Lotto und Wetten: Was bei Tippgemeinschaften zu beachten ist
Von: Verbraucherzentrale Bayern
In diesem Beitrag finden Sie
- Lotto-Tipp-Gemeinschaften
- Bessere Gewinnchancen durch Tippgemeinschaften?
- Kosten
- Dubiose und unseriöse Anbieter
- Verstöße gegen unlauteren Wettbewerb
- Widerruf
Lotto-Tippgemeinschaften
Neben den staatlichen Lotterien nahm in den letzten Jahren verstärkt die Anzahl an gewerblichen Anbietern zu. Sie werben damit, die Gewinnchancen bei der Teilnahme an Lotterien durch Tippgemeinschaften deutlich zu erhöhen.
Die Organisatorinnen und Organisatoren solcher Tippgemeinschaften sind in der Regel gewerblich. Sie führen die Spielinteressentinnen und -interessenten zu Spielgemeinschaften zusammen und übermitteln deren Spielbeteiligung an den Veranstaltenden der Lotterie. Zum Teil vermitteln sie auch einzelne Spielverträge. Grundsätzlich leiten sie lediglich die Tippscheine an den Lotterieveranstaltenden weiter, während sie selbst keine Lotterie-Dienstleistung anbieten.
Bessere Gewinnchancen durch Tippgemeinschaften?
Das besondere an einer Lotto-Tippgemeinschaft besteht darin, dass sehr viele - meist Tausende von Tippreihen und Scheinen gespielt werden und sich die Mitspielerinnen und Mitspieler untereinander nicht kennen. Wer sich an einer solchen Gemeinschaft beteiligt, erhält von den erzielten Gewinnen folglich auch nur Hundertstel- oder Tausendstel-Anteile.
Unter dem Strich wird es durch die Tippgemeinschaften nicht viel wahrscheinlicher, den Hauptgewinn zu erhalten. Einerseits erhöhen sich zwar die Gewinnchancen, andererseits verzichtet man auf die Möglichkeit, einen hohen Gewinn zu erzielen. Die Verbraucherinnen und Verbraucher erkaufen sich die geringfügig höhere Wahrscheinlichkeit damit, dass sie potenzielle Gewinne mit anderen Mitspielerinnen und Mitspielern der Gemeinschaft teilen müssen.
Kosten einer Tippgemeinschaft
Die Verwaltung einer großen Tippgemeinschaft ist meist teuer. Von den Einsätzen der Kundinnen und Kunden wird nur ein Teil für die Teilnahme an der Lotterie verwendet. Den Rest behält der Anbieter oder die Anbieterin für die Dienstleistung.
Nach dem Glücksspielstaatsvertrag (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 GlüStV) müssen mindestens zwei Drittel der Zahlungen der Spielerinnen und Spieler für die Teilnahme an dem vermittelten Spiel ausgegeben werden. Nur ein Drittel der eingenommenen Beträge darf die Anbieterin oder der Anbieter selbst behalten.
Dubiose und unseriöse Anbieterinnen und Anbieter: Schwarze Lotterien
Neben seriös abrechnenden Gesellschaften gibt es auch sogenannte „Schwarze Lotterien“. Sie nehmen an der eigentlichen Lotterie nicht teil. Stattdessen wetten Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf die Ergebnisse der staatlichen Lotterie. Häufig werden von den gezahlten Wetteinsätzen nur Bruchteile an den Veranstaltenden der Lotterie weitergeleitet. Dies ist für die Anbieterin oder den Anbieter ein lohnenswertes Geschäft, denn er oder sie behält den Großteil der Einsätze selbst.
Grundsätzlich muss die Firma, die die Spielbeteiligung vermittelt, die Spielerinnen und Spieler vor Vertragsabschluss in Textform klar über die Teilnahmebedingungen informieren. Der Anbieter bzw.- die Anbieterin muss deutlich auf den Betrag hinweisen, der weitergeleitet wird und dies unverzüglich nach der Vermittlung des Spielauftrags dem Veranstalter mitteilen.
Unseriöse Anbieterinnen und Anbieter erkennt man daran, dass sich die Teilnahmebedingungen oft unverständlich und verklausuliert im Kleingedruckten befinden. Meist erfährt man nicht, aus wie vielen Personen eine Tippgemeinschaft besteht oder es ist unklar, wie viele Scheine gespielt werden und welcher Betrag für die Teilnahme an dem vermittelten Spiel ausgegeben wird.
Auch die Form der Kontaktaufnahme lässt einen Schluss auf die Seriosität zu. Wer unaufgefordert angerufen wird oder eine unverlangte E-Mail erhält, sollte von vornherein skeptisch sein. Diese Form der Vertragsanbahnung gegenüber einem Verbraucherinnen und Verbrauchern verstößt gegen das geltende Wettbewerbsrecht.
"Schwarze Lotterien“ sind in Deutschland nicht zugelassen. Spielen Verbraucherinnen und Verbraucher bewusst bei jemandem ohne Lizenz, können strafrechtliche Folgen drohen!
Verstöße gegen den unlauteren Wettbewerb
Die Werbung gewerblicher Spielevermittlerinnen und -vermittler für die Teilnahme an Spielgemeinschaften über Telekommunikationsanlagen (Telefon, Fax) ist nach dem GlüStV verboten. Bei Telefon-, Fax- oder E-Mail-Werbung kann zudem ein Verstoß auf Grund einer unzumutbaren Belästigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG vorliegen.
Die Anforderungen an Werbung für erlaubte Glücksspiele richten sich nach § 5 GlüStV. So darf sich die Werbung zum Beispiel nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richten.
Widerruf bei Lotterieverträgen über das Internet
Kommt trotz des Verstoßes gegen das Werbeverbot ein Vertrag im Wege des Fernabsatzes, z. B. am Telefon zustande, steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß §§ 312 g, 355 f. BGB zu.
Der Spielevermittler oder die Spielevermittlerin kann sich dann nicht auf den Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312 g Abs. 2 Nr. 12 BGB berufen, da es sich bei der angebotenen Dienstleistung gerade nicht um eine Lotterie- und Wettdienstleistung handelt. Darüber hinaus erfasst die Vorschrift nur staatliche Wett- und Lotteriedienstleistungen. Seit dem 04. August 2009 besteht auch ein Widerrufsrecht bei Verträgen über (staatliche) Wett- und Lotteriedienstleistungen, wenn der Vertrag am Telefon geschlossen wurde.
Mit dem neuen Glücksspielstaatsvertrag, der seit dem 01.07.2021 gilt, wurde das Online-Glücksspiel legalisiert. Unter Auflagen, insbesondere für den Spielerschutz, kann Glückspielen wie Online-Poker, Online-Automatenspielen und Online-Casinos eine Erlaubnis erteilt werden. Zur Glücksspielaufsicht wird die „Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder “ mit Sitz in Sachsen-Anhalt eingerichtet. Sie soll unter anderem die „Spielersperrdatei“ führen.
Der Freistaat Bayern stellt Ihnen auf dieser Website unabhängige, wissenschaftsbasierte Informationen zum Verbraucherschutz zur Verfügung.
Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung können wir leider nicht anbieten. Auch dürfen wir Firmen, die sich wettbewerbswidrig verhalten, nicht selbst abmahnen.
Sollten noch Fragen zu Ihrem konkreten Sachverhalt verbleiben, wenden Sie sich bitte an die unter Service genannten Anlaufstellen.