Woher kommt mein Essen? – Die Herkunft von Lebensmitteln erkennen
Von: Sandra Nirschl - VerbraucherService Bayern e.V.
In diesem Beitrag finden Sie
- Verpflichtende Herkunftsangaben
- Verpflichtende Angabe des Ursprungslandes
- Herkunftsangabe EU- / Nicht-EU-Landwirtschaft
- Freiwillige Herkunftsangaben
- Europäischer Herkunftsschutz: „geschützte Ursprungsbezeichnung“ (g.U.)
- Herkunftszeichen Deutschland
- Regionale Herkunftsangaben
- Kennzeichnungen ohne Aussage über die Herkunft
Verpflichtende Herkunftsangaben
In der EU sind nur für wenige Lebensmittel Herkunftsangaben gesetzlich vorgeschrieben. Meist handelt es sich dabei um unverarbeitete Produkte. Die Angaben müssen gut sichtbar auf der Verpackung oder unmittelbar in der Nähe auf einem Schild oder Bildschirm stehen.
Angabe des Ursprungslandes
Bei den folgenden Lebensmitteln ist die genaue Angabe des Ursprungslandes Pflicht:
Frisches Obst und Gemüse
Bei verpacktem und unverpacktem unverarbeitetem Obst und Gemüse muss in der Regel das Anbauland angegeben werden. Sobald das Obst oder Gemüse aber auf irgendeine Art verarbeitet wurde, z.B. geschnitten, getrocknet oder eingelegt, entfällt diese Kennzeichnungspflicht.
Einige Erzeugnisse sind außerdem von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen, unter anderem Bananen, Kartoffeln, Oliven, Kapern, Zuckermais, Datteln oder verschiedene Arten von Nüssen oder Gewürzen.
Frische Eier
Die verbindlichen Herkunftsangaben bei frischen Eiern sind sehr genau: Jedes einzelne erhält einen Stempelaufdruck mit dem sogenannten Erzeugercode. Dieser setzt sich aus der Haltungsform, dem Länderkürzel des Herkunftslandes und der individuellen Nummer des Erzeugerbetriebes, die das Bundesland mit angibt, zusammen.
Ein Bio-Ei aus Bayern könnte beispielsweise diesen Stempel haben: 0-DE-0912341. 0 steht hierbei für die ökologische Erzeugung, DE für Deutschland und 09 für Bayern. Die übrigen Ziffern stehen für Betrieb und Stallnummer und dienen der Rückverfolgbarkeit.
Mit der folgenden Tabelle können Sie den Erzeugercode entschlüsseln:
Haltungsform | Herkunftsland, z.B. | Kennung der Bundesländer |
---|---|---|
0 = Ökologische Erzeugung | AT = Österreich | 01 = Schleswig-Holstein |
1 = Freilandhaltung | DK = Dänemark | 02 = Hamburg |
2 = Bodenhaltung | BE = Belgien | 03 = Niedersachsen |
3 = Käfighaltung | FR = Frankreich | 04 = Bremen |
CZ = Tschechische Republik | 05 = Nordrhein-Westfalen | |
NL = Niederlande | 06 = Hessen | |
DE = Deutschland | 07 = Rheinland-Pfalz | |
PL = Polen | 08 = Baden-Württemberg | |
09 = Bayern | ||
10 = Saarland | ||
11 = Berlin | ||
12 = Brandenburg | ||
13 = Mecklenburg-Vorpommern | ||
14 = Sachsen | ||
15 = Sachsen-Anhalt | ||
16 = Thüringen |
0 steht für ökologische Erzeugung, 1 für Freilandhaltung, 2 für Bodenhaltung und 3 für Käfighaltung. Darauf folgt die Abkürzung für das Herkunftsland wie z.B. AT für Österreich, DK für Dänemark, BE für Belgien, FR für Frankreich, CZ für die Tschechische Republik, NL für die Niederlande, DE für Deutschland oder PL für Polen. Dann folgt die Kennung der Bundesländer mit 01 für Schleswig-Holstein, 02 für Hamburg, 03 für Niedersachsen, 04 für Bremen, 05 für Nordrhein-Westfalen. 06 für Hessen, 07 für Rheinland-Pfalz, 08 für Baden-Württemberg, 09 für Bayern, 10 für das Saarland, 11 für Berlin, 12 für Brandenburg, 13 für Mecklenburg-Vorpommern, 14 für Sachsen, 15 für Sachsen-Anhalt und 16 für Thüringen.
Nicht verwechseln: Die Packstellennummer auf dem Eierkarton gibt lediglich an, wo die Eier verpackt wurden, und sagt nichts über deren Herkunft aus.
Gekochte und gefärbte Eier gelten als verarbeitete Lebensmittel und müssen nicht gekennzeichnet werden.
Unverarbeitetes Fleisch
Für unverarbeitetes gekühltes oder gefrorenes Fleisch von Schwein, Geflügel, Schaf oder Ziege müssen Aufzuchtland und Schlachtland angegeben werden, z.B. "Aufgezogen in: Frankreich, Geschlachtet in: Deutschland". Haben Geburt, Aufzucht und Schlachtung in einem einzigen Land stattgefunden, reicht die Angabe „Ursprung“, z.B. „Ursprung: Deutschland“.
Diese Vorschriften gelten für verpacktes und seit 1. Februar 2024 in Deutschland auch für unverpacktes Fleisch und somit auch in Metzgereien, Supermärkten, Hofläden oder auf Wochenmärkten. Für Hackfleisch und Fleischabschnitte dieser Tierarten muss nur angegeben werden, ob das Tier innerhalb oder außerhalb der EU aufgezogen und geschlachtet wurde.
Für Rindfleisch wurden bereits im Jahr 2000 nach dem Auftreten von BSE gesonderte Regeln aufgestellt. Seitdem muss verpacktes und unverpacktes frisches, gekühltes und gefrorenes Rindfleisch und Hackfleisch mit dem Land der Geburt, Mästung, Schlachtung und Zerlegung gekennzeichnet werden.
So verbraucherfreundlich die Vorschriften für unverarbeitetes Fleisch sind, so wenig hilfreich sind sie bei verarbeiteten Produkten: Denn sobald Fleisch, egal welcher Art, verarbeitet wurde, also z.B. gewürzt oder mariniert, entfallen alle diese Kennzeichnungspflichten.
Noch genauer können Sie die Pflichtangaben zur Herkunft von Fleisch hier nachlesen:
Fisch
Die Kennzeichnungspflicht bei Fischprodukten gilt für Frischfisch, bearbeiteten Fisch (z.B. gefroren, gesalzen oder geräuchert), sowie rohe und bearbeitete, frische und gefrorene Krebs- und Weichtiere.
Zuchtfisch aus Aquakultur muss hierbei mit dem Land gekennzeichnet werden, in dem er hauptsächlich aufgezogen oder mehr als die Hälfte seines Endgewichtes erlangt hat.
Bei Seefisch ist die Angabe des Fanggebietes Pflicht. 19 Gebiete gibt es weltweit, bei einigen muss zusätzlich ein Untergebiet angegeben werden. Das betrifft z.B. den Nordostatlantik und den Mittelmeerraum.
Fisch aus Binnenfischerei (Flüsse oder Seen) muss mit dem Ursprungsgewässer und Herkunftsland gekennzeichnet werden.
Verarbeitete oder zubereitete Fischprodukte mit Panaden, Soßen oder Marinaden oder auch Konservenprodukte fallen nicht unter die Kennzeichnungspflicht.
Herkunftsangabe EU- / Nicht-EU-Landwirtschaft
Auf einigen Lebensmitteln muss lediglich angegeben werden, ob das Lebensmittel oder seine Zutaten aus verschiedenen Ländern innerhalb und/oder außerhalb der EU stammen. Das ist oft nur wenig hilfreich.
Olivenöl nativ oder nativ extra und Honig
Bei Olivenöl der Güteklassen „nativ“ und „nativ extra“ sowie bei Honig ist grundsätzlich auch die Angabe des Ursprungslandes vorgeschrieben. Meist werden hier jedoch Mischungen aus verschiedenen Ländern angeboten. Für solche Mischprodukte genügen dann Angaben wie „Mischung von Olivenölen aus der Europäischen Union“, „Mischung von Olivenölen aus Drittstaaten“ oder „Mischung von Honig aus EU- und Nicht-EU-Ländern“. Eine genauere Nennung der einzelnen Herkunftsländer oder welchen Anteil sie im Produkt ausmachen, muss nicht angegeben werden.
Zumindest für Honig ist eine genauere Herkunftskennzeichnung in Arbeit. Das Europäische Parlament hat im April 2024 beschlossen, dass zukünftig alle Ursprungsländer einer Honigmischung in absteigender Reihenfolge je nach Anteil im Produkt angegeben werden müssen. Bis zur Umsetzung dieses Beschlusses wird es allerdings noch etwas dauern.
Bio-Lebensmittel
Für Bio-Lebensmittel, die innerhalb der EU hergestellt wurden, gelten ähnliche Regelungen. Sowohl für unverarbeitete als auch verarbeitete Produkte ist neben dem EU-Bio-Siegel, welches ebenfalls Pflicht ist, eine Herkunftsinformation vorgeschrieben. Produkte mit Rohstoffen aus der Europäischen Union tragen die Angabe „EU-Landwirtschaft“, eine Erzeugung in Drittländern ist durch „Nicht-EU-Landwirtschaft“ gekennzeichnet. „EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft“ steht für eine zum Teil in der EU und zum Teil in Drittstaaten erfolgte Erzeugung. Stammen alle Rohstoffe aus einem einzigen Land, kann auch dieses genannt werden.
Bio-Lebensmittel aus Nicht-EU-Ländern sind nicht zu einer Herkunftsangabe verpflichtet. Auch die Verwendung des EU-Bio-Siegels ist freiwillig.
Achtung:
Die Nummer der Öko-Kontrollstelle, die beim Bio-Siegel steht, sagt nichts über die Herkunft der Lebensmittel aus, sondern lediglich, dass es sich um ein kontrolliertes Bio-Produkt handelt.
Vorschläge der EU-Kommission zur Ausweitung der Herkunftskennzeichnung
Im Rahmen der Farm to Fork-Strategie der EU-Kommission wird derzeit geprüft, ob weitere Lebensmittel eine verpflichtende Herkunftsangabe erhalten sollen. Darunter fallen Milch und Milch als Zutat, Fleisch als Zutat, Kaninchen- und Wildfleisch, Reis, Hartweizen in Teigwaren, Kartoffeln und Tomaten in bestimmten Tomatenprodukten.
Freiwillige Herkunftsangaben
Lebensmittelhersteller können auch freiwillig die Herkunft angeben, z.B. durch die Nutzung freiwilliger Siegel. Für deren Verwendung müssen die jeweiligen Kriterien eingehalten werden.
Europäischer Herkunftsschutz: „geschützte Ursprungsbezeichnung“ (g.U.)
Für traditionelle Erzeugnisse aus definierten Regionen gibt es EU-weit gültige Zeichen, die bestimmte Eigenschaften dieser Produkte garantieren.
Eine umfassende Herkunftsgarantie gilt vor allem die „geschützte Ursprungsbezeichnung“ (g.U.). Produkte mit diesem Zeichen müssen komplett in der angegebenen Region erzeugt und verarbeitet werden. Beispielsweise der „Allgäuer Bergkäse“ darf dieses Siegel tragen.
Des Weiteren gibt es die „geschützte geografische Angabe“ (g.g.A.). Bei diesen Produkten müssen nicht alle, aber möglichst viele Herstellungsschritte in der genannten Region erfolgen, mindestens der wertgebende Produktionsschritt. Die Rohstoffe müssen – je nach Produkt – nicht zwingend aus diesem Gebiet stammen. Dieses Siegel ist beispielsweise dann geeignet, wenn einzelne Vorstufen nicht im geografischen Gebiet erzeugt werden können (z.B. Gewürze). Produkte mit diesem Siegel sind z.B. „Nürnberger Lebkuchen“, „Schwarzwälder Schinken“ oder auch die „Schwäbischen Maultaschen“.
Sehr ähnlich dazu erscheint das Siegel „garantiert traditionelle Spezialität“ (g.t.S.). Hier wird allerdings nicht die Herkunft, sondern nur die traditionelle Herstellungsmethode garantiert.
Herkunftszeichen Deutschland
Seit dem Frühjahr 2024 gibt es das freiwillige, nicht staatliche „Herkunftszeichen Deutschland“ für Produkte, die zu 100 % in Deutschland erzeugt, verarbeitet und verpackt wurden. Kontrolliert wird die Einhaltung der Kriterien durch bereits am Markt etablierte Prüfsysteme.
Ziel dieses neuen Siegels soll mehr Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher und mehr Sichtbarkeit und Wertschätzung für heimische Produkte sein. Die Einführung wurde aber auch von Verbraucherschutzorganisationen kritisiert, da so der Siegeldschungel unnötig erweitert würde.
Regionale Herkunftsangaben
Lebensmittel aus der Region sind beliebt, weshalb viele Hersteller mit vermeintlicher Regionalität werben. Tatsächlich regionale Produkte zu erkennen, kann vor allem im Supermarkt schwierig sein.
Achtung:
Die Begriffe „Region“ und „regional“ sind nicht gesetzlich geschützt und ihre Verwendung wird nicht kontrolliert. Auch Werbebegriffe wie „von hier“ oder „aus der Heimat“ haben keine Aussagekraft über die Herkunft der Rohstoffe.
Lassen Sie sich nicht täuschen und achten Sie stattdessen auf kontrollierte Siegel mit Herkunftsgarantie.
Es gibt zahlreiche verlässliche Regionalsiegel mit unterschiedlichen Kriterien. Für den Einkauf im Supermarkt ist es hilfreich, die wichtigsten zu kennen:
Das Regionalfenster
Dieses Zeichen gibt es in ganz Deutschland. Es zeigt genau an, woher die Hauptzutaten eines Produktes stammen, wo es verarbeitet, verpackt oder abgefüllt wurde und wie hoch der regionale Anteil bei verarbeiteten Produkten ist. Auch die jeweilige unabhängige Kontrollstelle ist auf dem Siegel vermerkt. Die gemachten Angaben werden jährlich überprüft.
Über die Qualität der Produkte sagt das Regionalfenster jedoch nichts aus.
Geprüfte Qualität Bayern
Das Siegel „Geprüfte Qualität Bayern“ wird vom Freistaat Bayern verliehen. Die Produkte müssen entlang der Wertschöpfungskette aus Bayern stammen. Das betrifft also die Rohstoffe selbst sowie deren Lagerung, Verarbeitung und Verpackung. Nutztiere müssen in Bayern geboren, gehalten und geschlachtet worden sein. Bei verarbeiteten Produkten müssen die Hauptzutaten aus Bayern stammen. Zusätzlich müssen die Hersteller Qualitätskriterien über dem gesetzlichen Standard einhalten. Für jede Produktgruppe gelten hierbei eigene Vorgaben.
Bayerisches Bio-Siegel
Auch das bayerische Bio-Siegel ist ein staatliches Zeichen. Es steht für höhere Bio-Qualität mit bayerischer Herkunftsgarantie. Die Lizenznehmer müssen sich hierbei an den Standards der Ökoanbauverbände (Bioland, Biokreis, Demeter und Naturland) orientieren, die über den gesetzlichen Vorgaben des EU-Bio-Siegels liegen. Alle Rohstoffe müssen aus Bayern stammen und auch hier verarbeitet werden.
Kontrolliert wird die Einhaltung der Kriterien durch ein dreistufiges, staatlich geprüftes Kontrollsystem.
Neben diesen drei häufigsten Siegeln gibt es auch zahlreiche kleinere Regionalinitiativen, die ihre eigenen Siegel nach eigenen Kriterien vergeben. Zu den bekannteren zählen „Unser Land“ im Raum München-Augsburg und „Die Regionaltheke – von fränkischen Bauern“ im fränkischen Raum. Produkte aus dem eigenen Umkreis kann man in Bayern mit der „Genuss Trilogie“ leicht finden – drei staatliche Plattformen, die sich direkt an Verbraucherinnen und Verbraucher (https://www.regionales-bayern.de/), die Gastronomie (https://www.wirt-sucht-bauer.de/) oder die Gemeinschaftsverpflegung (https://www.regio-verpflegung.bayern/) richten.
Ausführlichere Informationen und weitere Siegel finden Sie in unserem Artikel
Die wichtigsten Gütesiegel beim Einkaufen
Kennzeichnungen ohne Aussage über die Herkunft
Auf Verpackungen gibt es einige Angaben, die oft als Herkunftskennzeichnung missverstanden werden.
Die Nennung des Herstellers, Verpackers oder Verkäufers beispielsweise informiert lediglich darüber, wer für die Verkehrsfähigkeit und Sicherheit eines Produktes verantwortlich ist. Mit der Herkunft der Rohstoffe hat diese Angabe nichts zu tun.
Das ovale Identitätskennzeichen mit Kontrollnummer, das auf allen tierischen Produkten Pflicht ist, sagt nichts über die Herkunft von Fleisch, Milch oder Eiern aus. Es dient nur als Hilfe für Kontrollbehörden, um tierische Produkte an den letzten Ort ihrer Verarbeitung zurückverfolgen zu können.
Auch andere Codes, wie Strichcodes, Chargen- oder Losnummer sind nicht für Verbraucherinnen und Verbraucher gedacht, sondern helfen der Lebensmittelüberwachung bei der Rückverfolgung von Waren, etwa bei einem bestehenden Gesundheitsrisiko.
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