Wie werden Eier gekennzeichnet?
In diesem Beitrag finden Sie
- Gesetzliche Vorgaben
- Kennzeichnung verpackter Eier
- Vorgeschriebene Packungsangaben
- Freiwillige Packungsangaben
- Kennzeichnung von unverpackten Eiern
Gesetzliche Vorgaben
Unter Eiern versteht der Gesetzgeber Hühnereier in der Schale, die zum Direktverzehr oder zur Verarbeitung durch die Nahrungsmittelindustrie geeignet sind, ausgenommen angeschlagene Eier, bebrütete Eier und gekochte Eier.
Die EU-weit bestehenden Normen für die Vermarktung von Eiern sind in Verordnungen gefasst und damit in jedem Mitgliedsland unmittelbar geltendes Recht. In diesen Verordnungen sind unter anderem Vorschriften für die Kennzeichnung von Eiern festgelegt. Zusätzliche Vorschriften sind in Deutschland in nationalen Lebensmittelhygieneverordnungen formuliert.
Kennzeichnung verpackter Eier
Bei der Kennzeichnung von verpackten Eiern wird zwischen vorgeschriebenen und freiwilligen Angaben unterschieden.
Vorgeschriebene Packungsangaben
Eier in Verpackungen müssen mit den folgenden Pflichtangaben gekennzeichnet sein
Angaben auf der Verpackung
- Güteklasse
- Gewichtsklasse
- Anzahl der Eier
- Name und Anschrift
- Mindesthaltbarkeitsdatum
- Verbraucherhinweis
- Haltungsform
- Packstellennummer
- Erläuterung des Erzeugercodes in oder auf der Verpackung
Angaben auf dem Ei
- Erzeugercode
Güteklasse
Eier werden in die Güteklassen A und B eingeteilt.
Für Eier der Güteklasse A gelten folgende Mindestanforderungen:
Angabe | Anforderungen |
---|---|
"Güteklasse A" oder "A" - auch in Verbindung mit "frisch" | Schale normale Form, sauber, unbeschädigt |
Luftkammer höchstens 6 mm hoch, unbeweglich | |
Eiklar: klar, durchsichtig | |
Dotter beim Durchleuchten nur schattenhaft und ohne deutliche Umrisse sichtbar; beim Drehen des Eis nicht wesentlich von der zentralen Lage abweichend | |
fremde Ein- oder Auflagerungen: nicht zulässig | |
Keim: nicht sichtbar entwickelt | |
Fremdgeruch: nicht zulässig | |
"Güteklasse A" oder "A" mit Zusatzbezeichnung "EXTRA" - auch in Verbindung mit "frisch" | Anforderungen wie oben, aber |
Luftkammer weniger als 4 mm hoch | |
Bezeichnung "EXTRA" bzw. „EXTRA frisch“ zulässig bis zum 9. Tag nach dem Legedatum | |
Das Legedatum und die Frist von 9 Tages sind auf der Verpackung anzubringen |
Da der Einzelhandel nur Eier der Güteklasse A anbietet, wird an dieser Stelle auf eine genauere Beschreibung der Güteklasse B verzichtet. Eier dieser Güteklasse sind Eier, die die Anforderungen der Güteklasse A nicht erfüllen. Sie dürfen nur an die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie geliefert werden.
Gewichtsklasse
Eier der Güteklasse A werden nach folgenden Gewichtsklassen sortiert:
XL: Sehr groß (73 g und mehr)
L: Groß (63 g bis unter 73 g)
M: Mittel (53 g bis unter 63 g)
S: Klein (unter 53 g)
Auf den Verpackungen wird die Gewichtsklasse durch die genannten Buchstaben oder Begriffe oder durch eine Kombination von beiden gekennzeichnet. Die entsprechenden Gewichtsspannen können zusätzlich angegeben werden.
Anzahl der verpackten Eier
Bei allen Fertigpackungen ist eine Füllmenge anzugeben. Bei Eiern ist dies in der Regel die Anzahl der Eier, z.B. "10 frische Eier".
Name und Anschrift
Bei allen Fertigpackungen ist der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers anzugeben.
Mindesthaltbarkeitsdatum
Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist mit dem Hinweis "mindestens haltbar bis", gefolgt von Tag und Monat, anzugeben. Das Mindesthaltbarkeitsdatum darf die Frist von 28 Tagen nach dem Legen nicht überschreiten, kann aber auch kürzer ausfallen.
Daher kann ausgehend vom Mindesthaltbarkeitsdatum das Legedatum bzw. bei einer Mindesthaltbarkeit unter 28 Tagen das frühstmögliche Legedatum errechnet werden: Mindesthaltbarkeit minus 28 Tage.
Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist das einzige Datum, das auf der Verpackung angegeben werden muss.
Verbraucherhinweis
Der Verbraucherhinweis: "Eier nach Kauf bei Kühlschranktemperatur aufbewahren" ist in diesem oder einem gleichbedeutenden Wortlaut als Aufbewahrungshinweis auf der Verpackung anzugeben.
Haltungsform
Die Haltungsform wird in Worten auf der Verpackung angegeben:
- aus Käfighaltung
- aus Bodenhaltung
- aus Freilandhaltung
- aus ökologischer Erzeugung
Die Angabe der Haltungsform auf der Verpackung muss der Angabe auf dem Ei entsprechen (siehe Erzeugercode).
Packstellennummer
Eier dürfen nur von dafür zugelassenen Packstellen verpackt werden. Packstellen erhalten eine Kenn-Nummer, die Packstellennummer Diese Nummer steht außen auf der Packung. Die ersten beiden Stellen beschreiben in einem Buchstabencode das Land, in dem die Eier verpackt wurden (z. B. DE für Deutschland).
Vorsicht: Die Packstellennummer ist nicht identisch mit dem Erzeugercode auf dem Ei!
Erzeugercode
Seit dem 1. Juli 2005 müssen Eier der Güteklasse A mit einem Erzeugercode versehen werden, der die Kennnummer des Erzeugerbetriebs enthält und aus dem die Art der Legehennenhaltung abgelesen werden kann.
Nur Eier, die der Erzeuger auf der Hofstelle oder an der Haustür verkauft, müssen nicht gestempelt sein.
Alle Eier, die auf einem öffentlichen Markt (z. B. Wochenmarkt) angeboten werden, müssen gekennzeichnet sein, auch wenn sie von Direktvermarktern stammen. Jedes einzelne Ei muss gestempelt sein; mindestens 80 % der Eistempel müssen lesbar sein.
Der zwölfstellige Erzeugercode muss in oder auf der Verpackung erläutert werden.
Tabelle 1: Die erste Ziffer des Erzeugercodes beschreibt die HaltungsformCode | Haltungsform |
---|---|
0 | ökologische Erzeugung |
1 | Freilandhaltung |
2 | Bodenhaltung |
3 | Käfighaltung |
Abkürzung | Mitgliedsstaat |
---|---|
AT | Österreich |
BE | Belgien |
DE | Deutschland |
DK | Dänemark |
ES | Spanien |
FI | Finnland |
FR | Frankreich |
GR | Griechenland |
IR | Irland |
IE | Italien |
LU | Luxemburg |
NL | Niederlande |
PT | Portugal |
SE | Schweden |
UK | Vereinigtes Königreich |
HU | Ungarn |
Ziffern | Bundesland |
---|---|
01 | Schleswig-Holstein |
02 | Hamburg |
03 | Niedersachsen |
04 | Bremen |
05 | Nordrhein-Westfalen |
06 | Hessen |
07 | Rheinland-Pfalz |
08 | Baden-Württemberg |
09 | Bayern |
10 | Saarland |
11 | Berlin |
12 | Brandenburg |
13 | Mecklenburg-Vorpommern |
14 | Sachsen |
15 | Sachsen-Anhalt |
16 | Thüringen |
Ziffern | Regierungsbezirk |
---|---|
091 | Oberbayern |
092 | Niederbayern |
093 | Oberpfalz |
094 | Oberfranken |
095 | Mittelfranken |
096 | Unterfranken |
097 | Schwaben |
Beispiel:
Das Ei stammt aus Bodenhaltung (2), wurde in Deutschland (DE) gelegt, genauer gesagt in Bayern (09) und zwar in dem Betrieb mit der Registriernummer 1234 und dort im Stall Nr. 1.
Unterschied zwischen Erzeugercode und Packstellennummer
- Die Nummer auf dem Ei ist der Erzeugercode (Legehennenbetriebs-Registriernummer). Er gibt Auskunft darüber, wo das Ei gelegt wurde und wie die Hühner gehalten wurden. Der Erzeugercode ist eine Information für den Verbraucher über die Herkunft der Eier, daher muss er in oder auf der Verpackung erläutert werden.
- Die Nummer auf der Verpackung ist die Packstellennummer und gibt Auskunft darüber, wo die Eier verpackt wurden.
Eier können also z. B. auf der Verpackung eine Packstellennummer aus Deutschland tragen, auf dem Ei aber einen Eistempel aus den Niederlanden haben, wenn Sie in den Niederlanden erzeugt und in einer deutschen Packstelle verpackt wurden.
Kennzeichnung verpackter Eier: Freiwillige Packungsangaben
Folgende freiwillige Packungsangaben müssen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
Weitere freiwillige Packungsangaben wie Angaben zur regionalen Herkunft dürfen gemacht werden, wenn sie zutreffen.
Legedatum, Kühldatum, Verkaufsfrist
Das Legedatum kann auf der Verpackung angegeben werden. Nur bei „Extra“-Eiern ist die Angabe Pflicht. Besondere Vorgaben gibt es für die Angabe des Legedatums nicht mehr. Auch die Angabe von Kühldatum oder Verkaufsfrist ist freiwillig.
Fütterung der Legehennen
Auf die Verwendung von Getreide in Legehennenfutter darf hingewiesen werden, wenn die eingesetzten Futtermittel den vorgeschriebenen Mindestanteil Getreide enthalten:
Hinweis auf | Vorgeschriebener Mindestanteil in der verwendeten Futterzusammensetzung |
---|---|
Getreide allgemein (z. B. „Getreidefütterung“) | 60 % Getreide (Gew%) mit höchstens 15 % Getreidenebenerzeugnissen |
eine Getreideart („z. B. Fütterung mit Weizen“) | 30 % der genannten Getreideart (insgesamt 60 % Getreide) |
mehrere Getreidearten („z. B. Fütterung mit Weizen und Hafer“) | Je Art 5 % (insgesamt 60 % Getreide) |
Kennzeichnung von unverpackten Eiern
Auch beim Lose-Verkauf müssen Eier deutlich sichtbar mit folgenden Pflichtangaben gekennzeichnet werden:
Auf einem Schild an der Ware:
- Güteklasse
- Gewichtsklasse
- Mindesthaltbarkeitsdatum
- Haltungsart
- Erläuterung des Erzeugercodes
Auf dem Ei:
- Erzeugercode
Für Eier, die der Erzeuger unsortiert unmittelbar an den Endverbraucher abgibt (also ab Hof oder im Verkauf an der Tür), gelten Kennzeichnungserleichterungen. Angaben zu Güte- und Gewichtsklasse dürfen nicht gemacht werden, wenn die Kennzeichnungserleichterungen in Anspruch genommen werden.
Alle Eier, die auf einem örtlichen öffentlichen Markt (Wochenmarkt) abgegeben werden, also auch Eier vom Direktvermarkter, müssen mit dem Erzeugercode gekennzeichnet werden.
Gibt ein Direktvermarkter sortierte Eier ab, so sind diese vollständig zu kennzeichnen (siehe oben).
Quellen
- Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007
- VO (EU) 2023/2465 Delegierte Verordnung der Kommission vom 17. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission, Eiervermarktungsverordnung
- Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln (Lebensmittelhygieneverordnung - LMHV) vom 8. August 2007 (BGBl. I Nr. 39/2007, S. 1817)
- Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung – Tier-LMHV) vom 8. August 2007 (BGBl. I Nr. 39/2007, S. 1828)
- Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABI. Nr. L139/55 bzw. L226/22, in der aktuellen Fassung)
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