Welchen Schutz bietet das Marktüberwachungsgesetz (MüG) für die Verbraucher?
Von: Andrea Estermeier – VerbraucherService Bayern im KDFB e.V.
In diesem Beitrag finden Sie
- Anwendungsbereich
- Begriffe
- Marktüberwachungsverfahren
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Produkte (§ 1 MüG), welche dem ProdSG unterliegen sowie für Produkte aus dem europäisch-harmonisierten und nicht harmonisierten Produktbereich.
Produkte aus dem europäisch-harmonisierten Produktbereich unterliegen den im Anhang I der EU-Marktüberwachungsverordnung genannten Rechtsvorschriften.
Produkte aus dem nicht harmonisierten Bereich werden auf nationaler Ebene geregelt und unterfallen nur der allgemeinen Produktsicherheitsrichtlinie (RL 2001/95/EG). Das können z. B. Sportgeräte oder Möbel sein oder auch gänzlich ungeregelte Produkte, die nur im B2B-Sektor verkauft werden.
Spezielle Regelungen aus anderen Gesetzen, welche die Marktüberwachung von speziellen Produkten regeln, haben Anwendungsvorrang.
Begriffe
- Ausstellen: Aufstellen oder Vorführen von Produkten zu Werbezwecken
- Aussteller: jede Person, egal ob natürlich oder juristisch, die ein Produkt ausstellt
- Wirtschaftsakteur: im nicht harmonisierten Bereich ist das der Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister oder jede andere Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften unterliegt.
Für weitere Begriffe wird auf Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 Bezug genommen.
Marküberwachungsverfahren
Das Verfahren zur Marktüberwachung sowie die Befugnisse der Behörden werden in § 7 ff. MüG mit Verweis auf die Verordnung (EU) 2019/1020 geregelt.
Den Marktüberwachungsbehörden gegenüber sind die Aussteller und Wirtschaftsakteure zur Auskunft verpflichtet.
Sollte sich ein Aussteller oder Marktakteur durch eine Auskunft im Sinne dieses Gesetztes selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO benannten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz aussetzen, muss sich niemand selbst oder einen nahen Angehörigen belasten.
Über dieses Auskunftsverweigerungsrecht muss vor Einholen der Auskunft belehrt werden.
Die Behörden können Produktprüfungen vornehmen oder eine Nachschau durchführen. Ebenso sind jetzt anonyme Testkäufe möglich. Auch dürfen die Behörden die Entfernung von Inhalten oder Produkten von Verkaufsplattformen verlangen, wenn das von ihnen ausgehende Risiko nicht anderweitig beseitigt werden kann.
Sollte im Marktüberwachungsverfahren die Behörde die Nichtkonformität oder eine von einem Produkt ausgehende Gefahr feststellen, wird der Wirtschaftsakteur aufgefordert, eine Korrekturmaßnahme zu ergreifen. Bleibt der Wirtschaftsakteur untätig, kann eine Abhilfemaßnahme durch die Behörde mittels Verwaltungsakt angeordnet werden. Das Verfahren richtet sich nach § 10 Abs. 2 MüG, Art. 18 Verordnung (EU) 2019/1020. Eine durch die Behörde getroffene Entscheidung muss bekanntgegeben werden, die rechtliche Grundlage für die Entscheidung sowie und Rechtsmittel müssen benannt werden.
Verstöße gegen das MüG können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt werden.
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