You are using an outdated browser. For a faster, safer browsing experience, upgrade for free today.
Zur Startseite des Internetangebots Verbraucherportal Bayern
Beginn der Metanavigation
  • Barrierefreiheitserklärung des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
  • Videos zur Bedienung des Webauftritts in Gebärdensprache
  • Die Inhalte und Handhabung des Internetangebots in leichter Sprache
  • Externer Link zum Instagram-Auftritt des Ministeriums
  • Externer Link zum Facebook-Auftritt des Ministeriums
  • Externer Link zum Youtube-Kanal des Ministeriums
  • Externer Link zum Linkedin-Auftritt des Ministeriums
  • Essen und Trinken
  • Produkte und Energie
  • Recht
  • Geld und Versicherungen
  • Digitale Welt
  • Nachhaltiger Konsum
  • Startseite >> 
  • Nachhaltiger Konsum >> 
  • Teilen und Wiederverwenden

Recht auf Reparatur: Was gilt?

Von: Verbraucherzentrale Bayern

Smartphones, Staubsauger, Kühlschränke – sind die Geräte defekt, landen sie oft im Müll. Sowohl deren Entsorgung als auch der Abbau von Rohstoffen für Neugeräte hat aber schwere Folgen für Umwelt und Mensch. Die Mehrheit der Verbraucherinnen und Verbraucher würde ihre Geräte lieber reparieren als neu kaufen. Das scheitert jedoch oft am Preis oder an der Reparaturmöglichkeit. Seit dem 31. Juli 2026 gilt in Deutschland ein „Recht auf Reparatur“. Worum es dabei geht und was gilt, erfahren Sie hier.

In diesem Beitrag finden Sie

  • Was ist das Recht auf Reparatur?
  • Für welche Waren gilt das Recht auf Reparatur?
  • Welche weiteren gesetzlichen Regelungen zur Reparatur von Produkten und deren Förderung gibt es?
  • Hintergrund

Was ist das "Recht auf Reparatur"?

Das „Recht auf Reparatur“ bedeutet, dass Verbraucherinnen und Verbraucher bei bestimmten Produkten (z.B. Kühlschränken, Smartphones), die sie nach dem 30.07.2026 gekauft haben, gegenüber dem Hersteller einen Anspruch auf Reparatur haben. Die Reparatur ist nicht kostenlos und muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Reparatur des Gegenstandes unmöglich ist und wenn der Hersteller die Reparatur nach Europarecht nicht mehr gewährleisten muss. Je nach Produktgruppe müssen Ersatzteile zwischen sieben und zehn Jahren vorgehalten werden. Geht bei der Reparatur etwas schief, haben Verbraucherinnen und Verbraucher gegebenenfalls Anspruch auf Nacherfüllung, Ersatzvornahme, Minderung oder Schadenersatz.
Der Hersteller ist auch verpflichtet, Informationen über Reparaturleistungen und Richtpreise zur Verfügung zu stellen. Er darf die Reparatur nicht behindern, z.B. in dem er keine Originalersatzteile oder Werkzeuge bereitstellt.
Hersteller können ein „Europäisches Formular für Reparaturinformationen“ verwenden. Die darin enthaltenen Angaben (z.B. Art der Reparatur, Preis, Dauer) sind 30 Tage gültig.Die gesetzlichen Grundlagen für das „Recht auf Reparatur“ finden sich in der Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) umgesetzt sind.

Wie ist der Stand bei der Umsetzung?

Das Recht auf Reparatur gilt für
• Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswäschetrockner
• Haushaltsgeschirrspüler
• Kühlgeräte
• Elektronische Displays
• Schweißgeräte
• Staubsauger
• Server und Datenspeicherprodukte
• Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets
• Haushaltswäschetrockner
• Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten bezogen auf Entfernbarkeit und Austauschbarkeit der Batterie (z.B. E-Bikes).
Die Verpflichtung reicht nur soweit, wie sich eine Reparaturverpflichtung aus anderen europäischen Gesetzen ergibt. Die EU kann die Liste fortschreiben.

Welche weiteren gesetzlichen Regelungen zur Reparatur von Produkten und deren Förderung gibt es?

Auf EU-Ebene wurden und werden verschiedene gesetzliche Grundlagen geschaffen, die eine Langlebigkeit der Produkte und Waren fördern sollen. Dazu gehören:

1. Richtlinie der EU-Kommission zur Förderung der Reparatur

Die Richtlinie (EU) 2024/1799 über „gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828“ enthält neben dem „Recht auf Reparatur“ auch weitere Regelungen, die Verbrauchern dabei helfen sollen, geeignete Reparaturdienstleistungen zu finden: Es soll auch eine Online-Plattform eingerichtet werden, mit der Reparaturbetriebe gefunden werden können. Zudem müssen Mitgliedsstaaten weitere Maßnahmen zur Förderung der Reparatur ergreifen. In Bayern werden bereits seit 2024 sog. „Repair-Cafés“ gefördert.

2. Regelungen auf Grundlage der Ökodesign-Richtlinie bzw. Ökodesign-Verordnung

Hersteller sind bereits jetzt verpflichtet, bestimmte Produkte so zu gestalten, dass sie reparierbarer werden. Für die oben genannten Produktgruppen gibt es entsprechende europarechtliche Vorgaben. Diese werden von den zuständigen Behörden durchgesetzt. Verbraucherinnen und Verbraucher können aus diesen europäischen Gesetzen jedoch zunächst keinen unmittelbaren Anspruch ableiten.

3. Gewährleistungsrecht

Die sogenannte „Warenverkaufsrichtlinie“ (Richtlinie (EU) 2019/771), die in Deutschland bereits im Bürgerlichen Gesetzbuch umgesetzt ist, regelt u.a. das Gewährleistungsrecht:

  • Käufern und Käuferinnen stehen innerhalb von zwei Jahren sogenannte Gewährleistungsansprüche zu. Sie haben damit einen Anspruch auf kostenlose Reparatur oder Umtausch.

  • Voraussetzung ist, dass das Produkt bereits bei Kauf mangelhaft war. Zeigt sich innerhalb von zwei Jahren nach Kauf ein Mangel, so können Verbraucherinnen und Verbraucher vom Verkäufer verlangen, dass das Produkt kostenlos repariert oder umgetauscht wird. Wenn beides nicht möglich ist, bekommen sie den Kaufpreis erstattet.

  • Fehlende Reparierbarkeit und Haltbarkeit können einen Sachmangel begründen
  • Entscheiden sich Käuferinnen und Käufer dafür, innerhalb der Gewährleistungsfrist das mangelhafte Gerät zu reparieren und nicht durch ein Neugerät zu ersetzen, so soll sich das Gewährleistungsrecht künftig von zwei auf insgesamt drei Jahre verlängern. So wird es attraktiver, ein Gerät reparieren statt austauschen zu lassen.
  • Die Nacherfüllung hat in einem angemessenen Zeitraum zu erfolgen. Für die Dauer der Nachbesserung kann der Unternehmer dem Verbraucher eine Ersatzware zur Verfügung stellen.
  • Die neuen Gewährleistungsregeln gelten für Käufe ab dem 31.07.2026.

Wollen Verbraucherinnen und Verbraucher grundsätzlich nachhaltige Produkte haben, die Ressourcen schonen, so kann auch über den Kauf sogenannter Refurbished-Geräte (wiederaufbereitete Produkte) nachgedacht werden.

Durch das Wegwerfen von Gegenständen, deren Reparatur zu teuer ist, entstehen laut EU-Kommission jährlich 35 Millionen Tonnen Abfall, 30 Millionen Tonnen verschwendete Ressourcen und 261 Millionen Tonnen an Treibhausgas-Emissionen.
Die EU strebt mit dem sogenannten „European Green Deal“ an, Klimaneutralität bis zum Jahr 2050 zu erreichen, und versucht dabei, übermäßigem Konsum entgegenzuwirken. Dafür will sie systematisch darauf hinwirken, dass Produkte leichter und öfter repariert werden können. Mit der 2024 erlassenen Richtlinie möchte die EU erreichen, dass Produkte, die grundsätzlich noch genutzt werden können, nicht vorzeitig entsorgt und somit länger genutzt werden. Der nunmehr geschaffene Anspruch auf Reparatur ist verknüpft mit den bereits seit längerem bestehenden Vorgaben zum sog. „Öko-Design“. Insgesamt wird der Ansatz verfolgt, eine Umkehr von der Wegwerfgesellschaft hin zu einer Gesellschaft, die Produkte wertschätzt, zu schaffen. Damit kann ein wesentlicher Beitrag zum Ressourcenschutz geleistet werden, denn Ressourcen sind endlich.
Die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828 wurde am 10. Juli 2024 im Amtsblatt der EU verkündet. Am 22.07.2026 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Mehr zum Thema

  • Obsoleszenz – geplanter Verschleiß bei Geräten?
  • Garantien und Gewährleistung beim Kauf: Was ist der Unterschied?
  • Refurbished Geräte: Worauf ist bei Kauf und Verkauf zu achten?
  • Elektro- und Elektronikgeräte nachhaltig nutzen
  • Sharing-Economy: Chancen und Risiken des digitalen Teilens
  • Zero Waste: (Wie) ist ein Leben ohne Müll möglich?

Der Freistaat Bayern stellt Ihnen auf dieser Website unabhängige, wissenschaftsbasierte Informationen zum Verbraucherschutz zur Verfügung.
Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung können wir leider nicht anbieten. Auch dürfen wir Firmen, die sich wettbewerbswidrig verhalten, nicht selbst abmahnen.
Sollten noch Fragen zu Ihrem konkreten Sachverhalt verbleiben, wenden Sie sich bitte an die unter Service genannten Anlaufstellen.

Stand: 13.08.2026
Autor: Redaktion VZ - Verbraucherzentrale Bayern
Kommentar zur Seite an Autor senden
Seite drucken

Ähnliche Artikel
  • Recht auf Reparatur
  • Reparaturinitiativen - Reparieren leicht gemacht!
  • Refurbished Elektronikgeräte
  • Klimabewusst kleiden
  • Kreativ neu nutzen
  • Sharing-Economy: Chancen und Risiken des digitalen Teilens
  • Nachhaltig im Netz

Weitere Angebote

Bildung und Beratung

Link führt zum Wegweiser Verbraucherschutz

Melden von Verstößen

  • Abmahnung von Firmen, die sich rechts- oder wettbewerbswidrig verhalten
  • Anzeige strafrechtlich relevanter Tatbestände
  • Mängelanzeigen im Lebensmittelbereich
  • Mängelanzeigen bei Produkten

Beratung und Auskunft

  • Individuelle Fragen und persönliche Beratungen: Verbraucherverbände
  • Ernährungsberatung
  • Allgemeine Auskunft: Servicestelle
  • Portale der Bayerischen Staatsregierung

Verbraucherportal Bayern | Wir über uns | Datenschutz | Impressum | Kontakt | Barrierefreiheit | Barriere melden