Die wichtigsten Antworten zur SCHUFA
Von: Verbraucherzentrale Bayern
In diesem Beitrag finden Sie
- Was ist die SCHUFA?
- Welche Daten sammelt die SCHUFA?
- Was versteht man unter der SCHUFA-Auskunft?
- Das Score-Verfahren
- Wie rechtfertig sich die Datenerhebung durch die SCHUFA?
- Wann werden die Daten gelöscht?
- Was tun bei falschen Eintragungen?
Was ist die SCHUFA?
Die SCHUFA ist eine Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden deutschen Wirtschaft und ist die Kurzform für Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung. Es handelt sich hierbei um ein privatwirtschaftliches Unternehmen. Die SCHUFA sammelt Daten zur Zahlungsfähigkeit von Verbraucher/-innen, die ihr von ihren Vertragspartner/-innen übermittelt werden. Vertragspartner/-innen sind beispeilsweise Banken, Bausparkassen, Versicherungen, Online-Händler/-innen, Unternehmen aus dem stationären Handel, Leasinggesellschaften, Telekommunikationsunternehmen und Energieversorger.
Die SCHUFA erhebt die Daten in der REgel nicht selbst. Sie erhält die Angaben vielmehr hauptsächlich von ihren Vertragspartner/-innen. Darüber hinaus nutzt sie auch Daten aus öffentlichen Verzeichnissen. Nach eigenen Angaben verwaltet das Unternehmen Einzeldaten zu 68 Mio. Personen, was in etwa der gesamten erwachsenen deutschen Bevölkerung entspricht. Viele Verbraucher- und Datenschutzorganisationen stehen der SCHUFA sehr kritisch gegenüber.
Welche Daten sammelt die Schufa?
Die SCHUFA speichert und übermittelt nur objektive Daten. Folgende Daten werden gesammelt:
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Angaben zur Person (Name, aktuelle sowie vergangene Anschriften, Geburtsdatum),
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Daten über Bankkonten, Mobilfunkverträge, Kreditkarten, Leasingverträge, Ratenzahlungsgeschäfte, Kredite und Bürgschaften.
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Damit zusammenhängende Daten wie: Laufzeiten, Zahlungsstörungen, Kündigungen wegen Zahlungsverzug, Daten aus laufenden gerichtlichen Mahnverfahren und insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bis zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens.
Folgende Daten werden nicht erfasst:
- Familienstand, Lebenssituation, Anzahl der Kinder, Religion, Herkunft
- Beruf, Arbeitgeber/-in, Einkommen, Guthaben, Depotwerte und sonstige Vermögensverhältnisse
2023 ist die SCHUFA mit einem neuen Angebot auf den Markt gegangen. Ende 2022 hat die SCHUFA das Berliner Fintech-Unternehmen Bonify übernommen und es nunmehr als App auf den Markt gebracht. Nach Firmenangaben nutzen die App derzeit rund 1,1 Millionen Menschen. Das Unternehmen gibt an, die App ermögliche Nutzer/-innen die Überwachung und Auswertung der eigenen Finanzlage: Wenn Nutzende ihre Kontodaten hinterlegen, analysiert der Dienst die Kontoinformationen und unterbreitet, kombiniert mit dem abgefragten Schufa-Score, unter anderem Angebote für Finanzprodukte. Verbraucher/-innen sollten bei der Weitergabe sensibler Daten wie den Kontodaten stets zurückhaltend sein und Unternehmen grundsätzlich keinen Einblick in diese Daten gewähren. Auch wenn derzeit kein Datenaustausch zwischen Bonify und der SCHUFA stattfindet, so kann dies künftig nicht ausgeschlossen werden.
Was versteht man unter der SCHUFA-Auskunft?
Bei der SCHUFA kann entweder eine Selbstauskunft oder eine Bonitätsauskunft beantragt werden. Auskunft erhalten nur Vertragspartner/-innen und für einige davon bestehen Ausnahmen:
Selbstauskunft
Seit dem 25.05.2018 sind die Rechte von Verbraucher/-innen bezüglich ihrer personenbezogenen Daten in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verankert. Nach Art. 15 DSGVO hat jede/-r Verbraucher/-in, dessen oder deren Daten verarbeitet werden, das Recht, jederzeit von einem Unternehmen Auskunft darüber zu verlangen, welche Daten dieses gespeichert hat. Für ein solches Verlangen ist keine bestimmte Form vorgegeben, es muss auch nicht begründet werden.
Die SCHUFA nennt diese Auskunft auf seiner Webseite „Datenkopie nach Art. 15 DS-GVO“. Ein Antrag auf eine solche Datenkopie ist grundsätzlich kostenfrei möglich. Da es in der DSGVO jedoch keine Regelung dazu gibt, wie häufig Verbraucher/-innen eine solche Auskunft verlangen können, ist auch nicht eindeutig geregelt, ab wann Unternehmen ein Entgelt für die Beantragung verlangen können. Mindestens einmal jährlich ist ein Antrag auf Erstellung einer Datenkopie kostenfrei möglich.
Die Beantragung der Datenkopie ist online unter www.schufa.de möglich. Da die SCHUFA auch kostenpflichtige Produkte anbietet, muss bei der Bestellung darauf geachtet werden, die kostenfreie Datenkopie nach Art. 15 DSGVO auszuwählen. Auch wenn diese als weniger umfassend dargestellt wird, enthält sie alle für Verbraucher/-innen relevanten Informationen.
Bestellung der (kostenlosen) Datenkopie bei der SCHUFA
Bonitätsauskunft
Bei der sog. Bonitätsauskunft werden weniger Angaben preisgegeben als bei der Datenkopie. Häufig wird diese von Dritten, z.B. Telekommunikationsanbieter/-innen oder Vermieter/-innen angefragt, denen es nur um die Bonität von Verbraucher/-innen geht. Die Bonitätsauskunft der SCHUFA ist kostenpflichtig.
Auskünfte an die Vertragspartner
Auskünfte über Verbraucher/-innen erhalten von der SCHUFA nur deren Vertragspartner/-innen. Nach eigenen Angaben bestehen Vertragsbeziehungen zu rund 10.000 Unternehmen. Dazu gehören neben Banken und Sparkassen, Kreditkarten- und Leasingunternehmen auch Unternehmen aus dem Online-Handel sowie aus dem Dienstleistungs-, Vermietungs-, Energieversorgungs-, Telekommunikations-,Versicherungs-, oder Inkassobereich.
Das Score-Verfahren der Schufa: Ein "Geschäftsgeheimnis"
Beim sog. Scoring wird ein mathematisch-statistisches Verfahren eingesetzt, um eine Aussage über das Zahlungsverhalten eines Verbrauchers oder einer Verbraucherin zu treffen. Das Ergebnis dieses Verfahrens ist der sogenannte Score-Wert, der als Prozentwert zwischen 0 und 100 liegt. Je höher der Wert ist, desto niedriger wird das Risiko eines Zahlungsausfalls eingeschätzt. Ein Wert über 97,5 spricht beispielsweise für ein sehr geringes Risiko für das Unternehmen, ein Wert unter 90 hingegen steht bereits für eine deutlich erhöhte bzw. hohe Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls.
Verbraucher/-innen haben über das Auskunftsverlangen die Möglichkeit zu erfahren, welcher Score-Wert ihrer Person zugewiesen ist und welche personenbezogenen Daten für die Ermittlung des Werts herangezogen wurden. Wie diese Datenbasis allerdings konkret genutzt wird, wie einzelne Daten beispielsweise gewichtet werden, bleibt unklar. Der Bundesgerichtshof hat am 28.01.2014 entschieden (Az.: VI ZR 156/13), dass die SCHUFA ihre diesbezügliche Rechenformel nicht offenlegen muss. Die Formel für die Berechnung des Score-Wertes sei ein Geschäftsgeheimnis. Eine Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 756/14) mit Beschluss vom 29.05.2018 ohne Begründung nicht zugelassen.
Derzeit beschäftigt sich der Europäische Gerichtshof mit der Frage, ob das Scoring-Verfahren der SCHUFA rechtskonform ist (Rechtssache C-634/21). Die Datenschutzgrundverordnung legt fest, dass Entscheidungen, die für Menschen eine rechtliche Wirkung haben, nicht rein automatisiert getroffen werden dürfen. Scoring, wie die SCHUFA es betreibt, könnte dann rechtswidrig sein, wenn es "maßgeblich" zu einer solchen Vertragsentscheidung beiträgt. Der Generalanwalt des EuGH hat bereits ausgeführt, dass es sich in Fällen, in denen allein oder zumindest überwiegend aufgrund des SCHUFA-Scores über einen Vertragsschluss entschieden wird, um eine automatische Entscheidung handeln könnte und diese wäre unzulässig. Problematisch sind dabei vor allem die Fälle, die Verbraucher/-innen "beeinträchtigen" - wenn sie also einen Vertrag gar nicht oder nur zu schlechteren Konditionen bekommen. Eine Entscheidung des EuGH, der nicht an die Ausführungen des Generalanwalts gebunden ist, steht noch aus.
Aktuell haben Verbraucher/-innen zwar das Recht, ihren Scorewert und die Grundlage der Berechnung zu erfahren. Wie die SCHUFA zu diesem Ergebnis kommt, muss das Unternehmen allerdings derzeit nicht offenlegen, obwohl das Scoring-Verfahren die wirtschaftliche Existenz von Verbraucher/-innen stark beeinflussen und beeinträchtigen kann.
Doch auch der Umfang, in dem die SCHUFA Verbraucher/-innen Auskunft geben muss, könnte sich durch das oben genannte Verfahren vor dem EuGH ändern. Der Generalanwalt des EuGH sieht eine Pflicht der SCHUFA, Verbraucher/-innen detaillierte Erläuterungen für die Berechnung des Score-Wertes zur Verfügung zu stellen. Davon seien auch die Gründe umfasst, die zu einem bestimmten Ergebnis geführt haben. Auch hierzu steht die Entscheidung des EuGH noch aus.
Wie rechtfertig sich die Datenerhebung durch die Schufa?
Die Datenverarbeitung wird in der Regel auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO gestützt. Sie ist danach rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des/der Verantwortlichen oder eines/-e Dritten (der Auskunftei und ihrer Kund/-inneen/Mitglieder) erforderlich ist und die Interessen der Betroffenen (der Verbraucher/-innen) am Unterbleiben der Verarbeitung nicht überwiegen. Es muss stets eine Interessensabwägung im Einzelfall erfolgen.
Unternehmen setzen teilweise auch auf eine Einwilligung des Verbrauchers/der Verbraucherin als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung. Durch Einfügen einer so genannten SCHUFA-Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf Vertragsformularen verlangen die Vertragspartner/-innen vom Verbraucher/von der Verbraucherin eine Einverständniserklärung zur Weitergabe der Daten an die SCHUFA. Ob eine solche Klausel wirksam ist, hängt vom konkreten Einzelfall ab.
Wann löscht die Schufa Daten wieder?
Grundsätzlich werden Daten bei der SCHUFA taggenau drei Jahre nach Erledigung gelöscht, mit wenigen Ausnahmen. Die wichtigsten Löschfristen sind:
- Angaben über Anfragen: nach zwölf Monaten
- Kredite: drei Jahre nach vollständiger Rückzahlung
- Bürgschaften: sofort nach Begleichung der Hauptschuld
- Girokonten: sofort nach Auflösung
- Insolvenz: drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens
- Kreditkartenkonten: drei Jahre nach Beendigung
- Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte: nach drei Jahren
Die Speicherdauer von Daten zu Insolvenzverfahren sind derzeit ebenfalls Gegenstand eines Verfahrens vor dem EuGH. Die SCHUFA hatte diese Daten bislang erst drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens gelöscht, obwohl eine Löschung der Daten aus öffentlichen Registern bereits nach sechs Monaten erfolgt. Betroffenen soll so die Möglichkeit gegeben werden, nach Beendigung eines solchen Verfahrens wieder am Wirtschaftsleben teilnehmen zu können. Der Generalanwalt des EuGH hat bereits ausgeführt, dass die lange Speicherdauer der SCHUFA dies verhindere und deshalb nicht zulässig sei. Eine Entscheidung des EuGH steht hier noch aus. Die SCHUFA hat jedoch bereits reagiert und die Speicherdauer dieser Daten auf sechs Monate verkürzt.
Was tun bei falschen Schufa-Eintragungen?
Es passiert immer wieder, dass die von der SCHUFA verwendeten Daten fehlerhaft, beispielsweise veraltet oder unvollständig sind. Von sich aus unternimmt die SCHUFA nichts.
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Sofern Eintragungen nicht korrekt sind, weil sie entweder von Anfang an falsch waren oder nicht mehr richtig sind, haben Verbraucher/-innen gegenüber der SCHUFA sowohl einen Anspruch auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), als auch einen Anspruch auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO) sowie auf Löschung (Art. 17 DSGVO) der entsprechenden Daten. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Sperrung der Daten nach Art. 18 DSGVO, wenn beispielsweise Daten unrechtmäßig erhoben wurden, sie aber aus Beweisgründen noch nicht gelöscht werden sollen.
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Gegenüber dem Unternehmen, das die Daten an die SCHUFA weitergegeben hat, haben Verbraucher/-innen einen Anspruch auf Veranlassung der Löschung. Sie können somit von ihren Vertragspartner/-innen verlangen, dass diese den Eintrag bei der SCHUFA widerrufen.
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- Kontakt: SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden
Service-Telefon: 0611 - 92780 - www.meineSchufa.de: Verbraucher können Schufa-Informationen direkt einsehen oder postalisch anfordern.
Der Freistaat Bayern stellt Ihnen auf dieser Website unabhängige, wissenschaftsbasierte Informationen zum Verbraucherschutz zur Verfügung.
Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung können wir leider nicht anbieten. Auch dürfen wir Firmen, die sich wettbewerbswidrig verhalten, nicht selbst abmahnen.
Sollten noch Fragen zu Ihrem konkreten Sachverhalt verbleiben, wenden Sie sich bitte an die unter Service genannten Anlaufstellen.
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