Überweisungen: TAN-Verfahren, Auslandszahlungen und Pflichten
Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.
In diesem Beitrag finden Sie
- Online-Überweisung per TAN: Starke Kundenauthentifizierung nötig
- Übliche TAN-Verfahren
- SEPA-Überweisung und Dauerauftrag
- Ausführungsfristen und Haftung der Bank
- Prüfung von Namen und IBAN
- Kosten
- Rückruf eines Überweisungsauftrages
Die herkömmliche "analogec" Methode ist die Überweisung in Papierform, also mit einem bestimmten Formular. Dieses nennt sich Überweisungsträger. Der Kunde muss ihn unterschreiben und bei der Bank abgeben. Banken nennen dieses Verfahren häufig „beleghafte Überweisung“. Die meisten Überweisungen erfolgen heutzutage jedoch im Online-Banking mittels PC oder Smartphone.
Online-Überweisung per TAN: Starke Kundenauthentifizierung nötig
Seit Einführung der Zweiten EU-Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) im Jahr 2019 gelten für Online-Zahlungen strengere Sicherheitsregeln. Papierhafte TAN-Listen (iTAN) sind schon seit Herbst 2019 abgeschafft, und auch das Mobile-TAN-Verfahren, bei dem die TAN per SMS an das Handy geschickt wird, wird inzwischen kaum noch eingesetzt. Viele Banken haben es aufgrund von Sicherheitsrisiken und regulatorischen Vorgaben vollständig eingestellt.
Die „starke Kundenauthentifizierung“ (SCA) nach § 55 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) ist seit dem 14. September 2019 verpflichtend und bildet weiterhin die Grundlage für sichere Online-Bezahlvorgänge. Sie verlangt, dass sich der Zahler mit mindestens zwei voneinander unabhängigen Faktoren aus den Kategorien Wissen (z. B. PIN oder Passwort), Besitz (z. B. Smartphone, Bankkarte, TAN-Generator) oder Inhärenz (z. B. Fingerabdruck, Gesichtserkennung) identifiziert.
Seit 2021 gilt die starke Kundenauthentifizierung nicht nur für Überweisungen, sondern auch für Kartenzahlungen im Internet. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat zudem die technischen Anforderungen regelmäßig präzisiert, um Betrugsversuchen besser vorzubeugen
Übliche TAN-Verfahren: Von App-TAN bis Photo-TAN
Alle Kreditinstitute verwenden moderne Sicherheitsverfahren über App-TAN, Push-TAN oder chipTAN, die das jeweilige Endgerät oder die Bankkarte fest in den Authentifizierungsvorgang einbinden.
Aktuell üblich sind folgende TAN-Verfahren:
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Für das chipTAN-Verfahren benötig man einen TAN-Generator, in den man die Bankkarte steckt. Dann gibt man auf dem PC, der mit dem TAN-Generator mittels eines Kabels verbunden ist, die Überweisungsdaten ein. Auf dem TAN-Generator wird dann eine TAN-Nummer generiert.
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Beim BestSign-Verfahren hat man ein Zusatzgerät, das man durch Eingabe einer ID-Nummer mit dem eigenen Bankkonto verknüpft. Von der Bank bekommt man einen Code, mit dem man das Gerät aktivieren kann. Das Gerät muss man mit dem eigenen PC verbinden. Das geschieht über einen USB-Anschluss oder per Bluetooth. Das BestSign-Verfahren ist statt mit dem Zusatzgerät auch mit dem eigenen Smartphone möglich. Identifizieren muss man sich dabei per Fingerabdruck, Face-ID oder Passwort.
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Das Photo-TAN-Verfahren funktioniert über ein spezielles Lesegerät, das man bei der Bank registrieren lassen muss, oder über das eigene Smartphone. Am PC-Bildschirm wird bei Eingabe der Überweisungsdaten eine Grafik erzeugt, die man mit dem Lesegerät oder mit dem Smartphone scannt. Daraufhin erscheinen auf dem Lesegerät oder dem Smartphone die Überweisungsdaten, sowie eine TAN-Nummer.
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Für das QR-TAN, PushTAN und das App-TAN-Verfahren benötig man ein Smartphone oder Tablet, auf das eine von der Bank angebotene spezielle App geladen wird. Über diese wird die TAN dann erzeugt. Vorher muss man sich per PIN-Nummer im Online-Banking anmelden.
SEPA-Überweisung und Dauerauftrag
Die sogenannte SEPA-Überweisung (Single Euro Payments Area) gibt es seit dem 1. Februar 2014. Sie hat den europäischen Zahlungsverkehr vereinheitlicht und vereinfacht. Es nehmen die derzeit 28 EU-Mitgliedsstaaten teil, sowie Island, Norwegen und Liechtenstein, die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören. Die Schweiz, Monaco und San Marino nehmen an dem SEPA-Verfahren teil, sind aber nur an die SEPA-Regelungen gebunden und nicht an die europäischen Verordnungen und Richtlinien.
Für SEPA-Überweisungen ist die Angabe der IBAN (International Bank Account Number) erforderlich. Sie ersetzt die frühere nationale Kontonummer. Die IBAN besteht aus einem Länderkennzeichen, einer zweistelligen Prüfziffer und einer nationalen Komponente, die in Deutschland aus der Bankleitzahl und der Kontonummer zusammengesetzt ist. Die Länge der IBAN ist von Land zu Land unterschiedlich (zwischen 15 und 34 Stellen), innerhalb eines Landes aber immer gleich. In Deutschland umfasst sie 22 Stellen.
Beispiel:
- IBAN: DE98987654321123456789
- DE=Länderkennzeichen
- 98=individuelle Prüfziffer
- 98765432=Bankleitzahl
- 1123456789=Kontonummer
Bei Überweisungen innerhalb des SEPA-Raums ist in der Regel nur noch die IBAN notwendig. Der BIC (Bank Identifier Code) muss seit 2016 bei grenzüberschreitenden SEPA-Überweisungen innerhalb Europas nicht mehr angegeben werden, kann aber bei Zahlungen in bestimmte Nicht-EU-Länder weiterhin erforderlich sein.
Eine besondere Form der Überweisung ist der Dauerauftrag. Damit können regelmäßig (meist monatlich) gleichbleibende Beträge automatisch auf ein anderes Konto überwiesen werden, etwa für Miete, Vereinsbeiträge oder Versicherungen. Der Dauerauftrag wird einmalig eingerichtet und bleibt bis zu einer Änderung oder Kündigung durch den Kontoinhaber aktiv. Viele Banken ermöglichen heute die Verwaltung von Daueraufträgen direkt in der Banking-App oder im Onlinebanking-Portal.
Seit 2023 fördern Banken und Zahlungsdienstleister zunehmend SEPA-Echtzeitüberweisungen (Instant Payments). Damit erreicht das Geld das Empfängerkonto in der Regel innerhalb weniger Sekunden, rund um die Uhr, auch an Wochenenden und Feiertagen. Seit dem 09.10.2025 müssen laut EU-Verordnung Banken im Euroraum diese Echtzeitüberweisungen für ihre Kunden standardmäßig anbieten.
Ausführungsfristen der Überweisung und Haftung der Bank
Da beispielsweise bei der Mietzahlung oder beim Begleichen von Rechnungen häufig feste Zahlungsziele einzuhalten sind, ist es für den Überweisenden wichtig zu wissen, wann eine erteilte Überweisung tatsächlich beim Empfänger ankommt. Der Gesetzgeber hat hierzu klare Ausführungsfristen festgelegt.
Nach § 675s Abs. 1 BGB muss der Überweisungsbetrag spätestens am Ende des auf den Zugang des Auftrags folgenden Geschäftstags beim Empfänger eingehen.
Beispiel:
Erteilt A am Dienstagabend um 21 Uhr im Onlinebanking eine Überweisung, geht der Auftrag außerhalb der üblichen Geschäftszeiten ein und gilt daher erst am Mittwoch als zugegangen. Spätestens am Donnerstagabend muss der Betrag auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben sein. Gleiches gilt für Aufträge, die am Mittwochvormittag eingehen.
Kommt eine Bank den gesetzlichen Fristen nicht nach, muss sie einen nachweisbar entstandenen Schaden ersetzen (§§ 675y Abs. 3, 675z BGB).
Mit der Einführung von SEPA-Echtzeitüberweisungen haben sich die technischen Abläufe beschleunigt. So muss eine Echtzeitüberweisung innerhalb weniger Sekunden dem Empfängerkonto gutgeschrieben werden. Aber auch „Normalüberweisungen“ werden mittlerweile zügiger ausgeführt, sodass es hier immer seltener zu Problemen kommen wird. Eine Ausnahme stellt die Papierüberweisung dar, bei der weiterhin mit längeren Ausführungsfristen zu rechnen ist.
Prüfung von Namen und IBAN
Alle Banken und Sparkassen müssen bei SEPA-Überweisungen eine automatische Empfängerüberprüfung durchführen. Dabei gleicht die Bank vor Freigabe der Zahlung den Empfängernamen mit der IBAN ab. Der Abgleich läuft im Hintergrund in wenigen Sekunden ab und betrifft Überweisungen, Echtzeitüberweisungen, Daueraufträge und Terminüberweisungen. Bei vollständiger Übereinstimmung wird die Zahlung freigegeben. Bei kleinen Abweichungen zeigt die Bank den korrekten Namen an, sodass Kunden einen Fehler erkennen können. Deutliche Abweichungen lösen Warnhinweise aus, die Überweisung sollte dann nicht freigegeben werden. Hierdurch soll die Sicherheit bei Überweisungen erhöht und das Risiko von Betrugsfällen und Fehlüberweisungen reduziert werden.
Kosten: Wann ist es eine Auslandsüberweisung?
Grundsätzlich können Zahlungsdienstleister selbst entscheiden, welche Gebühren sie für die Ausführung von Überweisungen verlangen. Man sollte daher von Zeit zu Zeit überprüfen, welche Konditionen für den bestehenden Girovertrag gelten. Eine grenzüberschreitende Überweisung innerhalb der EU sollte jedoch nicht teurer sein als die Inlandsüberweisung. So regelt es die aktuelle EU Preisverordnung.
Für grenzüberschreitende Zahlungen außerhalb des Euro-Raumes und für Zahlungen innerhalb Europas in anderen Währungen ist die SEPA-Überweisung nicht nutzbar. Hier muss die teurere Auslandsüberweisung gewählt werden. SEPA-Überweisungen erfolgen stets nur in Euro.
Rückruf eines Überweisungsauftrages
Solange das Geld dem Empfänger noch nicht gutgeschrieben wurde, kann die Überweisung noch widerrufen werden. Wenn der Zahlende den Fehler entdeckt, sollte er sofort Kontakt mit seiner Bank aufnehmen. Sobald der Überweisungsbetrag dem Empfänger gutgeschrieben wurde, ist ein Rückruf grundsätzlich ausgeschlossen. Das liegt daran, dass die Bank verpflichtet ist, dem Empfänger das Geld unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Durch die Zunahme von Echtzeitüberweisungen wird es nur noch in Ausnahmefällen möglich sein, eine Fehlüberweisung zurückzuholen. Aufgrund der beschleunigten Transaktionsverfahren ist es schwer, einen Auftrag zurückzurufen. In diesem Fall sollte der Zahlende trotzdem bei seiner Bank eine Rücküberweisung beantragen. Die Bank des Zahlers wendet sich dann an die Bank des Zahlungsempfängers und fordert diese auf, mit dem Zahlungsempfänger Kontakt aufzunehmen. Weigert sich der Zahlungsempfänger, das Geld zurückzuzahlen, muss der Zahlende selbst versuchen, z.B. mit Hilfe eines Rechtsanwaltes oder vor Gericht, das Geld zurückzuerhalten.
Aus diesem Grund ist die Überweisung als Bezahlform immer dann mit Vorsicht zu genießen, wenn zuerst bezahlt werden muss, und dann erst die Gegenleistung erfolgt, was gerade bei Geschäften im Internet üblich ist.
Für ihre Dienstleistung im Zusammenhang mit der Rückholung einer Überweisung verlangt die eigene Bank häufig eine Gebühr. Diese ist im Preisverzeichnis der Bank genannt.
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