CDs und DVDs: Die Privatkopie im digitalen Zeitalter
Von: Verbraucherzentrale Bayern
In diesem Beitrag finden Sie
- Urheberrecht
- Kopie für privaten Gebrauch
- Besonderheiten digitaler Dateien
Urheberrecht: Dateien dürfen nicht ohne Zustimmung kopiert werden
In Deutschland ist es grundsätzlich verboten, urheberrechtlich geschützte Werke ohne Zustimmung des Urhebers oder der Urheberin weiterzuverbreiten. Neuen Medien und neue technische Verfahren bringen auch neue rechtliche Herausforderungen mit sich.
Es gilt hier der Grundsatz, dass urheberrechtlich geschützte Werke nicht vervielfältigt werden dürfen.
Kopie für privaten Gebrauch ist erlaubt
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz stellen gemäß § 53 UrhG einzelne Kopien für den Privatgebrauch dar. Diese dürfen jedoch nicht verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden, also nicht gewerblich genutzt werden.
Digitale Dateien lassen sich leicht vervielfältigen. Moderne Komprimierungsverfahren wie MP3 und MPEG reduzieren die Dateigrößen von Musik-CDs und Film-DVDs erheblich. Deshalb hat der Verkauf über das Internet per Download in den letzten Jahren um ein Vielfaches zugenommen. Er ist schnell und zudem komfortabel. Dies führt dazu, dass damit auch verstärkt rechtswidriges Verhalten wie das Weitergeben oder der Weiterverkauf von Kopien sowie die Nutzung von Tauschbörsen einhergeht.
Besonderheiten digitaler Dateien: Kopierschutz darf nicht umgangen werden
Als Reaktion auf die zunehmenden illegalen Online-Angebote setzen Herstellerinnen und Hersteller verstärkt auf technische Schutzmaßnahmen wie Kopierschutzmechanismen, um ihre urheberrechtlich geschützten Werke zu sichern. Daher gilt die Ausnahmeregelung für Privatkopien bei digitalen Dateien nur, solange kein wirksamer Kopierschutz umgangen wird (§ 95a Abs.1 UrhG).
Damit wird das Recht von Verbraucherinnen und Verbrauchern auf einzelne Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch (§ 53 Abs.1 UrhG) praktisch ausgehebelt, sofern eine Sicherungsvorkehrung gegen Vervielfältigung angebracht ist. Ist eine digitale Datei vor Vervielfältigung technisch geschützt, so muss jedoch deutlich auf diese Sicherungsmaßnahmen hingewiesen werden (§ 95d UrhG).
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