Partnervermittlungsverträge: Rechte bei Onlinedating & Co.
Von: Verbraucherzentrale Bayern
In diesem Beitrag finden Sie
- Angebote der Partnervermittlung
- Honorar des Partnervermittlers
- Die Beendigung von Partnervermittlungsverträgen
- Hierauf sollten Sie achten!
Von Onlinedating bis Single-Club: Angebote der Partnervermittlung
Kennzeichnend für die Dienstleistung einer Eheanbahnung oder Heiratsvermittlung ist die Hilfe bei der Anbahnung von Bekanntschaften, die zu einer festen, dauerhaften Beziehung führen sollen. Das Vertragsziel ist erreicht, wenn eine Ehe geschlossen wird. Die von den Anbietern versprochenen Leistungen sind unterschiedlich und die geforderten Entgelte meist ziemlich hoch.
Partnervermittlungsdienstvertrag
Viele sogenannte Partnervermittler, beschränken sich darauf, Kontakte zu vermitteln. Hier wenden die Gerichte § 656 BGB an. Um sich dieser für den Anbieter negativen Regelung zu entziehen, wird versucht, den Vertrag als einen Werkvertrag darzustellen und bspw. mit folgenden Angeboten zu kombinieren:
- Erstellung einer Analyse des Kunden unter Berücksichtigung sämtlicher partnerschaftsrelevanter Faktoren
- Erarbeiten eines Konzeptes zur Verbesserung seiner Partnerschaftschancen
- Ausarbeitung von Konzepten in Form eines schriftlichen Gutachtens
- Sofortige Zurverfügungstellung von drei Partnervorschlägen
Die Rechtsprechung stellt aber konsequenterweise auf den eigentlichen Zweck und den tatsächlichen Inhalt des Vertrages ab. Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung ist also die Hilfe bei der Partnersuche. Das Gutachten und sonstige Neben- und Zusatzangebote werden als vorbereitende Maßnahmen ohne eigenständigen Wert beurteilt (OLG München NJW-RR 1992, 1205 und LG Erfurt VuR 1996, 95). Damit sind auch Partnervermittlungsverträge vom Schutzbereich des § 656 BGB umfasst.
Partnerschaftsanbahnungsvertrag
Zusätzlich gibt es auch „Partnervermittlungsinstitute“, die nur Dienstleistungen anbieten, die bei der Partnersuche helfen sollen, ohne dass eine eigentliche Vermittlungstätigkeit stattfindet. Das Institut erstellt in dem Fall lediglich ein Persönlichkeitsgutachten und ein Videoporträt und stellt daraufhin Vorschläge in ein Internetportal ein. Der Bindungswillige muss diese anschließend auf dem Portal selbst abrufen. In einem vom OLG München entschiedenen Fall sollte die Zahlung der vollen und nicht gerade niedrigen Gebühr unabhängig von einem tatsächlichen Abruf erfolgen. Dem hat das Gericht einen Riegel vorgeschoben und zudem klargestellt, dass es dem Kunden nicht auf die Einzelleistungen wie ein Persönlichkeitsgutachten oder ein Videoporträt ankommt. Vielmehr nimmt er diese in Kauf, um den vertraglichen Hauptzweck zu erreichen. Dieser besteht darin, auf seine Person zugeschnittene Partnerschaftsvorschläge zu erhalten. Im vorliegenden Fall wurden die Einzelleistungen bis zum Abruf der Vorschläge mit 90 % des vertraglichen Erfüllungsinteresses durch den Anbieter bewertet. Dies sah das Gericht als unwirksam an, mit der Folge, dass der Anbieter keinerlei Zahlungsansprüche gegen den betroffenen Verbraucher hatte.
Single-Clubs
Singlebörsen oder Single Clubs zeichnen sich dadurch aus, dass die Nutzer vorwiegend lockere Kontakte und Flirts und eben keine dauerhafte Bindung suchen. Auch wenn der Partnervermittler gezielt Treffen organisiert, um Bekanntschaften zu fördern und zu vermitteln, liegt ein Dienstvertrag vor und ein konkreter Vermittlungserfolg ist nicht geschuldet. Dient der Club ausschließlich dazu, Freizeitaktivitäten zu koordinieren, mag die Partnersuche für den Kunden ein nicht unwesentliches Motiv für die Teilnahme an den Aktivitäten sein, Hauptzweck des Vertrags bleibt aber die Freizeitgestaltung. Es handelt sich dann um einen klassischen Dienstvertrag, bei dem § 656 keine direkte Anwendung findet.
Dennoch kann nach herrschender Ansicht § 656 BGB mit den für den Verbraucher günstigen Folgen auch in diesem Fall entsprechend angewendet werden. Die Anwendbarkeit des § 656 BGB ist aber stark umstritten und hängt von der genauen Vereinbarung ab.
Rechte beim Onlinedating
Bei Dating-Plattformen im Internet wird dem Verbraucher in erster Linie ein unbeschränkter Zugang zur Plattform eröffnet. Dort können die Nutzer dann aus eigener Initiative Kontakt zu potentiellen Partnern aufnehmen. Zusätzlich ist es möglich, dass der Betreiber den Nutzern Partnervorschläge zukommen lässt. Es findet jedoch keine individuelle und persönliche Überprüfung der Profile und Partnervorschläge durch den Anbieter statt. Die Vorschläge basieren lediglich auf einem Algorithmus bzw. einem elektronischen Abgleich der eigenen Angaben der Nutzer.
Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung dargelegt, dass § 656 BGB deshalb nicht auf Online-Partnervermittlungsverträge angewendet werden kann. Da die Online-Profile gerade nicht individuell und persönlich ausgewertet werden (BGH, Urteil vom 17.06.21 – III ZR 125/19).
Honorar des Partnervermittlers
Wie bereits erwähnt, ist das Honorar des klassischen Partnervermittlers nicht einklagbar. Auch die Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Vergütung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unzulässig.
Aus Sicht des Partnervermittlers besteht das Problem, unter Umständen eine Dienstleistung erbracht zu haben, ohne im Nachhinein einen Vergütungsanspruch durchsetzen zu können. Deswegen wird in der Praxis versucht, dem Suchenden möglichst frühzeitig zum Zahlen zu bringen. Hat der Verbraucher erst einmal geleistet, kann er diesen Betrag zumindest nicht mit dem Hinweis zurückverlangen, dass eine Verbindlichkeit zu keinem Zeitpunkt bestand (§ 656 Abs. 1 Satz 2 BGB).
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vieler Partnervermittler finden sich deswegen Klauseln, wonach der Kunde verpflichtet ist, das Honorar oder zumindest einen Teil davon vorab zu bezahlen. Normalerweise verstoßen solche Klauseln gegen das Gebot von Treu und Glauben (§ 307 BGB), und sind unwirksam. Gleichwohl ist nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1983, 2817 [2819]) eine maßvolle Vorauszahlungsklausel im Rahmen der hier behandelten Verträge zulässig. Die Regelung verstoße nicht gegen § 307 BGB, da dem Partnervermittler ein Ausgleich für die "Nachteile" des § 656 BGB zugebilligt werden müsse.
Es gab bereits Fälle, in denen Partnervermittlungsverträge von Gerichten als sittenwidrig angesehen wurden, weil die Vergütungshöhe in einem Missverhältnis zur Leistung stand (Beispiel: 1500 Euro für die Übermittlung von sechs Adressen).
Die Beendigung von Partnervermittlungsverträgen
Kündigung
Haben die Vertragsparteien eine bestimmte Laufzeit ohne automatische Verlängerung vereinbart, endet der Vertrag automatisch mit dem Ablauf. Einer Kündigung bedarf es dann nicht. Bei unbestimmter Laufzeit kann - soweit es sich um einen Dienstvertrag handelt - ordentlich nach §§ 620, 621 BGB gekündigt werden. Formularmäßige Laufzeiten müssen die Grenzen des § 309 Nr. 9 BGB beachten. Dabei sind Laufzeiten von 6 Monaten bei Partnervermittlungsverträgen nicht unangemessen lang (LG Hamburg NJW-RR 1993, 759).
Für Verträge, die ab dem 01.03.2022 geschlossen wurden, ist dabei zu beachten, dass sie sich nur stillschweigend verlängern dürfen, wenn sie sich dabei auf unbestimmte Zeit verlängern und jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden können. Am Ende der Erstvertragslaufzeit kann hier mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden (vorher galten hier drei Monate).
Daneben gibt es die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 314, 626 BGB. Welcher Grund wichtig im Sinne des Gesetzes ist, bleibt immer einer Einzelfallentscheidung, da stets eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, wird der Kunde möglicherweise Details aus seinem intimen Lebensbereich offenbaren müssen. Folgende Beispiele sollen nur einen Eindruck möglicher "wichtiger Gründe" für eine außerordentliche Kündigung vermitteln:
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Das Institut teilt dem Partnersuchenden keine Partnervorschläge mit oder nur solche, die offensichtlich nicht im Rahmen der vereinbarten Abrede stehen.
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Bei der Kontaktaufnahme mit dem angeblich Partnersuchenden erfährt der Kunde, dass dieser bereits seit längerer Zeit "in festen Händen ist" und dass dies auch dem Vermittler erklärt wurde.
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Der Kunde, der den Mitarbeiter des Instituts ausdrücklich darauf hingewiesen hat, er lege besonderen Wert darauf, dass sein Partner Nichtraucher sein soll, erhält die Kontaktdaten eines kettenrauchenden potenziellen Partners.
Günstiger aus der Sicht des Verbrauchers ist eine außerordentliche Kündigung nach § 627 BGB. Da es sich bei einer Partnervermittlung um eine Dienstleistung handelt, die auf Grund besonderen Vertrauens beauftragt wurde. Diese Dienstverhältnisse sind fristlos kündbar, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegen muss.
Partnervermittler erbringen Dienste, die äußerste Diskretion und ein hohes Maß an Taktgefühl erfordern. Der Bundesgerichtshof rechtfertigt die Anwendbarkeit des § 627 BGB auf derartige Schuldverhältnisse mit der Intention des Gesetzgebers. Dieser habe mit § 656 BGB eine grundlegende Wertung zugunsten der Partnersuchenden vorgenommen und auf diese Weise auch die Intimsphäre der Beteiligten schützen wollen (BGH NJW 1991, 2763). Die Rechte aus § 627 BGB können zwar grundsätzlich ausgeschlossen oder beschränkt werden, da dem Kunden auch die Kündigungsmöglichkeit des § 626 BGB zur Seite steht. Bei Partnervermittlungsverträgen gilt dies aber nicht, wenn der Ausschluss durch Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt. Durch die Kündigung endet das Vertragsverhältnis.
Gilt § 656 BGB kann sich auch derjenige Verbraucher zurücklehnen, der noch nichts bezahlt hat. Der Vergütungsanspruch des Partnervermittlers ist meist nicht einklagbar. In der Praxis ist sind die Anbieter bestens über diese Rechtslage informiert sind und bitten den Kunden bereits vorab zur Kasse. In diesem Fall stellt sich die Frage, welchen Betrag der Partnervermittler behalten darf und was zurückzuzahlen ist (§ 628 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dann muss der Kunde selbst die Initiative ergreifen, um sein Geld zurückzuerhalten. Oft ist ein Streit über den Umfang dessen, was herausgegeben werden muss, vorprogrammiert. Hier ist meistens rechtliche Unterstützung durch die Verbraucherzentrale oder Rechtsanwälte notwendig.
Außerdem kann der Verbraucher auch Widerrufsrechte haben (z. B. Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen).
Widerruf bei Onlinedating-Plattformen
Wurde der Partnervermittlungsvertrag online abgeschlossen, besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht. Wer bei Online-Partnervermittlern seinen Vertrag fristgerecht widerruft, kann trotzdem in erheblichem Ausmaß zur Kasse gebeten werden, da sich der Anbieter Wertersatzforderung für bereits geleistete Vermittlungstätigkeiten vorbehält. Die Höhe des zu leistenden Wertersatzes kann bis zu 75 Prozent des gesamten Produktpreises für den vom Kunden abgeschlossenen Vertrag betragen, also beispielsweise der jährlichen Kosten eines Jahresvertrages. Berechnet wird die Höhe des Wertersatzes vom Anbieter meist nach der Anzahl der bereits genutzten Kontakte auf der Online-Plattform.
Viele Betroffene klagen dagegen erfolgreich vor Gericht. Sollten Sie Klage gegen den Partnervermittler einreichen, stehen Ihre Chancen vor Gericht gut und Sie gehen ein geringes finanzielles Risiko ein. In einem vom BGH entschiedenen Fall wurde die Wertersatzpflicht nach Widerruf des Verbrauchers von den vom Betreiber geforderten 199,26 Euro auf letztlich 1,46 Euro reduziert (BGH, Urteil vom 17.06.21; Az.: III ZR 125/19). Es gibt bereits Rechtsanwälte, die sich auf die Wertersatzforderungen von Partnervermittlungen spezialisiert haben. Beachten Sie aber: Ihre Ansprüche verjähren nach drei Jahren.
Onlinedating: Darauf sollten Nutzende achten
Probemitgliedschaft und Abo
Seien Sie bei der Nutzung von Online-Portalen vorsichtig bei günstigen Test-Abos. Wird ein 14-Tage-Probe-Abo für einen Euro nicht rechtzeitig gekündigt, folgt oftmals automatisch ein Halbjahresvertrag mit hohen monatlichen Kosten.
Fake-Profile
Viele Dating-Portale setzen Fake-Profile ein. Mann oder Frau flirtet dabei nicht mit anderen Privatpersonen, sondern mit Mitarbeitern des Portals oder Bots. Chancen zum Kennenlernen eines potenziellen Partners gibt es bei Fake-Profilen natürlich nicht.
Betrug durch Romance-Scammer
Ein weit verbreitetes Phänomen sind die sogenannten Love- bzw. Romance-Scammer. Hierbei handelt es sich um Betrüger, die über Online-Dating-Portale zunächst eine Beziehung zu ihrem Opfer aufbauen, um dann sensible Daten abzufragen oder unter einem Vorwand, um Geld per Überweisung zu bitten ohne das Opfer jemals persönlich getroffen zu haben. Es handelt sich hierbei also quasi um moderne Heiratsschwindler.
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