Betriebliche Altersvorsorge (bAV): Die wichtigsten Tipps für Sparende
Von: Judit Maertsch - VerbraucherService BayernDie Betriebliche Altersvorsorge (bAV) ergänzt gemeinsam mit der privaten Altersvorsorge die gesetzliche Rente, damit der gewohnte Lebensstandard im Alter erhalten bleibt.
Was sollten Arbeitnehmende vor und nach dem Abschluss einer bAV beachten?
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Beratungspflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
Informieren Sie sich bei Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber über die verfügbaren Durchführungswege der bAV. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Klären Sie:
- Werden Ihre Beiträge renditeorientiert angelegt?
- Wie werden die Rücklagen für die Betriebsrente gebildet?
- Wie entwickeln sich die Bestandsverträge?
- Beteiligung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
Klären Sie, welchen Zuschuss die Arbeitgeberseite übernimmt. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, mindestens 15 % der ersparten Sozialversicherungsbeiträge als Zuschuss weiterzugeben – verhandeln Sie ggf. mehr! Unter 50 % Arbeitgeberzuschuss lohnt sich ein Vertrag selten, da Kosten, geringe Rendite sowie Steuer- und Krankenkassenbeiträge in der Auszahlungsphase stark belasten können. Lassen Sie schriftliche Angebote stets von unabhängigen Beraterinnen oder Beratern prüfen!
- Transparenz von Vertragskosten
Erkunden Sie sich über alle Kosten während der gesamten Laufzeit: Abschluss-, Verwaltungs-, Produkt- und andere Kosten. Verlangen Sie eine vollständige Aufstellung.
- Fördercheck
Prüfen Sie, welche Förderung vorteilhafter ist: Bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (2025: 322 €) können steuer- und sozialabgabefrei umgewandelt werden (mit nachgelagerter Besteuerung und Beitragspflicht in der Rente). Steuerfrei ist der Beitrag bis zu 8 %.
Alternativ: Riester-Förderung mit Zulagen und Steuervorteilen (ebenfalls nachgelagerte Besteuerung). Geringverdienende profitieren zusätzlich, wenn Arbeitgebende in Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds einzahlen. Lassen Sie sich hierzu bei Bedarf steuerlich beraten.
- Bedingte Unverfallbarkeit beachten
Ansprüche aus eigenen Beiträgen (Entgeltumwandlung) sind sofort unverfallbar. Arbeitgeberfinanzierte Beiträge werden unverfallbar, wenn die bzw. der Arbeitnehmende mindestens 21 Jahre alt ist und die Versorgungszusage seit mindestens 3 Jahren besteht. Diese Ansprüche bleiben seit 2018 auch bei Arbeitgeberwechsel erhalten.
(Unverfallbarkeit bei Vertragsabschlüssen 2008–2018 ab Mindestalter 25 Jahre und fünf Jahren Betriebszugehörigkeit; vor 2008 ab Mindestalter 30 Jahre und fünf Jahren Betriebszugehörigkeit.)
- Bedingte Übertragbarkeit (Transportabilität)
Bei Jobwechsel besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Übertragung des erworbenen Altersvorsorgekapitals (bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze; max. 85.200 € in 2021) auf die Versorgungseinrichtung des neuen Arbeitgebers. Dort darf das bAV-Modell allerdings anders gestaltet sein – es besteht kein Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Durchführungsform oder des Anbieters. Neuverträge lösen erneut Abschlusskosten aus und können – insbesondere in anhaltenden Niedrigzinsphasen – schlechtere Konditionen haben als Altverträge. Alternativ können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den bAV-Vertrag mit eigenen Beiträgen fortführen.
- Zusatzversicherungen nicht empfehlenswert
Trennen Sie Risikoabsicherung von Vermögensaufbau! Sonst sind nachträgliche Vertragsanpassungen, Kostentransparenz/-kontrolle und Preis-Leistungs-Vergleiche kaum möglich. Wird Berufsunfähigkeits- (BU) oder Todesfallschutz in den bAV Vertrag eingebunden, erschwert das die Übertragbarkeit bei Jobwechsel. Eine Beitragsfreistellung kann den BU- Schutz gefährden.
- Belastungen: Steuer- und Krankenkassenbeiträge in der Auszahlungsphase
Betriebliche Renten unterliegen nachgelagerter Einkommensteuer (besteuert wird mit dem bei Auszahlung gültigen persönlichen Steuersatz). Altverträge (vor 2005, Direktversicherungen/Pensionskassen) werden in der Regel pauschal mit dem Ertragsanteil versteuert (bei Renteneintritt mit 67 Jahren 17 %).
In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt ein Freibetrag von 187,25 € (2025). Nur der übersteigende Teil ist voll beitragspflichtig (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zzgl. kassenindividuellem Zusatzbeitrag). Freiwillig Versicherte zahlen Beiträge auf die gesamte Betriebsrente. Auch der Pflegeversicherungsbeitrag fällt für die gesamte Leistung an. Betriebsrenten aus Netto-Beiträgen sind in der Regel beitragsfrei.
- Rentenverlust droht
Da bAV-Beiträge sozialabgabenfrei sind, fehlen dadurch entsprechende Beiträge in den Sozialkassen. Später kann ein dauerhaft geringerer Rentenanspruch entstehen! Auch Kranken- und Arbeitslosengeld können geringer ausfallen.
- Beitragsfreistellung und vorzeitige Auszahlung
Selbst bei Beitragsfreistellung können Leistungen in der Regel erst ab Rentenbeginn beantragt werden. Sie können den Vertrag bei Freistellung auf sich selbst als Versicherungsnehmerin bzw. Versicherungsnehmer übertragen lassen. Vorzeitige Auszahlungen sind nahezu nie möglich – auch nicht bei Jobwechsel oder Arbeitgeberinsolvenz. Wo Auszahlungen zulässig sind, fallen Steuern sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an.
- Regelmäßige Überprüfung wichtig
Altersvorsorgesparerinnen und -sparer sollten die Kosten und Renditeentwicklung ihres bAV-Vertrags regelmäßig prüfen (lassen)!
- Alternativen zur bAV vergleichen
Ungeförderte private Vorsorgeprodukte – z. B. kostengünstige, transparente, weltweit anlegende ETF Sparpläne mit überschaubarem Risiko und attraktiver Rendite – sollten als Alternative unbedingt mitbedacht werden!
- Unabhängige Beratung vor Vertragsabschluss
Nutzen Sie die produkt- und anbieterunabhängige Beratung der Verbraucherverbände – erst informieren, dann entscheiden.
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