So funktioniert der Lastschriftverkehr
Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.
In diesem Beitrag finden Sie
- Das SEPA-Lastschriftverfahren
- Welche Arten der Lastschrift gibt es in der Praxis?
- Ablauf des Lastschriftverfahrens
- Wie kann ein Zahlungsauftrag widerrufen werden?
- Hat der Verbraucher Anspruch auf Erstattung?
- Wenn das Konto nicht gedeckt ist
Das SEPA-Lastschriftverfahren
Seit dem 9.7.2012 gibt es das SEPA-Lastschriftverfahren. Hiermit wurde das Ziel einer Vereinheitlichung des europäischen Zahlungsverkehrs erreicht. SEPA (Single Euro Payments Area) steht für einen einheitlichen, europäischen Zahlungsverkehrsraum. Ziel ist es, Unterschiede in der Abwicklung von Euro-Zahlungen und inländischen Zahlungen zu beseitigen. Dieses Lastschriftverfahren ist im gesamten EU-Zahlungsraum einsetzbar.
Seit dem 1.2.2014 sind die Angabe der IBAN und der BIC-Nummer Pflicht für SEPA-Lastschriften und Überweisungen. Ab dem 1.2.2016 reicht meist die Angabe der IBAN-Nummer. Bei der IBAN-Nummer (International Bank Account Number) handelt es sich um eine standardisierte internationale Bank-/Kontonummer. Die BIC (Bank Indentifier Code) ist eine internationale Bankleitzahl.
Die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie vom 25.11.2015 wurde durch ein deutsches Gesetz vom 17.7.2017 ins deutsche Recht umgesetzt. Die das Lastschriftverfahren betreffenden Regelungen gelten seit dem 13.1.2018. Im Bürgerlichen Gesetzbuch befinden sich die Regelungen zu Zahlungsdiensten in den §§ 675 c bis 676c.
Welche Arten der Lastschrift gibt es in der Praxis?
In der Praxis wird das Lastschriftverfahren auf unterschiedliche Art und Weise angewandt:
-
Bezahlen mit Karte und Unterschrift
Wenn man in einem Geschäft mit der Debitkarte (Girocard) - früher EC-Karte - bezahlt, und statt eine PIN-Nummer einzugeben, unterschreiben muss, handelt es sich um eine Lastschriftermächtigung. Hinten auf dem Kassenbon steht dann üblicherweise: „SEPA-Lastschriftmandat: Ich ermächtige das umseitig genannte Unternehmen, den Betrag vom genannten Konto per Lastschrift einzuziehen, weise mein Kreditinstitut an, diese Lastschrift einzulösen und verpflichtet mich, für die notwendige Kontodeckung zu sorgen.“ Zudem ist auf dem Kassenbon z.B. der Hinweis zu finden: „Die Belastung erfolgt zum übernächsten Bankgeschäftstag.“ -
Lastschrifteinzugsermächtigung in Verträgen
Bei länger laufenden Verträgen, bei denen der Kunde in regelmäßigen Abständen Geldzahlungen an den Vertragspartner erbringen muss, wird üblicherweise die Zahlung per Lastschriftverfahren vereinbart. Das sind beispielsweise Verträge mit dem Mobilfunkanbieter, mit dem Stromversorger und Versicherungsverträge. Der Kunde räumt dem Vertragspartner dann bei Vertragsschluss ein Lastschriftmandat ein, in dem er seine Einwilligung erklärt, dass die Firma unter Verwendung einer bestimmten Mandats- und einer Gläubigerkennung Abbuchungen von seinem Konto vornimmt. Zugleich weist der Kunde damit seine eigene Bank an, diese Lastschrift dann einzulösen. Die Erklärung, die der Kunde unterschreibt, hat z.B. folgenden Inhalt: „Ich ermächtige die Muster GmbH, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von der Muster GmbH auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.“ -
Bezahlen per Lastschrift bei im Internet abgeschlossenen Verträgen
Bei einer Online-Bestellung muss der Kunde, wenn er sich für die Zahlung per Lastschriftverfahren entscheidet, seine Bankdaten angeben und der Firma die Ermächtigung erteilen, den Rechnungsbetrag von seinem Konto abzubuchen. Gleichzeitig erteilt er damit auch die Anweisung an seine Bank, die Lastschrift von seinem Konto dann einzulösen.
Ablauf des Lastschriftverfahrens
Im Gegensatz zur Überweisung wird das Verfahren nicht vom Verbraucher, sondern von seinem Vertragspartner, dem Unternehmer in Gang gesetzt. Dieser reicht bei seiner Bank eine Lastschrift über einen bestimmten Betrag ein und gibt dabei die Bankverbindung des Verbrauchers an. Die Bank des Unternehmers wendet sich nun an die Bank des Verbrauchers und nimmt auf dessen Konto eine Belastungsbuchung vor.
Der Art nach unterscheidet die SEPA-Lastschrift zwei Varianten, nämlich der „Basisvariante“ für den Verbraucher und der Firmenlastschrift zwischen Unternehmern. Näher eingegangen wird hier nur auf die Basisvariante zwischen Unternehmer und Verbraucher.
Der Verbraucher (Schuldner) erteilt vor dem Zahlungsvorgang ein „Mandat“. Mit diesem Mandat ermächtigt er doppelfunktional zum einen den Zahlungsempfänger, den Betrag vom Konto des Schuldners einzuziehen und zum anderen erteilt er gleichzeitig seinem Zahlungsinstitut (Schuldnerbank) gegenüber die Weisung, die Lastschrift einzulösen.
Jedes SEPA-Lastschriftmandat erhält eine eindeutige Mandatsreferenz. Der Zahlungsempfänger muss sie bei jeder Abbuchung angeben. Sie ist auf den Kontoauszügen genannt. So kann der Zahler jede Abbuchung von seinem Konto nachvollziehen und mit den erteilten Lastschriftmandaten abgleichen. Auch die Gläubiger-Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers und der Verwendungszweck helfen dabei.
Der Zahlungsempfänger ist verpflichtet, dem Zahler den Betrag und den Zeitpunkt der Abbuchung mindestens 14 Tage vorab mitzuteilen. Kürzere Fristen sind möglich, wenn diese in den Geschäftsbedingungen oder der Rechnung vereinbart wurden. Auch im Online-Banking wird der Zahler im Voraus über den konkreten Fälligkeitstermin informiert. So hat man die Möglichkeit, auf genügende Kontodeckung zu achten.
Der Verbraucher kann ein erteiltes Lastschriftmandat jederzeit wieder entziehen durch entsprechende Erklärung gegenüber dem Zahlungsempfänger und/oder gegenüber seiner Bank.
Das folgende Schema veranschaulicht den Lastschriftvorgang und stellt die beteiligten Parteien dar. Was früher Einzugsermächtigung hieß, nennt man nun Lastschriftmandat.
Wie kann ein Zahlungsauftrag widerrufen werden?
Nach § 675 p Absatz 2 Satz.2 BGB kann der Zahler (das ist der Bankkunde) den Zahlungsauftrag bis zum Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Fälligkeitstermin widerrufen. War also vereinbart, dass die Lastschrift jeweils zum 1.des Monats eingezogen wird, kann diese am letzten Geschäftstag des Vormonats noch widerrufen werden. Der Widerruf muss gegenüber der Bank erklärt werden. Wurde die Lastschrift nicht rechtzeitig widerrufen und der Zahlungsvorgang schon durchgeführt, hat der Zahler in vielen Fällen einen Erstattungsanspruch gegen die Bank.
Hat der Verbraucher Anspruch auf Erstattung?
Der Zahler hat gegenüber seiner Bank einen Anspruch auf Erstattung eines belasteten Zahlungsbetrages, § 675 x Absatz 2 BGB. Er muss keine Gründe angeben, wenn er diese Erstattung verlangt. Für den Erstattungsanspruch besteht eine Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Kontobelastung, § 675 x Absatz 4 BGB. Im Online-Banking und spätestens auf dem Kontoauszug kann der Kunde die Belastung seines Kontos erkennen.
Handelt es sich jedoch um eine sog. „unautorisierte“ Lastschrift, d.h. eine Lastschrift, die unberechtigt ist, weil beispielsweise schon kein ordnungsgemäßes Mandat vorliegt, dann kann der Rückerstattungsanspruch im Zeitraum bis 13 Monate nach der Belastung des Zahlungsbetrages geltend gemacht werden, § 676 b Absatz 2 Satz 1 BGB. Der Lauf dieser Frist beginnt allerdings nur, wenn die Bank den Kunden gemäß den gesetzlichen Vorschriften über den entsprechenden Zahlungsvorgang informiert hat, § 676 b Absatz 2 Satz 2 BGB.
Wenn das Konto nicht gedeckt ist
Eine Bank wird eine Lastschrift nur dann ausführen, wenn das Konto ihres Kunden über die erforderliche Deckung verfügt (bzw. ein entsprechend hoher Dispositionskredit besteht). Immer wieder kommt es aber vor, dass dies nicht der Fall ist, etwa weil zum Monatsende viele Abbuchungen erfolgen und der Arbeitgeber das Gehalt zu spät überwiesen hat. In diesem Fall wird die Lastschrift nicht ausgeführt. Die Bank des Verbrauchers verständigt dann die Bank des Unternehmers, dass eine Ausführung mangels Deckung nicht möglich war.
In diesem Fall stellt sich die Frage, ob die Bank des Verbrauchers den hierdurch entstehenden Aufwand (Benachrichtigung der Bank des Unternehmers und Benachrichtigung des eigenen Kunden) bei ihrem Kunden in Form eines Entgeltes geltend machen kann.
Der Freistaat Bayern stellt Ihnen auf dieser Website unabhängige, wissenschaftsbasierte Informationen zum Verbraucherschutz zur Verfügung.
Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung können wir leider nicht anbieten. Auch dürfen wir Firmen, die sich wettbewerbswidrig verhalten, nicht selbst abmahnen.
Sollten noch Fragen zu Ihrem konkreten Sachverhalt verbleiben, wenden Sie sich bitte an die unter Service genannten Anlaufstellen.
Alle Artikel zum Thema
Konten & Zahlungsverkehr
- Verträge mit Banken: Gängigste Kontoarten und ihre Unterschiede
- Überweisungen: Verfahren und Vertragspflichten
- Kartenmissbrauch: Wer haftet bei fremder Abbuchung?
- Sicher mit Bankkarte oder Kreditkarte zahlen
- Lastschrift-Entgelte
- Lastschriftverkehr: So funktioniert er
- Onlinebanking: Vor- und Nachteile
- Chancen und Risiken von Kryptowährungen
- Online-Skimming: Ausspähen von Kontodaten
- Pharming: Täuschende Webseiten
- Phishing-Mails: Wie man sich schützt
- Pfändungsschutzkonto: Was es leistet und wer es braucht
- Mobile Payment: Mit dem Smartphone bezahlen
- Epayment: Online bezahlen
- Folgen der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie PSD2