Überweisungen: TAN-Verfahren, Auslandszahlungen und Pflichten
Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.
In diesem Beitrag finden Sie
- Online-Überweisung per TAN: Starke Kundenauthentifizierung nötig
- Übliche TAN-Verfahren
- Dauerauftrag und SEPA-Überweisung
- Vertragspflichten
- Ausführungsfristen und Haftung der Bank
- Kundenkennung
- Kosten
- Rückruf eines Überweisungsauftrages
- Am SEPA-Verfahren teilnehmende Länder
Die herkömmliche "analoge" Methode ist die Überweisung in Papierform, also mit einem bestimmten Formular. Dieses nennt sich Überweisungsträger. Der Kunde muss ihn unterschreiben und bei der Bank abgeben. Banken nennen dieses Verfahren häufig „beleghafte Überweisung“. Die meisten Überweisungen erfolgen heutzutage jedoch im Online-Banking mittels PC oder Smartphone.
Online-Überweisung per TAN: Starke Kundenauthentifizierung nötig
Die früher üblichen Listen aus Papier mit TAN-Nummern, das iTAN-Verfahren, wurde im Zusammenhang mit der Zweiten EU-Zahlungsdiensterichtlinie, auch PSD 2 genannt, im Herbst 2019 abgeschafft. Auch das Mobile TAN-Verfahren, bei dem der Bankkunde von der Bank für einen konkreten Überweisungsvorgang eine TAN-Nummer auf sein Handy geschickt bekommt, wird von vielen Banken nicht mehr angeboten. Die Zweite EU-Zahlungsdiensterichtlinie führte die „starke Kundenauthentifizierung“ ein, die seit dem 14.9.2019 gilt und im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG, § 55) geregelt ist. „Starke Kundenauthentifizierung“ bedeutet, dass sich der Zahler mit mindestens zwei Komponenten aus den Kategorien „Wissen“ (z.B. PIN-Nummer oder Passwort), „Besitz“ (z.B. Zahlungskarte, Smartphone) oder „Inhärenz“ (persönliche Eigenschaft wie z.B. Fingerabdruck, Iris des Auges) legitimieren muss. Das soll die Sicherheit von Zahlungsvorgängen erhöhen und Missbrauch vorbeugen.
Übliche TAN-Verfahren: Von App-TAN bis Photo-TAN
Aktuell üblich sind folgende TAN-Verfahren:
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Für das ChipTAN-Verfahren benötig man einen TAN-Generator, in den man die Bankkarte steckt. Dann gibt man auf dem PC, der mit dem TAN-Generator mittels eines Kabels verbunden ist, die Überweisungsdaten ein. Auf dem TAN-Generator wird dann eine TAN-Nummer generiert.
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Beim BestSign-Verfahren hat man ein Zusatzgerät, das man durch Eingabe einer ID-Nummer mit dem eigenen Bankkonto verknüpft. Von der Bank bekommt man einen Code, mit dem man das Gerät aktivieren kann. Das Gerät muss man mit dem eigenen PC verbinden. Das geschieht über einen USB-Anschluss oder per Bluetooth. Das BestSign-Verfahren ist statt mit dem Zusatzgerät auch mit dem eigenen Smartphone möglich. Identifizieren muss man sich dabei per Fingerabdruck, Face-ID oder Passwort.
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Das Photo-TAN-Verfahren funktioniert über ein spezielles Lesegerät, das man bei der Bank registrieren lassen muss, oder über das eigene Smartphone. Am PC-Bildschirm wird bei Eingabe der Überweisungsdaten eine Grafik erzeugt, die man mit dem Lesegerät oder mit dem Smartphone scannt. Daraufhin erscheinen auf dem Lesegerät oder dem Smartphone die Überweisungsdaten, sowie eine TAN-Nummer.
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Für das QR-TAN, PushTAN und das App-TAN-Verfahren benötig man ein Smartphone oder Tablet, auf das eine von der Bank angebotene spezielle App geladen wird. Über diese wird die TAN dann erzeugt. Vorher muss man sich per PIN-Nummer im Online-Banking anmelden.
Dauerauftrag und SEPA-Überweisung
Eine besondere Form der Überweisung ist der Dauerauftrag. Mit ihm werden regelmäßig (meist monatlich) gleich hohe Beträge auf ein anderes Konto überwiesen. Der Dauerauftrag wird z. B. häufig zur fristgerechten monatlichen Überweisung der Miete eingesetzt.
Ab dem 01.02.2014 gibt es die sogenannte SEPA-Überweisung. Durch SEPA (= Single Euro Payments Area) soll der europäische Zahlungsverkehr vereinfacht und vereinheitlicht werden. Die SEPA – Überweisung ist für nationale Überweisungen in der Währung Euro und in das EU-Ausland vorgesehen. Auf dem Überweisungsträger oder auch beim Onlinebanking wird die Angabe der IBAN notwendig. IBAN ersetzt die alte Kontonummer und steht für International Bank Account Number. Sie besteht aus einem internationalen Teil – dem Länderkennzeichen und der Prüfzahl – und einer national festgelegten Komponente. Für Deutschland besteht diese aus der Bankleitzahl und der deutschen Kontonummer. Die Länge der IBAN ist je nach Land unterschiedlich (zwischen 15 und maximal 34 Stellen), aber innerhalb eines Landes einheitlich. In Deutschland sind es 22 Stellen. Die IBAN ist in Deutschland wie im nachfolgenden Beispiel aufgebaut:
- IBAN: DE98987654321123456789
- DE=Länderkennzeichen
- 98=individuelle Prüfziffer
- 98765432=Bankleitzahl
- 1123456789=Kontonummer
Sollte die Überweisung ins Ausland gehen, so ist neben der IBAN noch der BIC (Bank Identifier Code) anzugeben. Die BIC ist die weltweit eindeutige Identifizierung von Kreditinstituten und wird analog zur inländischen Bankleitzahl verwendet.
Vertragspflichten: Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer
In § 675f Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist der Zahlungsdienstevertrag geregelt. Vertragspartner sind der Zahlungsdienstleister (z.B. die Bank) und der Zahlungsdienstnutzer (z.B. der Kunde). Die Überweisungen sind in den §§ 675f ff. BGB geregelt. Der Zahlungsdienstleister wird durch den Zahlungsdienstevertrag gegenüber dem überweisenden Zahlungsdienstnutzer verpflichtet, dem Begünstigten einen bestimmten Geldbetrag auf dessen Konto gutzuschreiben und Angaben zur Person des Überweisenden sowie zum Verwendungszweck mitzuteilen.
Ausführungsfristen der Überweisung und Haftung der Bank
Da z.B. bei der Miete, aber auch beim Begleichen von Rechnungen häufig bestimmte Zahlungsziele und Fristen einzuhalten sind, ist es für den Überweisenden wichtig, dass er kalkulieren kann, wann ein von ihm erteilter Überweisungsauftrag zur Ausführung kommt. Deswegen hat der Gesetzgeber den Kreditinstituten Fristen auferlegt.
§ 675s Abs. 1 BGB regelt, dass der Zahlungsbetrag spätestens am Ende des auf den Zugang folgenden Geschäftstags beim Empfänger eingehen muss.
Beispiel:
A gibt per Onlinebanking am Dienstagabend um 21 Uhr an seine Bank einen Auftrag über eine Überweisung. Am Dienstag geht der Auftrag nicht mehr bei der Bank zu, da das außerhalb der üblichen Geschäftszeiten ist. Also findet der Zugang erst am Mittwoch statt. Spätestens am Donnerstagabend muss seine Überweisung bei der Bank des Empfängers gutgeschrieben werden. Das gleiche gilt, wenn A am Mittwochvormittag die Überweisung per Onlinebanking tätigt. Wenn die Überweisung in Papierform erfolgt, hat der Zahlungsdienstleister gemäß § 675s Absatz 1 Satz 3 BGB einen Geschäftstag länger Zeit, wenn das so vereinbart wurde. Bei Überweisungen innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums, die nicht auf Euro lauten, können der Zahlungsdienstleister und der Zahler eine Frist von maximal vier Geschäftstagen vereinbaren, § 675s Absatz 1 Satz 2 BGB.
Bei verspäteter Ausführung muss die Bank dem Kunden einen dadurch entstandenen Schaden ersetzen (§ 675y Absatz 3, 675z BGB).
Kundenkennung anhand der IBAN
Die Überweisungsformulare sollten sehr sorgfältig ausgefüllt werden, denn ein Überweisungsauftrag muss nur noch anhand der angegebenen Kundenkennung überprüft werden. Es wird nicht mehr wie früher auf den Namen des Empfängers abgestellt.
Die Kundenidentifikation wird anhand der IBAN vorgenommen, bei der sich aufgrund der langen Zahlenfolge schnell ein Fehler einschleicht. Die Gefahr von Fehlüberweisungen ist also groß. Die meisten Fehlüberweisungen durch Verschreiben werden jedoch durch Prüfziffern verhindert. Diese korrespondieren mit der Bankleitzahl und der Kontonummer, so dass Zahlendreher bei der Angabe dieser IBAN-Bestandteile unweigerlich zu einer anderen Prüfziffer führen. In den allermeisten Fällen wird die Ungültigkeit der IBAN sofort angezeigt und die Überweisung wird nicht durchgeführt.
Kosten: Wann ist es eine Auslandsüberweisung?
Grundsätzlich können Zahlungsdienstleister selbst entscheiden, welche Gebühren sie für die Ausführung von Überweisungen verlangen. Man sollte daher von Zeit zu Zeit überprüfen, welche Konditionen für den bestehenden Girovertrag gelten. Eine grenzüberschreitende Überweisung innerhalb der EU sollte jedoch nicht teurer sein als die Inlandsüberweisung. So regelt es die aktuelle EU Preisverordnung.
Für grenzüberschreitende Zahlungen außerhalb des Euro-Raumes und für Zahlungen innerhalb Europas in anderen Währungen ist die SEPA-Überweisung nicht nutzbar. Hier muss die teurere Auslandsüberweisung gewählt werden. SEPA-Überweisungen erfolgen stets nur in Euro.
Rückruf eines Überweisungsauftrages
Solange das Geld dem Empfänger noch nicht gutgeschrieben wurde, kann die Überweisung noch widerrufen werden. Wenn der Zahlende den Fehler entdeckt, sollte er sofort Kontakt mit seiner Bank aufnehmen. Sobald der Überweisungsbetrag dem Empfänger gutgeschrieben wurde, ist ein Rückruf grundsätzlich ausgeschlossen. Das liegt daran, dass die Bank verpflichtet ist, dem Empfänger das Geld unverzüglich zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall sollte der Zahlende bei seiner Bank eine Rücküberweisung beantragen. Die Bank des Zahlers wendet sich dann an die Bank des Zahlungsempfängers und fordert diese auf, mit dem Zahlungsempfänger Kontakt aufzunehmen. Weigert sich der Zahlungsempfänger, das Geld zurückzuzahlen, muss der Zahlende selbst versuchen, z.B. mit Hilfe eines Rechtsanwaltes oder vor Gericht, das Geld zurückzuerhalten.
Aus diesem Grund ist die Überweisung als Bezahlform immer dann mit Vorsicht zu genießen, wenn zuerst bezahlt werden muss, und dann erst die Gegenleistung erfolgt, was gerade bei Geschäften im Internet üblich ist.
Für ihre Dienstleistung im Zusammenhang mit der Rückholung einer Überweisung verlangt die eigene Bank häufig eine Gebühr. Diese ist im Preisverzeichnis der Bank genannt.
Am SEPA-Verfahren teilnehmende Länder
Es nehmen die derzeit 28 EU-Mitgliedsstaaten teil, sowie Island, Norwegen und Liechtenstein, die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören. Die Schweiz, Monaco und San Marino nehmen an dem SEPA-Verfahren teil, sind aber nur an die SEPA-Regelungen gebunden und nicht an die europäischen Verordnungen und Richtlinien.
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