Recht auf Reparatur: Was gilt und was ist geplant?
Von: Verbraucherzentrale Bayern
In diesem Beitrag finden Sie
- Was ist das Recht auf Reparatur?
- Wie ist der Stand bei der Umsetzung?
- Welche gesetzlichen Regelungen zur Reparatur von Produkten und deren Förderung gibt es?
Was ist das "Recht auf Reparatur"?
Durch das Wegwerfen von Gegenständen, deren Reparatur zu teuer ist, entstehen laut EU-Kommission jährlich 35 Millionen Tonnen Abfall, 30 Millionen Tonnen verschwendete Ressourcen und 261 Millionen Tonnen an Treibhausgas-Emissionen.
Um einem übermäßigen Konsum entgegenzuwirken, strebt die EU mit dem sogenannten „European Green Deal“ an, eine Klimaneutralität bis zum Jahr 2050 zu erreichen. Dafür will sie systematisch darauf hinwirken, dass Produkte leichter und öfter repariert werden können. Mit einem Richtlinienvorschlag möchte die Kommission erreichen, dass Verbraucher/-innen gegen Hersteller/-innen einen Anspruch auf Reparatur von zunächst einigen ausgewählten Produkten bekommen („Recht auf Reparatur“) - auch außerhalb von Gewährleistungsfällen. Ein Anspruch auf kostenlose Reparatur ist nicht vorgesehen. Ist die Reparatur unmöglich, muss nicht repariert werden.
Mit dem „Recht auf Reparatur“ soll erreicht werden, dass Produkte, die grundsätzlich noch genutzt werden können, nicht vorzeitig entsorgt und somit länger genutzt werden. Insgesamt wird der Ansatz verfolgt, eine Umkehr von der Wegwerfgesellschaft hin zu einer Gesellschaft, die Produkte wertschätzt zu schaffen. Damit kann ein wesentlicher Beitrag zum Ressourcenschutz geleistet werden, denn Ressourcen sind endlich.
Wie ist der Stand bei der Umsetzung?
Der „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828“, der auch das „Recht auf Reparatur“ enthält, befindet sich derzeit im europäischen Gesetzgebungsverfahren. Dabei können sich noch Änderungen an der Regelung ergeben. Damit die Richtlinie auch in Deutschland gilt, muss auch hier noch ein Gesetz zur Umsetzung erlassen werden.
Welche gesetzlichen Regelungen zur Reparatur von Produkten und deren Förderung gibt es?
Auf EU-Ebene wurden und werden verschiedene gesetzliche Grundlagen geschaffen, die eine Langlebigkeit der Produkte und Waren fördern sollen. Dazu gehören:
1. Vorschlag der EU-Kommission zur Förderung der Reparatur
Der „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828“ enthält neben dem „Recht auf Reparatur“ auch weitere Regelungen, die Verbraucher/-innen dabei helfen sollen, geeignete Reparaturdienstleistungen zu finden: In einem „Europäischen Formular für Reparaturinformationen“, dass bei jedem Reparaturbetrieb angefordert werden kann, sollen Verbraucher/-innen die Möglichkeit erhalten, sich über die wichtigsten Bedingungen zu informieren (z.B. die geschätzten Kosten), zudem soll eine Online-Plattform eingerichtet werden, mit der Reparaturbetriebe gefunden werden können.
2. Regelungen auf Grundlage der „Ökodesign-Richtlinie“
Seit März 2021 gibt es in der EU bereits erste produktbezogene Durchführungsverordnungen unter der aktuellen Ökodesign-Richtlinie (Richtlinie 2009/125/EG) mit dem Prinzip "reparieren statt wegschmeißen". Hersteller/-innen von Geräten, die sich auf den Energieverbrauch auswirken, wie z.B. Waschmaschinen, Spülmaschinen, Kühlschränke - müssen dafür sorgen, dass ihre Waren reparierbarer werden. Einen konkreten Anspruch für Verbraucher/-innen auf Reparatur ergibt sich aus der Ökodesign-Richtlinie allerdings nicht.
Anforderungen an die Reparierbarkeit von Produkten sind derzeit noch nicht für alle unter die Ökodesign-Richtlinie fallenden Produktgruppen verfügbar.
Aktuell beinhaltet die Richtlinie folgende Vorgaben:
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Hersteller müssen Reparaturinformationen z.B. auf Webseiten zur Verfügung stellen.
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Ersatzteile für die Geräte sind bis zu 10 Jahre vorzuhalten.
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Ersatzteile müssen innerhalb der EU innerhalb von 2 Wochen geliefert werden.
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Produkte müssen so gestaltet sein, dass sie besser reparierbar sind. Das heißt z. B., dass sie mit handelsüblichen Werkzeugen geöffnet und repariert werden können.
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Einfache Reparaturen sollen selbst durchgeführt werden können, aufwendigere sollen für fachlich kompetente Personen leichter gemacht werden.
In den letzten Jahren haben die Forderungen nach Anforderungen für die bessere Reparierbarkeit auch für weitere Produkte zugenommen. Die EU-Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission haben sich nun auf neue Regeln für Smartphones, Tablets, Mobiltelefone und schnurlose Telefone geeinigt. Künftig sollen Hersteller diese Produkte ebenfalls langlebiger herstellen. Hierbei geht es vor allem um die Lebensdauer der Geräte und die Austauschbarkeit ihrer Akkus, die Reparierbarkeit und die Verfügbarkeit von Ersatzteilen.
Eine neue Ökodesign-Verordnung wird zukünftig die bestehende Richtlinie aus dem Jahr 2009 ersetzen und den Anwendungsbereich stark erweitern. Damit können künftig auch Anforderungen an die Reparierbarkeit für Produktgruppen, die nicht relevant für den Energieverbrauch sind, wie z.B. Möbel, eingeführt werden.
Nachhaltige Produkte spielen zukünftig eine immer bedeutendere Rolle für die Umwelt aber auch für den Schutz der Ressourcen, des Klimas und der Verbraucher/-innen.
3. Gewährleistungsrecht
Die sogenannte „Warenverkaufsrichtlinie“ (Richtlinie (EU) 2019/771), die in Deutschland bereits im Bürgerlichen Gesetzbuch umgesetzt ist, regelt u.a. das Gewährleistungsrecht:
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Käufer/-innen stehen innerhalb von zwei Jahren sogenannte Gewährleistungsansprüche zu. Sie haben damit einen Anspruch auf kostenlose Reparatur oder Umtausch.
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Voraussetzung ist, dass das Produkt bereits bei Kauf mangelhaft war. Zeigt sich innerhalb von zwei Jahren nach Kauf ein Mangel, so können Verbraucher/-innen vom Verkäufer verlangen, dass das Produkte kostenlos repariert oder umgetauscht wird. Wenn beides nicht möglich ist, bekommen sie den Kaufpreis erstattet.
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Momentan wird diskutiert, ob für Produkte, die noch unter die Gewährleistung fallen, die kostenlose Reparatur Vorrang vor dem Umtausch hat - zumindest unter der Bedingung, dass die Reparatur nicht teurer ist als der Ersatz. Ob es hierbei bleibt, ist noch abzuwarten.
Wollen Verbraucher/-innen grundsätzlich nachhaltige Produkte haben, die Ressourcen schonen, so kann auch über den Kauf sogenannter Refurbished-Geräte (wiederaufbereitete Produkte) nachgedacht werden.
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