CDs und DVDs: Die Privatkopie im digitalen Zeitalter
Von: Verbraucherzentrale Bayern
In diesem Beitrag finden Sie
- Urheberrecht
- Kopie für privaten Gebrauch
- Besonderheiten digitaler Dateien
Urheberrecht: Dateien dürfen nicht ohne Zustimmung kopiert werden
In Deutschland ist es grundsätzlich verboten, urheberrechtlich geschützte Werke ohne Zustimmung des Urhebers weiterzuverbreiten. Neuen Medien und neue technische Verfahren bringen auch neue rechtliche Herausforderungen mit sich.
Es gilt hier der Grundsatz, dass urheberrechtlich geschützte Werke nicht vervielfältigt werden dürfen.
Kopie für privaten Gebrauch ist erlaubt
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz stellen gemäß § 53 UrhG einzelne Kopien für den Privatgebrauch dar. Demnach ist die Kopie für den privaten Gebrauch zulässig. Diese darf jedoch nicht verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden, mithin also nicht gewerblich genutzt werden.
Die Vervielfältigung digitaler Dateien ist dabei sehr einfach. Moderne Komprimierungsverfahren wie MP3 und MPEG reduzieren die Dateigrößen von Musik-CDs und Film-DVDs erheblich. Deshalb hat der Verkauf über das Internet per Download in den letzten Jahren um ein Vielfaches zugenommen. Er ist schnell und zudem komfortabel für Käufer und Verkäufer. Dies führt dazu, dass damit auch verstärkt rechtswidriges Verhalten einhergeht: Die Weitergabe oder der Weiterverkauf von Kopien, Kauf- und Tauschbörsen etc. sind rechtswidrig.
Besonderheiten digitaler Dateien: Kopierschutz darf nicht umgangen werden
Im Gegenzug zu den vermehrt auftretenden rechtswidrigen Angeboten im Netz verstärken auch die Hersteller und Vertreiber ihre technischen Maßnahmen zum Schutz der urheberrechtlich geschützten Werke und bringen etwa Sicherungsvorkehrungen an digitalen Dateien an. Daher gilt die Ausnahmeregelung für Privatkopien bei digitalen Dateien nur, solange kein wirksamer Kopierschutz umgangen wird (§ 95a Abs.1 UrhG).
Damit wird das Recht des Verbrauchers auf einzelne Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch (§ 53 Abs.1 UrhG) praktisch ausgehebelt, sofern eine Sicherungsvorkehrung gegen Vervielfältigung angebracht ist. Ist eine digitale Datei vor Vervielfältigung technisch geschützt, so muss jedoch deutlich auf diese Sicherungsmaßnahmen hingewiesen werden (§ 95d UrhG).
Der Freistaat Bayern stellt Ihnen auf dieser Website unabhängige, wissenschaftsbasierte Informationen zum Verbraucherschutz zur Verfügung.
Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung können wir leider nicht anbieten. Auch dürfen wir Firmen, die sich wettbewerbswidrig verhalten, nicht selbst abmahnen.
Sollten noch Fragen zu Ihrem konkreten Sachverhalt verbleiben, wenden Sie sich bitte an die unter Service genannten Anlaufstellen.
Alle Artikel zum Thema
Sicher im Internet
- Künstliche Intelligenz und Internetkriminalität
- Werbung auf dem Smartphone: So erkennt man sie
- Wie sicher sind meine vernetzten Geräte in der Cyberwelt?
- Dark Patterns im Internet: Wie man zum Klicken und Kaufen verleitet wird
- Viren, Würmer & Co: Schadsoftware auf dem PC
- Cyber-Mobbing
- Verschlüsselung im Internet: So schütze ich meine Daten
- Die Privatkopie im digitalen Zeitalter
- Identitätsdiebstahl
- Welche Gütesiegel beim Online-Kauf verlässlich sind
- Abmahnungen wegen Rechtsvergehen im Internet