Das Pfändungsschutzkonto: Was es leistet und wer es braucht
In diesem Beitrag finden Sie
- Was ist ein P-Konto?
- Was leistet das P-Konto?
- Wie kann der Freibetrag erhöht werden?
- Wer braucht ein P-Konto?
- Wie bekommt man ein P-Konto?
Was ist ein P-Konto?
Das P-Konto wurde im Zuge der Kontopfändungsreform zum 01.07.2010 eingeführt und ist in § 850k Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Genau genommen handelt es sich bei dem P-Konto nicht um ein eigenständiges Kontomodell, sondern nur um eine Kontosonderfunktion (vgl. LG Erfurt, Urteil vom 14.01.2011, 9 O 1772/10). Voraussetzung ist also, dass es bereits ein Girokonto gibt, welches in ein P-Konto umgewandelt werden kann. Auch ein Basiskonto, also ein Konto auf Guthabenbasis, kann in ein P-Konto umgewandelt werden.
Geschützt wird in Höhe eines Freibetrages jedes Guthaben auf dem Girokonto vor dem Pfändungszugriff der Gläubiger/-innen.
Es besteht nur ein Anspruch auf Umwandlung eines Girokontos, jedoch nicht auf Einrichtung eines P-Kontos, wenn noch kein Girokonto bei dem Bankinstitut vorhanden sein sollte.
Was leistet das P-Konto?
Mit dem P-Konto genießt jedes Guthaben Pfändungsschutz unabhängig davon, ob es aus Arbeitseinkommen, Sozialleistungen, Kapitaleinkünften, Mieteinahmen oder sonstigen Einkünften stammt.
Mit Umwandlung in ein P-Konto ist automatisch ein monatlicher Grundfreibetrag von 1.410 Euro (Stand Juli 2023) pfändungsfrei.
Über diesen Betrag soll der oder die Kontoinhaber/-in im Rahmen des Girovertrages frei verfügen können. Neben Barabhebungen sollen auch Überweisungen, Lastschriften und Daueraufträge möglich bleiben. Vorteile bietet das P-Konto für Selbstständige, die jetzt einfacher ihr Existenzminium vor Pfändungen schützen können.
Jedoch ist es nicht als Geschäftskonto geeignet. So werden P-Konten nur als Guthabenkonten geführt und können nicht überzogen werden. Auch sind keine zusätzlichen Kreditkartenverträge möglich.
Wie kann der Freibetrag erhöht werden?
Eine Erhöhung des Grundfreibetrages ist möglich, wenn der/die Kontoinhaber/-in gesetzliche Unterhaltspflichten erfüllen müssen oder bestimmte Geldleistungen empfängt.
Gesetzliche Unterhaltspflichten nimmt man zwischen Verwandten in gerader Linie (Kinder, Enkel, Urenkel, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern usw.) an. Keine solchen Unterhaltspflichten bestehen gegenüber Geschwistern, Schwiegereltern, Stiefkindern oder nichtehelichen Lebenspartner/-innen. Ausnahme: Der Freibetrag kann erhöht werden, wenn der/die Kontoinhaber/-in beispielsweise mit dem Bruder zusammenwohnt und auch dessen Sozialleistungen entgegennimmt.
Die Erhöhung des Freibetrages muss von einer zuständigen Stelle bescheinigt werden. Bescheinigende Stellen können sein: Arbeitgeber/-in, Familienkasse, Sozialleistungsträger/-in oder eine geeignete Person oder Stelle nach § 305 Abs. 1 Nr.1. InsO. Letztere sind anerkannte Insolvenzberatungsstellen, Rechtsanwält/-innen und Steuerberater/-innen. Auch Einrichtungen, die mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 ZPO befasst sind, erstellen auf Antrag eine Bescheinigung. Eine Musterbescheinigung finden Sie auf der Webseite des Infodienst Schuldnerberatung.
Die Höhe des Freibetrages richtet sich nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen. Diese betragen derzeit (Stand September 2020) für die erste Person 527,76 Euro und für die zweite bis fünfte Person jeweils 294,02 Euro.
Beantragt ein/-e Kontoinhaber/-in die Erhöhung des Freibetrages des P-Kontos und legt die Bescheinigung der zuständigen Stelle der Bank vor, muss diese die Erhöhung des unpfändbaren Betrages berücksichtigen. Aufgrund dieser Bescheinigung leistet die Bank dann mit befreiender Wirkung, auch wenn die Bescheinigung falsch ist, es sei denn die Bank hat dies vorsätzlich oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht erkannt.
Ist das geschützte Guthaben in einem Monat nicht verbraucht, wird das verbleibende pfändungsgeschützte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem in den jeweiligen Kalendermonaten geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. So soll ermöglicht werden, dass Schuldner/-innen auch für größere Anschaffungen (z.B. Haushaltsgeräte) Geld ansparen können.
Wer braucht ein P-Konto?
Ein automatischer Pfändungsschutz ist für alle erforderlich, die regelmäßig von Pfändungen betroffen sind.
Eine Umstellung für jede/-n hingegen ist nicht sinnvoll, weil man ohne Not Nachteile wie Kontoführung auf Guthabenbasis, Beschränkungen von Kontoleistungen sowie mögliche Zusatzkosten in Kauf nehmen würde. Wer also selbst nicht von Kontopfändungen betroffen ist, muss nicht präventiv tätig werden.
Im Fall einer Kontopfändung besteht immer die Möglichkeit der nachträglichen Umstellung auf ein P-Konto, so dass der Pfändungsschutz nicht gefährdet ist.
Wie bekommt man ein P-Konto?
Jede/-r der ein Girokonto besitzt, kann jederzeit kostenfrei bei seiner Bank die Umwandlung in ein P-Konto beantragen. Dies gilt auch, wenn schon gepfändet wird. Die Umwandlung darf dann maximal 4 Geschäftstage dauern. Jede Bankkundin und jeder Bankkunde darf immer nur ein Girokonto als P-Konto führen und muss dies gegenüber der Bank versichern. Das Bankinstitut darf dies bei einer Auskunftei überprüfen lassen. Unterhält der Kunde/die Kundin also mehrere Girokonten, muss er sich für ein Konto mit Pfändungsschutzfunktion entscheiden. Die Guthaben auf den anderen Girokonten können dann nicht mehr vor Pfändungen geschützt werden.
Ein Gemeinschaftskonto kann nicht als P-Konto geführt werden. Es gibt aber einen gesetzlichen Schutz für gepfändete Gemeinschaftskonten. Die Bank darf innerhalb eines Monats nach Eingang der Pfändung das vorhandene Guthaben und weitere Zahlungseingänge nicht direkt an den/die Gläubiger/-in auszahlen. Die Kontoinhaber/-innen können in diesem Zeitraum die Aufteilung des Guthabens und Übertragung auf ein Einzelkonto verlangen. Dort setzt sich die Pfändung jedoch fort. Zum Schutz des dortigen Guthabens muss der/die Kontoinhaber/-in von der Bank dann für dieses Konto die Umwandlung in ein P-Konto fordern.
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