Wie kommt ein Versicherungsvertrag zustande?
Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.
In diesem Beitrag finden Sie
- Versicherungsvertrag: Zwei Modelle
- Informationspflichten der Versicherer
- Besonderheiten bei Querverkäufen, Restschuldversicherungen und Versicherungsanlageprodukten
- Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers
- Allgemeine Versicherungsbedingungen und Höhe der Prämie
- Versicherungsschein
- Annahme mit Abweichungen
- Widerruf der Vertragserklärung und Fristen
Versicherungsvertrag: Zwei Modelle für den Abschluss
Ein Versicherungsvertrag kommt nach den allgemeinen Grundsätzen des BGB zustande.
Erforderlich sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) und die Erfüllung bestimmter Belehrungs- und Informationspflichten.
Der Abschluss eines Versicherungsvertrages erfolgt entweder nach dem Antrags- oder nach dem Invitatiomodell.
Informationspflichten der Versicherer
Dem Versicherer obliegen gegenüber den Kundinnen und Kunden weitreichende Informationspflichten (§ 7 VVG).
Die Verordnung über die Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) sieht sowohl allgemeine Informationspflichten für alle Versicherungszweige als auch besondere für einzelne Versicherungen wie Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung vor.
Darüber hinaus muss Verbraucherinnen und Verbrauchern ein Produktinformationsblatt, welches alle wesentlichen Vertragsinformationen enthält, ausgehändigt werden. Diese Informationspflichten müssen vor Abschluss des Vertrages erfüllt werden. Konkret müssen Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern vor Abgabe ihrer Vertragserklärung alle Vertragsbedingungen in Textform mitgeteilt worden sein.
Besonderheiten: Querverkäufe, Versicherungsanlageprodukte und Restschuldversicherung
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Querverkäufe: Wird die Versicherung zusammen mit einer anderen Dienstleistung (z.B. Reise mit Rücktrittsversicherung) als Paket verkauft, gelten besondere Informationspflichten (§ 7a VVG). Der Versicherer muss mitteilen, ob die Bestandteile auch als Einzelleistung erhältlich wäre und wie die Kosten und Gebühren sich aufschlüsseln.
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Gruppenversicherungsvertrag Restschuldversicherung: Die Restschuldversicherung kann auch als Gruppenversicherungsvertrag angeboten werden. Versicherungsnehmer/-in und Vertragspartner/-in ist dann z.B. eine Bank. Verbraucherinnen und Verbraucher können diesem Vertrag als versicherte Personen beitreten und haben die Rechte eines Versicherungsnehmers oder einer Versicherungsnehmerin, insbesondere das Widerrufsrecht. Seit dem 01.01.2025 gilt, dass der Versicherer einen Restschuldversicherungsvertrag nur dann abschließen darf, wenn der Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin die Vertragserklärung frühestens eine Woche nach Abschluss des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags abgegeben hat (§ 7a Abs. 5 VVG).
- Versicherungsanlageprodukte: Bei privaten Lebens- und Rentenversicherungen (ohne staatliche Förderung) müssen Versicherte rechtzeitig vor Vertragsschluss über alle Kosten und Gebühren informiert werden (§ 7b-c VVG). Außerdem erhalten Versicherte einmal im Jahr eine entsprechende Kostenübersicht zu ihrem Vertrag.
Auskunftspflicht der Versicherungsnehmer/-innen
Von Versicherungsnehmer/-innen sind sämtliche für die Versicherung relevanten Angaben zu machen. Hierzu gehören einerseits die persönlichen Daten. Andererseits müssen auch Angaben gemacht werden, die den Versicherer in die Lage versetzen, eine Risikoeinschätzung vornehmen zu können. Je höher das übernommene Risiko ist, desto höher ist in der Regel auch die Versicherungsprämie, also der Beitrag, den die Versicherungsnehmer/-innen entrichten muss.
Es gibt zahlreiche Versicherungen, bei denen das Antragsformular bzw. der Erfassungsbogen sehr übersichtlich sind und schnell ausgefüllt werden können. Bei Verträgen, mit denen ein hohes Risiko abgesichert wird wie etwa bei der privaten Krankenversicherung, einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder einer Lebensversicherung müssen dagegen sehr genaue Angaben, z. B. zum Gesundheitszustand, zu Vorerkrankungen usw. gemacht werden.
Die Auskunftspflicht der Versicherungsnehmer/-innen vor Vertragsschluss wird auch vorvertragliche Anzeigepflicht genannt.
Allgemeine Versicherungsbedingungen und Höhe der Prämie
Der Umfang der Versicherung bestimmt sich nach den „Allgemeinen Versicherungsbedingungen“ (AVB), welche Bestandteil des Vertrags werden. Bei den AVB handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der inhaltlichen Kontrolle durch die Gerichte unterliegen. Sie sind für Verbraucherinnen und Verbraucher nicht verhandelbar, sondern werden einseitig vom Versicherer vorgegeben.
Gleiches gilt für die Versicherungsprämie. Verbraucherinnen und Verbraucher können aber im begrenzten Rahmen auf deren Höhe Einfluss nehmen, in dem sie beispielsweise Leistungsausschlüsse vereinbaren und dadurch einen Prämienrabatt erhalten.
Neben den AVB gibt es auch noch besondere Bestimmungen, die auf einen bestimmten Bereich von Versicherungsverträgen zugeschnitten sind. Zum Beispiel die besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei der Hausratversicherung. Eine Vertragsprüfung muss daher immer unter Einbeziehung des Versicherungsvertragsgesetzes, der vertraglichen Vereinbarungen und aller Versicherungsbedingungen erfolgen.
Versicherungsschein
Der Versicherungsschein (Police) kann in Textform an die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer übermittelt werden (§ 3 Abs. 1 VVG). Nur auf Verlangen wird auch eine Urkunde ausgestellt. Im Versicherungsschein sind noch einmal die wichtigsten Informationen zusammengefasst. Die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer soll hierdurch über seine bzw. ihre Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag in Kenntnis gesetzt werden. Als Urkunde ausgestellt, kommt dem Versicherungsschein daneben eine Legitimations- und Beweisfunktion zu.
Annahme des Versicherungsvertrags mit Abweichungen
Es kann passieren, dass der Versicherer den Versicherungsantrag mit Abweichungen annimmt. Beispielsweise wird ein anderer als der beantrage Prämiensatz festgesetzt. In diesem Fall hat die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer die Wahl, ob sie bzw. er den Vertrag mit den Abweichungen akzeptieren will. Hierbei ist zu beachten: Der Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Versicherungsscheins schriftlich widersprechen, wenn er den Vertrag nicht zu den abweichenden Bedingungen gelten lassen will, § 5 Abs. 1 VVG. Der Versicherer hat auf diese Folge und die Abweichungen im Vertrag auffällig hinzuweisen.
Widerruf der Vertragserklärung und Fristen
Ein Versicherungsnehmer bzw. eine Versicherungsnehmerin kann gemäß § 8 VVG innerhalb von zwei Wochen (bei Lebensversicherungen innerhalb von 30 Tagen) seine Vertragserklärung widerrufen. Der Widerruf ist in Textform zu erklären. Die Frist wird durch rechtzeitige Absendung gewahrt. Die Frist beginnt nach Zugang von Versicherungsschein, Vertragsbestimmungen, Verbraucherinformationen und Widerrufsbelehrung. Der Zugang ist vom Versicherer zu beweisen. Beim Vertragsabschluss nach dem Invitatioverfahren beginnt die Widerrufsfrist erst mit der Annahmeerklärung der Kundin oder des Kunden. Die Widerrufszeiträume können gegenüber dem Antragsverfahren deutlich variieren.
Wurde die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer nicht oder nicht ordnungsgemäß informiert oder belehrt, bzw. wurden nicht alle Unterlagen zur Verfügung gestellt, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Ein Widerruf ist dann auch später noch möglich.
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