Der Fernunterrichtsvertrag: Rechte und Pflichten
Von: Verbraucherzentrale Bayern
In diesem Beitrag finden Sie
- Was ist ein Fernunterrichtsvertrag?
- Vertragsschluss und Kündigung
- Worüber muss der Anbieter von Fernunterricht informieren?
Was ist ein Fernunterrichtsvertrag?
Seit 1977 gilt für Fernunterrichtsverträge das Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht. Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsgesetzes (§ 1 FernUSG ) ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwacht.
Das sind z.B. typischerweise Sprachkurse oder andere Lehrgänge, bei denen der Stoff online, über Datenträger oder schriftliche Unterlagen vermittelt wird, wie beispielsweise bei einem Fernstudium. Öffentlich-rechtlich organisierte Fernstudiengänge, reine Selbstlernprogramme aus dem E-Learning-Bereich und reine Hobby-Kurse, die der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung dienen, sind davon ausgenommen.
Das FernUSG schreibt vor, dass alle allgemein- oder berufsbildenden Fernlehrgänge, die auf vertraglicher Basis angeboten werden, von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zugelassen werden müssen. Damit soll die Qualität des Fernlehrangebots gewährleistet werden.
Vertragsschluss und Kündigung
Für den Vertragsschluss und die Kündigung sowie die Belehrung des Teilnehmers über seine Kündigungs- und Rücktrittsrechte war bis vor kurzem die Schriftform vorgeschrieben. Das hieß, dass eine, eigenhändig unterschriebene Erklärung des Teilnehmers war erforderlich. Ein Vertragsschluss oder eine Kündigung waren nicht direkt im Internet möglich. Dies bedeutete erhöhten Aufwand vor allem für den Verbraucher.
Da gerade während der Corona-Pandemie der Bedarf an qualitativ hochwertigen, digitalen Bildungsangeboten erheblich gestiegen ist, hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.1.2021 eine Änderung des FernUSG beschlossen: Es ist nun nicht mehr erforderlich, den Vertrag in Schriftform abzuschließen (Schriftformerfordernis). Es genügt die "Textform" (Textformerfordernis §§ 3, 5, 6, 7 FernUSG) . Das bedeutet, dass Fernunterrichtsverträge z.B. auch per E-Mail geschlossen werden können. Dies erleichtert sowohl den Zugang zu als auch die Kündigung von Fernunterrichtsangeboten.
Worüber muss der Anbieter von Fernunterricht informieren?
Der Lernende muss vom Anbieter über die wesentlichen Eigenschaften informiert werden. Zu den vorvertraglichen Informationspflichten gehören insbesondere
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Art und Geltung des Lehrgangsabschlusses
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Ort, Dauer und Häufigkeit des begleitenden Unterrichts
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Zeitabstände für die Lieferung des Fernlehrmaterials
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Etwaige Prüfungszulassungsvoraussetzungen
Die Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie hat hinsichtlich des Widerrufsrechts auch Auswirkungen auf das FernUSG. Seit 13.06.2014 gelten auch hier nach § 4 des FernUSG ausschließlich die Regeln des BGB zum Widerrufsrecht. Das Fernunterrichtsschutzgesetz regelt auch Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
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