunehmenden multiplen Schadensereignissen durch Naturgewalten jeden Gebäudeeigentümer treffen können. Ein zusätzlicher Einschluss für Elementarschäden im Rahmen der Wohngebäudeversicherung ist mittlerweile unbedingt geboten.

Welche Kosten werden übernommen?

Der Versicherungsfall verursacht nicht nur Sachschäden am Gebäude, sondern produziert auch eigene Kosten, die ebenfalls bei der Versicherung erstattungsfähig sind. Gemeint sind zum Beispiel Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, notwendige Mehrkosten durch Preissteigerungen, Kosten für die Beseitigung von Gebäudebeschädigungen. Auch wird der Mietausfall gezahlt, wenn vermietete Wohnungen vorübergehend unbenutzbar sind. Sollte die Wohnung zeitweise unbewohnbar sein, können auch Hotelkosten ersetzt werden.

Wie wird die Versicherungssumme ermittelt?

Sollte ein Gebäude abbrennen, spricht man vom Totalverlust. Die Entschädigung sollte dann so hoch sein, dass ein Gebäude gleicher Größe und Ausstattung in neuwertigem Zustand wieder aufgebaut werden kann.

Doch wie will man diesen veränderlichen Versicherungswert für die Zukunft festlegen? Man hat hierzu verschiedene Methoden zur Berechnung der Versicherungssumme auf Grundlage der Baupreise im Jahr 1914 entwickelt. Alle diese Methoden haben aber gemein, dass sie dem Versicherungsnehmer oft nicht nachvollziehbar, intransparent und teilweise antiquiert erscheinen.

Heute hat sich daher parallel die Berechnung nach dem Wohnflächenmodell etabliert.


Hierbei verzichtet die Versicherung auf die Ermittlung einer Versicherungssumme. Im Versicherungsfall sind Grundlage der Entschädigungsberechnung bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten.

Was ist im Schadensfall zu beachten?


Jeder Schaden muss umgehend dem Versicherer gemeldet werden.


Auch muss er so gering wie möglich gehalten werden (Schadensminderungspflicht). Das Wasser aus undichten Leitungen also nicht einfach laufen lassen, sondern den Hauptwasserhahn schließen. Es sollten Fotos vom Schadensumfang und Schadensort zur Beweissicherung gemacht werden. Auch wenn es länger dauert:

Ohne Absprachen und Erlaubnis der Versicherung sollten keine Handwerker beauftragt oder Baumaßnahmen eingeleitet werden. Andernfalls riskiert man die Kostendeckung.

Was gilt bei Vertragsbeendigung und Kündigung?


Ist ein Wohngebäudeversicherungsvertrag nicht für eine bestimmte Zeit geschlossen, kann er jederzeit zum Ablauf eines Versicherungsjahres von beiden Parteien gekündigt werden.

  • Die Kündigung muss spätestens drei Monate vorher erfolgen, andernfalls verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr.

  • Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in das Versicherungsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten ein. Der Erwerber kann die Versicherung mit sofortiger Wirkung oder zur nächsten Hauptfälligkeit der Prämie kündigen. Einen Monat nach Erwerb erlischt das Kündigungsrecht jedoch.

  • Auch der Versicherer ist zur Kündigung berechtigt, muss dabei aber eine Frist von einem Monat ab Kenntnis der Veräußerung einhalten. Danach erlischt auch dieses Recht.

Hinweis: Alle in diesem Beitrag gemachten Angaben zu Art, Umfang und Höhe des Versicherungsschutzes finden sich in der Mehrzahl der in Deutschland bestehenden Versicherungsverträge wieder. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Versicherer mit abweichenden Vertragsbedingungen arbeiten.

Mehr zum Thema

  • Hausratversicherung
  • Elementarschadenversicherung
  • Allgemeines zum Versicherungsvertrag

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Stand: 31.10.2024
Autor: Redaktion VZ - Verbraucherzentrale Bayern
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