Unsicheres Produkt gekauft? Hier finden Sie Hilfe
Von: Andrea Estermeier - VerbraucherService Bayern im KDFB e.V.
In diesem Beitrag finden Sie
- Ihre Ansprechpartnerin - die Gewerbeaufsicht
- Meldung eines Produktes - welche Angaben sind wichtig?
- Wichtiges vor dem Kauf, auch im Online-Handel
- Vorgehen der Gewerbeaufsicht
- Schnellwarnsysteme
Ihre Ansprechpartnerin: die Bayerische Gewerbeaufsicht
Wenn Sie ein Produkt erworben haben, bei dem Sie der Ansicht sind, dass von ihm Gefahr ausgeht, können Sie dies der zuständigen Aufsichtsbehörde melden. In Bayern sind die Gewerbeaufsichtsämter für Sie die richtigen Ansprechpartnerinnen. Diese sind den jeweiligen Regierungen (Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und Schwaben) angegliedert.
Richtige Vorgehensweise bei gefährlichen Produkten
Damit das Gewerbeaufsichtsamt bei den verantwortlichen Hersteller/-innen, Importeur/-innen bzw. Händler/-innen tätig werden kann, sollten Sie genaue Angaben zum Produkt und einem eventuellen Unfall machen.
Angaben zum Produkt:
- Bezeichnung des Produktes
- Produktmarke,
- -hersteller/-in,
- -modell,
- -seriennummer,
- evtl. Bedienungsanleitung,
- Angaben, wo das Produkt gekauft wurde
Angaben zu einem eventuellen Unfall:
- Unfallopfer
- Verletzungen
- Beschreibung des Unfalles
Wichtiges vor dem Kauf, auch im Online-Handel
Aber auch schon vor der Kaufentscheidung sollten Sie als Verbraucher/-in die Augen offen halten und die Sicherheitshinweise auf den Produkten überprüfen. So stellt insbesondere die CE-Kennzeichnung kein Prüfzeichen dar. Achten Sie stattdessen auf das „GS“ – Zeichen für „geprüfte Sicherheit“. Dieses bietet in der Regel eine hohe Sicherheit, da dieses Zeichen von einer unabhängigen Prüfstelle vergeben wird.
Allerdings ist auch hier zu beachten, dass diese Zeichen in letzter Zeit zunehmend gefälscht wurden. Sie sollten daher darauf achten, dass - wie bei echten GS-Zeichen - zusätzlich der Name der Prüfstelle angeben ist. So kann man in Zweifelsfällen bei der jeweiligen Prüfstelle Erkundigungen nach der Ausstellung des GS-Zeichens einholen. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) bietet hierfür zum Beispiel eine Onlineabfrage für Produkte, die von den berufsgenossenschaftlichen Prüf- und Zertifizierungsstellen zertifiziert wurden. Ist bei dem ausgewählten Gerät keine deutsche Gebrauchsanweisung beigefügt, heißt es für Sie: „Finger weg!“.
Vorgehen der Gewerbeaufsicht
Die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen überprüfen dann im Rahmen des technischen Verbraucherschutzes insbesondere folgende Produktgruppen:
Spielzeuge, Gerätschaften für Heim und Freizeit, Sportgeräte, Maschinen, persönliche Schutzausrüstungen und Verbraucherprodukte.
Die Mitarbeiter/-innen der Behörde suchen regelmäßig Hersteller/-innen, Importeur/-innen und Händler/-innen auf, um gefährliche und nicht den Vorschriften entsprechende Produkte aufzuspüren. Sie gehen Meldungen aller Art über gefährliche Produkte nach. Und ergreifen Maßnahmen gegen diejenigen, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung gefährliche Produkte verkaufen (Bsp. Verkaufsverbot, Rückruf). In besonderen Fällen kann das Gewerbeaufsichtsamt die Öffentlichkeit direkt informieren. Selbstverständlich können Sie sich bei einem „gefährlichen“ Produkt auch direkt an den/die Hersteller/-in, Importeur/-in oder Händler/-in wenden.
Schnellwarnsysteme
Über das europaweite Schnellwarnsystem RAPEX erhalten Sie einen Überblick über gefährliche Produkte in Europa. Hier kann von interessierten Verbraucherinnen und Verbrauchern auch ein Newsletter zu aktuellen Warnungen abonniert werden.
Die Europäische Kommission veröffentlicht wöchentlich auf einer speziellen Internetseite – in englischer Sprache – die im Rahmen des Schnellwarnsystems gemeldeten Produkte, von denen ernsthafte Risiken ausgehen. Ein Foto ermöglicht die leichtere Identifikation der jeweiligen Produkte. Die gesetzliche Grundlage für RAPEX findet sich in der allgemeinen Produktsicherheitsrichtlinie der EU (Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG). Zielsetzung ist der schnelle Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission. In jedem Mitgliedstaat gibt es dafür Koordinierungsstellen, in Deutschland ist es die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit.
Auch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) stellt Listen mit Produkten online, für die eine Produktwarnung besteht, die zurückgerufen oder sogar eine Untersagungsverfügung ausgesprochen wurde.
Eine Untersagungsverfügung erfolgt, soweit das Produkt eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Benutzers/der Benutzerin oder eines/-r Dritten darstellt und verbietet damit den weiteren Verkauf des Produktes.
Hilfe bekommen Sie auch über das Internet gestützte Informations- und Kommunikationssystem zur europaweiten Marktüberwachung von technischen Produkten (ICSMS): Hier können Verbraucher/-innen ohne Anmeldung an das System nach Produkten und der für sie zuständigen Behörde suchen. Außerdem kann er der zuständigen Behörde auch ein Produkt anzeigen, das seiner Meinung nach gefährlich ist.
Der Freistaat Bayern stellt Ihnen auf dieser Website unabhängige, wissenschaftsbasierte Informationen zum Verbraucherschutz zur Verfügung.
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Sollten noch Fragen zu Ihrem konkreten Sachverhalt verbleiben, wenden Sie sich bitte an die unter Service genannten Anlaufstellen.
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