Verträge mit Fitnessstudios: Checkliste und unzulässige Klauseln
Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.
In diesem Beitrag finden Sie
- Checkliste Fitnessvertrag
- Unzulässige Klauseln in Fitnessstudioverträgen
Checkliste Fitnessvertrag
1. Habe ich alles genau gelesen und verstanden?
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Lassen Sie sich nicht zu einer übereilten Unterschrift eines Fitnessstudiovertrags drängen. Nehmen Sie den Vertrag mit nach Hause und lesen Sie ihn in Ruhe durch.
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Manche Betreibende von Fitnessstudios händigen den Vertrag jedoch nicht vorab aus. Seien Sie in diesem Fall skeptisch. Offensichtlich hat der Anbieter etwas zu verbergen.
Beachten Sie, dass der Abschluss eines Fitnessvertrags im Sportstudio nicht zu widerrufen ist. Deshalb ist es wichtig, Ihre Entscheidung gut zu überdenken!
2. Wie lange bindet mich der Vertrag?
Erstlaufzeiten von zwei Jahren bei Verträgen, bei denen die Nutzung der Räume und der Geräte im Vordergrund steht, hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 08.02.2012 (XII ZR 42/10) für wirksam erklärt. Die Verbraucherzentrale Bayern ist jedoch der Ansicht, dass die Erstlaufzeit eines Fitnessvertrags auf keinen Fall mehr als ein Jahr betragen sollte. Dies ist ein Zeitraum, dessen Ausmaß und finanzielle Belastung gut zu überblicken ist.
3. Wie sind die Kündigungsmodalitäten geregelt?
- Für Verträge, die ab dem 01.03.2022 geschlossen werden, gilt die neue Regelung des Gesetzes für faire Verbraucherverträge: Stillschweigende Vertragsverlängerungen in AGB sind nur noch zulässig, wenn sich der Vertrag nach der Festlaufzeit auf unbestimmte Zeit verlängert und die Verbraucherinnen und Verbraucher eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat erhalten.
- Ist der Vertrag vor dem 01.03.2022 geschlossen worden, so kann er sich automatisch verlängern, wenn er nicht rechtzeitig gekündigt wird, Eine sechsmonatige Verlängerungsklausel hat der Bundesgerichtshof für zulässig erachtet. Länger als drei Monate darf die Kündigungsfrist hier aber nicht sein.
- Notieren Sie die einzuhaltende Kündigungsfrist im Kalender!
4. Welche Leistungen werden versprochen? Werden bestimmte Leistungen unter Vorbehalt angeboten?
Prüfen Sie vorab genau, ob die Leistungen des Fitnessstudios mit Ihren Vorstellungen und Erwartungen übereinstimmen.
5. Ist die Gegenleistung, also die Bezahlung, klar geregelt? Gibt es versteckte Kosten?
Es kommt vor, dass versteckte Kosten in Form von Gebühren für Mitgliedskarten, Benutzung der Spinde oder Ähnliches erhoben werden.
Erkundigen Sie sich nach zusätzlichen Kosten!
6. Darf im laufenden Vertrag der Preis geändert werden?
Verträge sind so einzuhalten, wie sie vereinbart wurden, das gilt auch für den Preis. Eine nachträgliche Preiserhöhung ist daher nicht ohne weiteres möglich.
Viele Fitnessstudioverträge enthalten jedoch im Kleingedruckten (den Allgemeinen Geschäftsbedingungen) so genannte Preisanpassungsklauseln. Dadurch behalten sich die Anbietenden die nachträgliche Preiserhöhung vor. Damit eine solche Klausel wirksam ist und sich das Studio darauf berufen kann, muss sie strenge Voraussetzungen erfüllen. Es muss also jede Klausel im Einzelfall überprüft werden.
So muss zum Beispiel klar geregelt sein, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang das Fitnessstudio den Preis anpassen darf. Viele dieser Klauseln erfüllen diese Anforderungen nicht und sind damit unwirksam. Das Fitnessstudio kann sich in diesen Fällen nicht auf sie berufen und den Preis auch nicht nachträglich erhöhen.
Enthält der Vertrag keine wirksame Preisänderungsklausel, dann ist eine Preiserhöhung nur zulässig, wenn beide Vertragsparteien einverstanden sind, die Mitglieder ihr also zustimmen. Ohne Zustimmung läuft der Vertrag mit dem ursprünglich vereinbarten Beitrag weiter. Bucht das Fitnessstudio den erhöhten Betrag dennoch ab, können die Kundinnen und Kunden diesen zurückverlangen.
7. Sind die Regelungen unverständlich?
Dann sollten Sie Rechtsrat einholen, bevor Sie unterschreiben. Die Verbraucherverbände können Ihnen weiterhelfen. Hilfe bei Vertragsfragen finden Sie auch im Fitness-Studio-Check der Verbraucherzentralen.
Unzulässige Klauseln in Fitnessstudioverträgen
Wir zeigen Ihnen hier einige Vertragsklauseln auf, die von der Rechtsprechung für unwirksam erklärt wurden, gleichwohl aber immer noch von einigen Studios verwendet werden.
"Das Sportstudio haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit im Rahmen der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung"
Mit dieser Klausel schließt der Betreiber seine Haftung auch für den Fall aus, dass ihm ein schuldhaftes (einfache Fahrlässigkeit bis Vorsatz) Verhalten anzulasten ist, beispielsweise, weil die Geräte nicht ordnungsgemäß gewartet wurden. Durch ihre undifferenzierte Gestaltung verstößt die Klausel gegen § 309 Nr. 7 BGB, der einen Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit nicht zulässt bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
„Für mitgebrachte Kleidung und Wertgegenstände wird keine Haftung übernommen"
Auch bei Beschädigungen von Garderobe und Wertsachen der Kunden kann die Haftung bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten nicht durch eine Klausel im Kleingedruckten ausgeschlossen werden.
"Die Öffnungszeiten können jederzeit geändert werden."
Diese Klausel verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB. Sie lässt die Belange der Kundinnen und Kunden, die unter Umständen gerade wegen der Öffnungszeiten ein bestimmtes Sportstudio ausgewählt hatten, unberücksichtigt.
„Das Mitbringen von eigenen Getränken ist untersagt."
Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 25.06.2003 eine Klausel in den AGB eines Fitnessstudios wegen einer unangemessenen Benachteiligung für unwirksam erklärt, die den Kundinnen und Kunden den Verzehr mitgebrachter Getränke untersagte (Az: 7 U 36/03). Das Gericht war der Ansicht, dass es den Kundinnen und Kunden nicht zuzumuten ist, den erhöhten Flüssigkeitsbedarf nur durch im Studio verkaufte Getränke zu stillen. Eine Klausel, die das Mitnehmen von Glasflaschen in den Trainingsbereich verbietet, ist hingegen wirksam.
"Der Verzehr mitgebrachter Speisen ist untersagt."
Eine Klausel, wonach der Verzehr mitgebrachter Speisen verboten ist, wurde noch nicht gerichtlich überprüft. Diese dürfte aber wirksam sein, da bei sportlicher Betätigung kein erhöhter Nahrungsaufnahmebedarf besteht und es den Kundinnen und Kunden auch zuzumuten ist, erst nach Verlassen des Studios Speisen zu sich zu nehmen.
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