Verträge mit Fitnessstudios: Checkliste und unzulässige Klauseln
Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.
In diesem Beitrag finden Sie
- Checkliste Fitnessvertrag
- Unzulässige Klauseln in Fitnessstudioverträgen
Checkliste Fitnessvertrag
1. Habe ich alles genau gelesen und verstanden?
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Lassen Sie sich nicht zu einer übereilten Unterschrift eines Fitnessstudiovertrags drängen. Nehmen Sie den Vertrag mit nach Hause und lesen Sie ihn in Ruhe durch.
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Manche Betreiber von Fitnessstudios händigen den Vertrag jedoch nicht vorab aus. Seien Sie in diesem Fall skeptisch. Offensichtlich hat der Anbieter etwas zu verbergen.
Beachten Sie, dass der Abschluss eines Fitnessvertrags im Sportstudio nicht zu widerrufen ist. Deshalb ist es wichtig, Ihre Entscheidung gut zu überdenken!
2. Wie lange bindet mich der Vertrag?
Erstlaufzeiten von zwei Jahren bei Verträgen, bei denen die Nutzung der Räume und der Geräte im Vordergrund steht, hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 08.02.2012 (XII ZR 42/10) für wirksam erklärt. Die Verbraucherzentrale Bayern ist jedoch der Ansicht, dass die Erstlaufzeit eines Fitnessvertrags auf keinen Fall mehr als ein Jahr betragen sollte. Dies ist ein Zeitraum, dessen Ausmaß und finanzielle Belastung gut zu überblicken ist.
3. Wie sind die Kündigungsmodalitäten geregelt?
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Lesen Sie das Kleingedruckte! Meist verlängert sich der Vertrag automatisch, wenn man ihn nicht rechtzeitig kündigt. Eine sechsmonatige Verlängerungsklausel hat der Bundesgerichtshof für zulässig erachtet.
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Prüfen Sie, ob eine besondere Form einzuhalten ist (z. B. Schriftform).
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Notieren Sie die einzuhaltende Kündigungsfrist im Kalender! Länger als drei Monate darf die Kündigungsfrist nicht sein.
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Für Verträge, die ab dem 01.03.2022 geschlossen werden, gilt die neue Regelung des Gesetzes für faire Verbraucherverträge: Stillschweigende Vertragsverlängerungen in AGB sind nur noch zulässig, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und die Verbraucher:innen eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat erhalten.
4. Welche Leistungen werden versprochen? Werden bestimmte Leistungen unter Vorbehalt angeboten?
Checken Sie vorab genau, ob die Leistungen des Fitnessstudios mit Ihren Vorstellungen und Erwartungen übereinstimmen.
5. Ist die Gegenleistung, also die Bezahlung, klar geregelt? Gibt es versteckte Kosten?
Erkundigen Sie sich nach zusätzlichen Kosten! Es kommt vor, dass versteckte Kosten in Form von Gebühren für Mitgliedskarten, Benutzung der Spinde oder Ähnliches erhoben werden.
6. Sind die Regelungen unverständlich?
Dann sollten Sie vor der Unterschrift Rechtsrat einholen. Die Verbraucherverbände können Ihnen weiterhelfen.
Unzulässige Klauseln in Fitnessstudioverträgen
Wir zeigen Ihnen hier einige Vertragsklauseln auf, die von der Rechtsprechung für unwirksam erklärt wurden, gleichwohl aber immer noch von einigen Studios verwendet werden.
"Das Sportstudio haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit im Rahmen der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung"
Mit dieser Klausel schließt der Betreiber seine Haftung auch für den Fall aus, dass ihm ein schuldhaftes (einfache Fahrlässigkeit bis Vorsatz) Verhalten anzulasten ist, beispielsweise, weil er die Geräte nicht ordnungsgemäß gewartet hat. Durch ihre undifferenzierte Gestaltung verstößt die Klausel gegen § 309 Nr. 7 BGB, der einen Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit nicht zulässt bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
„Für mitgebrachte Kleidung und Wertgegenstände wird keine Haftung übernommen"
Auch bei Beschädigungen von Garderobe und Wertsachen des Kunden kann die Haftung bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten nicht durch eine Klausel im Kleingedruckten ausgeschlossen werden.
"Die Öffnungszeiten können jederzeit geändert werden."
Diese Klausel verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB. Sie lässt die Belange des Kunden, der unter Umständen gerade wegen der Öffnungszeiten ein bestimmtes Sportstudio ausgewählt hatte, unberücksichtigt.
„Das Mitbringen von eigenen Getränken ist untersagt."
Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 25.06.2003 eine Klausel in den AGB eines Fitnessstudios wegen einer unangemessenen Benachteiligung für unwirksam erklärt, die dem Kunden den Verzehr mitgebrachter Getränke untersagte (Az: 7 U 36/03). Das Gericht war der Ansicht, dass es dem Verbraucher nicht zuzumuten ist, den erhöhten Flüssigkeitsbedarf nur durch im Studio verkaufte Getränke zu stillen. Eine Klausel, die das Mitnehmen von Glasflaschen in den Trainingsbereich verbietet, ist hingegen wirksam.
"Der Verzehr mitgebrachter Speisen ist untersagt."
Eine Klausel, wonach der Verzehr mitgebrachter Speisen verboten ist, wurde noch nicht gerichtlich überprüft. Diese dürfte aber wirksam sein, da bei sportlicher Betätigung kein erhöhter Nahrungsaufnahmebedarf besteht und es dem Verbraucher auch zuzumuten ist, erst nach Verlassen des Studios Speisen zu sich zu nehmen.
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