Schönheitsreparaturen: Checkliste für Mietende
Von: Andrea Estermeier, VerbraucherService Bayern im KDFB e.V.
Was sind Schönheitsreparaturen?
Die Schönheitsreparatur umfasst die Beseitigung von Abnutzungserscheinungen an der Dekoration (Farbanstrich, Tapete, etc.), die durch den Gebrauch des Mieters entstanden sind.
Liegt eine vertragliche Regelung zur Fälligkeit der Schönheitsreparaturen vor?
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Wenn nein, werden keine Schönheitsreparaturen geschuldet.
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Wenn ja: Handelt es sich um einen „starren“ oder „weichen“ Fristenplan? Liegt ein starrer Fristenplan vor, ist die Vereinbarung unwirksam.
Wurde die Wohnung frisch renoviert an den Mieter übergeben?
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Wenn nein, sind keine Schönheitsreparaturen geschuldet. Ausnahme: Der Mieter hat vom Vermieter einen angemessenen finanziellen Ausgleich erhalten.
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Wenn ja: Darf der Mieter die Schönheitsreparaturen in Eigenleistung erbringen? Wenn nein, ist die Vereinbarung unwirksam. Wenn ja: Muss der Mieter laut Mietvertrag zu den laufenden Schönheitsreparaturen zusätzlich ohne Rücksicht auf den Abnutzungsgrad beim Auszug erneut renovieren? Wenn ja, ist die Regelung unwirksam.
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