Partnervermittlungsverträge: Rechte bei Onlinedating & Co.
Von: Verbraucherzentrale Bayern
In diesem Beitrag finden Sie
- Angebote der Partnervermittlung
- Honorar des Partnervermittlers
- Die Beendigung von Partnervermittlungsverträgen
- Hierauf sollten Sie achten!
Von Onlinedating bis Single-Club: Angebote der Partnervermittlung
Bei einer Ehevermittlung hilft man Menschen, sich kennenzulernen und eine feste Beziehung zu finden. Das Vertragsziel ist erreicht, wenn eine Ehe geschlossen wird. Die Anbieter versprechen verschiedene Leistungen und verlangen oft viel Geld dafür.
Partnervermittlungsdienstvertrag
Viele sogenannte Partnervermittlerinnen und -vermittler, beschränken sich darauf, Kontakte zu vermitteln. Hier wenden die Gerichte § 656 BGB an. Um sich dieser Regelung zu entziehen, versuchen Anbietende, den Vertrag als einen Werkvertrag darzustellen und bspw. mit folgenden Angeboten zu kombinieren:
- Erstellung einer Analyse des Kunden/der Kundin unter Berücksichtigung sämtlicher partnerschaftsrelevanter Faktoren
- Erarbeiten eines Konzeptes zur Verbesserung der Partnerschaftschancen
- Ausarbeitung von Konzepten in Form eines schriftlichen Gutachtens
- Sofortige Zurverfügungstellung von drei Partnervorschlägen
Die Gerichte schauen vor allem darauf, was der eigentliche Zweck des Vertrags ist und was darin steht. Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung ist also die Hilfe bei der Partnersuche. Das Gutachten und sonstige Neben- und Zusatzangebote werden als vorbereitende Maßnahmen ohne eigenständigen Wert beurteilt (OLG München NJW-RR 1992, 1205 und LG Erfurt VuR 1996, 95). Damit sind auch Partnervermittlungsverträge vom Schutzbereich des § 656 BGB umfasst.
Partnerschaftsanbahnungsvertrag
Zusätzlich gibt es auch „Partnervermittlungsinstitute“, die nur Dienstleistungen anbieten, die bei der Partnersuche helfen sollen, ohne dass eine eigentliche Vermittlungstätigkeit stattfindet. Das Institut erstellt in dem Fall lediglich ein Persönlichkeitsgutachten und ein Videoporträt und stellt daraufhin Vorschläge in ein Internetportal ein. Personen, die einen Partner oder eine Partnerin suchen, müssen diese anschließend auf dem Portal selbst abrufen. In einem vom OLG München entschiedenen Fall sollte die Zahlung der vollen und nicht gerade niedrigen Gebühr unabhängig davon erfolgen, ob die Vorschläge abgerufen wurden oder nicht. Dem hat das Gericht einen Riegel vorgeschoben. Es hat klargestellt, dass es der Kundin oder dem Kunden nicht auf die Einzelleistungen wie ein Persönlichkeitsgutachten oder ein Videoporträt ankommt. Er oder sie nimmt diese in Kauf, um den vertraglichen Hauptzweck zu erreichen. Dieser besteht darin, Partnerschaftsvorschläge zu erhalten, die auf seine Person zugeschnitten sind. Im vorliegenden Fall war der Anbieter der Ansicht, dass die Einzelleistungen bis zum Abruf der Vorschläge den Vertrag bereits zu 90% erfüllten. Dies sah das Gericht als unwirksam an, mit der Folge, dass der Verbraucher bzw. die Verbraucherin nicht zahlen musste.
Das gilt bei Single-Clubs
Singlebörsen oder Single Clubs zeichnen sich dadurch aus, dass die Nutzerinnen und Nutzer vorwiegend lockere Kontakte und Flirts und eben keine dauerhafte Bindung suchen. Auch wenn die Partnervermittlungsagentur gezielt Treffen organisiert, um Bekanntschaften zu fördern und zu vermitteln, liegt ein Dienstvertrag vor und ein konkreter Vermittlungserfolg ist nicht geschuldet. Dient der Club ausschließlich dazu, Freizeitaktivitäten zu koordinieren, mag die Partnersuche für Kundinnen und Kunden ein Motiv sein, an den Aktivitäten teilzunehmen, Hauptzweck des Vertrags bleibt aber die Freizeitgestaltung. Es handelt sich dann um einen klassischen Dienstvertrag, bei dem § 656 keine direkte Anwendung findet.
Dennoch kann nach herrschender Ansicht § 656 BGB auch in diesem Fall angewendet werden - mit den für Verbraucherinnen und Verbraucher günstigen Folgen. Die Anwendbarkeit des § 656 BGB ist aber stark umstritten und hängt von der genauen Vereinbarung ab.
Rechte beim Onlinedating
Bei Dating-Plattformen im Internet wird Verbraucherinnen und Verbrauchern in erster Linie ein unbeschränkter Zugang zur Plattform eröffnet. Dort können die Nutzenden dann aus eigener Initiative Kontakt zu anderen Personen aufnehmen. Zusätzlich ist es möglich, dass der Betreiber bzw. die Betreiberin der Plattform den Nutzerinnen und Nutzern Partnervorschläge zukommen lässt. Der Anbieter überprüft die Profile und Partnervorschläge jedoch nicht individuell . Die Vorschläge basieren lediglich auf einem Algorithmus bzw. einem elektronischen Abgleich der eigenen Angaben der Nutzenden.
Der BGH hat in einer Entscheidung dargelegt, dass § 656 BGB deshalb nicht auf Online-Partnervermittlungsverträge angewendet werden kann. Da die Online-Profile gerade nicht individuell und persönlich ausgewertet werden (BGH, Urteil vom 17.06.2021 – III ZR 125/19).
Honorar für Partnervermittlung: Das gilt
Das Honorar eines klassischen Partnervermittlers oder einer -vermittlerin ist nicht einklagbar. Auch die Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Vergütung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unzulässig.
Aus Sicht der Partnervermittlung besteht das Problem, dass sie manchmal eine Dienstleistung anbietet, ohne später den Anspruch auf Bezahlung durchsetzen zu können. Deshalb versuchen die Vermittlerinnen und Vermittler, die Suchenden möglichst früh zur Zahlung zu bewegen. Wenn die Person schon bezahlt hat, kann sie das Geld nicht mehr mit dem Argument zurückfordern, dass keine Verpflichtung zur Zahlung dazu bestand. (§ 656 Abs. 1 Satz 2 BGB).
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vieler Partnervermittlungen finden sich deswegen Klauseln, wonach Kundinnen und Kunden verpflichtet sind, das Honorar oder zumindest einen Teil davon vorab zu bezahlen. Normalerweise verstoßen solche Klauseln gegen das Gebot von Treu und Glauben (§ 307 BGB ), und sind unwirksam. Gleichwohl ist nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1983, 2817 [2819]) eine maßvolle Vorauszahlungsklausel im Rahmen der hier behandelten Verträge zulässig. Die Regelung verstoße nicht gegen § 307 BGB, da der Partnervermittlung ein Ausgleich für die "Nachteile" des § 656 BGB zugebilligt werden müsse.
Es gab bereits Fälle, in denen Partnervermittlungsverträge von Gerichten als sittenwidrig angesehen wurden, weil die Höhe der Vergütung nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung stand (Beispiel: 1500 Euro für die Übermittlung von sechs Adressen).
So beendet man Verträge mit einer Partnervermittlung
Kündigung
Haben die Vertragsparteien eine bestimmte Laufzeit vereinbart, so wandelt sich der Vertrag nach Ablauf der Festlaufzeit in einen Vertrag mit unbestimmter Laufzeit und kann jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Bei unbestimmter Laufzeit kann - soweit es sich um einen Dienstvertrag handelt - ordentlich nach §§ 620, 621 BGB gekündigt werden. Formularmäßige Laufzeiten müssen die Grenzen des § 309 Nr. 9 BGB beachten. Dabei sind Laufzeiten von 6 Monaten bei Partnervermittlungsverträgen nicht unangemessen lang (LG Hamburg NJW-RR 1993, 759).
Daneben gibt es die Möglichkeit aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen (gemäß §§ 314 , 626 BGB). Welcher Grund wichtig im Sinne des Gesetzes ist, bleibt immer einer Einzelfallentscheidung. Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, wird der Kunde bzw. die Kundin möglicherweise Details aus dem intimen Lebensbereich offenbaren müssen. Folgende Beispiele sollen nur einen Eindruck möglicher "wichtiger Gründe" für eine außerordentliche Kündigung vermitteln:
- Das Institut teilt der partnersuchenden Person keine Partnervorschläge mit oder nur solche, die offensichtlich nicht im Rahmen der Vereinbarung sind.
- Nachdem der Kunde mit dem angeblich Partnersuchenden Kontakt aufgenommen hat, erfährt er, dass dieser bereits seit längerer Zeit "in festen Händen ist" und dass dies auch der Partnervermittlung erklärt wurde.
- Die Kundin, die den Mitarbeiter des Instituts ausdrücklich darauf hingewiesen hat, sie lege besonderen Wert darauf, dass ihr Partner Nichtraucher sein soll, erhält die Kontaktdaten eines kettenrauchenden potenziellen Partners.
Günstiger aus der Sicht von Verbraucherinnen und Verbrauchern ist eine außerordentliche Kündigung nach § 627 BGB. Denn bei einer Partnervermittlung handelt es sich um eine Dienstleistung, die auf Grund besonderen Vertrauens beauftragt wurde. Diese Dienstverhältnisse sind fristlos kündbar, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegen muss.
Partnervermittlungen erbringen Dienste, die äußerste Diskretion und ein hohes Maß an Taktgefühl erfordern. Der Bundesgerichtshof rechtfertigt die Anwendbarkeit des § 627 BGB auf derartige Schuldverhältnisse mit der Absicht des Gesetzgebers. Dieser habe mit § 656 BGB eine grundlegende Wertung zugunsten der Partnersuchenden vorgenommen und auf diese Weise auch die Intimsphäre der Beteiligten schützen wollen (BGH NJW 1991, 2763). Die Rechte aus § 627 BGB können zwar grundsätzlich ausgeschlossen oder beschränkt werden, da Kundinnen und Kunden auch die Kündigungsmöglichkeit des § 626 BGB zur Seite steht. Bei Partnervermittlungsverträgen gilt dies aber nicht, wenn der Ausschluss durch Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt. Durch die Kündigung endet das Vertragsverhältnis.
Gilt § 656 BGB können sich auch Verbraucherinnen und Verbraucher zurücklehnen, die noch nichts bezahlt haben. Der Vergütungsanspruch der Partnervermittlung ist meist nicht einklagbar. In der Praxis sind die Anbieter bestens über diese Rechtslage informiert sind und bitten den Kunden bereits vorab zur Kasse. In diesem Fall stellt sich die Frage, welchen Betrag der Partnervermittler behalten darf und was zurückzuzahlen ist (§ 628 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dann muss der Kunde selbst die Initiative ergreifen, um sein Geld zurückzuerhalten. Oft ist ein Streit über den Umfang dessen, was herausgegeben werden muss, vorprogrammiert. Hier ist meistens rechtliche Unterstützung durch die Verbraucherzentrale oder Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwältinnen notwendig.
Außerdem können Verbraucherinnen und Verbraucher auch Widerrufsrechte haben (z. B. Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen ).
Widerruf bei Onlinedating-Plattformen
Wurde der Partnervermittlungsvertrag online abgeschlossen, besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht. Wer bei einer Online-Partnervermittlung seinen Vertrag fristgerecht widerruft, kann trotzdem in erheblichem Ausmaß zur Kasse gebeten werden. Grund dafür ist, dass sich der Anbieter vorbehält, einen Wertersatz für bereits geleistete Vermittlungstätigkeiten zu fordern. Die Höhe dieses Wertersatzes kann bis zu 75%des gesamten Produktpreises betragen, also beispielsweise der jährlichen Kosten eines Jahresvertrages. Berechnet wird die Höhe des Wertersatzes vom Anbieter meist danach, wie viele Kontakte der Kunde oder die Kundinbereits genutzten auf der Online-Plattform genutzt hat.
Viele Betroffene klagen dagegen erfolgreich vor Gericht. Die Chancen stehen gut und das finanzielle Risiko ist gering. In einem vom BGH entschiedenen Fall wurde der zu zahlende Wertersatz nachdem der Verbraucher den Vertrag widerrufen hat, von geforderten 199,26 Euro auf letztlich 1,46 Euro reduziert (BGH, Urteil vom 17.06.2021; Az.: III ZR 125/19). Es gibt bereits Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die sich auf die Wertersatzforderungen von Partnervermittlungen spezialisiert haben. Zu beachten ist aber: Ansprüche verjähren nach drei Jahren.
Die Verbraucherzentralen bieten auf ihrer Webseite einen kostenloses Online-Tool mit dem Sie den zu leistenden Wertersatz berechnen und ein entsprechendes Anschreiben an die Partnervermittlung erstellen können.
Onlinedating: Darauf sollten Nutzende achten
Probemitgliedschaft und Abo bei der Partnervermittlung
Seien Sie bei der Nutzung von Online-Portalen vorsichtig bei günstigen Test-Abos. Wird ein 14-Tage-Probe-Abo für einen Euro nicht rechtzeitig gekündigt, folgt oftmals automatisch ein längerer Vertragf mit hohen monatlichen Kosten.
Fake-Profile auf Dating-Plattformen
Viele Dating-Portale setzen Fake-Profile ein. Mann oder Frau flirtet dabei nicht mit anderen Privatpersonen, sondern mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Portals oder mit Bots. Chancen zum Kennenlernen einer realen Person gibt es bei Fake-Profilen natürlich nicht.
Betrug durch Romance-Scammer nimmt zu
Ein weit verbreitetes Phänomen sind die sogenannten Love- bzw. Romance-Scammer. Hierbei handelt es sich um Betrügerinnen und Betrüger, die über Online-Dating-Portale zunächst eine Beziehung zu ihrem Opfer aufbauen, um dann sensible Daten abzufragen oder um Geld per Überweisung zu bitten ohne das Opfer jemals persönlich getroffen zu haben. Es handelt sich hierbei also quasi um moderne Heiratsschwindlerinnen und -schwindler.
- Allgemeines zum Dienstvertrag
- Telefon- und Onlinegeschäfte: Verbraucherschutz bei Fernabsatzverträgen
- Was gilt beim Widerruf von Verträgen ?
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