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  • Marktüberwachung

Welchen Schutz bietet das Marktüberwachungsgesetz (MüG) für die Verbraucher?

Von: Andrea Estermeier – VerbraucherService Bayern im KDFB e.V.

Am 16.07.2021 trat das Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten in Kraft. Mit dem MüG wurde die neue EU-Marktüberwachungsverordnung (Verordnung (EU) 2019/1020) umgesetzt und das bisherige im ProdSG geregelte Marktüberwachungsrecht in ein eigenes Gesetz übertragen.
Zielsetzung ist es, die Sicherheitsvorschriften und Marktüberwachung zu verbessern und im Gefahrfall Zugriffsmöglichkeiten der entsprechenden Überwachungsbehörden auf z. B. Verkaufs- und Onlineplattformen zu stärken.

Recht - Paragraphenzeichen, Copyright Fotolia

In diesem Beitrag finden Sie

  • Anwendungsbereich
  • Begriffe
  • Marktüberwachungsverfahren
  • Mehr zum Thema

Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Produkte (§ 1 MüG), welche dem ProdSG unterliegen sowie für Produkte aus dem europäisch-harmonisierten und nicht harmonisierten Produktbereich.

Produkte aus dem europäisch-harmonisierten Produktbereich unterliegen den im Anhang I der EU-Marktüberwachungsverordnung genannten Rechtsvorschriften.
Produkte aus dem nicht harmonisierten Bereich werden auf nationaler Ebene geregelt und unterfallen nur der allgemeinen Produktsicherheitsrichtlinie (RL 2001/95/EG). Das können z. B. Sportgeräte oder Möbel sein oder auch gänzlich ungeregelte Produkte, die nur im B2B-Sektor verkauft werden.

Spezielle Regelungen aus anderen Gesetzen, welche die Marktüberwachung von speziellen Produkten regeln, haben Anwendungsvorrang.

Begriffe

  • Ausstellen: Aufstellen oder Vorführen von Produkten zu Werbezwecken
  • Aussteller: jede Person, egal ob natürlich oder juristisch, die ein Produkt ausstellt
  • Wirtschaftsakteur: im nicht harmonisierten Bereich ist das der Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister oder jede andere Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften unterliegt.

Für weitere Begriffe wird auf Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 Bezug genommen.

Marküberwachungsverfahren

Das Verfahren zur Marktüberwachung sowie die Befugnisse der Behörden werden in § 7 ff. MüG mit Verweis auf die Verordnung (EU) 2019/1020 geregelt.

Den Marktüberwachungsbehörden gegenüber sind die Aussteller und Wirtschaftsakteure zur Auskunft verpflichtet.
Sollte sich ein Aussteller oder Marktakteur durch eine Auskunft im Sinne dieses Gesetztes selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO benannten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz aussetzen, muss sich niemand selbst oder einen nahen Angehörigen belasten.
Über dieses Auskunftsverweigerungsrecht muss vor Einholen der Auskunft belehrt werden.

Die Behörden können Produktprüfungen vornehmen oder eine Nachschau durchführen. Ebenso sind jetzt anonyme Testkäufe möglich. Auch dürfen die Behörden die Entfernung von Inhalten oder Produkten von Verkaufsplattformen verlangen, wenn das von ihnen ausgehende Risiko nicht anderweitig beseitigt werden kann.

Sollte im Marktüberwachungsverfahren die Behörde die Nichtkonformität oder eine von einem Produkt ausgehende Gefahr feststellen, wird der Wirtschaftsakteur aufgefordert, eine Korrekturmaßnahme zu ergreifen. Bleibt der Wirtschaftsakteur untätig, kann eine Abhilfemaßnahme durch die Behörde mittels Verwaltungsakt angeordnet werden. Das Verfahren richtet sich nach § 10 Abs. 2 MüG, Art. 18 Verordnung (EU) 2019/1020. Eine durch die Behörde getroffene Entscheidung muss bekanntgegeben werden, die rechtliche Grundlage für die Entscheidung sowie und Rechtsmittel müssen benannt werden.

Verstöße gegen das MüG können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt werden.

Mehr zum Thema

  • Verordnung (EU) 2019/1020
  • Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten
  • Die Bedeutung von CE-Kennzeichnung und GS-Zeichen auf Produkten
  • GS = geprüfte Sicherheit?
  • Rückrufaktionen (VIS - Verbraucher & Recht)
  • Produkthaftung (VIS - Verbraucher & Recht)
  • Produktsicherheitsgesetz - ProdSG
  • Schnellinformationssystem Safety Gate "RAPEX"
  • Bayerische Gewerbeaufsicht
  • Die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen
  • Video: Was bedeutet Marktüberwachung?

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Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung können wir leider nicht anbieten. Auch dürfen wir Firmen, die sich wettbewerbswidrig verhalten, nicht selbst abmahnen.
Sollten noch Fragen zu Ihrem konkreten Sachverhalt verbleiben, wenden Sie sich bitte an die unter Service genannten Anlaufstellen.

Stand: 25.05.2022
Autor: Andrea Estermeier - VerbraucherService Bayern
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