Lotto und Wetten: Was bei Tippgemeinschaften zu beachten ist
Von: Verbraucherzentrale Bayern
In diesem Beitrag finden Sie
- Lotto-Tipp-Gemeinschaften
- Bessere Gewinnchancen durch Tippgemeinschaften?
- Kosten
- Dubiose und unseriöse Anbieter
- Verstöße gegen unlauteren Wettbewerb
- Widerruf
Lotto-Tippgemeinschaften
Neben den staatlichen Lotterien gibt es in den letzten Jahren verstärkt gewerbliche Anbieter. Sie werben damit, die Gewinnchancen bei der Teilnahme an Lotterien durch Tippgemeinschaften deutlich zu erhöhen.
Die Organisatoren solcher Tippgemeinschaften sind in der Regel gewerbliche Spielevermittler. Sie führen die Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften zusammen und übermitteln deren Spielbeteiligung an den Veranstalter der Lotterie. Zum Teil vermitteln sie auch einzelne Spielverträge. Sie leiten also lediglich die Tippscheine an den Lotterieveranstalter weiter, bieten selbst aber keine Lotterie-Dienstleistung an.
Bessere Gewinnchancen durch Tippgemeinschaften?
Das Prinzip der Lotto-Tippgemeinschaft funktioniert meist wie bei einer Tippgemeinschaft unter Arbeitskollegen. Der Unterschied besteht allerdings darin, dass sehr viele - meist Tausende von Tippreihen und Scheinen gespielt werden und sich die Mitspieler untereinander nicht kennen. Wer sich an einer solchen Gemeinschaft beteiligt, erhält von den erzielten Gewinnen folglich auch nur Hundertstel- oder Tausendstel-Anteile.
Unter dem Strich wird es durch die Tippgemeinschaften nicht viel wahrscheinlicher, den Hauptgewinn zu erhalten. Zwar erhöhen sich die Gewinnchancen, andererseits verzichtet man auf die Möglichkeit, einen hohen Gewinn zu erzielen. Die Verbraucher erkaufen sich die geringfügig höhere Wahrscheinlichkeit damit, dass sie potentielle Gewinne mit anderen Mitspielern der Gemeinschaft teilen müssen.
Kosten einer Tippgemeinschaft
Die Verwaltung einer großen Tippgemeinschaft lässt sich der Anbieter teuer bezahlen. Von den Einsätzen des Kunden wird nur ein Teil für die Teilnahme an der Lotterie verwendet. Den Rest streicht der Anbieter für seine Dienstleistung ein.
Nach dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) müssen mindestens zwei Drittel der Zahlungen der Spieler für die Teilnahme an dem vermittelten Spiel ausgegeben werden. Nur ein Drittel der eingenommenen Beträge darf der Anbieter selbst behalten.
Dubiose und unseriöse Anbieter: Schwarze Lotterien
Neben seriös abrechnenden Gesellschaften gibt es auch schwarze Schafe. Sogenannte „Schwarze Lotterien“ nehmen an der eigentlichen Lotterie nicht teil. Stattdessen wetten Teilnehmer auf die Ergebnisse der staatlichen Lotterie. Häufig werden von den gezahlten Wetteinsätzen nur Bruchteile an den Veranstalter der Lotterie weitergeleitet. Dies ist für den Anbieter ein lohnenswertes Geschäft, schiebt er doch den Großteil der Einsätze in die eigene Tasche.
Grundsätzlich muss die Firma, die die Spielbeteiligung vermittelt, die Spieler vor Vertragsabschluss in Textform klar über die Teilnahmebedingungen informieren. Der Anbieter muss deutlich auf den Betrag hinweisen, der weitergeleitet wird und dies unverzüglich nach der Vermittlung des Spielauftrags dem Veranstalter mitteilen.
Unseriöse Anbieter erkennt man daran, dass sich die Teilnahmebedingungen oft unverständlich und verklausuliert im Kleingedruckten befinden. Meist erfährt man nicht, aus wie vielen Mitspielern eine Tippgemeinschaft besteht oder es ist unklar, wie viele Scheine gespielt werden und welcher Betrag für die Teilnahme an dem vermittelten Spiel ausgegeben wird.
Auch die Form der Kontaktaufnahme lässt einen Schluss auf die Seriosität des Anbieters zu: wer unaufgefordert angerufen wird oder eine unverlangte E-Mail erhält, sollte von vornherein skeptisch sein. Diese Form der Vertragsanbahnung gegenüber einem Verbraucher verstößt gegen das geltende Wettbewerbsrecht.
„Schwarze Lotterien“ sind in Deutschland nicht zugelassen. Spielen Verbraucher bewusst bei einem Anbieter ohne Lizenz, können strafrechtliche Folgen drohen!
Verstöße gegen den unlauteren Wettbewerb
Die Werbung gewerblicher Spielevermittler für die Teilnahme an Spielgemeinschaften über Telekommunikationsanlagen (Telefon, Fax) ist nach dem GlüStV verboten. Bei Telefon-, Fax- oder E-Mail-Werbung kann zudem ein Verstoß auf Grund einer unzumutbaren Belästigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG vorliegen.
Die Anforderungen an Werbung für erlaubte Glücksspiele richten sich nach § 5 GlüStV. So darf sich die Werbung zum Beispiel nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richten.
Widerruf bei Lotterieverträgen über das Internet
Kommt trotz des Verstoßes gegen das Werbeverbot ein Vertrag im Wege des Fernabsatzes, z.B. am Telefon zustande, steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß §§ 312 g, 355 f. BGB zu.
Der Spielevermittler kann sich dann nicht auf den Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312 g Abs. 2 Nr. 12 BGB berufen, da es sich bei der von ihm angebotenen Dienstleistung gerade nicht um eine Lotterie- und Wettdienstleistung handelt. Darüber hinaus erfasst die Vorschrift nur staatliche Wett- und Lotteriedienstleistungen. Seit dem 04. August 2009 besteht auch ein Widerrufsrecht bei Verträgen über (staatliche) Wett- und Lotteriedienstleistungen, wenn der Vertrag am Telefon geschlossen wurde.
Mit dem neuen Glücksspielstaatsvertrag, der seit dem 01.07.2021 gilt, wurde das Online-Glücksspiel legalisiert. Unter Auflagen, insbesondere für den Spielerschutz, kann Glückspielen wie Online-Poker, Online-Automatenspielen und Online-Casinos eine Erlaubnis erteilt werden. Zur Glücksspielaufsicht wird die „Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder“ mit Sitz in Sachsen-Anhalt eingerichtet. Sie soll unter anderem die „Spielersperrdatei“ führen.
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