Schönheitsreparaturen: Antworten für Mietende
Von: Andrea Estermeier, VerbraucherService Bayern im KDFB e.V.
Was sind Schönheitsreparaturen?
Mit Schönheitsreparaturen ist gemeint, Abnutzungserscheinungen an der Dekoration der Wohnung (Farbanstrich, Tapete, etc.) zu beseitigen, die durch den Gebrauch des Mieters oder der Mieterin entstanden sind.
Wann sind Schönheitsreparaturen fällig? Steht dazu etwas im Mietvertrag?
- Wenn nein, dann werden keine Schönheitsreparaturen geschuldet.
- Wenn ja: Handelt es sich um einen „starren“ oder „weichen“ Fristenplan? Liegt ein starrer Fristenplan vor, ist die Vereinbarung unwirksam. (Siehe hierzu Artikel: "Wann müssen Mietende Schönheitsreparaturen durchführen?")
Wurde die Wohnung frisch renoviert übergeben?
- Wenn nein, sind keine Schönheitsreparaturen geschuldet. Ausnahme: Der Mieter oder die Mieterin hat vom Vermieter oder der Vermieterin einen angemessenen finanziellen Ausgleich erhalten.
- Wenn ja: Darf der Mieter die Schönheitsreparaturen in Eigenleistung erbringen? Wenn nein, ist die Vereinbarung unwirksam. Wenn ja: Muss die Mieterin oder der Mieter laut Mietvertrag zu den laufenden Schönheitsreparaturen zusätzlich ohne Rücksicht auf den Abnutzungsgrad beim Auszug erneut renovieren? Wenn ja, ist die Regelung unwirksam.
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